Skip to content

Sicherungsgrundschuld – Vollstreckung und keine qualifizierte Vollstreckungsklausel

LG Meiningen, Az.: 4 T 80/13, Beschluss vom 09.07.2013

Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichtes Eisenach vom 10.4.2013 – Az. K 62/12 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

In der notariellen Urkunde vom 1.6.2011 haben die Schuldner für die Zahlung des Grundschuldbetrages (2.050.000,- €) die persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Der Notar ist beauftragt worden, der Gläubigerin sofort eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu erteilen, ohne dass es des Nachweises der Fälligkeit der Grundschuld bedürfe, insbesondere nicht eines Nachweises der Kündigung und des Zugangs der Kündigung.

Am 31.5.2012 hat der Notar der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung als Rechtsnachfolgerin (§ 727 ZPO) erteilt, die beiden Schuldnern am 5.6.2012 über den Gerichtsvollzieher durch Aufgabe zu Post (§§ 192 ff., 178, 180 ZPO) zugestellt worden ist.

Mit Schreiben vom 22.11.2012 hat die Gläubigerin den Beitritt wegen der dinglichen Forderung in Höhe von 2.050.000 € beantragt. Bei den von ihr eingereichten Vollstreckungsunterlagen befanden sich auch die Kündigungsschreiben vom 18.4.2012, die beiden Schuldnern, durch öffentliche Urkunden nachgewiesen, am 23.4.2012 zugestellt wurde.

Sicherungsgrundschuld - Vollstreckung und keine qualifizierte Vollstreckungsklausel
Symbolfoto: Piotr Adamowicz/Bigstock

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin den Beitrittsantrag zurückgewiesen: Die Fälligkeit des Zahlungsanspruches setze die Kündigung der Grundschuld voraus, § 1193 Abs. 1 BGB, so dass die Zwangsvollstreckung die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO voraussetze, die den urkundlichen Nachweis bezeichnet, aus der sich die Fälligkeit des Zahlungsanspruches ergibt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere formgerecht und innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 569 Abs. 1, 793 ZPO) eingelegt worden, sie führt gem. § 572 Abs. 3 ZPO zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.

Die zur Vollstreckung berufene Rechtspflegerin (§§ 3 Nr. 3, 20 Nr. 17 RPflG) ist an die vom zuständigen Notar (§§ 797 Abs. 2, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 724 ff. ZPO) erteilte Vollstreckungsklausel gebunden. Sie kann in Anlehnung an Stöber (ZVG, 20. Auflage, 2012, Anm. 15.3 zu § 15) eine Vollstreckungsmaßnahme nicht ablehnen, weil die Fälligkeit der Grundschuldsumme für die Klauselerteilung nicht geprüft worden ist.

1.

Das Klauselerteilungsverfahren ist ein eigenständiges, die Vollstreckung vorbereitendes Verfahren (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Auflage, 2012, Rn. 1 zu § 724), ausgestattet mit einem (komplizierten) Rechtsbehelfssystem (s. Übersicht bei Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Auflage, 2010, S. 286) und eigenen Klagemöglichkeiten (§§ 731, 768 ZPO).

Die Klausel bescheinigt die Vollstreckbarkeit des Titels gegenüber dem Vollstreckungsorgan, soweit nicht diesem die Prüfung besonderer Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zugewiesen ist, vgl. §§ 726 Abs. 1 u. 2, 727 Abs. 1 ZPO und §§ 750 Abs. 1, 751, 756, 765 ZPO.

Grundsätzlich kann das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung nicht mit dem Argument ablehnen, die inhaltlichen Voraussetzungen der Klauselerteilung hätten nicht vorgelegen und die Klausel sei zu Unrecht erteilt worden (allg. M., s. BGH, Urt. v. 12.1.2012, VII ZB 71/12, Tz. 15, NJW-RR 2012, 1146 = Rpfleger 2012, 321; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Auflage, 2012, Rn. 12 a. E. zu § 797, Rn. 14, 24 zu § 724; Stöber, ZVG, 20. Auflage, 2012, Anm. 15.3 zu § 15; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 14. A., 2013, Rn. 44).

Nur in Ausnahmefällen, wenn die erteilte Vollstreckungsklausel wegen grundlegender, schwerer Mängel nichtig und von vornherein unwirksam ist, führt das zur Unwirksamkeit des Vollstreckungsaktes (s. BGH, Urt. v. 12.1.2012, VII ZB 71/12, a.a.O Tz. 16).

2.

Ob im vorliegenden Fall eine qualifizierte Vollstreckungsklausel gem. § 726 Abs. 1 ZPO zu erteilen ist, hängt von der umstrittenen Frage ab, ob der Schuldner bei einer Sicherungsgrundschuld (§ 1193 Abs. 1 S. 1, 3, Abs. 2 S. 2 BGB, Art. 229 § 18 EGBGB) für die Klauselerteilung auf den Nachweis der Kündigung verzichten kann. Als Fälligkeitsvoraussetzung in materiell-rechtlicher Hinsicht steht die Kündigung außer Frage.

a)

Die wohl herrschende Meinung bejaht mit Recht die Zulässigkeit des Nachweisverzichtes (LG Lübeck, Beschluss vom 4.12.2008, Rechtspfleger 2009, 451, mit zustimmender Anm. Schulz; Schmid/Voss, Die Sicherungsgrundschuld nach dem Risikobegrenzungsgesetz, DNotZ 2008, 740, 756; Staudinger/Hans Wolfsteiner, Kommentar zum BGB, Neubearb: 2009, Rn. 8 zu § 1193; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, Rn. 8 zu § 1193, m. w. N.; Palandt/Bassenge, 72. Auflage, 2013 Rn. 3 zu § 1193 m. w.). Diese Auffassung folgt dem Grundsatz, dass der Schuldner einen Gläubiger vom Nachweis der Tatsache (§ 726 Abs. 1 ZPO) entbinden oder ihm eine erleichterte Beweisführung zugestehen kann (so auch Zöller/Stöber, ZPO, 29. Auflage, 2012, Rn. 16 zu § 726).

b)

Nach der Gegenansicht, die maßgeblich von Stöber (in Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, Rn. 12 zu § 797; Stöber, ZVG-Komm., 20. A, 2012, Rn. 15.1 zu § 15) vertreten wird, ist die Befreiung von der Nachweispflicht unwirksam. Damit muss bei Sicherungsgrundschulden (§ 1193 Abs. 1 S. 1, 3, Abs. 2 S. 2 BGB) stets eine qualifizierte Vollstreckungsklausel gem. § 726 ZPO erteilt und die Fälligkeit in der Form des § 726 Abs. 1 ZPO nachgewiesen werden. Nachzuweisen ist der Zugang der Kündigung, nicht die Wirksamkeit der Erklärung, Zöller/Stöber, ZPO, 29. Auflage 2012, Rn. 6 zu § 726. Streitig ist insoweit, ob der Notar die qualifizierte Klausel bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist erteilen kann, mit einem in der Klausel enthaltenen Hinweis auf den Fristablauf (dafür etwa Schmid/Voss, DNotZ 740, 757; dagegen Zöller/Stöber, 29. Auflage, Rn. 16 zu § 797, wobei unklar ist, ob auch dies die Vollstreckung unzulässig machen soll).

Die Unwirksamkeit des Nachweisverzichtes folgt nach Stöber aus der entsprechenden Anwendung des § 134 BGB (in Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, Rn. 12 zu § 797; ZVG-Komm., 20. A, 2012, Rn. 15.1 zu § 15). Die Vorschrift beschränkt die Dispositionsfreiheit bei einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Die Analogie zu § 134 BGB und die Nichtigkeitsfolge für den Nachweisverzicht werden nicht näher begründet, erscheinen auch nicht einleuchtend: Die Erleichterung der Nachweispflicht ermöglicht zwar die sofortige Klauselerteilung, soll aber weder die Kündigung als Fälligkeitsvoraussetzung beseitigen noch dem Gläubiger erlauben, vor Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist zu vollstrecken. Die sofortige Erteilung der Klausel wirkt sich allein in tatsächlicher Hinsicht aus, weil eine unzulässige, vorfristige Vollstreckung zunächst beginnen kann und der Schuldner sich gegen eine Vollstreckung der Forderung ohne vorherige Kündigung der Grundschuld oder während laufender Kündigungsfrist (§ 1193 Abs. 1 S. 1, 3 BGB) zur Wehr setzen muss (§§ 768, 769 ZPO).

Eine Vollstreckung der Grundschuldforderung ohne eine qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO ist nicht zu vergleichen mit der unzulässigen Vollstreckung aus einem unbestimmten Titel (so aber Zöller/Stöber, ZPO, a.a.O., Rn. 12 zu § 794).

Richtig ist, dass die Bestimmtheit des Titels auch vom Vollstreckungsorgan zu prüfen ist; insoweit überschneidet sich dessen Prüfungszuständigkeit ausnahmsweise mit der des Klauselerteilungsorgans (so auch Zöller/Stöber, ZPO, a.a.O., Rn. 14 zu § 724). Diese „Systemwidrigkeit“ ist aber zwangsläufig, weil aus einem inhaltlich unbestimmten bzw. mehrdeutigen Titel rein tatsächlich nicht vollstreckt werden kann.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Sommer (Das Risikobegrenzungsgesetz in der notariellen Praxis, RNotZ 2009, 578 ff., 584, 585), auf den sich Stöber (in Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, Rn. 12 zu § 797; ZVG-Komm., 20. A, 2012, Rn. 15.1 zu § 15) für die von ihm vertretene Unzulässigkeit beruft, sieht den Nachweisverzicht lediglich skeptisch im Hinblick auf eine Vereinbarkeit mit AGB-Vorschriften und die ratio legis des § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB, der dem Eigentümer Spielraum für Sanierungsversuche verschaffen soll. Die Möglichkeit für eine (erfolgversprechende) Sanierung eröffnet aber auch § 30 a ZVG, der die (u. U. wiederholte) einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens für bis zu 6 Monaten vorsieht.

3.

Wenn der Notar den Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeit (mit der h. M.) als zulässig und damit eine qualifizierte Klausel (§ 726 Abs. 1 ZPO) als entbehrlich ansieht, kann die Rechtspflegerin sich nicht über diese Entscheidung hinwegsetzen und eine Vollstreckung ablehnen, weil der Notar den Eintritt der Fälligkeit als Tatsache gem. § 726 Abs. 1 ZPO nicht geprüft hat.

Selbst wenn, der Auffassung von Stöber (in Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, Rn. 12 zu § 797; Stöber, ZVG, 20. a., 2012, Rn. 15.1 zu § 15) folgend, der Nachweisverzicht des Schuldners unwirksam und statt der qualifizierten (§ 726 Abs. 1 ZPO) zu Unrecht nur eine einfache Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO) oder eine Nachfolgeklausel (§ 727 ZPO) erteilt worden ist, ist das Vollstreckungsorgan – hier die Rechtspflegerin – an die Klausel gebunden.

Eine Bindung wird über den vorliegenden Fall hinaus auch dann anzunehmen sein, wenn der Notar eine einfache Klausel (§ 724 ZPO) oder eine Nachfolgeklausel (§ 727 ZPO) erteilt hat, weil er irrig von einem Nachweisverzicht ausgegangen ist, eine solche Erklärung des Schuldners aber in Wahrheit nicht vorliegt.

Aus Schuldnersicht sind diese Fälle vergleichbar mit einer inhaltlich fehlerhaften Prüfung der Klauselvoraussetzungen, wenn etwa der Notar die qualifizierte Klausel erteilt, obwohl eine Kündigung der Sicherungsgrundschuld noch nicht ausgesprochen und demzufolge zugestellt wurde. In diesem Fall, mag er auch in der Praxis nicht oft vorkommen, ist das Vollstreckungsorgan unstreitig an die erteilte (qualifizierte) Klausel gebunden (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Auflage, 2012, Rn. 12 a. E. zu § 797, Rn. 14 zu § 724).

Die unterbliebene Prüfung der Fälligkeit (als Tatsache nach § 726 Abs. 1 ZPO) wiegt nicht so schwer, dass eine anschließende Vollstreckung offensichtlich nichtig und unwirksam wäre. Dies ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn die Klausel von einer unzuständige Stelle erteilt oder eine Formvorschrift des § 725 ZPO missachtet worden ist (dagegen nicht, wenn ein Klauselerteilungsorgan im konkreten Fall unzuständig ist, etwa der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle anstelle des Rechtspflegers gehandelt hat, vgl. §§ 724 Abs. 1, 726 Abs. 1 ZPO; BGH, Urt. v. 12.1.2012, VII ZB 71/12, Tz. 15, NJW-RR 2012, 1146 = Rpfleger 2012, 321; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.3.1997, MDR 1997, 593, dagegen noch OLG Hamm, Beschluss vom 2.4.1987, MDR 1987, 682).

Für die Erteilung der Klausel – einfach und qualifiziert – ist der die Urkunde verwahrende Notar zuständig, § 797 Abs. 2 ZPO. Wenn er zu Unrecht nur eine einfache Klausel erteilt, ist dies lediglich anfechtbar. Der Schuldner kann mit der Klauselerinnerung vorgehen (§§ 732, 797 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO), ggf. mit der Vollstreckungsgegenklage die mangels Kündigung und noch nicht eingetretene Fälligkeit der Grundschuld einwenden (§ 767 ZPO, 797 Abs. 4, 5, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO). Jedenfalls bei fehlendem oder unzulässigem Nachweisverzicht ist die Klage zulässig, vgl. Münchener Kommentar zum BGB, Bearb.: Eickmann, Bd. 6, 6. Auflage, 2013, Rn. 8 zu § 1193 und Fn. 10.

Wenn das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung von Amts wegen verweigern müsste, weil der Notar den Nachweis des Kündigungszugangs nicht in die qualifizierte Vollstreckungsklausel aufgenommen hat, wäre es mit der Überprüfung des Klauselerteilungsverfahrens belastet, von der es gerade befreit sein soll. Es käme nicht darauf an, dass der Schuldner die Klausel unangefochten gelassen hat und auch nicht darauf, ob bei anstelle der erteilten einfachen Klausel auch eine qualifizierte Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO hätte erteilt werden können oder deren Voraussetzungen zumindest jetzt vorliegen.

Letztlich beruht die Ablehnung einer Vollstreckungsmaßnahme auf einer Inhaltskontrolle der notariellen Prüfung und setzt nur vordergründig an dem Wortlaut der Vollstreckungsklausel an. Die Bezeichnung des urkundlichen Nachweises in der qualifizierten Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO ist zweckmäßig, weil sie das Vollstreckungsorgan informiert, welche Urkunde gem. § 750 Abs. 2 ZPO mit Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein muss (s. Zöller/Stöber, ZPO, a.a.O., Rn. 7 zu § 726); zwingend und vom Gesetz geboten ist die Erwähnung des Urkundsnachweises in der Klausel indes nicht. Es ist grundsätzlich auch denkbar, dass der Notar die gem. § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellende Urkunde außerhalb der Vollstreckungsklausel bezeichnet oder mit der von ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigung verbindet, so dass in einem zugestellt werden kann.

4.

Über den Beitrittsantrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht in der Sache erneut zu entscheiden; der Antrag kann nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen werden (§ 563 Abs. 2 ZPO analog, vgl. Zöller/Heßler, a.a.O, Rn. 29 zu § 572); zur Übertragung auch der Kostenentscheidung, vgl. Zöller/Heßler, a.a.O, Rn. 47 zu § 572.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos