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Zugewinnausgleich und Vermögenslosigkeit – Verschwendung von Vermögen

Oberlandesgericht Hamm

Az: 11 UF 128/06

Urteil vom 20.12.2006


In der Familiensache hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2006 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Verbundurteil des Amtsgerichts Ahlen vom 13.04.2006 unter Aufrechterhaltung des Scheidungsausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Folgesache Versorgungsausgleich:

Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Versicherungsnummer 55 – werden, bezogen auf den 31.05.2002, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 616,19 EUR auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen – Versicherungsnummer 51 übertragen.

Die Umrechnung der übertragenen Anwartschaften in Entgeltpunkte wird angeordnet.

Der weitergehende Anspruch der Antragsgegnerin auf Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.

II. Folgesache Zugewinnausgleich:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 5.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2006 zu zahlen.

Der weitergehende Anspruch auf Zugewinnausgleich bleibt abgewiesen.

III. Folgesache nachehelicher Unterhalt:

Die Klage auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Antragsteller ist am 17.10.1942 geboren, die Antragsgegnerin am 29.03.1948. Sie haben am 06.02.1970 geheiratet. Am 22.06.1983 wurde der Sohn M geboren. Am 01.09.2001 ist der Antragsteller aus der gemeinsamen, der Antragsgegnerin gehörenden Ehewohnung ausgezogen und hat im Mai 2002 Scheidungsklage erhoben, die der Antragsgegnerin am 01.06.2002 zugestellt worden ist. Neben der Regelung des Versorgungsausgleichs hat er auch den Ausgleich des Zugewinns beantragt, während die Antragstellerin ihrerseits einen Anspruch auf Zahlung von Nachscheidungsunterhalt anhängig gemacht hat.

Das Amtsgericht hat die Ehe schließlich durch das Verbundurteil vom 13.04.2006 geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, den Anspruch auf Zahlung von Zugewinn wegen Vermögenslosigkeit der Antragsgegnerin abgewiesen und den Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1579 Ziffer 4 gekürzten nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 250,- EUR zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Antragstellerin verfolgt ihren in erster Instanz geltend gemachten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in voller Höhe weiter, während der Antragsteller die gänzliche Abweisung der Unterhaltsklage sowie eine Korrektur der Entscheidungen zum Zugewinn und zum Versorgungsausgleich erreichen will. Der Sach- und Streitstand in den einzelnen Folgesachen stellt sich wie folgt dar:

1. Zugewinn:

Der wesentliche Vermögenszuwachs der Parteien in der Ehezeit war in dem zu Beginn der Ehe errichteten Einfamilienhaus verkörpert. Es stand auf einem der Antragsgegnerin gehörenden Grundstück, das mit Mitteln ihrer Eltern erworben worden war. Diese Immobilie verkaufte die Antragsgegnerin nach der Trennung mit Vertrag vom 17.12.2001 zum Preis von 622.000,- DM. Nach Ablösung der noch valutierenden Belastungen verblieben der Antragsgegnerin 500.000,- DM = 255.645,94 EUR. Davon hat sie nach eigenen Angaben bis zur Zustellung des Scheidungsantrags am 01.06.2002 64.587,56 EUR verbraucht.

Der Antragsteller hat seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich mit 98.389,75 EUR beziffert und 80.000,- EUR als Teilbetrag eingeklagt.

Die Antragsgegnerin hat die Abweisung des Anspruchs beantragt, zu einzelnen Rechnungsposten abweichend vorgetragen und zuletzt geltend gemacht, dass sie darauf angewiesen gewesen sei, den Verkaufserlös nach und nach für Anschaffungen sowie ihren und ihres Sohnes Lebensunterhalt zu verbrauchen, weil ihr Ehemann nur völlig unzureichenden Trennungsunterhalt gezahlt habe. Im Oktober 2005 sei das Vermögen daher verbraucht gewesen.

Das Amtsgericht hat einen Anspruch des Antragstellers auf Zugewinn in Höhe von 54.395,82 EUR wie folgt errechnet:

1.1

Endvermögen der Antragsgegnerin:

Unstreitiges Barvermögen| 191.058,38 EUR
Neu erworbene Wohnungseinrichtung| 24.500,00 EUR
PKW Fiesta| 4.750100 EUR
|220.308,38 EUR
./. Sollsaldo Girokonto| 166,26 EUR
verbleiben| 220.142,12 EUR

Eine Erhöhung des Endvermögens gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hat das Amtsgericht abgelehnt, weil plausibel sei, dass für den Kauf des PKW, den Umzug und die Neueinrichtung einer Wohnung insgesamt 43.850,- EUR ausgegeben worden seien. Dass weitere 20.737,01 EUR für die Reparatur des Hauses vor dem Verkauf, Anwaltskosten und den Lebensunterhalt bis Mai 2002 aufgewendet worden seien, könne nicht als Verschwendung im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB qualifiziert werden.

1.2 Anfangsvermögen der Antragsgegnerin:

Schenkung der Eltern (65.000,- DM, indiziert)| 90.431,38 EUR
Aussteuer (auf 2.000,- DM geschätzt und indiziert)| 2.782,50 EUR
zusammen| 93.213,88 EUR

1.3 Zugewinn der Antragsgegnerin:

Endvermögen| 220.308,38 EUR
./. Anfangsvermögen| 93.213,88 EUR
|127.094,50 EUR

1.4 Endvermögen des Antragstellers:

Lebensversicherung Provinzial| 95.853,27 DM
Wertpapiere| 577,87 DM
PKW Ford Escort| 11.700,00 DM
Nach der Trennung gekauftes Mobiliar| 5.705,95 DM
zusammen| 113.837,09 DM
./. Sollsaldo Girokonto| 10.824,11 DM
./. fällige Anwaltskosten| 656,42 DM
./. Anwaltsvorschuss| 7.842,59 DM
verbleiben| 94.513,97 DM
in Euro| 48.324,23 EUR

1.5 Anfangsvermögen des Antragstellers:

PKW Fiat (auf 2.000,- DM geschätzt und indiziert)| 2.782,50 EUR
Erbe nach dem Tod des Vaters (12.000,- DM, indiziert)| 9.088,98 EUR
Ausgleichszahlung des Bruders in 1983 (20.000,- DM)| 14.685,44 EUR
Ausgleichszahlung des Bruders in 1988 (5.000,- DM)| 3.464,45 EUR
zusammen| 30.021,37 EUR

1.6 Zugewinn des Antragstellers:

Endvermögen| 48.324,23 EUR
./. Anfangsvermögen| 30.021,37 EUR
Zugewinn| 18.302,86 EUR

1.7 Berechnung des Zugewinnausgleichs:

Zugewinn der Antragsgegnerin| 127.094,50 EUR
Zugewinn des Antragstellers| 18.302,86 EUR
Differenz| 108.791,64 EUR
davon 1/2| 54.395,82 EUR

Gleichwohl hat das Amtsgericht die Klage auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs abgewiesen, weil die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über kein Vermögen mehr verfügt habe und der Anspruch daher gemäß § 1378 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Berufung und macht geltend, dass die Antragsgegnerin zumindest noch über einige aus dem Hauserlös angeschaffte Gegenstände verfüge: das Auto und die Wohnungseinrichtung. Diese Gegenstände hätten wenigstens einen Wert von 5.000,- EUR, so dass in dieser Höhe eine Verurteilung erfolgen könne.

Der Antragsteller beantragt,

das Verbundurteil abzuändern und die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn 5.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass die vom Antragsteller benannten Gegenstände keineswegs den von diesem behaupteten Wert hätten. Die Wohnungseinrichtung sei unverkäuflich. Für den 11 Jahre alten Fiesta sei zwar ein Händler-Verkaufswert von 2.075,- EUR ermittelt worden, praktisch seien so alte Fahrzeuge aber unverkäuflich.

2. Versorgungsausgleich:

Das Amtsgericht hat unter Berücksichtigung der beiden dem Antragsteller zugesagten, nach der Barwertverordnung dynamisierten Betriebsrenten einen Anspruch der Antragsgegnerin auf Versqrgungsausgleich in Höhe von 705,99 EUR errechnet, den es in Höhe von 681,11 EUR durch Splitting bzw. Supersplitting ausgeglichen hat. In Höhe des Restes von 24,88 EUR hat es der Antragsgegnerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.

Der Antragsteller stellt die gesamte Regelung zur Überprüfung. Er meint, dass bei der Berechnung des Ehezeitanteils von den der gezahlten Rente zu Grunde liegenden Entgeltpunkten auszugehen sei, nicht von den Entgeltpunkten aus der Anwartschaftsberechnung.

Er wiederholt den bereits in erster Instanz erhobenen Einwand, dass der Ausgleichsanspruch wegen der Vereitelung des Zugewinnausgleichs mindestens um 50 % zu kürzen sei. Er meint, es sei allenfalls der Verbrauch von 20.000,- EUR aus dem Verkaufserlös des Hauses anzuerkennen. Im Übrigen sei der Verbrauch Verschwendung. Betrachte man, dass die Antragsgegnerin bei pflichtgemäßer Anlage des ihr weiterhin zuzurechnenden Erlöses von rund 235.000,- EUR monatliche Zinseinnahmen von 783,- EUR haben könnte, werde deutlich, dass unter Berücksichtigung dieser Einkünfte der Versorgungsausgleich nur zur Hälfte durchzuführen gewesen wäre. Darauf, dass ein Teil des Erlöses als Zugewinn auszukehren gewesen wäre, könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen, denn das habe sie ja gerade vereitelt.

Der Antragsteller beantragt,

abändernd den Versorgungsausgleich neu zu regeln, wobei der Umfang der Kürzung in das Ermessen des Senats gestellt werde, aber mindestens 50 % des Wertunterschieds der ausgleichspflichtigen Anwartschaften betragen solle.

Die Antragsgegnerin beantragt auch insoweit,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich insbesondere darauf, dass der Verbrauch des Verkaufserlöses aus dem Haus unvermeidlich gewesen sei und daher nicht Anknüpfungspunkt für eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs sein könne.

3. Unterhaltsanspruch:

Den mit Schriftsatz vom 13.12.2004 anhängig gemachten Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass ihr der reguläre Arbeitsmarkt sowohl auf Grund ihres Alters als auch wegen der jahrzehntelangen Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit verschlossen sei. Sie könne daher nur Tätigkeiten im Geringverdienerbereich als Haushaltshilfe und in der Gastronomie finden. Aktuell verdiene sie im Schnitt 362,60 EUR, die zu 6/7, also in Höhe von 310,80 EUR anzurechnen seien. Ihre 2004 stark zurückgegangenen Zinseinkünfte hätten sich auf monatlich 79,82 EUR belaufen, so dass sie anrechenbare Einkünfte von 390,62 EUR habe. Also ergebe sich folgender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt:

Einkünfte des Antragstellers bei der Fa. P| 2.267,71 EUR
davon 6/7| 1.943,75 EUR
./. eigene Einkünfte| 390,62 EUR
Differenz| 1.553,13 EUR
davon 1/2| 776,56 EUR

Im weiteren Verlauf des Prozesses hat sie vorgetragen, sich nach einer Schulung als Betreuerin für Demenz- und Alzheimerpatienten selbständig gemacht zu haben. Die Einnahmen in 12/05 und 1/06 hätten durchschnittlich 457,50 EUR betragen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung monatlich 776,50 EUR zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, er sei inzwischen Rentner und habe nur noch Renteneinkünfte in Höhe von monatlich 1.912,- EUR. Der Antragsgegnerin, die keinerlei Bemühungen um eine ihr zumutbare vollschichtige Tätigkeit nachgewiesen habe, sei nicht das tatsächliche, sondern ein fiktives Nettoeinkommen von monatlich 1.000,- EUR zuzurechnen, das sie schon bei einem möglichen Stundenlohn von 8,- EUR erzielen könne. Hinzu kämen (fiktive) Zinseinnahmen von jedenfalls 300,- EUR pro Monat, so dass sich allenfalls ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 396,50 EUR ergebe.

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Dieser Anspruch sei verwirkt, weil seine Ehefrau seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von rund 65.000,- EUR bewusst und vorsätzlich durch den vollständigen Verbrauch des Vermögens vereitelt habe. Das sei ein so offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten, dass nur der gänzliche Ausschluss des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Ziffer 4 BGB in Betracht komme.

Das Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 250,- EUR zu zahlen. Es ist auf Seiten des Antragstellers von den belegten Renteneinkünften im Höhe von monatlich 1.912,- EUR ausgegangen und hat mögliche Zinseinnahmen von monatlich 100,- EUR aus einem Kapitalvermögen von 30.000,- EUR hinzugerechnet.

Der Antragsgegnerin hat es fiktive Einkünfte von 700,- EUR aus der zumutbaren und möglichen Aufnahme mehrerer Minijobs zugerechnet. Außerdem ist es davon ausgegangen, dass die Klägerin bei dem gebotenen sorgsamen Umgang mit dem Verkaufserlös von ursprünglich rund 255.000,- EUR noch über Einnahmen aus einem Kapital von 100.000,- EUR verfügen könne. Zwar sei der Verbrauch von rund 64.500,- EUR bis zum Stichtag hinzunehmen, ebenso der teilweise Einsatz des Kapitals in der Zeit von Juni 2002 bis April 2006 zur Deckung der – im einzelnen vorgerechneten – Bedarfslücke von monatlich 698,54 EUR, die sich durch die unzureichenden Unterhaltszahlungen des Antragstellers ergeben habe, auch unter Berücksichtigung dieser Ausgaben und des Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers in Höhe von 54.395,82 EUR hätte sie aber noch über einen Kapitalbetrag von rund 100.000,- EUR verfügen können. Die aus diesem Betrag möglichen Zinseinkünfte von monatlich 333,- EUR seien der Antragsgegnerin folglich fiktiv zuzurechnen, so dass sich folgende Berechnung des Unterhalts ergebe:

Renteneinkünfte des Antragstellers| 1.912,00 EUR
Kapitaleinkünfte| 100,00 EUR
zusammen| 2.012,00 EUR
./. 6/7 der fiktiven Erwerbseinkünfte der Antragsgegnerin von 700,- EUR| 600,00 EUR
./. fiktive Zinseinkünfte der Antragsgegnerin| 333,00 EUR
Differenz| 1.079,00 EUR
davon 1/2| 539,50 EUR

Wegen der Vereitelung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht diesen Anspruch um monatlich rund 290,- EUR auf 250,- EUR gekürzt. Es hat ausgeführt, dass dem Antragsteller so bis zum voraussichtlichen Renteneintritt der Antragsgegnerin im Jahre 2013 ein Ausgleich von 7 * 12 * 290 = 24.360,- EUR zufließe. Damit sei das Fehlverhalten der Antragsgegnerin hinreichend sanktioniert.

Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit wechselseitigen Berufungen. Die Antragsgegnerin verfolgt den in erster Instanz errechneten Unterhaltsanspruch weiter, während der Antragsteller die vollständige Abweisung des Anspruchs erreichen will.

Die Antragsgegnerin macht geltend, das Familiengericht habe nicht berücksichtigt, dass sie mit der von ihrem Ehemann im Jahr 2000 mit seiner Arbeitgeberin getroffenen Altersteilzeitvereinbarung nicht einverstanden gewesen sei. Infolge dieser Vereinbarung sei das Einkommen des Antragstellers massiv gesunken, was aber ihren Unterhaltsbedarf nicht habe verkürzen können. Deshalb dürfe für die Berechnung des Unterhalts nicht das aktuelle Renteneinkommen zu Grunde gelegt werden. Vielmehr sei weiterhin – einschließlich des Wohnbedarfs – von einem eheangemessenen Bedarf von monatlich 2.000,- EUR auszugehen.

Ebenso wenig könne ihr ein fiktives Erwerbseinkommen von 700,- EUR zugerechnet werden. Im Alter von jetzt 58 Jahren habe sie keine realistische Chance mehr, eine Stelle in ihrem erlernten Beruf als Industriekauffrau zu finden. Das Arbeitsamt habe ihr bisher kein einziges Stellenangebot gemacht. Angesichts der ehelichen Lebensverhältnisse seien ihr auch keine gering qualifizierten Tätigkeiten wie Putzen zuzumuten. Vielmehr sei angemessen, dass sie sich als Betreuerin von Demenzpatienten habe schulen lassen und nunmehr versuche, Einkommen durch die Betreuung solcher Personen zu erzielen. Zunächst habe sie dadurch monatlich zwischen 160,- bis 180,- EUR pro Monat verdient. Diese Einkünfte seien im Oktober 2006 aber auf 95,- EUR gesunken und im November weggefallen. Ob eine Bewerbung als angestellte Betreuerin in einer Einrichtung am Starnberger See erfolgreich sein werde, bleibe abzuwarten.

Auch fiktive Zinseinkünfte seien ihr nicht zuzurechnen. Da ihr Ehemann ab Mai 2002 nur noch völlig unzureichenden Trennungsunterhalt gezahlt habe, habe sich – bezogen auf den Bedarf von 2.000,- EUR – pro Monat eine Bedarfslücke von rund 1.750,- EUR ergeben. Sie sei deshalb berechtigt gewesen, für die so entstandene Bedarfslücke ihr Vermögen einzusetzen und damit in 47 Monaten 80.000,- EUR zu verbrauchen. Mit 26.000,- EUR habe sie den gemeinsamen Sohn M unterstützt, was ihr auch nicht ernsthaft vorzuwerfen sei. Demnach sei der Verbrauch des Verkaufserlöses entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch kein Härtegrund gemäß § 1579 Ziffer 4 BGB, der die Kürzung des Unterhaltsanspruchs rechtfertige.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antragsteller abändernd zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung monatlich 776,50 EUR zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt,

a) die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen,

b) die Unterhaltsklage der Antragsgegnerin insgesamt abzuweisen.

Er errechnet unter Berücksichtigung fiktiver Einkünfte der Antragsgegnerin aus Erwerbstätigkeit von monatlich 1.000,- EUR und fiktiver Zinseinkünfte aus 181.000,- EUR von 603,- EUR (4 % * 181.000,- EUR: 12) einen Aufstockungsbedarf von monatlich 276,- EUR ((2.012,- EUR ./. 1.460,-EUR) :2).

Er bestreitet zwar, dass der gesamte Verkaufserlös des Hauses verbraucht sei, geht aber davon aus, dass er darauf auf Dauer nicht zugreifen könne, so dass von Verschwendung des Betrages auszugehen sei. Er meint, seine Ehefrau könne sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er in unzureichender Weise Trennungsunterhalt gezahlt habe und sie daher darauf angewiesen gewesen sei, ihr Vermögen zu verbrauchen. Vielmehr sei der gezahlte Unterhalt vereinbart gewesen, so dass seine Frau damit habe auskommen können und müssen. Folglich sei die Zahlung von nachehelichem Unterhalt unter Berücksichtigung der eigenen Erwerbsmöglichkeit und -verpflichtung seiner Ehefrau insgesamt unbillig.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die wechselseitigen Berufungen sind zulässig. Während die des Antragstellers weitgehend Erfolg hat, ist die der Antragsgegnerin abzuweisen.

Im Einzelnen ist zu den drei in der Berufungsinstanz noch streitigen Folgesachen unter Berücksichtigung der wechselseitigen Angriffe gegen das Urteil des Amtsgerichts Folgendes auszuführen:

1. Anspruch auf Zugewinn:

Der Antragsteller nimmt die – auch von der Antragsgegnerin nicht beanstandete – Berechnung seines Ausgleichsanspruchs durch das Amtsgericht in Höhe von 54.395,82 EUR hin und verfolgt ihn in Höhe von 5.000,- EUR weiter. Damit hat er Erfolg.

In der Berufungsinstanz stellt sich nur noch die Frage, ob der errechnete Anspruch, wie das Amtsgericht gemeint hat, insgesamt gemäß § 1378 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift ist die auf den Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags berechnete Ausgleichsforderung auf die Höhe des bei der Beendigung des Güterstandes noch vorhandenen Vermögens begrenzt, das sich nach Abzug der Verbindlichkeiten ergibt. Da in erster Instanz unstreitig war, dass die Antragsgegnerin ihr gesamtes Barvermögen bereits im Oktober 2005 verbraucht hatte, hat das Amtsgericht diese Vorschrift angewandt, aber übersehen, dass sie zumindest noch Sachvermögen hatte, das mit zu bewerten ist.

1.1

Der Antragsteller hat zwar in zweiter Instanz (zu Recht) moniert, dass der Verbrauch des Verkaufserlöses nicht nachvollziehbar vorgetragen sei, im Senatstermin aber klargestellt, dass er nach wie vor vom vollständigen Verbrauch des Barvermögens ausgehen müsse, weil ein Zugriff auf etwa beiseite gebrachte Beträge nicht möglich sei.

1.2

Also kommt es darauf an, welchen Wert das der Antragsgegnerin gehörende Sachvermögen hat. Insoweit ist auf Grund des Vertrags der Parteien und der dazu vorgelegten Unterlagen festzustellen, dass dieses zumindest einen Wert von 5.000,- EUR hat, so dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich in dieser Höhe zuzusprechen ist.

a)

Der Vertragshändler der Antragsgegnerin hat den (Händler-)Verkaufspreis ihres am 17.11.1975 erstmals zugelassenen Ford Fiesta mit einer Laufleistung von 105.309 km auf 2.075,- EUR geschätzt. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Bewertung abzuweichen. Zwar mag sein, dass sich ein 11 Jahre altes Auto schwer verkaufen lässt, es gibt aber dennoch Interessenten für solche Fahrzeuge, wie die Festlegung eines Händlerverkaufswertes gerade zeigt.

b)

Die Wohnungseinrichtung soll nach Darstellung der Antragsgegnerin zwar insgesamt unverwertbar sein, dem ist aber nicht zu folgen. Vielmehr ergibt sich auch unter Berücksichtigung aller Unwägbarkeiten ein Wert von mindestens 3.000,- EUR. Geht man davon aus, dass sich die Antragsgegnerin 2002 insgesamt neu eingerichtet hat, sind die Möbel heute etwas über 4 Jahre alt. Da sie in ihrem 2-Personen-Haushalt nur unterdurchschnittlich beansprucht worden sind, dürften sie noch in relativ gutem Zustand sein. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht vorgetragen. Zwar ist richtig, dass es keinen wirklichen Markt für Gebrauchtmöbel gibt, dennoch kann nicht von Unverwertbarkeit ausgegangen werden, weil Privatpersonen, die in besonderen Situationen darauf angewiesen sind, sich günstig einzurichten, etwa aus dem Elternhaus ausziehende Kinder, Studenten oder sich trennende Paare, durchaus Kaufinteresse haben können, wenn Preisnachlässe geboten werden, die deutlich über dem Wertverzehr bei linearer Abschreibung liegen. Geht man von der nunmehr vorgelegten Liste der 2002 für die Neueinrichtung einer Wohnung aufgewandten Beträge (Bl. 514 GA) aus und zieht die Positionen ab, die keine Möbelkäufe beinhalten, dann hatte der jetzt vorhandene Hausrat der Antragsgegnerin einen Anschaffungswert von 24.495,75 EUR ./. 5.390,- EUR = 19.105,75 EUR. Es ist von einer durchschnittlichen Lebensdauer der Möbel von 10 Jahren auszugehen, so dass sich nach vier Jahren bei linearer Abschreibung ein Wert von rund 11.460,- EUR (60 % von 19.105,75 EUR) ergibt. Der Senat schätzt, dass zumindest 30 % dieses Wertes bei einem Verkauf an Privatleute zu realisieren wären, das sind 3.438,- EUR. Der objektive Marktwert ist daher mit diesem Betrag anzusetzen. Dass der Hausrat unpfändbar wäre, spielt keine Rolle, denn § 1378 Abs. 2 stellt auf das gesamte Vermögen ab und nimmt unpfändbare Gegenstände nicht aus.

c)

Da der Marktwert des Sachvermögens also mit 2.075,- EUR + 3.438,- EUR = 5.513,- EUR anzunehmen ist, ist der Anspruch auf Zugewinnausgleich in der geltend gemachten Höhe von 5.000,- EUR durchsetzbar und nicht gemäß § 1378 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

1.3

Der Zinsanspruch ab Rechtskraft der Scheidung folgt aus den §§ 291, 288 BGB (Prozesszinsen ab Fälligkeit des Anspruchs, die mit Rechtskraft der Scheidung eintritt, § 1378 Abs. 3 BGB).

2. Ansprüche der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt:

Insoweit hat die Berufung des Antragstellers in vollem Umfang Erfolg, während die der Antragsgegnerin zurückzuweisen ist. Letztere hat zwar gemäß § 1573 Abs. 2 BGB ab Rechtskraft der Scheidung, die gemäß § 629 a Abs. 3 ZPO einen Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung der Antragsgegnerin an den Antragsteller am 30.09.2006 eingetreten ist, an sich einen Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 373,- EUR. Dieser Anspruch ist aber gemäß § 1579 Ziffer 4 BGB in vollem Umfang verwirkt.

2.1

Die Renten- und Zinseinkünfte des Antragstellers hat das Amtsgericht mit 2.012,- EUR angesetzt. Das wird rechnerisch nicht beanstandet.

Die Antragsgegnerin macht zwar geltend, der Antragsteller hätte sich nicht auf die von seiner Firma angebotene Altersteilzeit und das Ausscheiden aus dem Berufsleben mit nunmehr 64 Jahren einlassen dürfen, dennoch sieht der Senat keinen Anlass, auf Seiten des Antragstellers mit fiktiven Einkünften zu rechnen. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltsverpflichtete sein Einkommen unterhaltsrechtlich leichtfertig reduziert hat. Das ist hier nicht der Fall. Den Anlass des Angebots auf Altersteilzeit hat der Beklagte nachvollziehbar geschildert. Wenn wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Verringerung der Belegschaft erforderlich war, gab es für den Beklagten triftige Gründe, dieses Angebot anzunehmen. Als Programmierer im IT-Bereich, wo die technische Entwicklung besonders schnell fortschreitet, konnte er unter diesen Umständen nicht ausschließen, noch vor Erreichen des Rentenalters seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Durch den Vertrag über Altersteilzeit sicherte er seine Beschäftigung bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres und eine zusätzliche Rentenzahlung von monatlich 264,- EUR. Das war auch im Interesse der ehelichen Lebensgemeinschaft positiv, zumal das Gehalt mit 2.280,- EUR auskömmlich blieb, auch wenn es vorher 3.100,- EUR betragen hatte. Auch wenn die Antragsgegnerin also ihr Einverständnis mit der Altersteilzeit nicht erklärt haben sollte, war die Entscheidung des Antragstellers, dieses Angebot anzunehmen, unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar.

2.2 Einkünfte der Antragsgegnerin:

a)

Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Antragsgegnerin ein fiktives Erwerbseinkommen zuzurechnen ist. Sie war im Zeitpunkt der Trennung im September 2001 53 Jahre alt. Zwar liegt auf der Hand, dass sie kaum mehr Chancen hatte, im erlernten Beruf als Industriekauffrau tätig zu werden, nachdem sie ihre Erwerbstätigkeit schon 1977 aufgegeben hatte, wie sich aus der Auskunft des Rentenversicherungsträgers ergibt. Sie konnte sich aber für ungelernte Tätigkeiten bewerben oder eine Umschulung zur Altenpflegerin machen, da ihr diese Tätigkeit offenbar Spaß macht. Der Senat teilt daher nicht die Einschätzung des Amtsgerichts, dass sie nur Chancen auf Minijobs habe.

Die Schulung zur Beschäftigung von Demenzkranken, die sie Ende 1995 oder Anfang 1996 absolviert hat, hätte daher schon nach Ablauf des Trennungsjahres ab September 2002 erfolgen müssen. Auch unter Berücksichtigung aller arbeitsmarktbedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einem adäquaten Arbeitsplatz ist davon auszugehen, dass sie dann (auch ohne abgeschlossene Ausbildung) spätestens ab Anfang 2005 eine Tätigkeit im Bereich der Altenpflege mit einem Stundenlohn von 8,- EUR hätte finden können. Ausreichende, aber vergebliche Bewerbungen um eine solche Stelle, die ihre behauptete Chancenlosigkeit belegen könnten, sind nicht erfolgt. Also ist ihr der mögliche Verdienst zuzurechnen, der sich bei einer zumutbaren Arbeitszeit von 167 Stunden und einem Stundenlohn von 8,- EUR unter Zugrundelegung der aktuellen Steuer- und Abgabentarife ergibt:

Bruttolohn| 1.336,00 EUR
./. Lohnsteuern (Klasse 1, 0, 5 KF)| 79,08 EUR
./. RV-Beitrag| 130,26 EUR
./. AV-Beitrag| 43,42 EUR ./.KV-Beitrag (13,3 % / 2 + 0,9 %)| 100,87 EUR
./. PV-Beitrag| 11,36 EUR
Nettoverdienst| 971,01 EUR

b) Streitig ist die Frage, aus welchem Kapitalbetrag der Antragsgegnerin fiktive Zinseinkünfte zuzurechnen sind. Der Antragsteller akzeptiert nur einen Verbrauch von rund 20.000,- EUR und will daher mit Zinsen auf Grund eines Kapitalbetrages von 235.000,- EUR ./. 55.000,- EUR (Zugewinnausgleich) = 181.000,- EUR rechnen. Dem ist nur eingeschränkt zu folgen.

aa)

Der nach Ablösung der Verbindlichkeiten ausgezahlte Verkaufserlös hat unstreitig 255.645,39 EUR betragen.

bb)

Die Kosten für die Einrichtung der neuen Wohnung sowie Umzugs- und Handwerkerkosten hat die Antragsgegnerin in erster Instanz auf 38.800,- EUR beziffert, die Kosten für den Kauf eines gebrauchten PKW auf 5.050,- EUR. Nach der in zweiter Instanz vorgelegten Liste (Bl. 514) waren die Kosten für die Neueinrichtung der Wohnung allerdings deutlich geringer und haben nur 24.495,75 EUR betragen. Dazu kommen die eigentlichen Umzugskosten, die der Senat auf 2.000,- EUR schätzt.

cc)

Die Antragsgegnerin macht geltend, das ihr gehörende Haus noch renoviert zu haben, bevor es zum Verkauf angeboten worden sei. Das ist nachvollziehbar und vernünftig. Die Kosten waren bescheiden: 1.961,52 EUR gemäß der in zweiter Instanz vorgelegten Liste (Bl. 518 GA).

dd)

So wie der Antragsgegner im Rahmen des Berechnung des Zugewinnausgleichs Anwaltskosten als Verbindlichkeit in Abzug gebracht hat, kann das auch die Antragsgegnerin. Sie beziffert diese Kosten auf 4.680,78 EUR, was in etwa den vom Antragsteller geltend gemachten Kosten von 4.346,- EUR entspricht und daher realistisch erscheint.

ee)

Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz vorgerechnet, welche Mittel sie von September 2001 bis Mai 2002 zur Verfügung hatte und welche laufenden Kosten für die bis zum 15.03.2002 laufende Hausfinanzierung, die Miete der neuen Wohnung, fixe Kosten, Lebenshaltung und Extraausgaben angefallen sind. Es soll nötig gewesen sein, 15.995,93 EUR per Kredit vorzufinanzieren bzw. aus dem Kaufpreis zu decken. Der Höhe nach ist das nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin gab damit zwar mehr aus, als die verringerten Einkünfte ihres Ehemannes zuließen, andererseits ist nachvollziehbar, dass in der Übergangszeit der bisherige Lebensstil erst angepasst werden musste. Für diese Zeit nimmt der Senat daher noch keine leichtfertige Verschwendung des Vermögens an.

ff)

Nach den vorstehenden Ausführungen sind folgende Ausgaben anzuerkennen:

Neueinrichtung Wohnung K| 24.495,75 EUR
Umzugskosten| 2.000,00 EUR
Anschaffung eines gebrauchten PKW| 5.050,00 EUR
Zusammen| 31.545,75 EUR
Renovierung alte Wohnung| 1.961,52 EUR
Anwaltskosten| 4.680,78 EUR
Mehrbedarf 9/01 bis 05/02| 15.993,95 EUR
Zusammen| 54.182,00 EUR

Damit ist der Verbrauch des Verkaufserlöses bis auf rund 200.000,- EUR nachvollziehbar.

gg)

Die Unterstützung des Sohnes M mit einem Betrag von 26.000,- EUR aus dem Verkaufserlös ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu berücksichtigen. Eine Notlage des Sohnes, die eine sittliche Pflicht zur Unterstützung hätte begründen können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar stand ihr frei, den ihr zustehenden Vermögensanteil teilweise an den Sohn zu verschenken, muss sich dann aber auch gefallen lassen, dass diese Großzügigkeit unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung findet.

hh)

Der Auffassung der Klägerin, ihr sei ab Juni 2002 der Verbrauch weiterer 80.000,- EUR zuzubilligen, weil ihr Bedarf von monatlich 2.000,- EUR durch die Zahlungen des Antragstellers nur in Höhe von 257,- EUR gedeckt worden sei, ist so nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat diesen Bedarf nicht nachvollziehbar vorgerechnet. Zudem ist – wie bereits erörtert – ihr Ausgangspunkt falsch, weil nicht auf der Grundlage des vom Antragsteller bis zum Jahr 2000 erzielten Einkommens gerechnet werden kann, sondern die Verringerung seiner Einkünfte hinzunehmen ist.

Der Antragsgegnerin ist durch das Schreiben vom 09.07.2002, in dem der Anwalt des Antragstellers ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt berechnete, auch deutlich gemacht worden, dass sie ihren Verbrauch auf die neuen Verhältnisse einrichten müsse und nicht weiter das in den Zugewinnausgleich und die Unterhaltsberechnung einzustellende Vermögen verbrauchen dürfe. Der Einsatz des Vermögens für ihren Lebensunterhalt ist daher nur insoweit zu berücksichtigen, als der Antragsteller bei der Berechnung des Trennungsunterhalts Zinseinkünfte aus 255.645,- EUR zu Grunde gelegt hat, obwohl der Verbrauch bis auf einen Betrag von 200.000,- EUR hinzunehmen war. Da die Frage des hinzunehmenden Verbrauchs nicht so schnell zu klären war, war der Antragsgegnerin zuzubilligen, die durch die falsche Berechnung entstehende Bedarfslücke aus ihrem Vermögen zu decken.

Zur Berechnung der Bedarfslücke geht der Senat auf Seiten des Antragstellers von den nicht angegriffenen Zahlen des Amtsgerichts aus. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist mit Zinsen aus 200.000,- EUR zu rechnen, denn bis zur Fälligkeit des Zugewinns standen der Antragsgegnerin die vollen Zinserträge zur Verfügung. Insoweit enthält die Berechnung des Amtsgerichts einen Denkfehler.

Fiktive Einkünfte sind der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der notwendigen Schulung für die Altenpflege und der Schwierigkeiten bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erst ab Anfang 2005 zuzurechnen.

(1) Bedarfslücke von Juni 2002 bis Dezember 2004:

Erwerbseinkünfte des Antragstellers| 2.267,71 EUR
davon 6/7| 1.943,75 EUR
./. Einkünfte der Antragsgegnerin:|
4 % Zinsen aus 200.000,- EUR : 12 Monate| 666,66 EUR
Differenz| 1.277,09 EUR
davon 1/2| 638,54 EUR
./. gezahlter| 257,00 EUR
Bedarfslücke| 381,54 EUR
Gesamtbetrag: 31 Monate * 381,54 EUR |11.827,74 EUR

(2) Bedarfslücke von Januar bis Juni 2005:

Erwerbseinkünfte des Antragstellers| 2.267,71 EUR
davon 6/7| 1.943,75 EUR
./. Einkünfte der Antragsgegnerin:|
4 % Zinsen aus 200.000,- EUR : 12 Monate| 666,66 EUR
6/7 der fiktiv zuzurechnenden Erwerbseinkünfte (971,01 EUR)| 832.29 EUR
Differenz| 444,80 EUR
davon 1/2| 222,40 EUR
./. gezahlter| 257,00 EUR
Bedarfslücke| 0,00 EUR

(3) Bedarfslücke von Juli 2005 bis September 2006:

Da der Antragsteller ab Juli 2005 keinen Unterhalt mehr gezahlt hat, bestand eine Bedarfslücke von 222,40 EUR. Für 15 Monate sind das 3.336,- EUR.

(4)

Also ist nur der Verbrauch des Vermögens in Höhe weiterer 11.828,- EUR + 3.336,- EUR = 15.165,- EUR zu akzeptieren. Für den nachehelichen Unterhalt ist der Antragsgegnerin damit ein restliches Vermögen von 200.000,- EUR ./. 15.165,- EUR = 184.835,- EUR zuzurechnen. Davon ist der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns von 54.396,-EUR abzuziehen, so das einzusetzende 130.439,- EUR verbleiben.

2.3

Dann ergibt sich folgende Bedarfsberechnung:

Renten- und Zinseinkünfte des Antragstellers| 2.012,00 EUR
./. 6/7 der fiktiven Erwerbseinkünfte der Antragsgegnerin| 832,29 EUR
./. fiktive Zinsen aus 130.439,- EUR (* 4 % : 12 Monate)| 434,79 EUR
Differenz| 744,92 EUR
davon 1/2 als Aufstockungsanspruch |372,46 EUR
gerundet| 373,00 EUR

2.4 Verwirkung:

Auch im Senatstermin hat die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar darlegen können, wie es zum Verbrauch des gesamten Verkaufserlöses gekommen ist, von dem ihr bei sachgemäßem Wirtschaften unter Berücksichtigung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen und des Anspruchs des Ehemannes auf Zugewinnausgleich mehr als 130.439,- EUR verblieben sein müssten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sie ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen mit 2.000,- EUR angesetzt hat und sich für berechtigt hielt, ihr Vermögen zu dessen Deckung einzusetzen, ist der vollständige Verbrauch unerklärlich. Bei Zustellung der Scheidungsklage waren nach ihrem Vortrag noch 191.058,38 EUR vorhanden. Zieht man davon 80.000,- EUR zur Deckung des Lebensbedarfs und 26.000,- EUR zur Unterstützung von M ab, so müssten noch 85.058,38 EUR übrig sein. Dieses Geld hat sie auch unter Zugrundelegung ihres eigenen Vertrags verschwendet, denn mehr als 2.000,- EUR pro Monat auszugeben, war auch nach ihren eigenen Vorstellungen keineswegs gerechtfertigt.

Wenn sie im Senatstermin erklärt hat, sie habe zu keinem Zeitpunkt größere Ausgaben gemacht, sondern ihr Vermögen nur kontinuierlich für ihren Lebensbedarf eingesetzt, so entschuldigt das den weit über den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinausgehenden Verbrauch in keiner Weise. Das ständige Abschmelzen ihres Vermögens hätte sie vielmehr zum Einlenken bringen müssen, zumal sie wusste, dass sie aus dem Verkaufserlös nicht nur den Anspruch ihres Ehemanns auf Zugewinnausgleich würde erfüllen, sondern auch teilweise von den Zinseinkünften würde leben müssen.

Also hat sie den Antragsteller mit zumindest bedingtem Vorsatz um seinen Anspruch auf Zugewinn in Höhe von 54.395,82 EUR gebracht, denn die Realisierung des jetzt zugesprochenen Betrages von 5.000,- EUR ist mehr als zweifelhaft. Es bedarf keiner Vertiefung, dass dies ein Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragstellers im Sinne von § 1579 Ziffer 4 BGB war.

Angesichts der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin, die mehr als den notwendigen Selbstbehalt von monatlich 890,- EUR verdienen könnte, wäre es nach Auffassung des Senats grob unbillig, wenn der Antragsteller den errechneten Aufstockungsunterhalt von monatlich 373,- EUR zahlen müsste. Nur der gänzliche Ausschluss des Unterhalts ermöglicht dem Antragsteller nämlich, bis zur Kürzung seiner Rentenbezüge, die spätestens im Jahre 2013 mit der Rentenbewilligung an die Antragsgegnerin erfolgt, die bei ihm durch die Vereitelung des Zugewinnausgleichs entstandene Vermögens- und Versorgungslücke jedenfalls teilweise auszugleichen. Spart er den an sich zu zahlenden Unterhalt als Kapital an, ergeben sich bis März 2013 (6 Jahre und 6 Monate) maximal 29.094,- EUR (78 * 373,- EUR) ohne Zinsen, während sich das fehlende, von Anfang an verzinslich anlegbare Kapital auf 54.395,82 EUR beläuft.

3. Versorgungsausgleich:

Auch insoweit hat die Berufung des Antragstellers teilweise Erfolg. Zwar kommt nicht in Betracht, den aus den §§ 1587 ff. BGB folgenden Anspruch auf Versorgungsausgleich um 50 % zu kürzen, es wäre aber grob unbillig im Sinne von § 1587 c BGB, wenn die Antragsgegnerin mehr Versorgungsansprüche erhielte, als nach dem Eintritt ins Rentenalter zur Deckung ihres Existenzminimums erforderlich sind.

3.1 Berechnung des Versorgungsausgleichs:

a)

Der Antragsteller macht geltend, bei der Berechnung des Ehezeitanteils seiner gesetzlichen Rente sei von den Entgeltpunkten auszugehen, die der gezahlten Rente zu Grunde lägen, da er diese bereits vor Rechtskraft der Scheidung bezogen habe.

Warum die in die Ehezeit fallenden Entgeltpunkte der tatsächlich gezahlten Rente geringer sein sollten als die in der Auskunft vom 02.04.2003 mitgeteilten, ist nicht ersichtlich. Da dem Antragsteller der Bescheid über die tatsächlich gezahlte Rente vorliegt, er diesen aber nicht komplett vorgelegt hat, so dass auch keine Überprüfung möglich ist, kann davon ausgegangen werden, dass sich keine Verringerung der Entgeltpunkte ergeben hat, was zu einem geringeren Ausgleichsanspruch führen könnte.

b)

Die Umrechnung der Betriebsrenten in dynamische Anrechte ändert sich, weil sich die Umrechnungsfaktoren auf Grund der Änderung der Barwertverordnung ab dem 01.06.2006 erhöht haben.

aa)

Aus der betrieblichen Altersversorgung der Fa. P hat der Antragsteller Anspruch auf eine Jahresrente von 2.208,78 EUR, die sowohl im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium als statisch anzusehen ist. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der seit dem 01.06.2006 gültigen Neufassung der Barwertverordnung eine dynamisierte Rente von monatlich 105,- EUR, während das Amtsgericht von 96,32 EUR ausgegangen ist. Es ist wie folgt zu rechnen:

Jahresrente| 2.208,78 EUR
Ehezeitanteil (388 Monate : 459 Monate = 84,53 %)| 1.867,12 EUR
Barwertfaktor Tabelle 7 (Alter bei Ehezeitende: 59 Jahre)| 12,1
Barwert (1.867,12 EUR* 12,1)| 22.592,15 EUR
Umrechnung in Entgeltpunkte| (Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001835894)| 4,1477
aktueller Rentenwert (4,1477 EP * 25,31406 EUR)| 105,00 EUR

bb)

Gemäß der Vereinbarung zur Altersteilzeit steht dem Antragsteller auf Grund einer Entgeltumwandlung eine Bruttorente von monatlich 246,09 EUR zu. Dabei handelt es sich aber nicht um den Ehezeitanteil, weil die in die Rente eingeflossenen Entgeltbestandteile teilweise erst nach dem Ende der Ehezeit am 31.05.2002 gezahlt worden sind. Der Ehezeitanteil ist daher – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – aus dem Verhältnis der insgesamt geleisteten Beiträge zu den während der Ehezeit eingezahlten Beträgen wie folgt zu berechnen:

246,09 EUR: 35.968,29 EUR* 11.153,92 EUR 76,31 EUR

Dieser Betrag ist wie folgt zu dynamisieren:

Jahresrente (Ehezeitanteil: 12 * 76,31 EUR)| 915,72 EUR
Barwertfaktor Tabelle 7 (Alter bei Ehezeitende: 59 Jahre)| 12,1
Barwert (915,72 EUR * 12,1)| 11.080,21 EUR
Umrechnung in Entgeltpunkte| (Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001835894)| 2,03421
aktueller Rentenwert (2,03421 EP * 25,31406 EUR)| 51,49 EUR

Das Amtsgericht ist auf Grund der bis zum 31.05.2006 gültigen Umrechnungswerte nur zu einem Betrag von 47,24 EUR gekommen.

c)

Sonstige Bedenken gegen die Ausgleichsberechnung sind nicht ersichtlich. Insoweit bleibt es bei den Zahlen des Amtsgerichts, so dass sich nunmehr folgende Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergibt:

Rentenanwartschaft des Antragstellers bei der DRVB| 1.422,22 EUR
Dynamisierte Betriebsrente| 105,00 EUR
Dynamisierte Rente aus Entgeltumwandlung| 51,49 EUR
Zusammen| 1.578,71 EUR
./. gesetzliche Rentenanwartschaft der Antragsgegnerin bei der deutschen Rentenversicherung Westfalen|153,81 EUR
Differenz| 1.424,90 EUR
1/2 davon aus Ausgleichsanspruch|712,45 EUR

3.2

Dieser Anspruch ist gemäß § 1587 c Ziffer 1 BGB auf 616,19 EUR zu beschränken, so dass der Antragsgegnerin einschließlich ihrer eigenen gesetzlichen Rentenanwartschaften von 153,81 eine Versorgung im Wert von insgesamt 770,- EUR zusteht. Der so gekürzte Anspruch kann gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB insgesamt durch Rentensplitting ausgeglichen werden.

a)

Den Ausgleich gemäß der Argumentation des Antragstellers zu beschränken, weil die Antragsgegnerin über Zinserträge von monatlich 783,- EUR verfügen könnte, wenn sie den Verkaufserlös des Hauses nicht verschwendet hätte, kommt nicht in Betracht. Wäre der Verkaufserlös noch vorhanden, wäre er im Wege des Zugewinnausgleichs gerecht verteilt worden, so dass jeder Ehegatte daran partizipiert hätte. Dann gäbe es keinen Anlass, den Versorgungsausgleich zu beschränken.

b)

Also kommt als einziger Anknüpfungspunkt für eine Beschränkung in Betracht, dass die Antragsgegnerin den Anspruch auf Zugewinnausgleich durch Verschwendung des ihr zugeflossenen Verkaufserlöses nach der Trennung vereitelt hat. Zur Vermeidung der Prämierung illoyalen Verhaltens kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob und inwieweit der Berechtigte während der Zeit der Erwirtschaftung der Versorgungsanwartschaften seinen Aufgaben und Pflichten nachgekommen ist. Ist das der Fall, hat er grundsätzlich auch Anspruch auf Teilhabe an den gemeinsam erwirtschafteten Anwartschaften. Ein Fehlverhalten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann daher eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs in der Regel nicht rechtfertigen, es sei denn, es wäre besonders krass (BGH NJW 84, S. 2358, 2361; Palandt, BGB, 65. Auflage § 1587 c, Rdnr. 26). Nach der Größenordnung des Schadens durch die Vereitelung des Anspruchs auf Zugewinn von knapp 55.000,- EUR ist das Fehlverhalten der Antragsgegnerin zwar durchaus als krass zu bezeichnen, kann aber nicht doppelt berücksichtigt werden. Soweit also der Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Ziffer 4 ausgeschlossen worden ist, um den Antragsteller zu ermöglichen, das verloren gegangene Vermögen zumindest teilweise wieder anzusparen, kommt keine weitere Sanktion in Betracht. Die maximale Kompensation durch den Ausschluss des Unterhaltsanspruchs beläuft sich, wie oben vorgerechnet, auf 29.094,- EUR. Da nicht sicher ist, ob die Antragsgegnerin nicht schon vor Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren in Rente gehen kann, ist der durch den Ausschluss des Unterhaltsanspruch mögliche Schadensausgleich – zu prognostizieren. Der Senat geht insoweit von einem Betrag in Höhe von 25.000,- EUR aus, so dass weitere 29.395,82 EUR (54.395,82 EUR ./. 25.000,00 EUR) auszugleichen bleiben.

Wird der Ausgleichsanspruch des Antragsgegnerin um 96,26 EUR auf 616,19 EUR gekürzt, so entspricht das auf der Basis einer 4 %-igen Verzinsung dem Zufluss eines Kapitalbetrages von 28.878,- EUR. Insgesamt bestehen daher gute Chancen, dass der Vermögensverlust von 54.395,82 EUR im Wesentlichen ausgeglichen wird. Auch die Interessen der Antragsgegnerin sind mit dieser Kürzung hinreichend gewahrt, weil ihr Existenzminimum von 770,- EUR auch dann gewährleistet bleibt, wenn es ihr nicht mehr gelingen sollte, noch eine Versicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 93 a ZPO. Soweit der Antragsteller mit seiner Berufung Erfolg hat, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Soweit die beiderseitigen Rechtsmittel erfolglos geblieben sind, fallen die Kosten dem Verlierer zur Last.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO.

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