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Verkehrssicherungspflichtverletzung – unzureichende Gefahrbeseitigung – Fehlen von Warnschildern

LG Bielefeld – Az.: 2 O 50/11 – Urteil vom 12.04.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.768,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 04.05.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 546,69 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil für die Beklagte beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung innerhalb der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Nach Klagevortrag am 15.01.2010, nach dem auf Anforderung vorgelegten Artikel (Bl. 92 d. A.) am 16.01.2010, wurde in der Presse davor gewarnt, dass aufgrund einsetzenden Tauwetters die Gefahr bestehe, dass Eiszapfen und Dachlawinen von Dächern abgehen könnten. Am 16.01.2010 ließ die Hausverwaltung der Beklagten Eiszapfen entfernen, die sich zuvor am Dach des Hauses befunden hatten. Warnschilder, die vor den vorgenannten Gefahren gewarnt hätten, waren nicht aufgestellt worden.

Am 17.01.2010 parkte die Klägerin ihren Pkw BMW 523i BI-… im Straßenbereich in einer Parkbucht vor dem Haus.

Gegen 17.30 Uhr an diesem Tag fand die Klägerin ihr Fahrzeug in beschädigtem Zustand vor. Zuvor und kurz danach waren Dachlawinen und Eisblöcke vom Dach heruntergestürzt.

Verkehrssicherungspflichtverletzung - unzureichende Gefahrbeseitigung - Fehlen von Warnschildern
Symbolfoto: Von Supertrooper/Shutterstock.com

Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug von der DEKRA begutachten. Nach Besichtigung am 18.01.2010 wurde dieses Gutachten am 20.01.2010 erstellt (Anlage K 3; Bl. 11 – 28 d.A). Am 18.01.2010 erteilte die Klägerin sodann dem Autohaus D. in Bielefeld Reparaturauftrag. Das Fahrzeug wurde auch repariert und die Reparatur unter dem 04.02.2010 mit 6.374,40 € in Rechnung gestellt (Anlage K 2; Bl. 7 – 10 d. A.).

Neben diesen Reparaturkosten verlangt die Klägerin Erstattung von ihr bezahlter Gutachtenkosten in Höhe von 502,16 € (Rechnungskopie Bl. 29 d. A.), Nutzungsausfall von 390,– € (6 Tage zu je 65,– €), merkantilen Minderwert laut Gutachten in Höhe von 400,– € und eine Kostenpauschale von 25,– €.

Den eingangs genannten Zeitungsartikel hatte die Klägerin bereits am Tag vor dem streitgegenständlichen Vorfall gelesen. Ihr waren zudem in der benachbarten U.str. Fahrzeuge aufgefallen, an denen Zettel befestigt worden waren, auf denen ebenfalls vor den gleichen Gefahren gewarnt wurde.

Unter dem 01.04.2010 ließ die Klägerin unter Fristsetzung zum 29.04.2010 die Klageforderung anwaltlich geltend machen (Anlage K 4; Bl. 30 – 32 d. A.); die Zahlungsaufforderung wurde mit Datum vom 30.04.2010 unter Fristsetzung zum 14.05.2010 (Bl. 33 – 35 d. A.) wiederholt.

Mit Schreiben vom 17.05.2010 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab (Anlage B 2; Bl. 50 d. A.).

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.691,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 661,16 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet unter Zeugenbeweisantritt, es habe kein Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich Schneelawinen oder Eisbretter hätten bilden können bzw. dass sich größere Mengen Schnee auf dem Dach des Hauses befunden hätte, der im Zuge eines Tauvorgangs zu Eis werden und in Bewegung geraten könnte. Auch aufgrund der Bauweise sei nicht mit dem Antauen von Schnee und Dachlawinen zu rechnen gewesen; das Haus sei gut gedämmt.

Sie weist im Übrigen darauf hin, dass – unstreitig – die Anbringung von Schneefanggittern in Bielefeld nicht vorgeschrieben ist.

Die Beklagte bestreitet, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden durch das Herabstürzen von Eisblöcken entstanden ist, dass die Klägerin die geltend gemachten Reparatur- und Sachverständigenkosten aufgewendet hat und sie 6 Tage auf ihr Fahrzeug habe verzichten müssen und Nutzungswille vorhanden gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. und M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.04.2011 (Bl. 99 – 103 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang aus § 823 BGB begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf das Haus S. Str. XX in Bielefeld verletzt. Zwar trifft einen Hauseigentümer grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen, wenn nicht besondere Umstände zur Annahme einer dahingehenden Verkehrssicherungspflicht führen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003; 13 U 49/03; zitiert nach Juris).

Solche besonderen Umstände sind jedoch vorliegend zu bejahen. Aufgrund des im Tatbestand genannten Zeitungsberichts, der am Vortag des 17.01.2010 veröffentlicht wurde, war bekannt gemacht worden, dass aufgrund einsetzenden Tauwetters die Gefahr bestehe, dass sich Eiszapfen und Dachlawinen von Dächern lösen und herunterstürzen könnten. In diesem Zeitungsartikel wurde sehr deutlich gemacht, dass unmittelbar zuvor Derartiges geschehen sei. Es handelte sich nicht um die Problematik, dass sich hier Schnee oder Eis aufgrund einer etwa unzureichenden Dämmung des Daches gelöst hätte sondern dass dies witterungsbedingt geschehen war. Es bedurfte deshalb keiner Überprüfung der Behauptung der Beklagten, dass das Haus ausreichend gut gedämmt sei.

Wenn die Beklagte diese Zeitungsmeldung lediglich zum Anlass genommen hat, die am Dach befindlichen Eiszapfen entfernen zu lassen, so war dies unzureichend. Es war ausdrücklich auch davor gewarnt worden, dass sich Eis- und Schneebrocken vom Dach lösen und herunterstürzen könnten. Diese Gefahr war durch die Entfernung der Eiszapfen nicht gebannt. Wenn nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, durch Besteigen des Daches zu klären war, ob die Gefahr auch bei dem Haus S. Str. XX bestand, so hätte es der Beklagten oblegen, entsprechende Warnschilder anzubringen, auf denen gerade darauf hingewiesen worden wäre, dass auch nach Entfernen der Eiszapfen die genannten Gefahren weiter bestehen.

Angesichts der Zeitungsmeldung ist die in das Wissen von Zeugen gestellte Behauptung der Beklagten, es hätten keine Anhaltspunkte dafür existiert, dass sich Schneelawinen oder Eisbretter bilden könnten, unsubstantiiert bzw. ins Blaue hinein aufgestellt. Die benannten Zeugen waren deshalb nicht zu vernehmen.

Allerdings trifft die Klägerin auch ein Mitverschulden am Schadenseintritt. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung eingeräumt, den von ihr eingereichten Zeitungsartikel bereits vor dem Schadensfall gelesen zu haben. Aus der Lektüre war klar zu entnehmen, dass es nicht nur um die Gefahr von Eiszapfen geht, die von der Dachkante herabstürzen können, sondern auch die Gefahr besteht, dass Schnee- und Eisbrocken sich vom Dach lösen und herunterstürzen. Die Klägerin konnte sich somit auch nach Entfernung der Eiszapfen von der Dachkante nicht sicher sein, dass die drohende Gefahr vollständig beseitigt wäre. Es erscheint dem Gericht dennoch nicht angemessen, wenn man lediglich von einer 50 %-igen Haftung der Beklagten ausgehen wollte. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, wie dies in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde, dass es einige Gerichtsentscheidungen gibt, in denen so entschieden wurde, so etwa LG Detmold, Urteil vom 15.12.2010 (10 S 121/10) i.V.m. dem Ausgangsurteils des AG Lemgo vom 08.07.2010 (16 C 12/10); beides zitiert nach Juris. In diesen Fällen war es regelmäßig so, dass für den Geschädigten die (andauernde) Gefahr, etwa durch unübersehbar große Schneemassen auf dem Hausdach, klar erkennbar war. Das ist vorliegend gerade nicht der Fall. Die Klägerin konnte wahrnehmen, dass aufgrund der Gefahrensituation Maßnahmen ergriffen wurden – nämlich die Entfernung der Eiszapfen. Sie konnte jedoch nicht wissen, ob auch die weitere Gefahr, dass nämlich Schnee- und Eisbrocken vom Dach stürzen könnten, gebannt wäre. Hiermit war durchaus zu rechnen, da das Entfernen der Eiszapfen im Vergleich etwa zur Kompletträumung des Daches relativ einfach ist, und es daher durchaus in Erwägung zu ziehen war, dass die Gefahr nicht vollständig gebannt war. Offensichtlich war dies jedoch für die Klägerin nicht. Der Klägerin ist somit – nur – vorzuwerfen, dass sie als zu gutgläubig auf ein pflichtgemäßes Verhalten der Beklagten vertraut hat, indem sie davon ausgegangen ist, dass die Beklagte, wenn sie denn schon keine Warnschilder aufgestellt hat, die Gefahr vollständig beseitigt haben würde.

Für eine solche Konstellation erscheint es angemessen, ein Mitverschulden von nur ¼ anzunehmen. Der Verursachungs- und Verschuldensanteil beider Parteien ist eben nicht gleich, sondern auf Seiten der Beklagten deutlich schwerwiegenderer. Die Beklagte wusste nämlich, dass sie lediglich einen Teil der drohenden Gefahren beseitigt hatte. Wenn eine anderweitige Problemlösung technisch nicht möglich war, so hätte die Beklagte zumindest entsprechende Warnschilder aufstellen müssen (vgl. zur Haftungsverteilung auch OLG Düsseldorf, VersR 1978, 545 – zitiert nach Juris).

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der geltend gemachte Schaden der Höhe nach in vollem Umfang durch den streitgegenständlichen Vorfall verursacht wurde. Die Zeugen T. und M. haben das Vorbringen der Klägerin bestätigt, ohne dass hierbei eine Begünstigungstendenz aufgefallen wäre. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge T. als Ehemann der Klägerin ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürfte. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Gericht die Richtigkeit seiner Angaben in Zweifel zieht, die schlüssig und widerspruchsfrei vorgetragen wurden und im Übrigen durch die vorgelegten Fotos auch bestätigt werden. Auch der Zeuge M. hat eine Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs bestätigt, ohne Einzelheiten nennen zu können, was angesichts des Zeitablaufs auch verständlich ist. Soweit der Zeuge M. bekundet hat, der Zeuge T. und nicht die Klägerin habe ihn auf den Schaden aufmerksam gemacht, so begründet dies dennoch keine Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Darstellung, obwohl die Klägerin und der Zeuge T. bekundet haben, die Klägerin hatte die Nachbarn informiert. Sie haben aber auch angegeben, dass der Zeuge T. über die Polizei versucht habe, den Halter des anderen beschädigten Fahrzeugs zu ermitteln. Zu diesem Zweck musste der Zeuge T. seine Wohnung aufsuchen, aus der er im Zweifel auch die Kamera geholt hat. Es ist ohne Weiteres denkbar, dass der Zeuge T. bei dieser Gelegenheit den Zeugen M. getroffen hat.

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Es gibt im Übrigen auch keine Widersprüche im Hinblick auf die beschädigten Fahrzeugteile in den Angaben der Klägerin, im DEKRA-Gutachten und der Reparaturrechnung. Anhaltspunkte für Vorschäden am Fahrzeug der Klägerin hat die Beklagte nicht aufgezeigt; solche wurden auch bei der Beweisaufnahme nicht erkennbar.

Aus der Reparaturkostenrechnung ist auch ersichtlich, dass das Fahrzeug mehr als sechs Tage zur Reparatur in der Werkstatt war. Soweit die Beklagte einen sechs Tage langen Verzicht auf das Fahrzeug bestritten hat, erfolgte dies somit ebenfalls ins Blaue. Der Nutzungswille wird mangels konkreter Anhaltspunkte dafür, dass dieser nicht vorgelegen hätte, vermutet.

Im Übrigen ist der geltend gemachte Schaden der Höhe nach unstreitig.

Es ist daher davon auszugehen, dass der geltend gemachte Schaden in vollem Umfang vorfallsbedingt entstanden ist.

¾ der Schadenssumme ergeben den ausgeurteilten Betrag.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Verzug liegt allerdings erst ab 04.05.2010 vor. Die einseitige Fristsetzung in der Zahlungsaufforderung vom 01.04.2010 begründet einen solchen Verzug noch nicht sondern erst der Zugang der Mahnung vom 30.04.2010.

Auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind als Nebenforderung erstattungsfähig, allerdings nur auf Basis eines Gegenstandswertes, der dem ausgeurteilten Betrag entspricht. Dies sind 546,69 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

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