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Verkehrsunfall – Kollision zweier Fahrzeug im Begegnungsverkehr

AG Solingen – Az.: 12 C 39/20 – Urteil vom 24.04.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

Die Forderungsberechtigung der Klägerin kann dahinstehen. Der Klägerin stehen über den bereits erhaltenen Schadensersatzbetrag hinaus jedenfalls keine weiteren Leistungen zu.

Der Unfall vom 27.08.2019 ist durch ein gleichrangiges schuldhaftes Fehlverhalten der beteiligten Fahrer verursacht worden.

Die Beklagte zu 1. und der Zeuge hätten sich gemäß § 1 Abs.2 StVO so verhalten müssen, dass ein gefahrloses Passieren der Fahrzeuge möglich war. Die Fahrer haben diesen Sorgfaltsanforderungen nach dem unstreitigen Parteivortrag nicht genügt. Beide Fahrer hätten nur äußerst vorsichtig und langsam in die Engstelle einfahren dürfen. Zu dem Unfall hätte es nicht kommen dürfen, wenn sie diesen  Anforderungen  genügt hätten. Der Zeuge durfte ohne Verständigung mit der Beklagten zu 1. nicht davon ausgehen, sie werde vor der Engstelle anhalten. Die Beklagte zu 1. trifft nicht der Vorwurf eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Sorgfaltsanforderungen nach § 6 StVO. Die Beklagte zu 1. war nicht gehalten, dem Kläger Vorrang zu gewähren. Auch unter  Berücksichtigung des in ihrer Fahrtrichtung rechts geparkten Fahrzeuges verblieb für sie und den Gegenverkehr eine genügende durch Durchfahrbreite.

Die Abwägung der die Parteien jeweils belastenden Unfallverursachungsbeiträge nach § 17 StVG rechtfertigt eine Schadensverteilung in dem Verhältnis 50 zu 50. Die von den Fahrzeugen der Beteiligten ausgehenden Betriebsgefahren waren durch ein unfallursächliches Verschulden der Fahrer erhöht. Die Verschuldensanteile liegen in etwa gleich schwer.

50 % der Schadensersatzansprüche der Klägerin sind bereits vorgerichtlich ausgeglichen. Mehr steht der Klägerin nicht zu.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 713

Der Streitwert beträgt 200,11 EUR.

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