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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallentschädigung wenn Zweitwagen zur Verfügung steht

Streit um Nutzungsausfallentschädigung: Warum der Traum vom Cabrio nicht immer entschädigt wird

Im Mittelpunkt des Beschlusses des Landgerichts Kassel (Az.: 1 S 96/14) vom 26.05.2014 steht ein Kläger, der die Beklagte aufgrund eines seiner Meinung nach mangelhaft durchgeführten Werkvertrags verklagt hat. Er fordert eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.000 Euro für sein beschädigtes Fahrzeug, ein individuell modifiziertes Cabrio. Das Amtsgericht Kassel hatte zuvor die Forderung abgewiesen, da der Kläger ein weiteres, höherwertiges Fahrzeug besitzt. Das Landgericht Kassel beabsichtigt nun, die Berufung des Klägers z

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urückzuweisen, da es keine Aussicht auf Erfolg sieht. Das Hauptproblem liegt in der Frage, ob der Kläger Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat, obwohl er ein weiteres Fahrzeug besitzt.

Die Argumente des Amtsgerichts

Verkehrsunfall - Nutzungsausfallentschädigung wenn Zweitwagen zur Verfügung steht
Keine Nutzungsausfallentschädigung für Cabrio trotz individueller Modifikationen: Gericht betont Objektivität über subjektive Bedürfnisse. (Symbolfoto: Studio Romantic /Shutterstock.com)

Das Amtsgericht Kassel hatte die Klage des Klägers teilweise stattgegeben, aber die Forderung nach einer Nutzungsausfallentschädigung von 2.000 Euro abgewiesen. Es argumentierte, dass der Kläger keinen Anspruch auf Nutzungsausfall habe, da er ein weiteres, höherwertiges Fahrzeug besitzt. Nach der Rechtsprechung sei eine Nutzungsausfallentschädigung nur für Sachen zu gewähren, auf deren ständige Verfügbarkeit der Geschädigte zentral für seine Lebensführung angewiesen ist. Dies gelte für Luxus- oder Zweitwagen nicht.

Die Berufung und ihre Begründung

Der Kläger legte Berufung ein und argumentierte, dass das Amtsgericht die Besonderheiten seines Cabrios nicht berücksichtigt habe. Er wies darauf hin, dass das Cabrio ein individuell modifiziertes Fahrzeug sei, das er nur in den Sommermonaten nutze. Das Cabrio habe für ihn einen ganz anderen Nutzungswert als das vom Amtsgericht als zumutbar angesehene Ersatzfahrzeug. Er fühlte sich daher in seinen Interessen beeinträchtigt und sah die Voraussetzungen für eine Nutzungsausfallentschädigung als gegeben an.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Kassel folgte der Argumentation des Amtsgerichts und stellte fest, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Es betonte, dass für die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung die Fühlbarkeit der Gebrauchsentbehrung eine Rolle spiele. Nach objektiven Maßstäben sei die Nutzung des vorhandenen Ersatzfahrzeugs dem Kläger zumutbar. Subjektive Bedürfnisse seien in diesem Kontext nicht ausreichend für die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung.

Relevanz für die Rechtsprechung

Dieser Fall zeigt, dass die Frage der Nutzungsausfallentschädigung komplex ist und von verschiedenen Faktoren abhängt, darunter die Verfügbarkeit eines Ersatzfahrzeugs und die objektive Zumutbarkeit seiner Nutzung. Es verdeutlicht auch, dass subjektive Bedürfnisse und individuelle Vorlieben in der Rechtsprechung nur eine untergeordnete Rolle spielen, wenn es um die Frage der Nutzungsausfallentschädigung geht.

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Das vorliegende Urteil

Landgericht Kassel – Az.: 1 S 96/14 – Beschluss vom 26.05.2014

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung nach Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das am 18.02.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel  414 C 5753/12  beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hat das Amtsgericht die von dem Kläger mit seiner Berufung allein noch geforderte Nutzungsausfallentschädigung zu Recht versagt.

II.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils (BI. 144  149 d. A.) Bezug genommen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt kann, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, dahingehend zusammengefasst werden, dass der Kläger die Beklagte aus einem seiner Auffassung nach mangelhaft durchgeführten Werkvertrag u. a. auf Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.000,00 Euro in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.

Das Amtsgericht hat der auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von

4.289.84            Euro gerichteten Klage insoweit allein im Umfang eines Betrags von

2.289.84            Euro stattgegeben. Die mit der Berufung angegriffene Abweisung der weitergehenden Forderung von 2.000,00 Euro hat das Amtsgericht wie Folgt begründet:

Einen Anspruch auf Nutzungsausfall habe der Kläger nicht, da er mindestens über ein weiteres Fahrzeug verfüge, nämlich einen Hierbei handele es sich um ein höherwertiges Fahrzeug als den zehn Jahre alten dessen Nutzung dem Kläger zuzumuten sei. Nutzungsausfall erhalte der Geschädigte nur für Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit er zentral für seine Lebensführung angewiesen sei. Dies gelte nach der Rechtsprechung für Luxus oder Zweitwagen nicht. Insoweit sei der Antrag zur Zahlung von Nutzungsausfall in Höhe von 2.000,00 Euro abzuweisen gewesen.

Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 25.02.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.03.2014 Berufung eingelegt und diese mit gleichem Schriftsatz begründet.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung das Ziel einer Verurteilung der Beklagten in Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 2.000,00 Euro weiter.

Das Amtsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei dem geschädigten Fahrzeug nicht um ein alltägliches Nutzfahrzeug handele, welches gleichwertig neben das sich zusätzlich im Eigentum des Klägers befindliche Fahrzeug der Marke …… Voraussetzung für die Annahme, dass das Vorhandensein und die Zugriffsmöglichkeit auf ein Ersatzfahrzeug den durch den Entgang der Gebrauchsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeugs entstandenen Vermögenswerten Nachteil ausgleichen könne, sei, dass das Zweitfahrzeug über einen zumindest ähnlichen Nutzungswert verfüge. Bei dem betreffenden Fahrzeug handele es sich um ein Cabrio der Marke           welches motortechnisch individuell modifiziert worden

sei. Mit dem Fahrzeug habe sich der Kläger seinen seit langem gehegtem Traum eines Sportwagens mit CabrioVerdeck erfüllt. Besonders ausschlaggebend sei für ihn dabei gewesen, dass es sich nicht um ein Modell mit Standardmotorisierung gehandelt habe, sondern er genaue Vorstellungen über die Leistungsoptimierungen verfolgt habe, die auf das sodann geschädigte Fahrzeug zugetroffen hätten, weshalb er sich für dieses Fahrzeug entschieden habe. Das erworbene Fahrzeug könne zudem als Cabrio ausschließlich in den Sommermonaten genutzt werden. Dies habe er sichergestellt, indem er das Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen für die Monate von April bis einschließlich Oktober angemeldet habe. Dieser Umstand zeige, dass dem im Eigentum des Klägers befindlichen, geschädigten Fahrzeugs ein gänzlich anderer Nutzungswert zukomme als dem Ersatz und Zweitfahrzeug, dessen Nutzung das Amtsgericht als zumutbar angesehen habe. Insoweit sei die Annahme der Zugriffsmöglichkeit auf ein Ersatzfahrzeug durch das Amtsgericht verfehlt. Dem vom Amtsgericht als zumutbares Ersatzfahrzeug angesehene Fahrzeug der Marke ….. komme nicht einmal im Ansatz ein ähnlicher Nutzungswert wie einem Cabrio zu. Daher habe der Kläger eine fühlbare, die Gewährung einer Nutzungsentschädigung rechtfertigende Beeinträchtigung erlitten. Bei der Nutzung des ….es nicht um die Realisierung von Mobilitätszwecken gegangen. Der Kläger nimmt dazu insgesamt Bezug auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, abgedruckt in NJW 2008, 1964, in der für einen annähernd vergleichbar gelagerten Sachverhalt von dem Oberlandesgericht dort eine Nutzungsausfallentschädigung für die Beschädigung eines Motorrads gewährt worden war, obgleich dem Eigentümer dort ein Kraftfahrzeug als Ersatzfahrzeug zur Befriedigung seiner Mobilitätsbedürfnisse zur Verfügung gestanden hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift vom 12.03.2014 (BI. 157 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat zur Berufung mit Schriftsatz vom 31.03.2014 (BI. 164 ff d.A.) Stellung genommen und verteidigt das angegriffene Urteil.

III.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Kammer gelangt zu dem Ergebnis, dass das Amtsgericht die begehrte Nutzungsausfallentschädigung zu Recht abgewiesen hat. Das Urteil hält den hiergegen gerichteten Berufungsangriffen stand.

Eine Nutzungsausfallentschädigung kann der Kläger aus §§ 633, 634, 637, 280, 249 BGB nicht beanspruchen. Es fehlt an der tatbestandlichen Voraussetzung einer Fühlbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch wenn er keine Aufwendungen zur Überprüfung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeit, wie etwa Mietwagenkosten, getätigt hatte. Voraussetzung der Gewährung einer Nutzungsentschädigung ist dabei aber auch die Feststellung, dass die Gebrauchsentbehrung für den Geschädigten fühlbar gewesen sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2008, Az.: VI ZR 248/07, NJWRR 2008, 1198, RdNr. 7, juris). Diese Einschränkung soll sicherstellen, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalisierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt. Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Geschädigten typischerweise prägt und bei dem die Nutzungseinbuße an objektiven Maßstäben gemessen werden kann. Subjektive, in den individuellen Bedürfnissen des Geschädigten wurzelnde Umstände sind hiernach allein noch nicht geeignet, die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung zu rechtfertigen, wo das infrage stehende Mobilitätsbedürfnis nach objektiven verallgemeinerungsfähigen Maßstäben in gleicher Weise auch durch das verfügbare Ersatzfahrzeug verwirklicht werden kann. Nach diesen Maßstäben gemessen ist dem Kläger hier die Nutzung des ihm zur Verfügung stehende Fahrzeugs der Marke …zur Befriedigung auch gehobener Mobilitätsbedürfnisse zumutbar. Gegenteiliges trägt letztlich auch der Kläger nicht vor, wenn er mit der Berufungsbegründung geltend macht, dass es ihm bei der Nutzung des geschädigten Fahrzeugs schon nicht um die Realisierung von Mobilitätszwecken gegangen sei, sondern darum, das erworbene Fahrzeug in den Sommermonaten nutzen zu können. Voraussetzung für die Annahme, dass das Vorhandensein und die Zugriffsmöglichkeit auf ein Ersatzfahrzeug den durch den Entgang der Gebrauchsmöglichkeit des geschädigten Fahrzeugs entstandenen Vermögenswerten Nachteil ausgleicht, ist zwar auch, dass dem Zweitfahrzeug ein zumindest ähnlicher Nutzungswert zukommt. Weicht der vermögensmäßig bewertete Gebrauchswert des geschädigten Fahrzeugs deutlich nach oben hin von dem Gebrauchsvorteil des zur Verfügung stehenden Ersatzfahrzeugs ab, so kann dem Geschädigten deshalb ein Anspruch auf Ausgleich einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls in Höhe der wirtschaftlich messbaren Differenz zwischen dem Wert der Nutzung des verfügbaren Ersatzfahrzeugs und dem Wert der entgangenen Nutzung des geschädigten Fahrzeugs zustehen. Auch nach diesen Maßstäben weicht der Gebrauchswert des geschädigten Fahrzeugs jedoch nicht von dem Gebrauchswert des Ersatzfahrzeugs ab. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Gebrauchsvorteil aus der Nutzung eines Motorrads in einer die Gewährung einer Nutzungsausfallen. Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem von dem Kläger als vermeintlich vergleichbar angeführten Sachverhalt, der der von ihm angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 2008 zugrunde gelegen hat. Dort ging es um den Vergleich zwischen der entgangenen Nutzung eines Motorrads und der Möglichkeit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs. Hier geht es hingegen darum, dass dem Kläger die Möglichkeit genommen worden ist, ein im Sommer offen zu fahrendes Fahrzeug nutzen zu können. Ein selbstständiger Vermögenswert kommt dieser Nutzungsmöglichkeit jedoch nicht zu. Solche immateriellen Vorteile, wie sie etwa auch mit dem besonderen Nutzungsmöglichkeiten eines offenen Fahrzeugs verbunden sind, fließen in die Bewertung der Nutzungsausfallentschädigung nämlich nur ein, sofern sie sich in dem objektiven Marktwert der entgangenen Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeugs niedergeschlagen haben, also zur Folge gehabt haben, dass dieses auch in seinem Marktpreis als deutlich höherwertig einzustufen ist, als dies auf das dem Geschädigten zur Verfügung stehende Ersatzfahrzeug zutrifft. Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist nämlich, dass die fehlende Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Schaden darstellt. Als wirtschaftlicher Wert, dessen Verlust einen Vermögensschaden zur Folge hat, ist dabei aber nur die Möglichkeit anzusehen, über das Fahrzeug verfügen zu können, nicht hingegen das ideelle Interesse, gelegentlich statt mit einem für sich genommen ansonsten gleichwertigen Fahrzeug mit einem Cabriolet fahren zu können. Darin liegt nämlich nicht die Entbehrung einer Beförderungsmöglichkeit, sondern nur die Entbehrung des besonderen Komfortbedürfnisses, offen fahren zu können, diesem kommt aber, wenn es wie hier um den Vergleich zwischen einem hochwertigen Cabrio der Oberklasse und einer hochwertigen geschlossenen Limousine der Oberklasse geht, ein selbstständiger Vermögenswert nicht zu. Insoweit gilt dasselbe, wie etwa für den Vergleich zwischen der entgangenen Nutzungsmöglichkeit eines Oldtimers und einem zur Verfügung stehenden gewöhnlichen Ersatzfahrzeug. Auch hierfür kann der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangen, weil das besondere Fahrgefühl, das mit der Nutzung eines Oldtimers verbunden sein mag, jedenfalls außerhalb der wirtschaftlich fassbaren Mobilitätsbedürfnisse des Betroffenen liegt (vgl. OLG Düsseldorf, NJWRR 2011, 898 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011  1 U 50/11

Von einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist dabei auch nicht deshalb abzusehen, weil die Zurückweisung der Berufung eine der revisionsrechtlichen Klärung zugängige Rechtsfrage betreffen würde. Wie sich den Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 29.11.2011  1 U 50/11  und OLG Düsseldorf, NJWRR 2011, 898 entnehmen lässt, sieht nämlich auch das Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr in der vom Kläger für seine Auffassung herangezogenen, den Vergleich zwischen einem Motorrad und einem gewöhnlichen Kraftfahrzeug betreffenden Urteil aus dem Jahre 2008 eine Ausnahmeentscheidung, deren Tragweite strikt auf die besonderen Umstände des dort entschiedenen Einzelfalls begrenzt zu bleiben hat und sich jedenfalls nicht auf anders geartete Fallgestaltungen, wie etwa auf den vorliegenden Sachverhalt, übertragen lässt.

IV.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Soweit nach Fristablauf eine Beschlussentscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, löst dies die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO aus. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG tritt dann nicht ein.

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