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Verkehrsunfall – Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 14 U 107/18 – Beschluss vom 08.01.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.09.2018, Aktenzeichen 302 O 206/16, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 100.910,98 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die am … 2004 geborene Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 08.12.2015 auf dem Alten Zollweg in Hamburg in Anspruch.

Die Beklagte zu 2 befuhr die genannte Straße an dem Unfalltag gegen 14:20 Uhr mit einem Pkw stadteinwärts. Auf Höhe der Hausnummer … trat die Klägerin – aus Sicht der Beklagten zu 2 von links kommend – vom Bürgersteig auf die Fahrbahn, um diese zu überqueren. Die Klägerin kollidierte mit dem von der Beklagten zu 2 geführten Fahrzeug und erlitt schwere Verletzungen, vor allem am Kopf. Sie wurde über ein Jahr bis zum 21.12.2016 stationär behandelt und wird trotz Verbesserung ihres Allgemeinzustandes körperlich wie geistig schwerstbehindert bleiben. Es verblieben unter anderem eine rechtsbetonte spastische Tetraparese und ein posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen entsprechend § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach einer Beweisaufnahme zum Unfallhergang teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 70.910,98 € verurteilt. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin ihre zukünftigen nicht absehbaren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 08.12.2015 unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 30 Prozent sowie ihre zukünftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 08.12.2015, insbesondere ihren zukünftigen Erwerbsschaden, in Höhe von 30 % zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Zur Begründung ist in dem angefochtenen Urteil ausgeführt worden, dass zwar ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Beklagten zu 2 nicht feststellbar gewesen sei, aber die Betriebsgefahr des Pkw im Rahmen eines Anspruchs der Klägerin nach den §§ 7, 18 StVG zu einer Haftungsquote der Beklagten zu 2 und 3 von 30 Prozent führe. Die Beklagte zu 2 habe den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht geführt, da nach dem Ergebnis des eingeholten Unfallrekonstruktionsgutachtens zwar in der für die Beklagten zu 2 günstigen Variante der Unfall für sie unvermeidbar gewesen wäre, in der für die Beklagten zu 2 ungünstigsten Variante aber eine überhöhte Geschwindigkeit von maximal 76 km/h und Vermeidbarkeit des Unfalls vorgelegen hätten. Daneben sei das Alter der Klägerin zum Unfallzeitpunkt zu berücksichtigen. Für ein Zurücktreten der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs sei bei Unfällen mit jüngeren Jugendlichen ein grob verkehrswidriger und zudem altersspezifisch auch objektiv besonders vorwerfbarer Verkehrsverstoß des Jugendlichen erforderlich, an dem es hier fehle. Zu Gunsten der Klägerin müsse auf Grund der Angaben der angehörten Mutter der Klägerin zum Unfallhergang davon ausgegangen werden, dass sie vor dem Betreten der Fahrbahn nach rechts und links geblickt, dabei aber die wahre Verkehrslage durch fehlerhafte Einschätzung von Geschwindigkeiten und Abständen verkannt habe. Im Hinblick auf das Schmerzensgeld sei unter Berücksichtigung des Verursachungsbeitrags der Klägerin von einem angemessenen Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 € auszugehen. Wegen einer Hilfsaufrechnung der Klägerin in einem Parallelverfahren sei sodann ein Abzug von 4.089,02 € vorzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Verkehrsunfall - Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen
(Symbolfoto: Von Motortion Films/Shutterstock.com)

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Begehren einer vollständigen Klagabweisung weiter. Sie machen geltend, dass eine Haftung der Beklagten zu 2 nach § 18 StVG entfallen müsse, da das Landgericht von einer Unvermeidbarkeit des Unfalls für die Beklagte zu 2 habe ausgehen müssen. Wegen der Anscheinsqualität von § 25 Abs. 3 StVO sei die für die Beklagte zu 2 günstige Unfallvariante zugrunde zu legen. Im Übrigen müsse die Betriebsgefahr des Pkw aber auch vollständig hinter dem erheblichen Verschulden der Klägerin zurücktreten. Die Klägerin habe sich bereits im zwölften Lebensjahr befunden, der Unfall habe sich unmittelbar an der Heimatadresse der Klägerin auf absolut gewohntem Terrain ereignet. Ferner erschließe sich nicht, wie das Landgericht nach der Anhörung der Mutter der Klägerin davon habe ausgehen können, dass die Klägerin vor dem Betreten der Fahrbahn nach rechts und links geblickt habe. Hinsichtlich des ausgeurteilten Schmerzensgeldes rügen die Beklagten, dass das Landgericht die Höhe nicht begründet habe. Es fehle ein Beleg der Ermessensentscheidung durch Vergleichsentscheidungen aus der gerichtlichen Spruchpraxis.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.11.2018 verwiesen.

Die Beklagten haben angekündigt zu beantragen, das Urteil des Landgerichts Hamburg abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 04.12.2018 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Hierzu haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 19.12.2018 Stellung genommen. Wegen des Inhalts wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

II.

Der einstimmig gefasste Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die fortbestehenden Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 04.12.2018 verwiesen. Die Beklagten sind dem genannten Hinweisbeschluss mit ihrer Stellungnahme vom 19.12.2018 nicht mit erheblichen Argumenten entgegengetreten. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass das Landgericht zu Recht eine Unvermeidbarkeit des Unfalls für die Beklagte zu 2 nicht als bewiesen angesehen hat. Es steht auch kein „verkehrsrichtiges Verhalten“ der Beklagten zu 2 fest, das deren Haftung nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ausschließen könnte. Die Beklagten verkennen hier nach wie vor, dass sich die Beklagte zu 2 nach den Feststellungen des Sachverständigen W. in der für sie ungünstigsten – aber möglichen – Unfallvariante mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 76 km/h der Unfallstelle genähert hat, wobei sie bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h den Unfall hätte vermeiden können. Der Senat hat auch bereits dargestellt, dass ein etwaiger Anschein für einen schuldhaften Verstoß der Klägerin gegen die Pflichten aus § 25 Abs. 3 StVO dem Fahrzeugführer nicht den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG erspart. Anders als die Beklagten meinen, hat der Senat auf der anderen Seite auch die für die Beklagten ungünstigste Unfallvariante nicht als „gesichert unterstellt“, und zwar auch nicht bei der Frage, ob die Betriebsgefahr des Pkw hinter dem Verschulden der Klägerin zurücktritt oder nicht. Es ist nur schlicht so, dass die Beklagten für das Verschulden der Klägerin und dessen Ausmaß beweispflichtig sind, sodass diesbezüglich im Ausgangspunkt zu Gunsten der Klägerin einzustellen war, dass sich die Beklagte zu 2 mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 76 km/h der Unfallstelle genähert haben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 iVm § 522 Abs. 3 ZPO.

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