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Verkehrsunfall: Bemessung des Haushaltsführungsschadens

OLG Brandenburg, Az.: 12 U 180/15, Urteil vom 13.10.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. August 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 184/11, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23. April 2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 2.547,91 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23. April 2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden auszugleichen, die aufgrund des Unfallereignisses vom 1. Oktober 2010 (Verkehrsunfall …) noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 317,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 5. Oktober 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Verkehrsunfall: Bemessung des Haushaltsführungsschadens
Symbolfoto: smolaw/Bigstock

Die weitergehende Berufung wird in Höhe eines Betrages von 8,71 € – Gutachterkos-ten – sowie in Höhe von 317,97 € – vorgerichtliche Anwaltsgebühren – als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 46 % und die Beklagten zu 54 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 83 % und die Beklagten zu 17 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1.

Die Berufung der Beklagten ist nur zum Teil zulässig. Soweit die Beklagten durch das angefochtene Urteil zur Zahlung von 8,71 € Gutachterkosten sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 317,97 € nebst anteiligen Zinsen verurteilt worden sind, haben sie das Urteil zwar ausweislich der von ihnen gestellten Berufungsanträge auch insoweit angegriffen. Die Berufungsbegründung verhält sich zu diesen Positionen jedoch nicht, so dass es insoweit an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil i.S.d. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO fehlt. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird, anderenfalls ist die Berufung unzulässig (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1015). Teilbar ist ein Streitgegenstand auch bei Schadensersatzpositionen, die Einheitlichkeit des Anspruchs steht dem nicht entgegen (vgl. BGH MDR 2004, 701). Hierauf sind die Beklagten mit der Terminsverfügung des Senats vom 21.04.2016 hingewiesen worden (Bl. 377 GA). In diesem Umfang war die Berufung daher gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Im Übrigen ist die Berufung zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegt und begründet worden. Auch die Anschlussberufung der Klägerin ist gem. § 524 Abs. 2 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2.

In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten teilweise Erfolg, während die Anschlussberufung unbegründet ist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 6.500,00 € (dazu unter a)) sowie auf Ersatz ihres materiellen Schadens in Höhe von 2.547,91 € (dazu unter b)) aus den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 842, 843, 253 Abs. 2 BGB, jeweils i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Die vom Landgericht darüber hinaus ausgesprochene Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 01.10.2010 ist von den Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen worden. Die weitergehende Klage ist mit Ausnahme der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, hinsichtlich derer kein zulässiger Berufungsangriff vorliegt (s. o.), unbegründet. Im Einzelnen:

a) Zutreffend hat das Landgericht der Klägerin ein Schmerzensgeld von weiteren 6.500,00 € zugesprochen. Die Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären Behandlung und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (vgl. BGH VersR 1955, 615; BGH NJW 1982, 985; BGH VersR 1992, 1410; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl., Rn. 274 ff). Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (vgl. BGH VersR 1976, 968; OLG Hamm MDR 2003, 1249). Schließlich ist das Schmerzensgeld an Urteilen für vergleichbare Fälle zu orientieren (vgl. BGH VersR 1970, 134; Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 281). Im Streitfall erlitt die Klägerin bei dem Unfall nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts eine HWS-Distorsion, eine Prellung im Bereich der rechten Schulter und am linken Knie. Sie war für zwei Monate auf Gehstützen angewiesen, führte aufgrund der starken Schmerzen eine Schmerztherapie mittels Novaminsulfon und Kryotherapie durch und musste sich über einen Zeitraum von drei Monaten zweimal täglich mit einem Tens-Gerät behandeln. Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind mit der Berufung nicht angegriffen worden. Ferner bestehen bei der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese unfallbedingt sind oder auf degenerativen Veränderungen beruhen. Nach den von den Parteien nicht in Frage gestellten Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. O. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.06.2013 (Bl. 156 f GA) war das Unfallgeschehen geeignet, eine deutliche Verschlechterung der bereits bestehenden degenerativen Vorschäden im Bereich des Schultergelenkes herbeizuführen. Unter diesen Umständen erscheint das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von noch weiteren 6.500,00 €, insgesamt also 8.000,00 €, durchaus angemessen. Der von den Beklagten insoweit als Vergleichsentscheidung angeführten Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 27.03.2015, Az.: 12 O 232/14 (zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2016, 34. Aufl., Nr. 1728) lässt sich nicht entnehmen, ob dort eine Minderung des Schmerzensgeldes wegen der bestehenden stummen Schultergelenksarthrose vorgenommen ist; im Übrigen lagen im dortigen Fall offenbar weitere Beeinträchtigungen wie im Fall der Klägerin bezüglich des linken Knies und der Halswirbelsäulenverletzung nicht vor.

Gegen eine Kausalität des Unfallereignisses für die eingetretenen Schulterbeschwerden der Klägerin im Sinne einer Mitursächlichkeit bestehen nach dem Vorstehenden keine Bedenken. Der Sachverständige Dr. O. hat auch nicht ausgeführt, dass die Schulterbeschwerden der Klägerin zu 50 % auf degenerative Vorschäden zurückzuführen seien. Er hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass eine Abgrenzung dahingehend, in welchem Umfang die eingetretenen Bewegungseinschränkungen und Schmerzen auf den Unfall oder auf den Vorschäden beruhen, nicht wissenschaftlich belegbar und daher nicht möglich ist.

Zwar kann eine bestehende Vorschädigung bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sein (vgl. BGH VersR 1997, 122, Juris Rn. 14 m.w.N.). Sie führt aber nicht in jedem Fall zur Kürzung des Schmerzensgeldanspruchs. Ob und gegebenenfalls in welchem Maße eine Vorschädigung den Anspruch mindert, ist eine Frage des Einzelfalles. Von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Verletzte vor dem Unfall trotz der Vorschädigung beschwerdefrei war (vgl. BGH a.a.O., Juris Rn. 15; OLG Hamm DAR 2000, 263; Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 276). Im Streitfall ist unstreitig, dass sich die Klägerin am 13.09.2007, also mehr als drei Jahre vor dem Unfallereignis, einer MRT-Untersuchung im rechten Schultergelenk unterzogen hat, was darauf schließen lässt, dass sie auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt unter Beschwerden gelitten hat. Soweit sie unter Beweisantritt vorgetragen hat, sie sei in der Zeit vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen, kann dies letztlich dahinstehen. Maßgeblich ist insoweit, dass nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. O. der Unfall zu einer Exazerbation etwaiger bestehender Beschwerden der Klägerin geführt hat, so dass aus Sicht des Senats eine Minderung des Schmerzensgeldes wegen der bestehenden degenerativen Vorschäden nicht angezeigt ist. Einer Beweisaufnahme über die von der Klägerin behauptete Beschwerdefreiheit vor dem Unfall bedurfte es daher nicht, ebenso wenig war eine Vorlage des Vorerkrankungsregisters der Krankenkasse der Klägerin veranlasst.

Für die mit der Anschlussberufung von der Klägerin begehrte Erhöhung des Schmerzensgeldes um einen Betrag von mindestens 3.000,00 € bestand ebenfalls keine Veranlassung. Die von der Klägerin zur Begründung herangezogenen Begleitentscheidungen sind vom Sachverhalt und der Schwere der Verletzungen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin bereits erstinstanzlich vorgetragenen Einschränkungen ihrer sportlichen Aktivitäten wie Skilanglauf und Nordic-Walking.

b) Der Klägerin steht ferner für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 28.02.2011 ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 2.539,20 € zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. In diesem Umfang hat die Berufung der Beklagten Erfolg.

aa)

Die Klägerin hat im Einzelnen vorgetragen und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Angaben des Zeugen B auch bewiesen, welche Tätigkeiten sie vor dem Unfall im Haushalt ausgeübt hat und welche sie nunmehr infolge der konkreten unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben kann. So hat sie vorgetragen, dass sie infolge der Berufstätigkeit des Ehemannes der Klägerin mindestens 75 % der anfallenden Haushaltsführungstätigkeiten vor dem Unfallereignis übernommen hatte. Dazu gehörte die Zubereitung der Mahlzeiten, das Tischdecken und das Anrichten des Essens, der Einkauf der Lebensmittel und sonstigen Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs sowie die Reinigung der Wohnung, das Bettenmachen und die Wäsche. Zudem habe sie vor dem Unfallereignis durchschnittlich zwei bis vier Stunden wöchentlich Gartenarbeit vorgenommen. Sie hat darüber hinaus vorgetragen, dass ihr aufgrund der nach dem Unfall aufgetretenen Beeinträchtigungen jedenfalls bis Anfang Dezember 2010 die Zubereitung des Essens, der Einkauf, das Bettenmachen und die Aufhängung der Wäsche sowie die Gartenarbeit nur noch eingeschränkt möglich waren und sich ihre Tätigkeit im Wesentlichen auf leichte Hilfsarbeiten sowie organisatorische Angelegenheiten beschränkt hat. Ab Dezember 2010 sei ihr wieder der Einkauf, Staubsaugen und die Reinigung der Wohnung möglich gewesen, während das Bettenmachen, das Aufhängen der Wäsche und der Kauf von schweren Gegenständen sowie schwere Arbeiten im Garten weiterhin nicht möglich seien. Dieser Vortrag ist im Wesentlichen im Rahmen der Beweisaufnahme durch die Angaben des Zeugen B., des Ehemanns der Klägerin, bestätigt worden. Mit der Berufung erheben die Beklagten dagegen auch keine Einwendungen.

bb)

Auf der Grundlage dieser Feststellungen schätzt der Senat den der Klägerin entstandenen Haushaltsführungsschaden für die Zeit bis zum 28.02.2011 auf insgesamt 2.539,20 € (§ 287 ZPO). Die Einwendungen der Beklagten gegen die Schadensberechnung der Klägerin sind teilweise zutreffend.

Der Senat schätzt den anfallenden Arbeitszeitaufwand, den eine professionelle Hilfskraft benötigen würde, um die anfallenden Tätigkeiten im Haushalt zu erledigen, auf insgesamt 36 Stunden wöchentlich. Der Senat geht dabei von einem wöchentlichen Arbeitszeitbedarf eines gehobenen Zweipersonenhaushalts gemäß Tabelle 1 bei Pardey (Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., 2013, S. 44) aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier lediglich auf einen Zweipersonenhaushalt abzustellen. Die Pflege der Mutter der Klägerin ist bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens nicht zu berücksichtigen. Die Beeinträchtigungen der Haushaltsführung ist nur dann ein nach den §§ 842, 843 BGB zu ersetzender Erwerbsschaden, wenn die Tätigkeit der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dient (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2007, 40; OLG Nürnberg NZV 2006, 209; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 184). Soweit der Verletzte nicht unterhaltsberechtigte Dritte versorgt hat, ist die Beeinträchtigung dieser Leistungen schadensersatzrechtlich ohne Relevanz (vgl. Küppersbusch/ Höher, a.a.O.). Eine entsprechende Unterhaltsverpflichtung der Klägerin ihrer Mutter gegenüber gem. § 1602 Abs. 1 BGB ist von der Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt konkret vorgetragen worden. Demzufolge ist bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens lediglich von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen. Angesichts der Angaben der Klägerin in der Anlage K13, die von den Beklagten nicht konkret in Abrede gestellt worden sind, geht der Senat diesbezüglich von einem gehobenen Zweipersonenhaushalt aus. Danach fällt gemäß der Tabelle 1 bei Pardey a.a.O. ein wöchentlicher Arbeitszeitbedarf von 48,1 Stunden an. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin vor dem Unfall 75 % der anfallenden Hausarbeitstätigkeiten übernommen hat, ist somit ein wöchentlicher Arbeitszeitbedarf von 36 Stunden anzunehmen.

cc)

Für den Zeitraum ihres stationären Krankenhausaufenthaltes war die Klägerin zu 100 % an ihrer Haushaltsführung gehindert. Für die Zeit danach schätzt der Senat die verbliebene Minderung der Führung der Haushaltstätigkeit (MdH) anhand der bei Pardey (a.a.O., S. 91 ff) veröffentlichten Tabelle 6 bezüglich der Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk auf 30 % sowie hinsichtlich der Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk auf weitere 30 %. Danach ergibt sich für den Zeitraum vom 09.10 bis zum 30.11.2010 eine Beeinträchtigung der Haushaltsführung in Höhe einer MdH von 60 %. Nach dem 01.12.2010 ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin eine Besserung dadurch eingetreten, dass ihr durch die Wiederbelastbarkeit des Knies wieder bestimmte Tätigkeiten möglich geworden sind und letztlich Einschränkungen in der Haushaltsführungstätigkeit nur hinsichtlich der Bewegungseinschränkungen im Schultergelenk verblieben sind. Insoweit macht die Klägerin selbst nur eine MdH von 25 % geltend.

Über den 01.03.2011 hinaus besteht kein weiterer Ersatzanspruch. Die Klägerin macht ab diesem Zeitraum selbst nur eine haushaltsspezifischen Behinderung in Höhe von 20 % geltend. Es entspricht jedoch allgemeiner Rechtsprechung, dass eine konkrete Behinderung bis 20 % unberücksichtigt bleibt, da der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten ist, eine derartige Beeinträchtigung durch technische Hilfsmittel, Umorganisation und Umverteilung der Hausarbeit zu kompensieren (vgl. Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 197 m.w.N.).

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dd)

Hinsichtlich des maßgeblichen, für eine fiktive Hilfskraft zu zahlenden Nettolohnes ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats bei gehobenen Haushalten ohne Kinder bei einem Ausfall des Haushaltsführenden mit 50 % und mehr auf die Entgeltgruppe 3 nach TvÖD gemäß der Tabelle 7.3 bei Pardey a.a.O. (S. 104) und bei einem Ausfall von unter 50 % auf die Entgeltgruppe 2 nach TvÖD ab zustellen. Dies entspricht einem Stundensatz von 8,28 € bzw. 7,66 € netto.

ee)

Somit ergibt sich folgende Berechnung:

01.10. bis 08.10.2010 36 Stunden x 8,28 € = 298,70 €

09.10. bis 30.11.2010 36 Stunden x 60 % x 8,28 € = 178,85 € pro Woche : 7 x 53 Tage = 1.354,13 €

01.12.2010 bis 28.02.2011 36 Stunden x 25 % x 7,66 € = 68,94 € pro Woche : 7 x 90 Tage = 886,37 €

Gesamt 2.539,20 €

Hinzu kommen weitere 8,71 € für die Anfertigung des ärztlichen Attestes, die von der Berufung nicht hinreichend angegriffen worden sind (s. o.), so dass sich ein Ersatzanspruch in Höhe von insgesamt 2.547,91 € ergibt.

c)

Der Zinsanspruch ist mit der Berufung nicht angegriffen worden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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