Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 2 Sa 315/08
Urteil vom 18.09.2008
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.04.2008 – 1 Ca 1867/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz. Der Beklagte war bei der Klägerin als Marktleiter in deren Lebensmittelmarkt mit angeschlossenem Getränkemarkt, in dem sechs bis sieben Mitarbeiter beschäftigt waren, tätig.
Im Markt in …-Stadt hat die Klägerin in der Zeit vom 09.08. bis 17.08.2006 eine Video-Überwachungsanlage installiert und eine verdeckte Überwachungsmaßnahme durchgeführt. Anschließend erfolgte die Auswertung der Video-Aufnahmen durch die Revisionsabteilung der …….. mbH.
Am 30.08.2006 fand im Anschluss an diese Auswertung mit einem Mitarbeiter der Revisionsabteilung der … im Beisein eines weiteren Zeugen ein Gespräch mit dem Beklagten statt mit dem Ergebnis, dass der Beklagte sein Arbeitsverhältnis selbst fristlos zum 30.08.2006 kündigte und weiter auf das Schreiben erklärte, die Klägerin solle 100,00 EUR von dem ihm zustehenden Entgelt für den Monat August 2006 einbehalten.
Über die Auswertung der Video-Aufzeichnung erstellte die …… der Klägerin eine Rechnung über 3.126,70 EUR netto ohne Umsatzsteuer. Der Betrag setzt sich zusammen aus der Installation Video-Überwachung des Dienstleisters Firma …. über 1.091,20 EUR und über 29,5 Stunden zu 69,00 EUR entspricht 2.035,50 EUR Arbeitsstunden der Revisionsabteilung. Nachdem der Beklagte die Rechnung nicht zahlte und ein zunächst über die ……..erwirkter Mahnbescheid nicht weiter verfolgt wurde, hat die Klägerin mit beim Arbeitsgericht am 20.12.2007 eingegangener Klageschrift den Zahlungsanspruch geltend gemacht.
Sie hat vorgetragen, bei Auswertung der Kassenjournale sei festgestellt worden, dass im Markt größere Leergutauszahlungen ohne Gegeneinkauf bei mehreren Kassierern in einem nicht üblichen Maße stattgefunden hätten. Da dies eher untypisch für Manipulationen durch Mitarbeiter sei, sei der Beklagte als Marktleiter in Verdacht geraten, selbst Manipulationen in Abwesenheit der einzelnen Kassiererinnen vorgenommen zu haben. Es sei üblich, dass die über Datenträger erfassten elektronischen Daten an die Zentrale in A-Stadt übermittelt werden. Dort würden die Kassenjournale sämtlicher Filialen vom Zentralrechner ausgewertet und etwaige Unstimmigkeiten wie eine erhöhte Anzahl von reinen Leergutauszahlungen ohne korrespondierenden Einkauf würden sodann der Revisionsabteilung übermittelt. Diese Daten genügten, einen konkreten Anfangsverdacht für eine Video-Überwachung zu rechtfertigen.
Weiter hat die Klägerin substantiiert erstinstanzlich vorgetragen, aus dem Auswertungsprotokoll der Video-Überwachung ergeben sich insgesamt vier Manipulationen des Beklagten im Zeitraum der Überwachungsmaßnahme nämlich am 09.08.2006, am 11.08.2006, am 01.08.2006 und am 17.08.2006.
Weiter hat sie vorgetragen, die Vorgehensweise des Beklagten ergebe sich auch aus der Leerauszahlungsliste des Kassensystems der Klägerin. Hierbei handele es sich um die Erfassung sämtlicher Leergutauszahlungen, welche einen höheren Betrag als 6,00 EUR haben und bei denen kein Verkauf erfolgt sei. Insoweit hat die Klägerin eine Liste vorgelegt.
Die Klägerin hat vorgetragen im Rahmen des Gesprächs am 30.08.2006 habe der Beklagte zugegeben Manipulationen über Leergutbons an den Kassen vorgenommen zu haben.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.126,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bestreitet Manipulationen vorgenommen zu haben. Er habe dies auch niemals zugegeben. Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung eines Anfangsverdachtes sei unsubstantiiert. Die heimliche Video-Überwachungsaufnahme hätte deshalb nicht durchgeführt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.04.2008 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht vor. Der Arbeitnehmer habe seinem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachtes einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers übertrage und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt werde. Auch sei die heimliche Video-Überwachung nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt, nämlich durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers.
Ein konkreter Verdacht gegenüber dem Beklagten zur Installation einer heimlichen Video-Überwachungsanlage im Zeitraum vom 09. bis 17.08.2006 habe nach dem Vorbringen der Klägerin nicht bestanden. Aus dem Vortrag der Klägerin sei nicht ersichtlich, ab wann die Klägerin von einer erhöhten Anzahl von reinen Leergutauszahlungen ohne korrespondierenden Einkauf ausgehe, sie habe auch nicht vorgetragen, welche konkreten größeren Leergutauszahlungen ohne Gegeneinkauf bei mehreren Kassierern im Markt in V-Stadt in einem nicht üblichen Maße stattgefunden haben. Sie habe erst im Nachhinein Leergutauszahlungen vorgelegt, die den Zeitraum vom 03.01.2006 bis 30.08.2006 erfassten. Es handelt sich dabei um eine nach Durchführung der verdeckten Überwachungsmaßnahme aufgestellte Liste. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern größere Leergutauszahlungen ohne Gegeneinkauf bei mehreren Kassierern eher untypisch für Manipulationen durch Mitarbeiter seien, inwiefern also der Beklagte als Marktleiter in Verdacht geraten sei, selbst Manipulationen in Abwesenheit der einzelnen Kassiererinnen vorgenommen zu haben. Dies habe die Klägerin damit erklärt, dass der Marktleiter als einziger die Befugnis habe sämtliche Bedienernummer einzugeben und sich selbst an die Kasse zu setzen, ohne die Bedienernummern der Kassiererinnen zu ändern. Dies habe der Beklagte bestritten und erklärt in der Praxis sei es so gewesen, dass er sich schon einmal an den Arbeitsplatz einer Kassiererin gesetzt habe, wenn diese zur Toilette gegangen sei. In diesen Fällen sei dann aus Zeitgründen die Bedienernummer nicht geändert worden. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts aufgeschöpft waren, die verdeckte Video-Überwachung praktisch die einzige verbliebene Maßnahme gewesen sei. Es hätte zum Beispiel nahe gelegen Feststellungen darüber einzuholen, ob eine Leergutdifferenz im Verhältnis zu den Leergutbons bestanden habe. Bei dem Verdacht, Bons seien ausgestellt worden ohne entsprechendes Leergut, hätte zu wenig Leergut im Lager vorhanden sein müssen. Da demnach ein konkreter Anfangsverdacht nicht vorliege, durfte die verdeckte Video-Überwachung nicht durchgeführt werden. Daraus folge weiter, dass ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Überwachungsmaterials bestehe. Weitere Folge sei, dass die Klägerin dem Beklagten die Kosten der heimlichen Video-Überwachungsmaßnahme nicht anlasten könne.
Das Urteil wurde der Klägerin am 07.05.2008 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am 04.06.2008 Berufung eingelegt und ihre Berufung am 07.07.2008 begründet.
Sie bringt vor, das Arbeitsgericht habe seine Entscheidung ohne Ausschöpfung der angegebenen und für einen Beweis geeigneten Beweismittel gefällt. Zur Beweisführung geeignet sei auch das nicht dem Auswertungsverbot unterliegende Zeugnis der Zeugen …. und … Das Gericht habe sich auch nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass der Beklagte unstreitig einen Abzug in Höhe von 100,00 EUR vom Gehalt akzeptiert habe, was eher für seine Täterschaft spreche.
Das Arbeitsgericht habe auch nicht die zur konkreten Tatbegehung benannte Zeugin Frau R. über einen Vorfall am 17.08.2006 vernommen.
Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Bestehen eines konkreten Anfangsverdachts verneint. Es sei zu einer untypischen Häufung von reinen Leergutauszahlungen bei mehreren Bedienern in der Filiale vorgekommen, sofern Manipulationen an Kassen von Bedienern in Filialen vorkämen, werde dies im Regelfall nur bei einer der Bedienerinnen, welche in der Filiale beschäftigt sei, festgestellt. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass nur die Person mit übergeordneter Funktion die Möglichkeit habe, diese Manipulationen vorzunehmen. Es entspreche nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Mehrzahl der Mitarbeiter eines Unternehmens keine Verfehlungen zu Lasten des Arbeitgebers vornähmen. Auch die Überlegungen zur nachträglichen Erstellung der Auswertungen könnten einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Es sei völlig lebensfremd, dass ein Arbeitgeber teuere Video-Überwachungsanlagen installiere, ohne konkrete Anhaltspunkte vor der Maßnahme zu haben. Die Kassenauswertungen hätten vor Installation der Videoanlage vorgelegen, seien nur nachträglich nochmals in lesbarer Listenform gedruckt worden. Eine Leergutinventur sei zur Erreichung des verfolgten Zwecks völlig ungeeignet, zum anderen teurer als die reine Video-Überwachung, die letztlich durch eine Leergutinventur auch nicht entbehrlich sei. Das Ergebnis einer Leergutinventur könne nur ein Fehlbestand sein. Diese Feststellung lasse aber keinen Rückschluss darauf zu, wie dieser entstanden sei.
Eine Video-Überwachung wäre auch dann notwendig gewesen, wenn es wie von der Vorinstanz dargestellt zunächst einer Inventur hätte durchgeführt worden wäre.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.04.2008 wird aufgehoben,
2. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.126,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2006 zu zahlen,
3. der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, weist daraufhin, dass sich die Klägerin auch nicht an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gehalten habe, in öffentlich zugänglichen Räumen sei die Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sei. Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle müssten durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht werden. Da es sich bei der Verkaufsstelle um eine öffentlich zugängliche Räumlichkeit handele und ein entsprechender Hinweis nicht angebracht sei, sei allein schon deswegen eine Verwertung nicht zulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 18.09.2008.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs.1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO).
II. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Im Ergebnis und weitestgehend in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage abgewiesen.
Die Berufungskammer kann dem Arbeitsgericht lediglich in einem Punkt nicht folgen, dass die Klägerin im Nachhinein Listen über Leergutauszahlungen vorgelegt habe, die den Zeitraum vom 03.01.2006 bis 30.08.2006 erfassten. Hierbei handele es sich zwar um nachtäglich, also nach Durchführung der verdeckten Überwachungsmaßnahme, gedruckte Listen. Die Klägerin hat aber in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar dargestellt, dass diese Angaben bereits vor Installation der Überwachungsanlage vorgelegen haben und ihr Anlass gegeben haben, eine Video-Überwachung zu installieren. Die Daten waren im System vorhanden und bekannt und gaben nachdem von der Beklagten für sich reklamierten System Anlass, Verdachtsmomente gegenüber dem Marktleiter zu bejahen, die nach der Auffassung der Klägerin die Video-Überwachung rechtfertigen würden.
Auf dieser Erwägung beruht das arbeitsgerichtliche Urteil aber nicht entscheidend. Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen die Klage deswegen abgewiesen, weil es nicht nachvollziehbar sei, welche konkreten Verdachtsmomente die Klägerin gegenüber dem Beklagten vor Installation der Video-Überwachungsanlage gehabt hat.
Im Berufungsverfahren sind diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse aufgetreten, die einer Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden.
Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren nicht konkret dargelegt, obwohl dies bereits im Urteil beanstandet wurde, welche einzelnen Positionen überhaupt gegeben sein mussten, dass von einer „erhöhten Anzahl“ von reinen Leergutauszahlungen ohne korrespondierenden Einkauf ausgegangen werden kann. Hierzu fehlen Vergleichszahlen der des Markts in …-Stadt etwa im Zeitraum als der Beklagte noch nicht beschäftigt war oder mit anderen vergleichbaren Märkten mit ähnlicher Personal- und Kundenstruktur.
Die Berufungskammer folgt auch der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es nicht nachvollziehbar dargestellt ist, inwieweit größere Leergutauszahlungen ohne Gegeneinkauf bei mehreren Kassierern untypisch seien und auf die Täterschaft des Markleiters hinweisen.
Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht aber beanstandet, dass andere Mittel zur Sachverhaltsaufklärung nicht vor der heimlichen Video-Überwachung, die nur unter den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen gerechtfertigt wäre, ergriffen worden sind.
Wenn in diesem Zusammenhang das Arbeitsgericht auf eine vorherige Leergutinventur verweist, ist dies nicht so fernliegend und unzumutbar, wie von der Klägerin im Berufungsverfahren dargestellt. Zum einen kann die Leergutinventur überhaupt erst einmal den Nachweis bringen, dass Manipulationen vorgenommen werden. Der Umstand allein, dass eine erhöhte Anzahl von Leergutrücknahmen ohne entsprechenden Gegeneinkauf vorgenommen wurden, beweist noch nicht zwingend, dass überhaupt eine unrechtmäßige Auszahlung erfolgt ist, wenn das entsprechende Leergut als Gegenwert im Lager verbracht wurde. Ohne einen Abgleich zwischen ausgezahltem Geldbetrag für Leergut und tatsächlich vorhandenem Leergutbestand lässt sich nicht einmal mehr feststellen, ob überhaupt eine Differenz vorliegt, also ein Mitarbeiter sich zu Unrecht Beträge aus der Kasse ausgezahlt hat. Im Zeitpunkt der Installation der Video-Überwachung lagen also noch nicht einmal konkrete Verdachtsmomente überhaupt einer Unterschlagung vor, geschweige denn gegen den Beklagten.
Die Entscheidung über die anhängigen Ansprüche ist davon abhängig, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zusteht. Ein solcher Anspruch auf Ersatz von Aufklärungskosten könnte aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung folgen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG BB 1987, 689) hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachtes gegen den Arbeitnehmer einen Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Es handelt sich hierbei nicht um Vorsorgekosten, die unabhängig vom konkreten schadensstiftenden Ereignis als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich nach § 249 BGB auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben. Die Grenze der Einsatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich gehalten haben würde. Allein eine vorsätzlich begangene Vertragsverletzung begründet nicht die Verpflichtung, die zur Aufklärung aufgewendeten Kosten auszugleichen. Es bedarf wie dargestellt der Feststellung, dass die Aufwendungen auch erforderlich waren. Die Kosten der Aufklärung sind aber nur dann ersatzfähig, wenn zur Zeit der Entstehung der Aufwendungen bereits ein konkreter Verdacht gegen den einzelnen zu beobachtenden Mitarbeiter bestand.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 17.09.1998 – 8 AZR 5/97 – ausdrücklich klargestellt, als es erstattungsfähige Kosten für die Überwachung durch einen Detektiv für Zeiträume verneinte, zu denen keine konkreten Verdachtsgrundlagen vorhanden waren.
So verhält es sich hier. Wenn wie dargestellt es nicht ausreichend ist, dass sich die Klägerin einzig auf eine Computerauswertung mit einer anderen „erhöhten Anzahl“ von Leergutauszahlungen bei verschiedenen Mitarbeitern beruft, war die ohne substantiierte und konkrete Feststellung, ob überhaupt Leergutdifferenzen vorlagen, vorgenommene Überwachungsmaßnahme, dazu noch unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beklagten nicht als erforderlich anzusehen mit der Folge, dass unabhängig von dem Umstand, ob der Beklagte tatsächlich zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen (die Unterschlagungen) begangen hat, dies möglicherweise auch zugegeben hat, weil die aufgewendeten Kosten in diesem Falle lediglich sich als reine Vorsorgekosten darstellen.
III. Nach allem musste die Berufung der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs.2 ArbGG nicht.