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Verkehrsunfall – Ersatzfähigkeit fiktiver Durchsichtskosten und fiktiver Ummeldekosten

LG Berlin – Az.: 50 S 161/17 – Beschluss vom 20.11.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juli 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 124 C 3156/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die angeordnete Abwendungsbefugnis entfällt.

3. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 76,69 EUR.

Gründe

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert.

Die Kammer nimmt in vollem Umfang auf ihren Hinweisbeschluss vom 25. September 2017 Bezug (Bl. 174 ff. d.A.). Die Stellungnahme des Klägers vom 7. November 2017 gibt keinen Grund zu einer abweichenden Würdigung. Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, der aufgewendet werden muss, um ein werkstattgeprüftes Ersatzfahrzeug zu erhalten. Soweit der Kläger behauptet, dass ein Gebrauchtfahrzeug von einem Händler nur einer oberflächlichen Prüfung auf offensichtliche Mängel unterzogen werde, ist der Vortrag ohne Substanz. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ein Fahrzeug, das genau dem verunfallten Fahrzeug entspricht, weshalb Ansprüche auf Durchsichtskosten auch hiermit nicht begründet werden können. Es bleibt dabei, dass fiktive Durchsichtskosten ebenso wie fiktive Ummeldekosten nicht ersatzfähig sind.

Die Revision war aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen nicht zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO, 713 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 47 GKG.

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