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Verkehrsunfall – persönliche mitgeführte Gegenstände eines Lkw-Fahrers

LG Dessau-Roßlau 5. Zivilkammer – Az.: 5 S 201/13 – Urteil vom 07.08.2014

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Rosslau vom 27.08.2013 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Kläger zum Ausgleich der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten 147,56 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; und beschlossen:

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1228,05 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Am 26.10.2009 kam es auf der Bundesautobahn A9 zu einem Unfall, bei welchem der üblicherweise vom Kläger gefahrene LKW, der zu diesem Zeitpunkt von einem Arbeitskollegen des Klägers gesteuert wurde, auf ein Stauende auffuhr und hierbei völlig ausbrannte.

Verkehrsunfall - persönliche mitgeführte Gegenstände eines Lkw-Fahrers
Symbolfoto: Von alexfan32 /Shutterstock.com

Der Kläger behauptet, dass hierbei auch diverse persönliche Gegenstände, die er mit Einverständnis seines Arbeitsgebers regelmäßig auf dem LKW belassen habe, zerstört worden seien. Dies ist von der Beklagten bestritten worden, die sich im Übrigen nach Ziff. 1.5.5 AKB für leistungsfrei hält. Danach seien beförderte Sachen und Gegenstände vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zur Entscheidung anstehenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen 1. Instanz Bezug genommen, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit dem am 27.08.2013 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass die Vorschrift des §§ 7 StVG, wonach bei Beschädigung einer Sache ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch gegenüber dem Halter eines Fahrzeugs bestehe, gemäß § 8 Nr. 3 StVG nicht gelte, wenn die Sache durch das Kraftfahrzeug befördert worden sei. Davon sei auch hier auszugehen. Denn unter einer Beförderung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein zweckgerichtetes Handeln zu verstehen, dass gerade darauf abziele, einer Ortsveränderung der Sache zu bewirken (BGH, Urteil vom 29.06.1994 – IV ZR 229/93).

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 10. 9. 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.10.2013 eingegangene Berufung, welche mit einem am 11.11.2019 – einem Montag – eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist. Die Berufung wendet sich vornehmlich dagegen, dass das Amtsgericht einen Haftungsausschluss angenommen hat.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … und … und Vernehmung des Klägers als Partei gemäß § 448 ZPO. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2014 (Bl. 164-170 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. In der Sache hat die Berufung auch überwiegend Erfolg.

1. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Halters gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG verpflichtet, für die auf LKW befindlichen, durch den Unfall zerstörten Sachen des Klägers Schadensersatz zu leisten. Diese Ersatzpflicht ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht nach § 8 Nr. 3 StVG (insoweit inhaltsgleich mit Ziff. A.1.5.5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung AKB) ausgeschlossen. Denn bei den beschädigten Sachen handelt es sich nicht um solche, die durch den verunfallten Lkw befördert worden sind.

a. Vom Ansatz her zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die vorgenannte Bestimmung verhindern soll, dass das normale Unternehmerrisiko des Versicherungsnehmers, das durch eine Transportversicherung abgedeckt werden kann, ausgeschlossen werden soll. Beförderung im Sinne des gesetzlich geregelten Risikoausschlusses ist nach der vom Amtsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IV ZR 229/93) als zweckgerichtetes Handeln zu verstehen, dass gerade darauf abzielt, eine Ortsveränderung der Sache zu bewirken. Unter einem Befördern einer Sache sei einer Handlung zu verstehen, die – objektiv – zu einer Ortsveränderung der Sache führt und die – subjektiv – mindestens in dem Bewusstsein vorgenommen wird, dass die Bewegung des Transportmittels zu einer Orts Veränderung der Sache führt.

b. Nach dieser Rechtsprechung, der die Kammer uneingeschränkt folgt, umfasst der Risikoausschluss aber nur solche Transportschäden, die durch den zweckgerichteten Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Beförderungsmittel entstanden sind. Der Einsatz des Kraftfahrzeuges muss gerade darauf abzielen, die (beschädigte) Sache an einen anderen Ort zu bringen. Beförderung im Sinne des Straßenverkehrs Gesetzes bedeutet nach dieser Rechtsprechung „Mitnahme zwecks Verbringung an einen anderen Ort“

Eine dahingehende Absicht wurde hier aber weder vom Fahrer des verunfallten Lkw des noch vom Kläger selbst verfolgt. Beiden ging es ersichtlich nicht darum, die Sachen an einen anderen Standort zu verbringen, weil sie dort (vorübergehend oder auf Dauer) verbleiben sollten. Entscheidend dafür, dass sich die Sachen im Unfallzeitpunkt in der Fahrerkabine befanden, war hier allein der (vom Arbeitgeber gebilligte) Wunsch des Klägers, auf diese persönlichen Sachen aus Bequemlichkeitsgründen jederzeit zugreifen zu können. Maßgeblich war weiter das Interesse des Klägers, die Sachen nicht bei jedem Fahrerwechsel aus der Fahrerkabine herausnehmen und sie anschließend bei erneutem Fahrtantritt wieder einräumen zu müssen.

c. Ein derartiger Fall, bei dem allein aus Gründen der Bequemlichkeit Sachen auf einem Fahrzeug verbleiben, fällt aber nicht unter den vorgenannten Risikoausschluss. So war es auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, bei dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die dort beschädigte Elektroameise „nur aus Bequemlichkeit des Fahrers auf der Ladefläche blieb“.

Gegen die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit spricht auch nicht die vom Amtsgericht ebenfalls zitierte Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 29.11.2012 (1 Ss 101/12). Nach dieser Entscheidung soll für die Beschädigung beförderte Sachen grundsätzlich nicht im Rahmen einer Gefährdungshaftung nach StVG gehaftet werden. Eine Ausnahme bestehe nah § 8 Nr. 3 2. Alt. dann, wenn die beförderte Person die Sache an sich träge oder mit sich führe.

In diesem Fall ist eine Haftung (des verklagten Haftpflichtversicherers) deshalb verneint worden, weil nach Ziffer A.1.5.5 der AKB Versicherungsschutz lediglich für die Sachen besteht, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Zu den üblicherweise mitgeführten Gegenständen gehören – so das Landgericht Erfurt a.a.O. – damit regelmäßig die am Leib getragene Kleidung einschließlich persönlicher Accessoires sowie Kleidungsstücke, die witterungsbedingt- oder temperaturbedingt mitgeführt werden. Das Mitführen von Handys werde allgemein als üblich bejaht, hingegen das Mitführen von Gegenständen, die aus beruflichen Gründen benötigt werden, als unüblich angesehen. Da das Mitführen eines Laptops nicht in diesem Sinne als üblich anzusehen ist, hat deshalb das Landgericht Erfurt eine Einstandspflicht in jenem Fall (zutreffend) versagt.

2. Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass durch den Unfall die vom Kläger im Einzelnen aufgelisteten Gegenstände (Bl. 6-8) zerstört worden sind. Seine Überzeugung stützt die Kammer dabei zum einen auf die Aussage des Zeugen …, der als Fuhrparkleiter/Disponent des früheren Arbeitgebers des Klägers tätig ist. Dieser hat bestätigt, dass jeder Fernfahrer im Betrieb üblicherweise Dinge dabei habe, die er benötige, wenn er auf eine längere Tour gehe. Auf Vorhalt der vom Kläger erstellten Liste hat der Zeuge … seine Einschätzung mitgeteilt, dass für ihn gut nachvollziehbar sei, dass der Kläger z.B. Kopfkissen, Bettbezüge, Kissenbezüge, Dusch- und Handtücher und dergleichen dabei habe. Alle Führerhäuser (der LKWs) verfügten über 3 Fächer – etwa in der Größe 30-40 cm -, in der die Fahrer ihre persönlichen Sachen einlagern könnten.

Allerdings hat der Zeuge … nicht zu bestätigen vermocht, dass alle vom Kläger aufgeführten Gegenstände im Unfallzeitpunkt tatsächlich auf dem LKW befindlich waren, angaben hierzu konnte indes – jedenfalls teilweise – die Zeugin … machen, an deren Glaubwürdigkeit die Kammer trotz des Näheverhältnisses zum Kläger aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Zeugen bei der Beweisaufnahme hinterlassen hat, keine durchgreifenden Zweifel hegt. Die Zeugin hat bestätigt, dass verschiedene der auf der Liste aufgeführten Gegenstände in Ihrem Beisein gekauft worden sind. Unter anderem handelte es sich nach ihrem Bekunden hierbei um ein Navigationsgerät, um ein Fernsehgerät mit eingebauten DVD-Spieler, um eine Lederjacke, einen Campingkocher und auch einen Akkustaubsauger.

Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht dabei auch, dass sie unumwunden eingeräumt hat, nur beim Kauf einiger, auf der Liste aufgeführter Gegenstände zugegen gewesen zu sein. Die Zeugin hat auch nicht für sich in Anspruch genommen, aus aktueller Kenntnis heraus nähere Angaben darüber machen zu können, ob sich die aufgelisteten Gegenstände damals auch tatsächlich auf dem Lkw befunden haben. Dass die Angaben des Klägers hierzu – insbesondere zur Verwahrung von Gegenständen in der Fahrerkabine – im Grundsatz zutreffend waren, konnte sie indes bestätigen, weil sie den Kläger früher mehrmals im Jahr bei seinen Fahrten begleitet hat.

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Die letzte Überzeugung, dass die aufgelisteten Gegenstände auch tatsächlich durch den Unfall zerstört worden sind, hat die Kammer aus der Parteivernehmung des Klägers nach § 448 ZPO gewonnen. Unerheblich ist dabei, dass die Beklagte dieser Vernehmung widersprochen hat; denn hierfür bedurfte es nicht deren Zustimmung, sondern allein der Überzeugung des Gerichts, dass der Sachvortrag des Klägers zumindest angewiesen war, letzte Zweifel jedoch verbleiben waren (vgl.: Zöller/Greger, Komm. zur ZPO, 30. Aufl. § 448 Rz. 3 ff). Davon ist die Kammer aufgrund der vorerwähnten Zeugenaussagen ausgegangen.

Die Kammer erachtet aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie bei der intensiven Befragung des Klägers – auf der Beklagtenvertreter hat von seinem Fragerecht ausführlich Gebrauch gemacht – die Angaben des Klägers für weitestgehend glaubhaft. Allerdings hat der Kläger zu Beginn seiner Vernehmung unumwunden eingeräumt, an viele auf der Liste aufgeführte Gegenstände, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts des Erwerbs und des hierfür gesetzt zahlten Kaufpreises, keinerlei konkrete Erinnerung mehr zu haben. Angesichts dessen, dass der streitgegenständliche Unfall im Zeitpunkt der Vernehmung schon nahezu 5 Jahre zurück lag, erscheint dies nicht nur nachvollziehbar, sondern sogar nahe liegend.

Immerhin vermochte der Kläger konkrete Angaben zu dem Erwerb des Fernsehgerätes, des Navigationsgerätes des Akku-Staubsaugers, des Campingkochers und auch der beiden Brillen machen, die ebenfalls in der Liste aufgeführt worden sind.

Trotz des insgesamt glaubwürdigen Eindrucks, den der Kläger bei seiner Vernehmung hinterlassen hat, hält es die Kammer aber für nicht ausgeschlossen, dass einzelne der auf der Liste aufgeführten Gegenstände sich im Unfallzeitpunkt nicht auf dem Lkw befunden haben. Denn die Liste ist aus der der Erinnerung heraus erstellt worden, nachdem der Kläger hierzu von seinem Arbeitgeber auf gefordert worden war, weil „zunächst angedacht war, dass der Schaden über dessen Versicherung (Anm.: des Arbeitgebers) reguliert wird“. Da die Liste nicht aufgrund einer Bestandsaufnahme erstellt worden ist, es sich zudem um 40 Gegenstände/Einzelpositionen gehandelt hat – diverse Dosensuppen, Getränke, CD’s und DVDs nicht eingerechnet -, hält es die Kammer für möglich, dass auch der eine oder andere Gegenstand aufgeführt ist, der sich im Unfall Zeitpunkt nicht auf dem LKW befunden hat.

An der generellen Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers ändert dies indes nichts. Ganz im Gegenteil: Hätte der Kläger in Anspruch genommen, sich heute noch alle Einzelheiten über Ort, Zeitpunkt und Preis der einzelnen Käufe erinnern zu können, wäre dies angesichts dessen, dass sich ihre runter auch Gegenstände des Alltags von eher geringen Wert befunden haben, kaum glaubhaft gewesen.

Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vom Kläger gemachten Angaben resultieren entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass der Kläger angegeben hat, dass Berufskraftfahrer eine Ersatzbrille bei sich führen müssten, wenn sie zum Tragen einer Sehhilfe verpflichtet sind. Es trifft zwar zu, dass eine dahingehende Vorschrift in der Bundesrepublik Deutschland nicht existiert; die Aussage des Klägers ist jedoch im Gesamtzusammenhang seiner Aussage zu sehen, wonach er regelmäßig auch Fahrten in das Ausland durchgeführt hat Der Kammer ist indes bekannt, dass in anderen europäischen Ländern – so z.B. in der Schweiz – für Berufskraftfahrer eine Verpflichtung besteht, eine Ersatzbrille bei sich zu führen.

Letztlich hat die Beklagte – jedenfalls zunächst – auch keinen Zweifel daran gehabt, dass durch den Unfall auch persönliche Sachen des Klägers zerstört worden sind. Denn sie hat diesem auf dessen Schadensmeldung hin einen Betrag i.H.v. 75 € (für eine Digitalkamera) erstattet. Die weitere Erstattung hat sie vor allem deshalb abgelehnt, weil sie der Auffassung war, dass die beschädigten Sachen dem Haftungsausschluss nach Ziff. A1.5.5 AKB unterfallen würden.

3. Die Höhe des erstattungspflichtigen Schadens hat die Kammer nach § 287 ZPO auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme und hier insbesondere auch unter Einbeziehung der vom Kläger erstellten Liste im Wege freier Schätzung (sh. hierzu: Zöller/Greger § 287 Rz. 2 m.w.N.) auf 1.000 € festgesetzt. Hierbei hat die Kammer zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass er bei seiner Schadensberechnung schon eine Wertminderung wegen Alters i.H.v. 30 % vorgenommen hat, andererseits dieser Abzug im Einzelfall aber bei den technischen Geräten (insbesondere der Unterhaltungselektronik), die regelmäßig schon nach kurzer Zeit einem erheblichen Preis-/Wertverfall ausgesetzt sind, zu gering ausgefallen sein dürfte. Diesen Umstand hat die Kammer dadurch Rechnung getragen, dass sie von dem vom Kläger ermittelten Wert einen generellen Abzug i.H.v. 20 % vorgenommen hat und die so ermittelte Schadenshöhe anschließend auf 1.000 € gerundet hat.

4. Da die Beklagte zur Leistung von Schadenersatz i.H.v. 1.000 € verpflichtet ist, hat sie auch die durch die außergerichtliche Rechtsverfolgung des klägerischen Prozessbevollmächtigten entstanden Kosten nach diesem Wert zu erstatten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO. Dies gilt insbesondere auch für die streitgegenständliche Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG bzw. Ziff. A.1.5.5 AKB eingreift. Diese Frage sieht die Kammer – jedenfalls für die hier vorliegende konkrete Fallgestaltung – durch die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt.

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