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Schadensersatzanspruch bei manipuliertem Unfall

Manipulierte Unfälle: Klärung von Schadensersatzansprüchen vor Gericht

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Verkehrsunfall, bei dem der Kläger zuvor in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hatte, manipuliert war. Aufgrund dieser Erkenntnis wurde die Klage des Geschädigten abgewiesen, da bei einem manipulierten Unfall kein Schadensersatzanspruch besteht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 57/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Manipulierter Unfall: Das Gericht überzeugte sich davon, dass es sich um einen vorab geplanten und durchgeführten Unfall handelte.
  2. Kein Schadensersatz: Bei einem manipulierten Unfall besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
  3. Beweise für Manipulation: Indizien wie ungewöhnliche Unfallumstände und widersprüchliche Aussagen des Beklagten stützten die Annahme einer Manipulation.
  4. Unplausible Erklärungen: Der Beklagte konnte keine glaubhafte Erklärung für sein Fahrverhalten vorlegen.
  5. Abwägung aller Indizien: In der Gesamtbetrachtung aller Umstände kam das Gericht zum Schluss, dass der Unfall gestellt war.
  6. Verhalten des Geschädigten: Auch das Verhalten des Klägers vor und nach dem Unfall wurde in die Beurteilung einbezogen.
  7. Zweifel an der Glaubwürdigkeit: Inkonsistenzen in den Aussagen des Beklagten und des Klägers verstärkten den Verdacht der Manipulation.
  8. Fehlende Haftung der Versicherung: Bei einem nachgewiesenen manipulierten Unfall entfällt die Haftung der Versicherung.

Manipulierte Unfälle und Schadensersatzansprüche: Eine juristische Betrachtung

Manipulierter Verkehrsunfall
(Symbolfoto: chalermphon_tiam /Shutterstock.com)

Die Thematik manipulierter Verkehrsunfälle und die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche nehmen in der Rechtsprechung eine bedeutende Rolle ein. Dabei steht insbesondere die Frage im Mittelpunkt, inwieweit Schadensersatzansprüche bei nachgewiesener Manipulation des Unfallhergangs bestehen bleiben oder entfallen. Dieses Spannungsfeld zwischen Versicherungs-, Verkehrs- und Strafrecht wird häufig vor Gerichten, insbesondere vor Oberlandesgerichten wie dem Oberlandesgericht Hamburg, verhandelt.

Die rechtliche Auseinandersetzung in solchen Fällen beruht auf der sorgfältigen Bewertung und Interpretation einer Vielzahl von Indizien. Der Kern der rechtlichen Herausforderung liegt in der Ermittlung der Wahrheit hinter dem scheinbaren Unfallgeschehen, um die Authentizität des Unfalls zu überprüfen und die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ansprüche zu beurteilen. Schadensersatzansprüche und manipulierte Unfälle sind daher zentrale Begriffe, die sowohl für juristische Fachkreise als auch für Betroffene von großer Bedeutung sind.

Die nachfolgenden Ausführungen beleuchten einen konkreten Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamburg verhandelt wurde. Das Urteil in diesem Fall bietet einen tieferen Einblick in die rechtlichen Feinheiten und die Beweisführung, die für die Beurteilung von Schadensersatzansprüchen bei manipulierten Unfällen wesentlich sind. Tauchen Sie ein in die komplexe Welt juristischer Argumentation und Entschlussfindung, um ein umfassenderes Verständnis für diese spezifische Materie zu entwickeln.

Schadensersatzforderung nach vermeintlichem Verkehrsunfall abgelehnt

Die jüngste Gerichtsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 14 U 57/22) drehte sich um einen komplexen Fall, bei dem es um den Anspruch auf Schadensersatz nach einem vermeintlichen Verkehrsunfall ging. Die Parteien waren in einen Rechtsstreit verwickelt, der zahlreiche Fragen hinsichtlich der Echtheit des Unfalls und der Glaubwürdigkeit der Beteiligten aufwarf.

Die verdächtigen Umstände des Unfalls

Im Kern des Falles stand die Frage, ob der Unfall, der sich am 29. Juni 2017 ereignete, tatsächlich so stattfand, wie von den Beteiligten dargestellt, oder ob es sich um eine bewusste Manipulation handelte. Das Landgericht Hamburg hatte zunächst eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers gefällt. Diese wurde jedoch vom Oberlandesgericht kritisch hinterfragt und schließlich revidiert, indem die Klage in vollem Umfang abgewiesen wurde.

Analyse der Beweislage durch das Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht Hamburg nahm eine eingehende Prüfung der Sachlage vor. Dabei wurden die Umstände des Unfalls und das Verhalten der Beteiligten detailliert analysiert. Auffällig waren unter anderem die ungewöhnliche Parkposition des Klägerfahrzeugs, die Art des Zusammenstoßes und die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beklagten zu 1). Besonders die Tatsache, dass das Klägerfahrzeug auffällig nah am Fahrbahnrand abgestellt war, ließ Zweifel an der Zufälligkeit des Unfalls aufkommen.

Schlussfolgerungen des Gerichts

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine Vielzahl von Indizien auf einen manipulierten Unfall hinwies. Diese Indizien umfassten die ungewöhnliche Parkposition des Klägerfahrzeugs, die Art des Zusammenstoßes, das Fehlen eines plausiblen Erklärungsversuchs für den Unfallhergang durch den Beklagten zu 1) und die schnelle Erstellung eines Schadensgutachtens. Aufgrund dieser Gesamtbetrachtung war das Gericht davon überzeugt, dass der Unfall absichtlich herbeigeführt wurde, um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

Weiterleitung zum Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg

Die detaillierte Analyse und die sorgfältige Bewertung aller Umstände durch das Oberlandesgericht Hamburg führten zu einer klaren Entscheidung: Der Schadensersatzanspruch wurde abgelehnt. Dieses Urteil demonstriert die Bedeutung einer gründlichen Untersuchung in Fällen, bei denen der Verdacht auf eine Manipulation besteht, und setzt somit Maßstäbe für ähnlich gelagerte Fälle.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Ein Unfall wird als manipuliert eingestuft, wenn eine ungewöhnliche Häufung von Indizien vorliegt, die auf eine absichtliche Herbeiführung des Unfalls hindeuten. Typische Anzeichen für eine Unfallmanipulation können sein:

1. Ungewöhnliches Fahrverhalten des Unfallgegners vor der Kollision, z.B. stark verzögertes Bremsen.
2. Abrechnung auf fiktiver Basis (ohne Reparatur) .
3. Vorschäden am verunfallten Fahrzeug und keine polizeiliche Unfallaufnahme.
4. Fehlen von Zeugen.
5. Unfallort ist einsam und abgelegen.
6. Kein plausibles Fahrtmotiv.
7. Beherrschbare Kollision / geringe Geschwindigkeit.
8. Geschädigtes Fahrzeug hat hohen Wert und wurde erst kurz vor dem „Unfall“ erworben.
9. Vermeintlich klare Haftungslage und auffallend vage Angaben zum Unfallhergang.

Es ist wichtig zu betonen, dass einzelne Indizien nicht zwangsläufig auf eine Manipulation hindeuten. Erst die Gesamtschau der Umstände und die ungewöhnliche Häufung von Anzeichen können den Anscheinsbeweis für eine Unfallmanipulation führen. Unfallexperten und Versicherungen nutzen unfallanalytische Gutachten und Simulationen des Unfallhergangs, um Betrüger zu überführen.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 14 U 57/22 – Urteil vom 21.02.2023

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2022, Az. 302 O 185/17, abgeändert und die Klage vollen Umfangs abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.564,06 € festgesetzt.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagtenseite ist vollumfänglich begründet. Die Klage ist abzuweisen.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG auf Ersatz der ihm durch das streitgegenständliche Schadensereignis entstandenen Schäden.

Zwar fand die in Rede stehende Kollision der beiden beteiligten Fahrzeuge jedenfalls nach Ort und Zeit statt, wie von Klägerseite behauptet (dazu unter I).

Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass es sich dabei um einen manipulierten Unfall handelte, bei dem der Kläger zuvor in die Beschädigung seines Fahrzeuges einwilligte. Für einen solchen Vorgang haftet die Beklagtenseite nicht (dazu unter II.).

I.

Die gemäß § 823 Abs. 1 BGB erforderliche Rechtsgutsverletzung bzw. einen bei Betrieb des Beklagtenfahrzeugs eingetretenen Schaden nach § 7 Abs. 1 StVG hat der Kläger nachgewiesen.

Es bestehen keine konkreten Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Feststellung des Landgerichts, dass sich der von Klägerseite zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche behauptete Zusammenstoß beider Fahrzeuge am 29.6.2017 in der Großmannstraße auf Höhe bzw. kurz vor der Hausnummer 177 ereignete.

Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass es am behaupteten Tag an der vorgetragenen Örtlichkeit zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge kam, insoweit nachvollziehbar maßgeblich auf die protokollierten Anhörungen des Klägers und des Beklagten zu 1), die Vernehmungen der Zeugen A… und R…, die polizeiliche Unfallaufnahme sowie auf die Erkenntnisse aus dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Schadenskompatibilität gestützt.

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Danach hat das Landgericht festgestellt, dass das Klägerfahrzeug vor dem Unfallgeschehen nicht etwa vom Kläger selbst, der sich seinerseits in Italien im Urlaub befand, sondern von dem Zeugen A… in der Parkbucht an der Großmannstraße abgeparkt worden war. Der Beklagte zu 1) ist dann mit dem von ihm geführten roten VW Golf seitlich streifend mit dem Klägerfahrzeug kollidiert (vgl. dazu insgesamt Urteil Landgericht, S. 6-8). Die Polizei wurde zum Schadensort gerufen und hat entsprechend eine Verkehrsunfallanzeige gefertigt (vgl. Anlage K1). Schließlich ergibt sich auch aus den insgesamt schlüssigen und widerspruchsfreien, von beiden Seiten unangegriffenen Feststellungen aus dem unfallanalytischen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S… vom 22.9.2021, dass sich die Kontaktspuren entlang der linken Fahrzeugseite des Klägerfahrzeugs eindeutig dem Beklagtenfahrzeug zuordnen lassen (SV-Gutachten, S. 16).

Diese überzeugenden Feststellungen werden mit der Berufung auch nicht angegriffen.

II.

Die Beklagtenseite hat jedoch den ihr obliegenden Nachweis für einen manipulierten Unfall, hier in Form eines verabredeten Unfalls, erbracht.

Für die Annahme eines manipulierten Unfalls bedarf es dabei der sicheren Überzeugung des Gerichts im Sinne des Beweismaßes des § 286 ZPO, d.h. keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit; vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. In dieser Aufforderung zur lebensnahen Würdigung einer Häufung von Beweisanzeichen für eine Unfallmanipulation liegt keine Absenkung des erforderlichen Beweismaßes der vollen Überzeugung. Der Tatrichter darf sich in Fällen dieser Art keinesfalls mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen (so insgesamt BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019, Az. VI ZR 164/18, Rn. 7-9).

Eine Unfallmanipulation lässt sich dabei im Wege eines Indizienbeweises führen, wenn sich die typischerweise bei gestellten Unfällen auftretenden Merkmale in auffälliger Weise häufen und dabei die für eine Unfallmanipulation sprechenden (unstreitigen oder bewiesenen) Indizien in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall auf einer Verabredung beruht und der Geschädigte mit der Herbeiführung des Schadens an seinem Fahrzeug einverstanden gewesen ist (vgl. dazu insgesamt und mit zahlreichen Nachweisen aus höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung: OLG Bremen, Beschluss vom 8.3.2021, Az. 1 U 48/20, Rn. 22 – juris). Selbst wenn es dabei für jede einzelne verdächtige Feststellung bei separater Betrachtung eine unverfängliche Erklärung geben mag, kann deren durch Zufall nicht mehr lebensnah erklärbare Häufung die Schlussfolgerung auf ein gemeinsames betrügerisches Vorgehen zu Lasten des beklagten Versicherers begründen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 4.1.2021, Az. 7 U 150/20, Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 24.6.2016, Az. 9 U 28/16, Rn. 14 – jew. juris).

Steht danach eine Unfallmanipulation fest, bei der der Anspruchsteller in die Schädigung eingewilligt hat, haftet die Beklagtenseite für solche Ansprüche nicht (so für manipulierte Verkehrsunfälle, nach dem Grundsatz „volenti non fit iniuria“, bereits BGH, Urteil vom 13.12.1977, Az. VI ZR 206/75, Rn. 10 – juris).

1.

In der dementsprechend erforderlichen Gesamtschau sämtlicher, nachfolgend unter 2. bis 4. aufgeführter Indizien ist der Senat der Überzeugung, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Fahrzeugkollision nicht um ein „normales“, d.h. ein unfreiwilliges und plötzliches Unfallereignis handelte, sondern der Beklagte zu 1) absichtlich das Klägerfahrzeug beschädigte und der Kläger zuvor in diese Schädigung einwilligte.

Insbesondere die Indizien bezüglich des konkret geschilderten Unfallablaufs und der Parkposition des Klägerfahrzeugs tragen diese Überzeugung maßgeblich (dazu nachfolgend unter II.2.) und werden in der Gesamtschau durch zahlreiche weitere Indizien (vgl. II.3.a bis g.) zusätzlich gestützt. Einer Reihe weiterer von den Parteien wechselseitig angebrachter Umstände kommt hingegen keine entsprechende (be- oder auch entlastende) Indizwirkung zu (dazu unter II.4.).

Selbst wenn es für jede Einzelne der zahlreichen Besonderheiten dieses Falles eine unverfängliche Erklärung gibt, ist in der Gesamtschau die große Häufung sämtlicher Beweisanzeichen zur Überzeugung des Senates hier durch Zufall in keiner Weise mehr zu erklären. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der persönlichen Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) durch den Senat, wobei gerade Letzterer den ohnehin bestehenden Eindruck eines insgesamt konstruierten Geschehens noch einmal deutlich verstärkte.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass es nicht automatisch zu Lasten des Geschädigten geht, wenn dem Unfallgegner in einer Konstellation wie der hier vorliegenden kein Glauben geschenkt wird. Denn der Geschädigte kann, insbesondere, wenn er das Unfallgeschehen nicht selbst wahrgenommen hat, sich zur Schilderung des Unfallereignisses nur auf die Angaben des Schädigers, eventuell vorhandener Zeugen und die vorgefundene Spurenlage stützen. Erscheinen die Angaben des Schädigers unplausibel, besagt dies zunächst einmal nur etwas über die Werthaltigkeit der Angaben des Schädigers und nichts über eine dahinter stehende kollusive Schädigungsabsicht auch des Geschädigten. Sind die Angaben des Schädigers allerdings so konstruiert und/oder in gesteigertem Maße mit objektiven Anhaltspunkten nicht in Einklang zu bringen, dass das Gericht mit der erforderlichen Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass diese als unwahr nachgewiesenen Angaben nur den einen Zweck, das Herbeiführen eines allein den Interessen des Geschädigten dienenden manipulierten Unfalls, verfolgen, ist es gerechtfertigt, auch das Verhalten des Schädigers bei der vorzunehmenden Abwägung aller Indizien des Einzelfalls mit einzustellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.2.2019, Az. 9 U 111/17, Rn. 17 – juris).

So liegt der Fall auch hier. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass das Vortäuschen des Unfallablaufes hier ein anderes Ziel haben konnte, als dass davon gerade und maßgeblich der Kläger profitieren sollte, wie sich gerade auch aus den speziell auf die Klägerseite bezogenen Indizien ergibt (siehe dazu unter II.3.a., d., e., f., g.).

Zu den vom Senat in der Gesamtschau berücksichtigten Indizien im Einzelnen:

2.

Eine ganze Reihe von Indizien betreffend den behaupteten Unfallhergang weist vorliegend in erheblicher Weise auf einen manipulierten Verkehrsunfall hin. Hier liegt dem geschilderten Unfallhergang ein offenbar außergewöhnlicher Fahrfehler des Beklagten zu 1) zugrunde, für den es jedoch keine – nachvollziehbare – Begründung gibt. Bei diesem schon besonders auffälligen Hergang „gelang“ es dem Beklagten zu 1) gleichwohl, einzig, genau und gerade das denkbar ungünstig geparkte Klägerfahrzeug von vorn bis hinten unter extrem flachem Anstoßwinkel zu streifen. Eine derartige Verkettung außergewöhnlicher Umstände ist für den Senat in höchstem Maße fernliegend. Auch nach persönlicher Anhörung des Beklagten zu 1) wirkte das Ereignis nicht plausibler, sondern aufgrund mehrerer Auffälligkeiten im Gegenteil noch unglaubhafter und konstruierter. Dazu im Einzelnen:

a.

Ein auffälliges Indiz ist, dass der Schaden am Klägerfahrzeug hier schon objektiv auf einen besonders eklatanten Fahrfehler des Beklagten zu 1) zurückgehen muss.

Das Klägerfahrzeug befand sich zum Unfallzeitpunkt parallel zur Fahrbahn abgeparkt in einer Parkbucht kurz vor der Einfahrt der Werkstatt „AJR Auto-Company“, Großmannstraße 177, aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) gesehen rechts des von ihm befahrenen Fahrstreifens.

Der Beklagte zu 1) befuhr die Großmannstraße von der Kreuzung Billstraße kommend in westlicher Fahrtrichtung. Die Großmannstraße ist an der Unfallstelle über einen langen Abschnitt gerade, breit und übersichtlich ausgebaut, mit jeweils zwei Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung. Die örtlichen Verhältnisse sind im eingeholten Sachverständigengutachten anschaulich wiedergegeben (vgl. SV-Gutachten, Anlage 9). Nach den weiteren, gleichfalls von keiner Seite angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen weist der vom Beklagten zu 1) befahrene rechte Fahrstreifen eine Breite von 3,25 Meter auf (SV-Gutachten, S. 7, Anlage 11).

Gleichwohl kam der Beklagte zu 1) – bei Tageslicht, trockener Witterung und ohne Einwirkung eines anderen Fahrzeugs – von der geraden, gut ausgebauten Fahrbahn ab und kollidierte seitlich streifend mit dem Klägerfahrzeug. Unfallursache war daher nicht etwa eine (kurze) Unaufmerksamkeit im Rahmen eines ohnehin gefahrträchtigen Fahrmanövers (wie z.B. bei einem Fahrstreifenwechsel, Wenden, Rückwärtsfahren o.ä.), sondern offenbar ein grober Fahrfehler. Solche sind natürlich denkbar und kommen im Straßenverkehr auch vor, ohne dass ein manipulierter Unfall vorliegt. Sie sind jedoch schon für sich genommen nicht besonders wahrscheinlich und können regelmäßig nur durch die Umstände des jeweiligen Einzelfalls nachvollzogen werden.

b.

Der Beklagte zu 1), der vom Senat auch persönlich angehört wurde, konnte für seinen besagten Fahrfehler keine plausible Erklärung darlegen. Insgesamt wirkten seine Angaben, gerade auch in zweiter Instanz, übertrieben, konstruiert und im Ergebnis unglaubhaft. Seine wechselhaften Darstellungen zum Sachverhalt begründen zudem erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit.

aa.

Der Beklagte zu 1) wollte nach seinen Angaben an jenem Tag mit dem von ihm gefahrenen Fahrzeug von seiner Betriebsstätte in der Billstraße 104 zur Werkstatt AJR Auto-Company in der Großmannstraße 177 fahren und dort die entsprechende Einfahrt nehmen.

Zur Ursache seines Fahrfehlers erklärte er in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, er habe „etwas im Hals“ gehabt, weshalb er nach einer Wasserflasche im Beifahrerfußraum gegriffen habe und sich entsprechend leicht habe bücken müssen. Im Moment des Aufpralls sei er „20 bis 30 km/h, vielleicht auch 40“ gefahren und habe dann „hysterisch gebremst“. Links neben ihm sei ein Lkw gefahren, der mit dem Unfall aber nichts zu tun gehabt habe (vgl. dazu noch unten unter dd.(1)).

Bereits diese Schilderung ist vergleichsweise ungewöhnlich und wenig glaubhaft. Der Beklagte befand sich, wenn man diesen Schilderungen folgt, in unmittelbarer Anfahrt auf sein Fahrtziel, zumal er nach seiner Darstellung bereits dabei war, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Dass er zu diesem Zeitpunkt noch, weil er „etwas im Hals hatte“ sich dazu entschied, nach einer vermeintlichen Wasserflasche im Beifahrerfußraum zu greifen, anstatt buchstäblich nur wenige Sekunden später sein Fahrtziel zu erreichen und sodann in Ruhe und außerhalb des fließenden Verkehrs einen Schluck Wasser zu trinken, ist nicht nachvollziehbar. Erstinstanzlich erklärte der Beklagte zu 1) dieses Verhalten damit, dass er die Strecke sehr gut kenne, weil er sie ständig fahre und fügte hinzu „Wenn man sich gut auskennt, dann traut man sich manchmal ein bisschen mehr zu.“ Diese Erklärung bleibt für den Senat bewusst oberflächlich und im Ergebnis abwegig; zwar kann sich ein Autofahrer grundsätzlich zutrauen, während der Fahrt einen Gegenstand aus dem Beifahrerfußraum aufzunehmen. Es handelt sich dabei jedoch regelmäßig um einen gefährlichen Vorgang, jedenfalls wenn dadurch, wie hier – entsprechend der weiteren Schilderung des Beklagten zu 1) -, die Aufmerksamkeit mehrere Sekunden vom fließenden Verkehr abgelenkt wird, weil sich der Fahrer mit dem Kopf unterhalb des Armaturenbretts befindet. Dies gilt umso mehr, wenn man, so die ausdrückliche erstinstanzliche Darstellung des Beklagten zu 1), zu diesem Zeitpunkt neben einem Lkw fährt. Eine solch gefährliche Aktion unmittelbar vor Erreichen des Fahrtziels durchzuführen, stellt ein einfach vermeidbares Risiko und im Ergebnis kein lebensnahes Vorgehen dar.

bb.

Diese Erwägung wird maßgeblich gestützt durch die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S…, der unter Berücksichtigung der Parkposition des Klägerfahrzeugs und bei Zugrundelegung einer Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs vor der Kollision von 20, 30 bzw. 40 km/h zu der Folgerung kam, dass der Beklagte zu 1) allenfalls bei einer sehr starken Bremsung (8 m/s2, kurz vor Eingreifen der ABS-Regelgrenze) und bei einer angenommenen Geschwindigkeit von maximal 30 km/h es noch ansatzweise geschafft hätte, sein Fahrzeug vor der Einfahrt der Werkstatt so abzubremsen, dass er, wie nach eigenem Bekunden beabsichtigt, noch auf die Einfahrt hätte auffahren können (SV-Gutachten S. 17-19, Anlage 43).

Mit anderen Worten wäre der Beklagte zu 1) – wenn es nicht zur Kollision mit dem Klägerfahrzeug und der dadurch ausgelösten „Gefahrbremsung“ gekommen wäre, sondern er in weiterer Geradeausfahrt die Wasserflasche ungehindert aufgenommen und normal gebremst hätte – mit einer solchen Geschwindigkeit und zudem in den Fußraum gebeugt, an seinem Fahrtziel vorbeigefahren. Denn der Abstand zwischen dem abgeparkten Klägerfahrzeug und dem Beginn der Einfahrt der Werkstatt betrug nach den Feststellungen des Sachverständigen nur etwa zwei Fahrzeuglängen/ca. 9 Meter (vgl. SV-Gutachten, S. 6 f., Anlage 11).

Dieses Ergebnis wird noch verstärkt durch die Angaben des Beklagten zu 1) aus seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat. Dort gab er ergänzend an, er habe sich vorgestellt, die Wasserflasche zu greifen, sich zwischen die Beine zu klemmen, aufzumachen und dann schon mal einen Schluck zu trinken. Er hätte in Anbetracht seiner Geschwindigkeit dann wohl die zweite Auffahrt der Werkstatt genommen. Abgesehen davon, dass die „zweite Auffahrt“ nicht zu der Werkstatt führt, sondern zu der daneben belegenen KÜS Kfz-Prüfstelle, wird unter Zugrundelegung eines solchen Vorgehens mitsamt den genannten Einzelschritten zusätzlich deutlich, dass es für den Beklagten zu 1) keinen Sinn ergab, so kurz vor seinem Fahrtziel nach dem Wasser zu greifen, da er in jedem Fall sein eigentliches Fahrtziel verpasst hätte und ein Greifen nach der Flasche während der Fahrt damit wesentlich umständlicher und gefährlicher war, keinesfalls aber schnellere Abhilfe versprach, als einfach am Fahrtziel anzuhalten und dort einen Schluck zu trinken. Seine Angaben bleiben damit unplausibel.

Schließlich gab der Beklagte zu 1) selbst zu, dass es „vermutlich logisch“ gewesen wäre, erst anzuhalten und dann zu trinken.

cc.

In seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat konnte der Beklagte zu 1) auch darüber hinaus den Unfallhergang nicht nachvollziehbar vermitteln oder die vorgenannten Ungereimtheiten ausräumen. Die dazu von ihm vorgebrachten, ergänzenden Erklärungen waren offenkundig der bisherigen Aktenlage angepasst und zudem durch erkennbare Übertreibungen gekennzeichnet. Auch diese Angaben bleiben für den Senat damit unglaubhaft.

Der Beklagte zu 1) berichtete im Berufungsverfahren nunmehr – erstmals –, dass er „teilweise […] auch vom Handy abgelenkt“ gewesen sei und eine Zigarette in der Hand gehabt habe. Mit dem Handy habe er mit einem Kumpel etwas per WhatsApp geschrieben und/oder gelesen. Sein „Frosch im Hals“ sei vielleicht durch die Asche, vielleicht auch durch eine Fliege gekommen, die ihm in den Mund flog. Er habe jedenfalls ganz stark husten müssen und das Atmen sei ihm schwer gefallen.

Auch diese Angaben hält der Senat für nicht glaubhaft. Der Beklagte zu 1) war mit diesem gänzlich neuen Vortrag ersichtlich bemüht, seinen Fahrfehler weiter plausibel zu machen sowie die Intensität seines Hustenreizes und seinen „waghalsigen“ Fahrstil zu betonen.

Auf weitere Nachfrage gab er jedoch an, dass sich das Handy beim Hinabbeugen zur Wasserflasche entweder neben ihm oder vorn auf dem Armaturenbrett abgelegt befand. Für den eigentlichen Unfallhergang konnte dieses daher offenkundig keine Rolle spielen. Gleichwohl wollte der Beklagte zu 1) damit belegen, dass er „da ja aber mehrere Sachen zugleich“ machte, was seine unlogische Entscheidung erklären sollte, kurz vor Erreichen des Fahrtziels noch in den Fußraum zu greifen. Für gleichfalls unwahrscheinlich hält es der Senat, dass sich der Beklagte zu 1) auf der ohnehin denkbar kurzen Fahrtstrecke (dazu unter II.3.b.) zufällig beim Rauchen einer Zigarette an deren Asche oder gar an einer Fliege „verschluckte“ und nur dadurch derartige Atemnot verspürte, dass er trotz unmittelbarer Anfahrt auf sein Fahrtziel „sofort“ zu seiner – ebenfalls mitgeführten – Wasserflasche greifen musste.

Die Frage, warum der Beklagte zu 1) diese Einzelheiten nicht bereits in seiner persönlichen Anhörung beim Landgericht benannte, konnte der Beklagte zu 1) ebenfalls nicht nachvollziehbar begründen. Zwar erklärte er sich damit, dass er ängstlich gewesen sei. Er habe nicht seinen Führerschein verlieren oder „irgendwie noch mehr Öl ins Feuer“ gießen“ wollen. Für den Senat erschließt sich jedoch auch diese Argumentation nicht. Dass der Beklagte zu 1) durch eine erhebliche Unaufmerksamkeit den Unfall herbeiführte, hatte er bereits erstinstanzlich eingeräumt, ebenso dass er „etwas im Hals hatte“. Sein Handy spielte für den eigentlichen Unfall schon nach seiner eigenen Darstellung keine Rolle, zumal er mit einer Zigarette in der linken Hand und Griff nach der Wasserflasche mit der rechten Hand dieses in der Unfallsituation schon denklogisch nicht zum Schreiben oder Lesen in der Hand halten konnte. Weshalb er dieses Detail daher „aus Angst“ verschwiegen haben will, ist nicht nachvollziehbar. Warum er darüber hinaus zusätzlich Angst oder Sorge davor gehabt haben soll, als mögliche Ursache für sein „Verschlucken“ bzw. Husten das Rauchen einer Zigarette zu benennen, ist ebenfalls nicht verständlich, zumal das Rauchen im Pkw, wie allgemein bekannt, keinesfalls verboten ist.

Seinen unvorsichtigen Fahrstil betonte der im Berufungsverfahren nunmehr demonstrativ schuldbewusste Beklagte zu 1) denn auch unaufgefordert gleich mehrmals („wahrscheinlich war das auch meiner damaligen Fahrweise geschuldet, an der durfte ich auch noch etwas ändern.“, „Ich ging außerdem auch damals davon aus, dass ich ein sehr guter Fahrer wäre.“, „Dass ich so mehrere Sachen zugleich machte, das war für mich damals praktisch so gang und gäbe, so etwas am Steuer nebenbei zu machen.“, „Ich hielt mich ja, wie gesagt, für einen guten Fahrer. Ich durfte in der Vergangenheit viel selbst reflektieren, deswegen sage ich das jetzt so.“), was auf den Senat ebenfalls unauthentisch und übertrieben wirkte.

dd.

Die Glaubwürdigkeit des Beklagten zu 1) wird zudem dadurch beeinträchtigt, dass seine gegenüber der Polizei vor Ort abgegebene Unfalldarstellung offenbar von dem im gerichtlichen Verfahren geschilderten Hergang deutlich abweicht, ohne dass der im Berufungsverfahren ausgesprochen reumütige Beklagte zu 1) dies nunmehr einräumte oder sonst plausibel erklären konnte:

Aus dem Polizeivermerk der Verkehrsdirektion 22 (Betrug/manipulierte Verkehrsunfälle) vom 29.1.2018 (Bl. 39 d.A.) geht hervor, dass der Beklagte zu 1) bei der polizeilichen Unfallaufnahme einen gänzlich anderen Unfallablauf geschildert haben soll, nämlich dass er nach rechts habe ausweichen müssen, weil ein links neben ihm fahrender LKW langsam auf seinen Fahrstreifen gewechselt habe. Ausweislich des Vermerks hatten die aufnehmenden Beamten u.a. diese Darstellung zum Anlass genommen, den Fall an die Dienststelle VD22 abzugeben.

Der Beklagte zu 1) gab in seiner Anhörung vor dem Landgericht auf die Frage, ob auch andere Fahrzeuge in den Unfall involviert waren, an, dass er sich erinnern könne, dass links neben ihm ein Lkw gefahren sei, der mit dem Unfall jedoch nichts zu tun gehabt habe. Er, der Beklagte zu 1), habe bei der Unfallaufnahme auch nicht gesagt und es sei auch nicht so gewesen, dass er wegen eines Spurwechsels des Lkw nach rechts habe ausweichen müssen. Zeitlich später sei jedoch auf der Großmannstraße ein anderer Unfall mit einem Lkw passiert, der mit seinem Unfall aber nichts zu tun habe.

In seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat gab der Beklagte zu 1) an, dass er sich an einen neben ihm fahrenden Lkw eigentlich nicht mehr erinnern könne. Es könne schon sein, dass ein Lkw neben ihm fuhr, das habe aber mit dem Unfall nichts zu tun. Es habe jedoch noch einen weiteren Unfall mit einem Lkw weiter entfernt in der Großmannstraße („sozusagen am Horizont“) gegeben, auf den der Kläger, der „ein bisschen ängstlich“ gewesen sei, die Polizeibeamten aufmerksam gemacht habe, um seinen eigenen Unfall herunterzuspielen, „so in etwa: Schaut mal, da ist auch noch ein Unfall passiert.“. Er habe nach Eintreffen der Polizei am Unfallort den Ablauf geschildert, hatte jedoch auch ein wenig Angst, sich selbst – wegen Zigarette und Handy – zu belasten. Er glaube nicht, dass er das bei der Unfallaufnahme so gesagt habe, wie in dem Polizeivermerk vom 29.1.2018 aufgenommen; er habe „vielleicht Verschiedenes“ gesagt.

In der polizeilichen Unfallanzeige (Anlage K1) findet sich keine Darstellung zum Unfallhergang; dort heißt es nur: „Der Betroffene gibt die Ordnungswidrigkeit nicht zu.“ Allerdings hält es der Senat nach aller Lebenswahrscheinlichkeit für hochgradig unwahrscheinlich, dass sich die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten derartige Details einer Unfallschilderung, hier die Beteiligung eines anderen Fahrzeugs, ohne jeden Anknüpfungspunkt selbst ausdenken und dies sogar zum Anlass nehmen, den Vorgang an die Dienststelle für manipulierte Verkehrsunfälle abzugeben. Auch eine durch die aufnehmenden Beamten erfolgte Verwechslung mit einem Lkw, der in einen Unfall „am Horizont“ verwickelt gewesen sein soll, ist selbst bei unterstellt möglichen Fehlern bei einer polizeilichen Anzeigenaufnahme abwegig.

Im Ergebnis geht der Senat daher davon aus, dass der Beklagte zu 1) den Unfall gegenüber der Polizei jedenfalls nicht so schilderte, wie im Verfahren, namentlich, dass er sich nach einer Wasserflasche im Beifahrerfußraum bückte. Denn dann wäre es nicht zu dem entsprechenden, völlig anders lautenden, nach Ort, Datum und Uhrzeit aber eindeutig auf den hiesigen Unfall bezogenen Polizeivermerk gekommen. Allenfalls plausibel wäre es noch gewesen, wenn der Beklagte zu 1) unter dem Eindruck des Geschehens jedenfalls noch am Unfallort gegenüber der Polizei als „Schutzbehauptung“ den Spurwechsel des Lkw erfand, um sein eigenes Verschulden kleinzureden – und dadurch im Übrigen auch ein gegen ihn gerichtetes Ordnungswidrigkeitsverfahren abzuwenden. So ließ sich der Beklagte zu 1) aber weder vor dem Landgericht noch in seiner Anhörung vor dem Senat ein, sondern gab zuletzt an, er habe, weil er ängstlich gewesen sei, das Rauchen der Zigarette und die Ablenkung durch das Handy verschwiegen. Mit den aufrecht erhaltenen Angaben über den links neben ihm fahrenden Lkw und den Unfall „am Horizont“ wollte der Beklagte zu 1) hingegen ersichtlich die von seinem im gerichtlichen Verfahren geschilderten Unfallhergang abweichenden Angaben aus dem Polizeivermerk als bloße Verwechslung darstellen.

ee.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die vermeintlichen positiven Realkennzeichen in der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren den Senat nicht von dem vorgetragenen Unfallablauf überzeugen konnten.

Im Hinblick auf den Detailreichtum seiner Angaben schmückte der Beklagte zu 1) seine Angaben an unverfänglicher Stelle, auch gegenüber seiner erstinstanzlichen Anhörung, auffällig aus („Ich erinnere mich noch, dass es ein sonniger Tag war.“, „Jetzt muss ich mich erst noch einmal erinnern… also ich kann mich noch erinnern, dass ich gute Laune hatte.“, „Ich weiß jedenfalls noch, dass ich mich damals an dem Tag mit einem Kumpel mit netten Damen treffen wollte. Ich glaube darum ging es, warum ich auf das Handy geschaut hatte.“, „Da sah ich, sozusagen am Horizont, mehrere Fahrzeuge, einen Krankenwagen und auch einen Lkw.“). Das demonstrative „Erinnern“ wirkte dabei ebenso wie das „Nachspielen“ der Situation durch entsprechendes Gestikulieren in seiner Vielzahl aufgesetzt.

Im Hinblick auf die Einzelheiten zum Hergang des Unfalls formulierte der Beklagte zu 1) hingegen offen, relativierend und nicht festgelegt, etwa zur Anhalteposition seines Fahrzeugs, zur gefahrenen Geschwindigkeit, ob noch andere Fahrzeuge am Unfallort parkten, zum neben ihm befindlichen Lkw, zu einer möglichen Lenkbewegung während des Hinabbeugens usw.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass zuverlässig exakte Erinnerungen zu einem plötzlichen und kurzen Geschehen wie einem Verkehrsunfall bei einer persönlichen Anhörung, hier sogar ca. fünfeinhalb Jahre nach dem Ereignis, nicht erwartet werden können und entsprechend kritisch zu würdigen sind. Hier ergaben sich jedoch die oben dargelegten, aus Sicht des Senates auffälligen Unterschiede im Erinnerungsvermögen des Beklagten zu 1), die für ein angepasstes Aussageverhalten sprechen.

c.

Auch die weiteren Feststellungen des Sachverständigen sprechen eher für einen manipulierten Unfall und lassen sich mit dem vom Beklagten zu 1) geschilderten Fahrverlauf jedenfalls nicht ohne weiteres in Einklang bringen.

aa.

Vor dem Landgericht hatte der Beklagte zu 1) angegeben, dass es, bevor er sich nach dem Griff in den Beifahrerfußraum wieder aufrecht hinsetzen konnte, „geknallt“ habe und er dann „hysterisch gebremst“ habe. In seiner Unfallskizze zeichnete er ein, wie sein Fahrzeug schräg von der Fahrbahn abkam (vgl. Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.1.2018).

Nach den Feststellungen des Sachverständigen kollidierten Beklagten- und Klägerfahrzeug nahezu parallel, namentlich streifend bei einem sehr flachen Kollisionswinkel von 2°, wobei das Beklagtenfahrzeug, beginnend mit seiner vorderen rechten Stoßfänger-/Kotflügelecke, praktisch das gesamte Klägerfahrzeug von hinten nach vorn streifte (SV-Gutachten, S. 15, Anlage 38). Die Eindringtiefe nimmt dabei im Verlauf der Kollision nicht signifikant zu (SV-Gutachten, S. 21). Während der Anstreifphase trat auch keine bremsbedingte Höhenänderung des Beklagtenfahrzeugs ein (SV-Gutachten, Seite 13). Die Geschwindigkeit des VW während der Anstreifphase ließ sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht feststellen oder eingrenzen, ebenso wenig ein gezieltes Hineinlenken in das Klägerfahrzeug vor bzw. während der Kontaktphase. Auch beim Beklagtenfahrzeug lag eine „ganz geringe Eindringtiefe“ vor (SV-Gutachten, Anlage 31).

Die festgestellte Streifkollision wäre daher jedenfalls nicht damit zu vereinbaren, dass der Beklagte zu 1), der in seinem Fahrstreifen mittig die Großmannstraße befahren haben will, durch das Hinabbeugen in den Beifahrerfußraum und ein dadurch bedingtes „Mitreißen“ des Lenkrades versehentlich eine deutliche Lenkbewegung nach rechts vollführte (so noch die mögliche Erklärung im Schriftsatz der Klägerseite vom 27.2.2018). Denn dann wäre ein wesentlich größerer Kollisionswinkel zu erwarten gewesen. Auch ein sofortiges Bremsen noch während der Anstreifphase war auf Basis der Kollisionsspuren am Klägerfahrzeug nicht festzustellen, obwohl dies nach der erstinstanzlichen Darstellung des Beklagten zu 1) („hysterisch gebremst“) jedenfalls nahegelegen hätte.

Der schließlich erzeugte, oberflächliche, über die gesamte Fahrzeugseite verlaufende Streifschaden ist hingegen typisch für einen nur gestellten Unfall (siehe dazu auch unten unter II.3.a.).

bb.

Der Beklagte zu 1) passte zudem in seiner Anhörung vor dem Senat seine Angaben ersichtlich dem nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachten an.

So erinnerte er sich auf Nachfrage des Klägervertreters überraschend genau, während des Hinabbeugens zur Flasche seinen Fuß noch nicht auf dem Bremspedal gehabt zu haben. Dies ist natürlich grundsätzlich denkbar, sollte hier aber offenbar (entsprechend der Mutmaßung im Schriftsatz der Klägerseite vom 21.10.2022, S. 16) begründen, warum er nicht schon während der Anstreifphase sofort bremste. Abgesehen davon, dass der Beklagte zu 1) jedenfalls zuvor noch angab, dass er schon „den Fuß vom Gas“ genommen hatte, ist diese selektive „Erinnerung“ für den Senat unglaubhaft. Sie betrifft eine besondere, nur wenige Sekunden umfassende Einzelheit des Unfallhergangs, an die sich der Beklagte zu 1) gleichwohl noch erinnern wollte, obwohl er zu anderen, deutlicheren Eindrücken (Fahrvorgang, Anhalteposition, andere geparkte Fahrzeuge, mögliche Lenkbewegung, Verbleib des Klägerfahrzeugs, Verlassen der Unfallörtlichkeit) keine konkreten Erinnerungen mehr hatte, und sein Erinnern an die Fußposition zudem künstlich wirkte („Jetzt wo ich mich gerade noch mal ein bisschen besser erinnere: nein.“).

Auch relativierte er seine Bremsreaktion nunmehr dahingehend, dass diese nicht „hysterisch“ oder ruckartig gewesen sei, wie in seiner Anhörung vor dem Landgericht geschildert, sondern „ein ganz einfaches starkes Bremsen“.

d.

Diese bereits bezeichnenden Auffälligkeiten werden hier noch maßgeblich dadurch verstärkt, dass sich das Klägerfahrzeug bei der Kollision in einer äußerst ungewöhnlichen Parkposition befand (vgl. Lichtbild, Bl. 42 d.A.). Dabei hält es der Senat zwar für nachvollziehbar, dass in der Werkstatt reparierte Fahrzeuge auch außerhalb des Betriebsgeländes geparkt werden. Dies mag angesichts der begrenzten Stellfläche auf dem Werkstattgelände gängige Übung sein. Die genaue Positionierung des Klägerfahrzeugs ist hingegen bedeutsam.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen wies die insgesamt 21 Meter lange Parkbucht, in der das Klägerfahrzeug abgeparkt war, eine Gesamtbreite von 3,25 Metern auf. Gleichwohl stand das Klägerfahrzeug mit der linken Fahrzeugseite gleichsam exakt auf dem äußersten linken Rand dieser Parkbucht, d.h. ohne jeden Abstand zur Fahrbahn. Gleichzeitig hatte es auf seiner rechten Seite noch ca. 1,2 Meter Abstand zum Bordstein (vgl. SV-Gutachten, S. 7).

Für den Senat drängt sich damit auf, dass das Klägerfahrzeug im Hinblick auf den verabredeten Unfall absichtlich derart nah am Fahrbahnrand positioniert wurde. Denn diese Position war notwendig, um überhaupt einen entsprechenden Unfall nachvollziehbar zu machen bzw. stellen zu können. Hätte das Klägerfahrzeug – wie lebensnah zu erwarten – in der besonders breiten Parkbucht auch nur halbwegs mittig gestanden, wäre das auf der Fahrbahn befindliche Beklagtenfahrzeug bei dem besonders flachen Fahrwinkel (vgl. SV-Gutachten, Anlage 43) an diesem schlicht vorbeigefahren bzw. hätte es in jedem Falle nicht über die gesamte Länge von hinten nach vorn gestreift.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge A…, den das Landgericht zum Parken des Klägerfahrzeugs vernahm und jedenfalls insoweit als glaubwürdig befand, selbst in die Unfallverabredung eingeweiht war oder die entsprechende Anweisung, das Fahrzeug möglichst weit vom Bordstein zu parken, von einem Dritten bekam (z.B. vom erwähnten „Chef“ des Zeugen A…) und der Zeuge A… diese nur umsetzte. Auch Letzteres ist ohne Weiteres denkbar.

Der Senat verkennt auch nicht, dass für diesen Umstand eine Erklärung geboten wurde, namentlich, dass es die Anweisung gab, den Wagen nicht zu weit am Bordstein zu parken, um eine „Beschädigung der Felgen zu vermeiden“. Diese Begründung überzeugt indes nicht, denn ein solcher Schutz der Felgen wäre in der besonders breiten Parkbucht auch bei mittigem Parken ohne weiteres zu erreichen gewesen, ohne dadurch wiederum die linke Fahrzeugseite ohne Not der Gefahr einer möglichen Beschädigung durch den fließenden Verkehr auszusetzen.

3.

Darüber hinaus bestehen noch zahlreiche weitere Indizien, denen zwar jeweils für sich genommen kein ganz erheblicher Beweiswert zukommt, zumal sie auch bei nicht manipulierten Unfällen häufiger vorkommen können. Sie bestärken hier in der Zusammenschau mit den unter 2. genannten Indizien jedoch in Qualität und Quantität das Bild eines manipulierten Unfalls deutlich.

a.

Bei der in Rede stehenden Unfallkonstellation handelt es sich zunächst um eine solche, die sich nach dem äußeren Ablauf ideal für eine Unfallmanipulation eignet. Die oberflächliche Streifkollision zwischen fahrendem und parkendem Pkw bedeutet eine klare Haftungslage zu Lasten des Verursacherfahrzeugs, birgt anders als eine direkte/frontale Kollision praktisch keine Verletzungsgefahr für den Fahrer und ermöglicht neben einem möglichst beherrschbaren Ablauf auch die Geltendmachung eines hohen fiktiven Reparaturschadens, der in der Folge jedoch in Niedrigpreiswerkstätten auch mit einer günstigen Reparatur optisch ausreichend behoben werden kann (vgl. dazu insgesamt OLG Bremen, Beschluss vom 8.3.2021, Az. 1 U 48/20, Rn. 36, 42, 43, jew. m.w.N. – juris).

b.

Der Beklagte zu 1) wählte für die ausgesprochen kurze Fahrtstrecke von dem Lager seines Geschäfts in der Billstraße 104 bis zur Werkstatt in der Großmannstraße 177 angesichts der Kürze der Fahrtstrecke einen erheblichen Umweg. Entsprechend der Auskunft über frei verfügbare Routenplaner (z.B. GoogleMaps, vgl. auch Anlage K11) hätte er für die zwei kürzesten möglichen Fahrtwege über den Ausschläger Billdeich bzw. über die Gustav-Kunst-Straße ca. 1,3 km bzw. 2-3 Minuten benötigt. An der Werkstatt wäre er dann gegenüber dem tatsächlich genommenen Fahrtweg jedoch aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung angekommen und hätte folglich das dann am gegenüberliegenden Fahrbahnrand befindliche Klägerfahrzeug nicht streifen können.

Indessen entschied sich der Beklagte zu 1) nach seiner Darstellung, die Billstraße über einen weiten Bogen weiterzufahren, bis diese direkt auf die Großmannstraße trifft, und an der dort belegenen Ampel nach links abzubiegen, was einen ca. 600-700 Meter langen Umweg darstellt.

Darauf angesprochen, ob für den Beklagten zu 1) nicht ein kürzerer Weg nahegelegen hätte, gab dieser zunächst an, dass es doch gar keinen Weg in der Mitte zwischen Billstraße und Großmannstraße gebe und ihm neben dem von ihm befahrenen Weg nur der Weg über den Ausschläger Billdeich bekannt sei, der lange Weg über die Billstraße aber keine Ampeln habe, weshalb er diesen bevorzuge. Unter Vorhalt der möglichen Abkürzung durch die Gustav-Kunst-Straße räumte der Kläger ein, diese doch zu kennen („Ach, diesen Weg meinen Sie.“), gab aber an, diesen „Ziegenpfad“ „nie so richtig wahrgenommen“ zu haben. Er sei gewohnheitsmäßig den längeren Weg gefahren, zumal er die Großmannstraße über den von ihm genommenen Fahrtweg „sozusagen kennengelernt“ habe, weil er früher so oft nach Horn oder Billstedt fuhr.

Der Senat verkennt nicht, dass nicht jeder Autofahrer zu jeder Zeit den kürzesten Fahrtweg wählt, sondern dabei regelmäßig auch Bequemlichkeiten und Gewohnheiten eine Rolle spielen können. In Anbetracht dessen, dass es den Betrieb des Beklagten zu 1) in der Billstraße bereits seit 2007 gibt und der Beklagte zu 1) nach eigenem Bekunden auch die Werkstatt in der Großmannstraße gut kannte, ist es für den Senat allerdings wenig glaubhaft, dass der Kläger nur aus Gewohnheit einen auf die Kürze der Fahrtstrecke erheblichen Umweg in Kauf nahm und meinte, die Gustav-Kunst-Straße noch nie „wahrgenommen“ zu haben, zumal es sich dabei nicht um einen „Ziegenpfad“, sondern um eine praktisch ebenso breite Straße wie die Billstraße handelt. Der Beklagte zu 1) machte mit seiner Einlassung hingegen den Eindruck, diese Auffälligkeit in seinem Fahrtweg herunterspielen zu wollen.

c.

Auffällig ist ebenso, dass es sich beim vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug um ein geradezu idealtypisches Schädigerfahrzeug für einen manipulierten Unfall handelt.

aa.

Das zum Unfallzeitpunkt ca. 14 Jahre alte Fahrzeug war unstreitig nicht nur nahezu wertlos, sondern auch noch auf den vorigen Halter zugelassen. Der Beklagte zu 1) hatte selbst auch keinerlei Eigeninteresse an diesem Fahrzeug. Denn er hatte es erst am Vortag vom Vorbesitzer für 500 € erworben und wollte es nach seinem Vortrag direkt auch wieder verkaufen.

Aus dem Schadensereignis entstand dem Beklagten zu 1) damit praktisch kein Wertverlust, zumal er das Fahrzeug nach seinen eigenen Angaben noch über dem Einkaufspreis verkaufte, ohne jedoch den Unfallschaden reparieren zu lassen. Er selbst hatte auch, da das Fahrzeug noch auf den Vorbesitzer zugelassen war, keinerlei versicherungsrechtliche Nachteile (Prämienerhöhung in der Haftpflichtversicherung) zu erwarten. Mit anderen Worten erlitt der Beklagte selbst durch den Unfall keinen finanziellen Schaden.

bb.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Beklagte zu 1) nach seinen Angaben mit gebrauchten Altfahrzeugen handelte, was für sich genommen eine nachvollziehbare Erklärung sowohl für den kurzfristigen Ankauf des Fahrzeugs als auch für sein Aufsuchen der Werkstatt ist, bei der er das Fahrzeug vor dem Weiterverkauf „durchchecken“ lassen wollte.

Gerade jener Bezug zur Kfz-Branche stellt allerdings seinerseits ebenso ein – wenngleich allein betrachtet nicht aussagekräftiges – Indiz für eine Unfallmanipulation dar, weil damit insbesondere günstige Möglichkeiten der Organisation und des Verkaufs von Fahrzeugen sowie Kenntnisse der technischen Aspekte eines gestellten Unfalls und der Reparatur- und Abrechnungsmöglichkeiten nahe liegen (vgl. OLG Bremen, a.a.O., Rn. 47 m.w.N. – juris).

Auch mit den Grundlagen der Fahrzeugzulassung und den Folgen für den Haftpflichtschutz wird ein Fahrzeughändler regelmäßig vertraut sein. Vor diesem Hintergrund ist es daher zusätzlich ungewöhnlich, dass der Beklagte zu 1) in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat nunmehr mehrfach betonte, nach dem Unfall „ängstlich“ gewesen zu sein, weil er einen Schaden an einem augenscheinlich wertvollen Fahrzeug verursachte. Denn es musste ihm zugleich ebenso klar sein, dass das von ihm geführte Fahrzeug noch über den vorigen Halter haftpflichtversichert war und ihm damit kein versicherungsrechtlicher Nachteil und erst recht keine eigene Ersatzpflicht wegen des Fahrzeugschadens am Mercedes drohte.

d.

Auch das Fahrzeug des Klägers passt in das typische Muster gestellter Verkehrsunfälle. Es handelt sich um ein zum Unfallzeitpunkt bereits neun Jahre altes Fahrzeug der Luxusklasse (Mercedes SL 500) mit bereits erheblicher Laufleistung (ca. 130.000 km).

Hinzu kommt, dass der Mercedes ca. viereinhalb Monate zuvor geradezu spiegelbildlich auf der Beifahrerseite bereits einen Vorschaden erlitten hatte (vgl. Anlage K8), den der damalige Unfallgegner im Rahmen eines Fahrstreifenwechsels verschuldet hatte. Auch dabei handelte es sich um einen oberflächlichen Schaden, der sich ausweislich des eingeholten Schadensgutachtens vom Stoßfänger vorn rechts bis zum rechten Seitenteil erstreckt und mit netto-Reparaturkosten in Höhe von 6.943,01 € beziffert worden war.

Bei einem derartigen Fahrzeug ermöglichen oberflächliche Streifschäden nicht nur eine gewinnbringende Abrechnungsmöglichkeit (s.o. unter a.), sondern bedeuten gleichzeitig auch einen erheblich geringen Wertverlust am Fahrzeug als etwa bei neueren bzw. noch unfallfreien Fahrzeugen. Zudem fällt auf, dass der nun eingetretene Schaden gerade die noch unfallfreie Seite des Fahrzeugs betraf.

e.

Hinzu kommt, dass auch der Kläger selbst keinerlei Interesse mehr an seinem Fahrzeug hatte, sondern, wie er im Berufungsverfahren nunmehr deutlich klarstellte, das Fahrzeug unbedingt verkaufen wollte, sowohl vor als auch nach dem Unfallereignis. Er wollte sich ein neues (ggf. Leasing-)Fahrzeug besorgen.

Ein manipulierter Verkehrsunfall bietet bei einem Fahrzeug, das ohnehin verkauft werden soll, die Möglichkeit, an diesem noch einmal zu „verdienen“ und schließlich durch den Verkauf das Fahrzeug einer möglichen Nachbesichtigung zu entziehen.

Dass der Kläger das Fahrzeug hier schließlich erst ca. ein halbes Jahr nach dem Unfall verkaufte, steht dem nicht entgegen. Eine von der Beklagten zu 3) erbetene Nachbesichtigung kam jedenfalls auch so nicht zustande. Ursächlich für den zeitlichen Verzug war außerdem zum einen, dass der Kläger mit der Abwicklung ein ihm bekanntes Autohaus beauftragt hatte, wo sich das Fahrzeug vor Verkauf nach seinen Angaben noch ca. drei Monate befand. Zum anderen erfolgte eine Verzögerung des Verkaufs nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerseite gerade, um durch das Halten des Fahrzeuges für ein weiteres halbes Jahr einen – tatsächlich mithin nicht gegebenen – Nutzungswillen zu dokumentieren, um gegebenenfalls einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen (Schriftsatz der Klägerseite vom 27.2.2018).

Ungeachtet der rechtlichen Stichhaltigkeit dieses Vortrags ist jedenfalls ein solches Ansinnen als unredlich zu qualifizieren, wenngleich der Kläger einen solchen Anspruch endlich nicht geltend machte. Auch die ausdrückliche Erklärung der Klägerseite gegenüber der Beklagten zu 3) mit vorgerichtlichem Schriftsatz vom 24.8.2017 (Anlage K7, „Das Fahrzeug unseres Mandanten wird nicht zum Kauf angeboten, da er das Fahrzeug auch weiterhin nutzen möchte.“) war damit offenbar unzutreffend.

f.

Das regelmäßig stark für eine Unfallmanipulation sprechende Indiz, dass sich die beiden Unfallbeteiligten persönlich kennen, steht hier nicht fest. Allerdings bestehen zwischen Kläger und Beklagtem zu 1) Verbindungen, über die eine Bekanntschaft oder eine Vermittlung zur Verabredung des Unfalls jedenfalls naheliegen würde.

Zum einen sind beide unstreitig Kunden bei der Werkstatt in der Großmannstraße 177. Auch wenn beide Personen eine persönliche Bekanntschaft in Abrede stellten, ist es ohne weiteres vorstellbar, dass sie sich entweder in der Werkstatt persönlich kennenlernten oder über einen Mitarbeiter der Werkstatt die entsprechende Unfallmanipulation vermittelt wurde, zumal der Unfallschaden dort anschließend repariert wurde und jedenfalls der Beklagte zu 1) angab, einen dortigen Mitarbeiter auch von Treffen im Rahmen privater Veranstaltungen (Party, Shisha-Bar) näher zu kennen.

Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1), der von der entsprechenden Frage im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ersichtlich überrascht wirkte, einräumte, die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt betriebene (einzige) Shisha-Bar in Poppenbüttel, wo der Beklagte zu 1) wohnhaft ist, zu kennen und „ab und zu mal“ zu besuchen. Auf Frage, ob er den dort gelegentlich tätigen Kläger, mit dem er jeden persönlichen Kontakt in Abrede stellte, schon einmal gesehen habe, gab er an: „Nicht, dass ich wüsste. Vielleicht mal irgendwie so.“

Auch insoweit ergibt sich für den Senat zumindest eine naheliegende Möglichkeit für eine wechselseitige Kontaktaufnahme bzw. Bekanntschaft der Unfallbeteiligten.

g.

Auffällig ist schließlich, worauf die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 28.10.2021 zu Recht hinweist, dass das zu dem streitgegenständlichen Unfall eingeholte Schadensgutachten (Anlage K2) ausweislich der darin aufgenommenen Daten, einschließlich Versicherungsscheinnummer des Beklagtenfahrzeugs und polizeilichem Aktenzeichen, noch am selben Nachmittag/Abend erstellt und bereits an den Klägervertreter adressiert wurde. Die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ausgewerteten Fotodateien aus dem Schadensgutachten tragen entsprechend jeweils einen Zeitstempel vom Unfalltag von 18:11 bis 18:16 Uhr (vgl. Gutachten, S. 9, Anlage 12), d.h. nur ca. zwei Stunden nach dem Schadensereignis.

Die Angaben aus der persönlichen Anhörung des Klägers, der sich zum Unfallzeitpunkt in Italien im Urlaub befand, stehen dazu jedenfalls in Widerspruch. Denn er gab an, die Meldung aus der Werkstatt erst am Abend bzw. am späten Nachmittag bekommen zu haben. Der Kläger meinte zudem, sich zu erinnern, den Schadensgutachter erst am Tag darauf kontaktiert und den Klägervertreter erst ein paar Tage danach mandatiert zu haben. Wer das Fahrzeug zum Schadensgutachter brachte, konnte er ebenso wenig sagen wie die Unterschrift auf dem Auftragsformular (Anlage K2, letzte Seite) identifizieren.

Wenngleich ein solches Vorgehen der Einholung eines Schadensgutachtens noch am selben (späten) Nachmittag nicht unvorstellbar sein und es auch hierfür eine unverfängliche Erklärung geben mag, stellt unter der Berücksichtigung der Urlaubsabwesenheit des Klägers dieser ungewöhnlich dichte zeitliche Ablauf sowie die direkte Adressierung des Gutachtens an den Klägervertreter ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass bereits zuvor geplant war, wie mit dem beschädigten Klägerfahrzeug weiter verfahren werden sollte. Dass die Mitarbeiter der Werkstatt oder etwaige sonstige Dritte ohne konkrete Anweisung durch den Kläger direkt im Anschluss an den Unfall eine solche – Kosten auslösende – Begutachtung beauftragten, ist jedenfalls ausgesprochen unwahrscheinlich.

4.

Der Senat verkennt nicht, dass auch eine Reihe von Indizien Gegenstand des wechselseitigen Parteivortrags waren, denen kein eigener Beweiswert für den Nachweis einer Unfallmanipulation zukommt. Den Kläger entlastende Indizien waren indes nicht festzustellen.

a.

Der Beklagtenseite kann nicht dahingehend gefolgt werden, dass es sich bei dem Unfallort um eine „abgelegene Gegend“ handelt. Die Großmannstraße liegt in einem Gewerbe-/Industriegebiet mit entsprechend angesiedelten Unternehmen. Zwar wird es dort im Vergleich zu anderen Stadtteilen weder eine bedeutsame „Laufkundschaft“ geben noch sonst ein hohes Verkehrs- oder Publikumsaufkommen. Andererseits handelt es sich auch nicht um eine ganz abseitige Gegend, in der unbeteiligte Zeugen von vornherein ausgeschlossen sind.

Im Ergebnis wird hier mit der Wahl des Unfallortes die Manipulation eines Verkehrsunfalls weder maßgeblich erschwert noch erleichtert, sodass diesem Umstand kein eigenes Gewicht zukommt. Auch dass keine neutralen Zeugen benannt wurden bzw. werden konnten, entfaltet damit keinen eigenen Beweiswert.

b.

Ebenfalls spricht weder für noch gegen einen gestellten Verkehrsunfall, dass vom Beklagten zu 1) nach dem Schadensereignis die Polizei hinzugezogen wurde. Ein solches Vorgehen kommt sowohl bei „normalen“ als auch bei manipulierten Unfällen regelmäßig vor, bei letzteren gerade auch dann, wenn dadurch der Anschein eines normalen Unfalls erweckt werden und die Polizei das äußere Bild des Unfalls dokumentieren und die ihr präsentierte, klare Haftungslage aktenkundig machen soll.

Auch, dass der Beklagte zu 1) ausweislich der polizeilichen Unfallaufnahme seine Schuld an dem Unfall nicht eingestand, spricht hier weder für noch gegen einen manipulierten Unfall. Denn bei einem manipulierten Unfall kann ein solches Verhalten jedenfalls dann Sinn ergeben, wenn dadurch das ursächliche Verhalten eines unbekannten Dritten konstruiert werden soll (wie hier: ein spurwechselnder Lkw). Dadurch bleibt die unmittelbare, haftungsbegründende Verursachung durch das eigene Fahrzeug bestehen, ein mögliches Ordnungsgeld wird jedoch vermieden.

Anders läge der Fall allenfalls dann, wenn der Unfallgegner Einwendungen zum Unfallablauf vorträgt, die seine Haftung gegenüber dem Geschädigten ernsthaft in Frage stellen. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

c.

Der Senat kann gleichfalls nicht als be- oder entlastend werten, dass sich der Kläger persönlich zum Unfallzeitpunkt nicht in Hamburg aufhielt, sondern im Urlaub in Italien weilte. Die persönliche Ortsabwesenheit des Geschädigten ist bei einem manipulierten Unfallereignis mit einem abgeparkten Fahrzeug ohnehin nahezu immer gegeben. Dies ist deswegen vorteilhaft, weil der „Geschädigte“ dann keine Gefahr läuft, sich bezüglich des Unfallhergangs in Widerspruch zu den Angaben des Schädigers zu setzen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 8. März 2021, Az. 1 U 48/20, Rn. 51 – juris).

Soweit der Kläger hier vorträgt, dass eine Unfallmanipulation deshalb ausgeschlossen sei, weil er selbst gar keine Herrschaft über das Fahrzeug hatte und daher auch nicht wissen konnte, wann und wo dieses genau außerhalb der Werkstatt geparkt würde, steht dies einer Unfallmanipulation ebenfalls nicht entgegen. Denn Unfallmanipulationen können auch ohne eine direkte Bekanntschaft zwischen den Beteiligten über Dritte organisiert werden (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 8.3.2021, Az. 1 U 48/20, Rn. 46 aE m.w.N. – juris), hier naheliegend durch einen oder mehrere Mitarbeiter der Werkstatt, die ein entsprechendes Abparken des Fahrzeuges veranlassten und den Beklagten zu 1) in Kenntnis setzten.

d.

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem klägerischen Vortrag, dass das Stellen eines Verkehrsunfalls für den Kläger keinen Sinn ergeben bzw. sich für diesen nicht gelohnt hätte, weil er sein Auto just zu einer Kosten verursachenden Reparatur der Abgasanlage gegeben hatte und er sich jene Investition bei beabsichtigter Unfallmanipulation hätte sparen können.

In seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat beschrieb der Kläger den besagten Schaden an der Auspuffanlage auf Nachfrage besonders ausführlich. Auf Frage, wie es erklärlich sei, dass ein solcher Schaden so kurz nach der am 1.6.2017 durchgeführten Hauptuntersuchung auftrat, verwies der Kläger darauf, dass ein größerer Schaden an der Abgasanlage schon zuvor einmal – scheinbar mangelhaft – in dortiger Werkstatt repariert worden war. Zeitlich einordnen konnte der Kläger diesen ersten Defekt nicht mehr. Nach der Hauptuntersuchung sei dann ein Vibrieren aufgetreten. Ursächlich dafür seien „nur ein paar nicht festgezogenen Schrauben“ gewesen und die am 16.6.2017 beauftragte Reparatur sei daher „auf Kulanz“ erfolgt. Eine wie auch immer geartete finanzielle Investition im zeitlichen Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Schadensereignis ergibt sich daraus gerade nicht.

Dass der Kläger außerdem zuvor die am 1.6.2017 durchgeführte Hauptuntersuchung bezahlte, steht der Annahme einer Unfallmanipulation ebenfalls nicht entgegen. Denn der Kläger hatte ohnehin vor, das Fahrzeug (auch nach dem Unfall) zu verkaufen, wozu es naheliegender Weise der Durchführung der im Juni 2017 fälligen (vgl. Anlage K8, S. 4) Hauptuntersuchung bedurfte.

e.

Auch die vom Kläger dargelegten Verkaufsbemühungen stellen kein ihn entlastendes Indiz dar (vgl. dazu bereits oben unter II.3.e.).

aa.

Dabei bleibt zunächst offen, ob sich beim Kläger auf die von ihm geschaltete Anzeige (Anlage B3) überhaupt jemals ein Interessent mit ernsten Kaufabsichten meldete oder ob das Inserat nur, wie zunächst mit Schriftsatz vom 24.1.2018 vorgetragen, der „Wertermittlung am privaten Fahrzeugmarkt“ diente.

Der Senat hat daran jedenfalls deshalb erhebliche Zweifel, weil die entsprechenden Darstellungen des Klägers zu dem Kaufinteressenten erst im laufenden Verfahren – nach Vorlage des Verkaufsinserates des Klägers durch die Beklagtenseite – dafür bemüht wurden, plausibel zu machen, warum er das Fahrzeug noch unbedingt vor seinem Urlaub in Reparatur gab, und seine Angaben dazu jedenfalls wechselhaft waren.

In seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht schilderte der Kläger, der Kaufinteressent habe sich das Auto nach der Urlaubsrückkehr des Klägers (1.7.2017) anschauen wollen. Nach dem Urlaub habe er den Interessenten angerufen, der jedoch absprang. Von dem ersten Unfall des Fahrzeugs habe jener gewusst, habe einen zweiten Schaden aber nicht hinnehmen wollen.

Mit Schriftsatz vom 27.2.2018 ließ der Klägervertreter im Verfahren (ebenso wie gegenüber der Polizei, vgl. Anlage K17) vortragen, der Kaufinteressent habe sich am 16.6.2017, also dem Tag der Abgabe des Fahrzeugs an die Werkstatt, gemeldet und habe nach erfolgter Besichtigung am 3.7.2017 vom Kauf Abstand genommen. Auf diesen Besichtigungstermin nahm der Klägervertreter auch mit Schriftsatz vom 11.3.2018 Bezug.

In seiner Anhörung vor dem Senat erklärte der Kläger schließlich, der Interessent sei noch während des Urlaubs des Klägers zur Werkstatt gefahren. Der Werkstatt habe der Kläger vorher mitgeteilt, dass der Interessent vorbeischaue. Jener habe sich das dort geparkte Fahrzeug angeschaut, den Kläger angerufen und mitgeteilt „das passt“. Den Vorschaden habe der Kläger dem Interessenten nach seiner Erinnerung nicht mitgeteilt, sondern wollte dies bei einem gemeinsamen Besichtigungstermin machen. Nach dem Urlaub habe der Kläger den Interessenten angerufen und vom Unfall berichtet, woraufhin der Interessent absprang und es zu keinem Treffen kam.

bb.

Dessen ungeachtet entlastet den Kläger nicht, dass nach seinem Vortrag der gegenständliche Streifschaden seinen Verkaufserlös geschmälert hätte.

Zunächst handelte es sich bei dem Fahrzeug ohnehin bereits um ein Unfallfahrzeug, so dass dieser einen möglichen Weiterverkauf beeinträchtigende „Makel“ bereits vor dem hier gegenständlichen Unfall bestand.

Zudem hätte der Kläger bei erfolgreicher Unfallmanipulation einen entsprechenden Erlös aus der Regulierung der geltend gemachten netto-Reparaturkosten, hier in Höhe von 8.828,18 €, erzielt. Das Fahrzeug hätte er sodann entsprechend (günstig) repariert oder auch unrepariert verkaufen können.

Weiterhin musste der Schaden den Verkaufserlös auch dann nicht schmälern, wenn der Schaden nach günstiger Reparatur beim Weiterverkauf nicht (vollständig) offengelegt worden wäre. Auch dieses Vorgehen wäre nicht fernliegend. In dem Inserat des Klägers vom 1.7.2017 (Anlage B3) findet der Vorschaden aus Februar 2017 jedenfalls keine Erwähnung. Auch der Vertrag über den Weiterverkauf des Fahrzeugs (Anlage K18) weist offenbar den hier streitgegenständlichen Schaden über die gesamte linke Fahrzeugseite, den der Kläger nach seinen Angaben beheben ließ, nicht bzw. nicht vollständig aus („Fahrertür lackiert“).

Vor diesem Hintergrund kann auch in keiner Weise nachvollzogen werden, ob der Kläger ohne den hier gegenständlichen Unfall anstatt der durch den Verkauf erzielten 25.500,00 € tatsächlich einen Verkaufserlös von 33.900 € (Verhandlungsbasis seines Inserates) oder 32.200,00 € (Wiederbeschaffungswert aus dem eingeholten Schadensgutachten) hätte realisieren können. Daran sind auch deshalb erhebliche Zweifel angebracht, weil er das Fahrzeug selbst für einen geringeren Preis (31.000,00 €) erworben hatte (Anlage B2), damit seitdem 30.000 km gefahren und auch zuvor bereits in einen Unfall verwickelt war (vgl. Anlage K8).

f.

Der Senat kann darüber hinaus nicht dem klägerischen Vortrag folgen, es sei entlastend, dass der Kläger im Urlaub über den Festnetzanschluss der Werkstatt über den Unfall informiert worden sei. Auch bei einem manipulierten Unfall wäre zu erwarten, dass der Kläger auf diese Weise informiert wird, da der Unfall dem äußeren Anschein nach gerade als „normal“ behandelt werden sollte, um nicht als Manipulation erkannt zu werden.

g.

Der Beklagtenseite wiederum kann nicht gefolgt werden, wenn sie mehrfach schriftsätzlich vorträgt, der Kläger habe das Fahrzeug „kurz vor dem Unfall“ gekauft, woraus sich seine eindeutige Absicht ergebe, das Fahrzeug nur deshalb angeschafft zu haben, um damit im Wege gestellter Unfälle zu „verdienen“. Zwischen Ankauf und hier streitgegenständlichem Ereignis lagen ca. 13 Monate, in denen der Kläger das Fahrzeug ca. 30.000 km fuhr. Ein solcher zeitlicher Ablauf nebst entsprechendem Nutzungsverhalten belegt die Behauptung der Beklagtenseite nicht, spricht allerdings – gerade bei letztlich gegebener Verkaufsabsicht – auch nicht gegen eine Unfallmanipulation.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen. Ein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

 

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