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Photovoltaikanlage – auf einem Stalldach ist kein Bauwerk

LG Flensburg – Az.: 4 O 335/13 – Urteil vom 07.08.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenvorschuss für Mängelbeseitigungsarbeiten nach Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Stallgebäudes seines landwirtschaftlichen Anwesens.

Photovoltaikanlage - auf einem Stalldach ist kein Bauwerk
Symbolfoto: Von fokke baarssen /Shutterstock.com

Die Beklagte unterbreitete dem Kläger unter dem 09.08.2007 das Angebot zur Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage bestehend aus 160 Modulen nebst Zubehör. In dem Angebot war als Eventualposition die Dachsanierung mit Zementwellfaserplatten aufgenommen. Der Kläger erteilte der Beklagten unter dem 04.09.2009 den Auftrag zur Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage mit einem Gesamtbruttopreis von 149.890,20 €. In dem Auftrag war der Hinweis enthalten, dass die Montage der Anlage bei asbesthaltigen Dächern verboten ist. Gleichzeitig erteilte der Kläger der Beklagten den Auftrag für die Sanierung des Süddaches seines Stallgebäudes, das mit asbesthaltigen Eternitplatten eingedeckt war. Die Beklagte führte zunächst die Dachsanierung aus und errichtete sodann die Photovoltaikanlage auf der sanierten Dachfläche. Die fertiggestellte Photovoltaikanlage wurde dem Kläger am 28. November 2007 übergeben. Am 26. November 2007 erteilte die Beklagte Schlussrechnung hinsichtlich der Photovoltaikanlage und unter dem 28. November 2007 hinsichtlich des Daches. Am 03.06.2008 nahm der Kläger die Photovoltaikanlage ab. In dem vom Kläger unterzeichneten Inbetriebnahmeprotokoll ist vermerkt, dass keine sichtbaren Mängel vorhanden seien.

Mit Schreiben vom 1 1.10.2012 rügte der Kläger Leckagen des Stalldaches gegenüber der Beklagten und führte zur Konkretisierung aus, dass die Montage der Photovoltaikanlage unsachgemäß „in den Niederungen der Dachwellen geschraubt“ erfolgt sei. Er forderte die Beklagte zur Reparatur des Daches bis zum 20.10.2012 auf. Als die Beklagte keine Nachbesserungen vornahm, beantragte der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 21. November 2012 ein selbstständiges Beweisverfahren. In dem Verfahren (Landgericht Flensburg 4 OH 17/12) erstattete der Sachverständige H. unter dem 13. August 2013 sein Gutachten, in dem er feststellte, dass die zur Befestigung der Trägerkonstruktion der Photovoltaikanlage eingesetzten Stockschrauben oft im Wellental, manchmal auf dem Wellenberg, öfter auch zwischen dem Wellenberg und dem Wellental der Wellfaserzementplatte hindurch in die Sparren des Daches unter Einsatz einer zusätzlichen Abdichtung aus elastischer Dichtmasse eingebracht worden seien. Sachgerecht wäre es gewesen, die Stockschrauben stets im Wellenberg in die Dachlatten einzuschrauben. Teilweise sei das Eternitmaterial beim Einbau der Stockschrauben ausgebrochen, jedoch mit Dichtungsmitteln zusätzlich abgedichtet. Im Bereich der Stockschrauben kam es nach den Feststellungen des Sachverständigen H. zu Leckagen, die jedoch noch nicht zu Beeinträchtigungen der Holzbalken geführt hätten. Die Kosten für den Rückbau der Photovoltaikanlage einschließlich Trägerkonstruktion, die Erneuerung der Wellfaserzementplatten und die anschließende Neumontage der Photovoltaikanlage schätzte der Sachverständige H. auf 33.000,00 €.

Im Anschluss an das selbständige Beweisverfahren bot die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 20.09.2013 an, die Photovoltaikanlage zu deinstallieren, die Eternitplatten auszutauschen, die Photovoltaikanlage neu aufzubauen und dabei die Stockschrauben jeweils durch die Wellenberge der Eternitplatten in die Dachlatten zu setzen, was ein Drehen der Module bedinge. Mit Anwaltsschriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 02.102013 verwies der Kläger auf die im Auftrag vorgesehene Kreuzmontage der Trägerkonstruktion, lehnte die von der Beklagten vorgeschlagene Sanierung als „Sparversion“ ab und setzte eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 13.112013. Die Beklagte erläuterte mit E-Mail vom 09.102013 ihren Sanierungsvorschlag, verwahrte sich gegen die Bezeichnung als Sparversion und bat um Zustimmung des Klägers. Dieser antwortete mit Anwaltsschriftsatz vom 16.10.2013, dass der Unternehmer die Art und Weise der Nacherfüllung bestimme und die Beklagte die vorgeschlagene Nacherfüllung vornehmen möge, wenn sie der Auffassung sei, so zu einem mangelfreien Ergebnis zu gelangen. Die Beklagte nahm keine Nachbesserungsarbeiten vor.

Der Kläger trägt vor, er könne aus § 637 Abs. 3 BGB einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigungsarbeiten beanspruchen. Der mit der Beklagten geschlossene Vertrag sei als Werkvertrag einzuordnen, zumal die Dachsanierung und die Montage der Photovoltaikanlage ein einheitliches Vertragswerk darstellten. Sowohl die Errichtung der Photovoltaikanlage als auch deren Montage in Verbindung mit der Dachsanierung stellten Arbeiten an einem Bauwerk dar, sodass eine fünfjährige Verjährungsfrist gelte. Zudem hätte die Beklagte die mangelhafte Ausführung der Montage der Photovoltaikanlage arglistig verschwiegen, da bei dem Setzen der Stockschrauben handwerkliche Selbstverständlichkeiten nicht beachtet worden seien. Ferner stünde dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB zu, da mit der Beschädigung des Daches sein Integritätsinteresse betroffen sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die über den Betrag in Höhe von 33.000,00 € infolge der Beseitigung der Mängel durch den Kläger hinausgehenden Kosten zu tragen,

3.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die infolge der Beseitigung der Mängel durch den Kläger entstehenden Schäden für die entgangene Einspeisung zu tragen,

4.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Beseitigung von Mangelfolgeschäden an dem Holzbalken im Dachbereich des Stallgebäudes, das mit dem Einfamilienhaus, belegen T., B., verbunden ist zu tragen, die infolge der Nacherfüllungsverweigerung durch die Beklagte entstehen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Verjährungseinrede. Der allein maßgebende Vertrag zur Errichtung der Photovoltaikanlage sei als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung zu verstehen. Bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem Stalldach handele es sich um kein Bauwerk. Bis zu dem Gutachten des Sachverständigen H. sei es Standard der Beklagten gewesen, die Stockschrauben in die Sparren des Daches zu setzen und dabei unberücksichtigt zu lassen, ob die Stockschraube im Wellenberg oder Wellental die Wellfaserzementplatte durchdringe. Da es um die Montage der Trägerkonstruktion auf dem Stalldach gehe, sei allein das Äquivalenzinteresse des Klägers betroffen, sodass er keinen Anspruch aus S 823 BGB habe.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Vertragliche Gewährleistungsansprüche des Klägers sind verjährt. Ersatzansprüche des Klägers aus Deliktsrecht sind mangels Eigentumsverletzung zu verneinen.

Vertragliche Gewährleistungsansprüche des Klägers wegen einer mangelhaften Montage der Photovoltaikanlage unterliegen nicht der fünfjährigen Verjährung, sondern verjähren spätestens nach 3 Jahren. Insoweit kann dahinstehen, ob die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (vergl. BGH NJW-RR 2004, 850) oder als Werkvertrag (vergl. OLG München NJW 2014, 868) zu bewerten ist. Bei einem Kaufvertrag verjähren Mängelansprüche gemäß § 438 BGB bei einem Bauwerk in 5 Jahren und im Übrigen in 2 Jahren ab Ablieferung der Sache. Bei einem Werkvertrag verjähren Mangelansprüche gemäß § 634 a BGB bei einem Bauwerk in 5 Jahren und im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungszeit mit dem Beginn der Verjährung mit Abnahme des Werkes. Die Ablieferung der Photovoltaikanlage erfolgte am 28. November 2007, sodass die zweijährige Verjährungszeit nach Kaufrecht am 27. November 2009 endete. Die nach Werkvertragsrecht regelmäßige Verjährungszeit beträgt 3 Jahre und beginnt gemäß § 634 a BGB mit der Abnahme des Werkes, die vorliegend am 03.06.2008 erfolgte. Die dreijährige Verjährungszeit endete somit am 02.06.2011, sodass die Hemmungswirkung des selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB nicht mehr zum Tragen kommt, da dieser Antrag erst am 21. November 2012 bei Gericht einging.

Eine Hemmung der Verjährungsfrist durch das selbstständige Beweisverfahren wäre nur dann eingetreten, wenn gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. 634 a Abs. I Nr. 2 BGB die fünfjährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei einem Bauwerk einschlägig wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Mit dem BGH (NJW 2014, 845) ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem Stalldach nicht als Bauwerk anzusehen. Ein Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Auch wenn davon nicht nur die Neuerrichtung eines Bauwerks, sondern auch Umbauarbeiten an einem errichteten Gebäude erfasst werden, wenn diese für die Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, liegen diese Voraussetzungen bei der Montage einer Photovoltaikanlage nicht vor. Die Photovoltaikanlage dient der Stromerzeugung und hat keinerlei Bedeutung für die Benutzbarkeit der Stallungen des Klägers. Verbindung zum Erdboden hat nur das Stallgebäude und nicht die Photovoltaikanlage. Diese ist alleine mittels Stockschrauben mit den Sparren oder Dachlatten des Daches verbunden.

Der teilweise geäußerten Kritik an dieser Rechtsprechung (vergl. etwa Lakkis NJW 2014, 829) oder auch gegenteiligen Rechtsprechung etwa des OLG München (IBR 2014, 208) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Diese abweichende Auffassung stützt die Bauwerksqualität einer Photovoltaikanlage vorrangig darauf, dass die Anlage nicht ohne größere Schwierigkeiten wieder demontiert werden könne, die Einzelteile individuell auf die Anlage zugeschnitten seien und die Verkabelung dem Haus und dem Dach angepasst sei. Diese Situation war auch bei dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall, da auch die dortige Photovoltaikanlage auf ein Scheunendach gebaut werden sollte, also individuell in ihren Komponenten auf dieses Dach abgestimmt war. Dennoch ergibt sich daraus weder eine Verbindung der Photovoltaikanlage zum Erdboden noch eine funktionale Bedeutung der Photovoltaikanlage für das als Bauwerk anzusehende Stallgebäude. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Module der Photovoltaikanlage abgebaut und ggf. in anderer Zuordnung unschwer auf einem anderen Dach montiert und installiert werden können. Auch erscheint es nicht als ein tragfähiges Argument, dass eine auf dem Erdboden errichtete Photovoltaikanlage als Bauwerk anzusehen wäre, da ausgehend von der vorgenannten Definition eines Bauwerkes die Verbindung zum Erdboden gerade ein Element der Begriffsbestimmung ist und es letztlich eine Entscheidung des Auftraggebers bleibt, ob und wie er seine Photovoltaikanlage errichtet Dabei mag er durchaus die unterschiedlichen Verjährungsfristen bedenken.

Für die Verneinung der Bauwerksqualität im Zuge der Errichtung einer Photovoltaikanlage ist es unerheblich, dass die Beklagte nicht nur die Photovoltaikanlage geliefert und montiert hat, sondern zuvor auch die Südseite des Stallgebäudes mit einem neuen Eternitdach versehen hat. Die Beklagte hat insoweit unterschiedliche Leistungen erbracht, zwischen denen ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, was sich bereits daraus ergibt, dass die Beklagte in dem Vertrag zur Errichtung der Photovoltaikanlage darauf hingewiesen hat, dass deren Montage auf asbesthaltigen Eternitplatten verboten ist. Der Kläger war somit im Zugzwang, die für die Errichtung der Photovoltaikanlage vorgesehene Südseite seines Stallgebäudes mit asbestfreien Wellfaserzementplatten einzudecken, um dieser Vorgabe Genüge zu tun. Beide Vertragsleistungen wollte der Kläger in einer Hand wissen, sodass er die Beklagte sowohl mit der Dacherneuerung als auch mit der Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage betraut hat. Die Parteien haben keine ausdrückliche Abrede getroffen, welche Rechtsvorschriften für diese gemischten Verträge Geltung beanspruchen soll, sodass für die Beurteilung maßgeblich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, auf die Interessenlage der Vertragsparteien sowie auf Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarungen abzustellen ist. In einem Fall, in dem die Parteien die Erledigung von Verpackungs- und Speditionsleistungen vereinbart hatten, hat der BGH (NJW 2008, 1072) entschieden, dass es sich bei der Verpackung und der Speditionsleistung um gleichwertige Leistungen handelt und bei einer Verbindung mehrerer gleichwertiger Leistungen der mutmaßliche Wille der Vertragsparteien in der Regel dahin gehe, auf die jeweilige Leistungspflicht diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die für diese zur Geltung kämen, wenn sie in einem gesonderten Vertrag begründet worden wäre. Vorliegend lässt sich ergänzend feststellen, dass die Parteien gar gesonderte Verträge geschlossen haben und selbst das erste Angebot der Beklagten vom 09.08.2007 der Photovoltaikanlage galt und die Dachdeckerarbeiten nur pauschal in einer Eventualposition mit einem Quadratmeterpreis erfasste. Der Auftrag vom 04.09.2007 bezieht sich allein auf die Photovoltaikanlage. Ihre Leistungen hat die Beklagte auch mit gesonderten Rechnungen abgerechnet, nämlich am 26.11.2007 für die Photovoltaikanlage und am 28.1 1.2007 für das Dach. Daraus folgt, dass auf der Grundlage der vorgenannten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der vertraglichen Abreden der Parteien jedenfalls kein einheitlicher Werkvertrag des Inhalts vorliegt, dass die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage Teil eines einheitlichen Werkvertrages zur Sanierung des Stallgebäudes ist. Folglich vermag die Ausführung der Dachdeckerarbeiten nicht zu begründen, dass es sich bei der Installation der Photovoltaikanlage um Arbeiten an einem Bauwerk handelt. Es hat somit bei der zweijährigen Verjährungszeit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. bei der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB zu verbleiben, sodass die Gewährleistungsansprüche des Klägers verjährt sind.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der regelmäßigen Verjährung gemäß § 438 Abs. 3 BGB oder 634 a Abs. 3 BGB liegen nicht vor, da der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht schlüssig dargetan hat, dass die Beklagte die vorhandenen Mängel der Montage der Photovoltaikanlage arglistig verschwiegen hat. Dabei geht das Gericht mit dem Kläger davon aus, dass die Beklagte beim Setzen der Stockschrauben fehlerhaft gearbeitet hat, indem sie diese nicht durchgängig im Wellenberg der Wellfaserzementplatten gesetzt hat und teilweise Aufbrüche der Wellfaserzementplatte im Umkreis der Stockschraube verursacht hat. Von dieser Arbeitsweise hatte die Beklagte, die sich das Wissen ihrer Mitarbeiter gemäß § 166 BGB zurechnen lassen muss, auch Kenntnis, da die Stockschrauben durch entsprechende handwerkliche Arbeit eingebracht worden sind. S 438 Abs. 3, 634 a Abs. 3 BGB erfordern aber neben dem Vorhandensein eines Mangels, dass die Beklagte die Existenz eines solchen Mangels arglistig verschwiegen hat. Arglistig handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH NJW-RR 2010, 1604). Die Beklagte hat sich bei Montage der Stockschrauben von der Vorgabe leiten lassen, diese Stockschrauben stets in die Dachsparren einzubringen, weil die Dachsparren deutlich mehr Holzmasse beinhalten als die Dachlatten. Diese Vorgehensweise hat die Beklagte konsequent umgesetzt und es dabei für nachrangig erachtet, ob die Stockschraube die Wellfaserplatte im Bereich eines Wellenberges, eines Wellentales oder des Zwischenraums zwischen Wellenberg und Wellental durchstößt. Den negativen Folgen für die Dichtigkeit im Bereich der Durchstoßpunkte der Stockschrauben oder der Ausbrechungen im Umkreis der gesetzten Stockschrauben ist die Beklagte nach den Feststellungen des Sachverständigen H. dadurch begegnet, dass sie für zusätzliche Abdichtungen mittels elastischer Dichtmasse gesorgt hat. Auch wenn der Sachverständige H. die Vorgehensweise der Beklagten nicht als handwerksgerecht akzeptiert hat, lässt sich allein aus dem Vorhandensein dieser Mängel der Montagetätigkeit der Beklagten nicht schließen, dass sie auch das Bewusstsein von der Mangelhaftigkeit ihrer Montageleistung hatte. Das gilt umso mehr, als die Montage der Stockschrauben in die Dachsparren durchaus einen überlegenswerten Hintergrund hat. Der Kammer ist aus einem Parallelverfahren (4 0 256/12 Landgericht Flensburg) eine umgekehrte Problematik bekannt, wo die Stockschrauben konsequent in die Dachlatten eingebracht wurden, es jedoch aufgrund der geringeren Stärke der Dachlatten zum Splittern und Spalten der Dachlatten kam, wenn die Stockschrauben nicht genau mittig der Dachlatte eingebracht wurden. Es galt dann eine weitere Dachlatte in dem fraglichen Bereich gegenzusetzen, um für eine hinreichende Festigkeit der Stockschrauben zu sorgen. Dieser Problematik begegnete die Beklagte mit ihrer Vorgehensweise, was ergänzend gegen das Bewusstsein eines offenbarungspflichtigen Mangels spricht. Dass die Beklagte im Zuge der mit Mail vom 20.09.2013 und 09.10.2013 unterbreiteten Sanierungsvorschläge eine fehlerhafte Arbeitsweise eingeräumt hat, liefert keinen Anhaltspunkt für ein arglistiges Verhalten, da diesen Mails das Gutachten des Sachverständigen H. in dem selbständigen Beweisverfahren vorausgegangen ist und die Beklagte nur auf die dadurch gewonnenen Erkenntnisse mit ihrem Sanierungsvorschlag reagiert hat. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Beklagte schon bei Ausführung ihrer Arbeiten oder bis zum Eintritt der Verjährung Kenntnis von der fehlerhaften Montage der Stockschrauben hatte.

Schriftsatznachlass war weder dem Kläger noch der Beklagten zu gewähren. Die Frage der Arglist im Rahmen des S 438 Abs. 3, 634 a Abs. 3 BGB ist von beiden Parteien ausführlich erörtert worden, sodass die Kammer im Verhandlungstermin vom 17. Juli 2014 nur ihre diesbezügliche Bewertung der Sach- und Rechtslage mitgeteilt hat, aber keinen Anlass zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO gesehen hat, da es sich bei der Frage der Arglist um keinen Gesichtspunkt handelte, den eine Partei, insbesondere der Kläger, erkennbar übersehen oder für unerheblich erachtet hätte, sodass es nicht geboten war, dem Kläger Gelegenheit zu einer ergänzenden Äußerung zu geben. Da beide Parteien diese Frage kontrovers diskutiert haben, kam auch eine Hinweispflicht nach S 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht in Betracht. Ungeachtet dessen hat das Gericht den Schriftsatz des Klägers vom 25.07.2014 zur Kenntnis genommen, jedoch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gesehen.

Auch wenn die Beklagte erst in diesem Rechtstreit die Verjährungseinrede erhoben hat, lässt sich nicht feststellen, dass sie vorprozessual auf diese Einrede verzichtet hätte. Der Schriftwechsel der Parteien im September und Oktober 2013 nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens enthält einen solchen Verzicht nicht, Verjährungsfragen werden nicht thematisiert. Die Beklagte ist mit der Verjährungseinrede auch nicht gemäß § 781 BGB ausgeschlossen, da die Parteien im September /Oktober 2013 keinen entsprechenden schuldbestätigenden Vertrag geschlossen haben. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt die Einigung der Parteien voraus, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen (BGH NJW 1995, 960). Die Beklagte hat dem Kläger mit E-Mail vom 20.09.2013 einen Sanierungsvorschlag unterbreitet, den der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 02.10.2013 als „Sparversion“ bezeichnet und unter Hinweis auf eine vereinbarte Kreuzmontage der Trägerkonstruktion abgelehnt hat. Die Beklagte hat an ihrem Vorschlag festgehalten und mit E-Mail vom 09.10,2013 weiter erläutert. Der Kläger hat mit Anwaltsschriftsatz vom 16.10.2013 auf S 635 Abs. 1 BGB verwiesen und der Beklagten anheimgegeben, die vorgeschlagene Nacherfüllung auszuführen, wenn sie der Auffassung sei, dadurch ein mangelfreies Ergebnis zu erzielen. Damit hat der Kläger der vorgeschlagenen Art der Mängelbeseitigung gerade nicht zugestimmt, so dass eine Einigung der Parteien zum Inhalt Nacherfüllung nicht vorliegt. Das wird dadurch erhärtet, dass der Kläger dem Beklagtenvertreter anheimgibt, die Beklagte über die Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Nacherfüllung zu belehren. Damit ist die Art und Weise der Nacherfüllung gerade nicht dem Streit der Parteien entzogen. Der Beklagte hat damit dem Sanierungsvorschlag der Beklagten nicht zugestimmt, so dass ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit einem Ausschluss bis dahin begründeter Einwendungen und Einreden nicht vorliegt.

Greift somit die Verjährungseinrede der Beklagten gegenüber vertraglichen Gewährleistungsansprüchen des Klägers durch, erweisen sich deliktische Schadensersatzansprüche des Klägers als unbegründet. Eine Verletzung des Eigentums des Klägers ist nicht gegeben. Diese liegt nicht vor, soweit nur das mit dem Werkmangel stoffgleiche Integritätsinteresse betroffen ist, also es nur um einen Schaden geht, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert des Werkes für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Auftraggebers ausdrückt. Der Schutz dieser Erwartung ist allein Aufgabe der vertraglichen Gewährleistungspflicht und stellt somit keine Eigentumsverletzung dar (OLG Koblenz NJW 2014, 1246). Der Sachverständige H. hat in seinem Gutachten vom 13. August 2013 gerade festgestellt, dass sich der Schaden aus der Montage der Stockschrauben auf die Durchbohrungen der Wellfaserzementplatten und das Eindrehen in die Dachsparren begrenzt. Folgeschäden im Bereich der Dachbalken sind von dem Sachverständigen H. verneint worden, trotz der Durchfeuchtungen durch eindringendes Regenwasser war eine Beschädigung der Dachbalken noch nicht gegeben. Demgemäß lag noch kein sogenannter „weitet-fressender Mangel“ vor, sodass eine über die mit der Montage bedingte Beeinträchtigung des Eigentums hinausgehende Schädigung des Gebäudes und insbesondere des Dachs nicht gegeben ist. Dass nach den Feststellungen des Sachverständigen H. die Mängelbeseitigung einen Austausch der Wellfaserzementplatten bedingt, ist eine Konsequenz der fehlerhaften Montage der Stockschrauben und beruht somit auf der fehlerhaften Montageleistung der Beklagten. Das Integritätsinteresse des Klägers an der Bewahrung des Stallgebäudes vor Schädigung und Zerstörung ist somit nicht berührt, sodass eine Eigentumsverletzung zu verneinen ist.

Dem Kläger steht somit weder ein Anspruch auf Kostenvorschuss für die Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten noch ein Schadensersatzanspruch zu, sodass die Ersatzansprüche zu 1) bis 3) unbegründet sind. Auch der Klagantrag zu Ziffer 4) ist unbegründet, da die Beklagte zur Verweigerung der Mängelbeseitigung berechtigt war, sodass etwaige auftretende Mangelfolgeschäden nicht von ihr zu vertreten sind. Zudem sind derartige Mangelfolgeschäden — wie ausgeführt — von dem Sachverständigen H. in seinem Gutachten vom 13.08.2013 gerade verneint worden.

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Die Klage war somit abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den 91, 709 ZPO.

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