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Urheberrechtsverletzungen bei Bildern – Lizenzschaden

LG Oldenburg (Oldenburg); Az.: 5 S 320/13; Urteil vom 04.12.2013

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 15.05.2013 – 2 C 2175/12 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert und klarstellend insgesamt wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2012 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf bis zu 1.000,- € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Urheberrechtsverletzungen bei Bildern - Lizenzschaden
Symbolfoto: Datenschutz-Stockfoto/Bigstock

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um die Höhe des angemessenen Schadensersatzes für eine Verletzung des Klägers in seinen Urheberrechten an sieben Fotographien.

Der Kläger fertigte bei einer Veranstaltung in einem Friseursalon sieben Fotografien. Durch die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts steht fest, dass der Beklagte diese ohne Einwilligung des Klägers in der Zeitung … und im Internet unter … veröffentlichte. Einen Vermerk über die Urhebereigenschaft des Klägers gab es zu keinem Zeitpunkt.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.260,- € Lizenzschaden und 837,52 € vorgerichtlicher Anwaltskosten in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er macht geltend, das Amtsgericht habe bei der Bemessung des Lizenzschadens eine nach § 287 ZPO unzulässige Schätzung vorgenommen, tatsächlich betrage diese nicht mehr als 131,- € netto, wegen der Verletzung des Namensnennungsrechtes mithin 262,- €. Die darüber hinausgehende Verurteilung könne ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens keinen Bestand haben.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 15.05.2013 – 2 C 2175/12 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 262 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2012 sowie weitere 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2012 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf den Hinweisbeschluss vom 03.09.2013 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2013 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung wegen der unberechtigten Nutzung des Fotos zu; dieser allerdings nur in Höhe von 700,- € für die fiktive Lizenz.

Die Ausführungen der Kammer im Hinweisbeschluss vom 03.09.2013 haben nach wie vor Gültigkeit:

„1. Das Amtsgericht hat zurecht davon abgesehen, bei der Festsetzung der fiktiven Lizenzgebühr für die sieben Fotos die MFM-Tabelle zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Schadenshöhe stellen die vom Kläger zitierten MFM-Empfehlungen nur einen groben Schätzungsrahmen dar, da der BGH in der Entscheidung NJW 2006, 615 gerade nicht anerkannt hat, dass darin branchenübliche Vergütungssätze genannt werden. Der Kammer ist aus der Anhörung verschiedener Sachverständiger bekannt, dass es nahezu unmöglich ist, die dort genannten Sätze am Markt auch durchzusetzen. Es handelt sich mehr um eine Zielvorstellung der Urheber. Nur auf die tatsächlich am Markt gezahlten Preise kommt es aber im Rahmen der Lizenzanalogie an. Daraus folgt aber nicht, wie die Berufung geltend macht, dass zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre. Die Kammer, die seit Jahren Urheberrechtssachen bearbeitet und schon eine Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen bei Fotografien zu entscheiden hatte, kann aus eigener Sachkunde beurteilen, welche Qualitäten ein Werk hat und welche Lizenzgebühren daher als durchsetzbar angesehen werden können. Eine mathematische Präzision wäre hier auch durch ein Gutachten nicht zu erzielen.

2. Die Kammer stimmt dem Amtsgericht auch zu, dass hier für ein Bild ein Betrag von 90,- € für die Nutzung im Print- und im Onlinebereich zutreffend ist. Dieser Betrag ist vom Kläger mit Augenmaß angesetzt worden. Auf die – von der Kammer ansonsten bevorzugte – Vorlage sonstiger Rechnungen des Urhebers kann daher verzichtet werden.

Eine Diskussion darüber, ob nun 60, 70, oder 90 € pro Bild besser begründbar sind, erübrigt sich, denn die Kammer geht andererseits nicht davon aus, dass der Erwerber einer Lizenz bereit gewesen wäre, für sieben Bilder im Paket auch den siebenfachen Preis zu zahlen. Hier werden erfahrungsgemäß erhebliche Mengenrabatte eingeräumt. Falls der Kläger darauf bei den fiktiven Verhandlungen bestanden hätte, hätte der Beklagte naheliegenderweise eben nur drei oder vier Bilder veröffentlicht. Hieraus ergibt sich auch eine Konvergenz zu den vom Beklagten vorgelegten Rechnungen, die die Kammer nicht als alleinigen Maßstab akzeptiert, die aber richtigerweise erkennen lassen, dass der Verkauf einer Vielzahl von Bildern nicht zu einer simplen Multiplikation des Kaufpreises führt.

Die Kammer sieht daher für alle sieben Bilder zusammen eine Gesamtlizenzgebühr von 500,- € für angemessen an.“

Diese Ausführungen werden durch die nachfolgenden Stellungnahmen der Partei-Vertreter, insbesondere des Kläger-Vertreters im Schriftsatz vom 19.09.2013 nicht in Frage gestellt. Dass sich bei einer Subtraktion des von der Kammer veranschlagten Betrages durch die Anzahl der Bilder ein Quotient von 35,- € ergibt, ist nicht „eindeutig zu wenig“, denn diese Argumentation verkennt eben, dass für sieben Bilder nicht sieben Mal der Preis eines Bildes bezahlt wird. Wenn eine Album-CD eines Musikers veröffentlicht wird, kostet diese nicht zwölfmal den Preis einer Single, der Preis eines Bildbandes ergibt sich nicht aus der Multiplikation des Preises der Einzelbilder, ein Architekt kann für den Entwurf eines Hauses nicht denselben Preis verlangen, wenn er das Haus mehrfach nebeneinander bauen lässt. Dieser grundlegenden Marktregel kann auch der Kläger sich nicht entziehen. Darin kommt auch zum Ausdruck, dass in aller Regel bei einem Satz verkaufter Bilder nicht alle gleich gelungen sind, sondern eines oder wenige eben besonders überzeugen, während andere nur „mitveröffentlicht“ werden.

3. Die Rechtsfrage der Berücksichtigung des Aufschlages für die unterlassene Urheberbenennung verneint die Kammer. Der Lizenzbetrag wird daher nicht verdoppelt. Ein solcher Zuschlag ist nur anzuerkennen, wenn eine auf den Fotos vorhandene Urheberbezeichnung entfernt wird, weil damit ein bewusstes Unterlaufen des Urheber(persönlichkeits)rechts verbunden ist. Hier hatte der Kläger nach den Feststellungen des Amtsgerichts eine Veröffentlichung im kommerziellen Verkehr nicht beabsichtigt, daher fehlte der Vermerk. Dass der Beklagte sodann die blanken Fotos in der vorliegenden Form weiter verwendet hat und nicht die Urheberbezeichnung hinzugefügt hat, ist nach Auffassung der Kammer mit der Entfernung nicht gleichzusetzen. Die Kammer kann nicht feststellen, dass dem Kläger eine nennenswerte Werbewirkung entgangen ist. Konkrete Darlegungen zu seinem Geschäftsbetrieb und der üblichen Verwertung seiner Bilder hat der Kläger nicht vorgetragen.

Dem Kläger stehen die Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO, 711, 713 i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

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