LG Lübeck – Az.: 10 O 340/19 – Urteil vom 07.05.2020
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu 96 % und der Kläger zu 4 % zu tragen.
Gründe
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 in Verbindung mit § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Voraussetzungen nach § 93 ZPO haben nicht vorgelegen.
Das Urteil hat ohne mündliche Verhandlung nach § 128 Abs. 3 ZPO ergehen können, weil nur noch über die Kosten zu entscheiden gewesen ist. Jedoch hat dieses Schlussurteil über die Kosten eines Verkündungstermins und einer Verkündung bedurft. Die Verkündung konnte nicht im Sinne von § 310 Abs. 3 ZPO durch die Zustellung des Urteils ersetzt werden. Denn in dieser Regelung sind Urteile, die nach § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlungen ergehen können, nicht aufgeführt. Für eine analoge Anwendung von § 310 Abs. 3 ZPO auf diese Urteile ist kein Raum, weil es bei dieser Ausnahmeregelung an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
Die Verfahrensweise, dass ein Urteil, in dem nur noch über die Kostenverteilung entschieden wird, zwar keiner mündlichen Verhandlung, jedoch einer Verkündung bedarf, ist umständlich (vgl. zu einem entsprechenden Kritikpunkt bereits BT-Drucksache 15/1508, S. 18). Dennoch hat sich auch das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2019 I, 2633), mit dem der Anwendungsbereich des § 128 Abs. 3 ZPO erweitert worden ist, nicht mit einer Ergänzung des § 310 Abs. 3 ZPO um Urteile im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 3 ZPO befasst. Insofern bleibt unverständlich, weshalb einerseits für die in § 128 Abs. 3 ZPO genannten Urteile die mündliche Verhandlung verzichtbar erscheint (so BT-Drucksache 19/13828, S. 18), andererseits weiterhin die Verpflichtung zur Durchführung eines Verkündungstermins für diese Urteile beibehalten worden ist. Der mit § 128 Abs. 3 ZPO verfolgte Zweck einer im Interesse der Parteien schnelleren Erledigung des Rechtsstreits sowie zugleich einer Entlastung der Gerichte (vgl. BT-Drucksache 19/13828, S. 18) lässt sich so nicht erreichen.