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Sachverständigenablehnung – Befangenheitsbesorgnis wegen Tätigkeit für einen Gutachterausschuss

Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 10 W 49/11 (Abl), 10 W 49/11 – Beschluss vom 12.09.2011

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 01.08.2011 wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 12.07.2011 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 01.07.2011 gegen den Sachverständigen Dipl. agr. ing. R. H. ist begründet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger nach einem Beschwerdewert von 21.365,89 Euro auferlegt.

Gründe

Die gemäß § 406 Abs. 5, 2. HS ZPO i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12.07.2011, mit dem der zuständige Einzelrichter das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 01.07.2011 (vertieft mit Schriftsatz vom 11.07.2011) für unbegründet erklärte, hat Erfolg. Der Ablehnungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet.

1. Nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Diesem Zulässigkeitserfordernis entsprach die Beklagte, als sie auf den Beweisbeschluss des Landgerichts vom 17.06.2011, ihr zugestellt am 22.06.2011, mit dem am 04.07.2011 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 01.07.2011 reagierte und darin zum Ausdruck brachte, wegen der Tätigkeit des Sachverständigen Dipl. agr. ing. H. für den örtlichen Gutachterausschuss die Besorgnis der Befangenheit zu hegen, und ferner darum bat, „jedenfalls für die Beweisfrage 3“ einen anderen Sachverständigen auszuwählen. Der weitere Schriftsatz der Beklagten vom 11.07.2011 stellt lediglich eine Ergänzung der Begründung des Ablehnungsantrages vom 01.07.2011 dar. Mit dieser Ergänzung und Vertiefung ihres Standpunktes reagierte die Beklagte – unter „nochmals ausdrücklich(er)“ Ablehnung des Sachverständigen – auf die Mitteilung des zuständigen Einzelrichters vom 05.07.2011, der Sachverständige H. sei ausgewählt worden, weil er „insoweit durch seine Tätigkeit vertiefte Einblicke zu den Beweisfragen“ habe.

2. Das Ablehnungsgesuch ist auch begründet.

a) Ein gerichtlicher Sachverständiger kann aus denselben Gründe, die zur Ablehnung des Richters berechtigen, abgelehnt werden (§ 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hier ist der relative Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit gegeben (§§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO). Für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich parteiisch ist oder sich selbst für befangen hält oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr genügt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit, wenn von deren Standpunkt aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer verständigen Partei aus der Warte des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständige zu erregen (BGH, NJW-RR 1987, 893; Musielak/Huber, 8. Aufl., § 406 ZPO, Rn. 4 m. w. N.). Subjektive und unvernünftige Gedankengänge der ablehnenden Partei haben demnach außen vor zu bleiben.

b) Vom Standpunkt der Beklagten liegen aufgrund der Tätigkeit des mit dem Beweisbeschluss vom 17.06.2011 benannten Sachverständige Dipl. agr. ing. H. für den regionalen Gutachterausschuss im sog. Geoleistungsbereich H. (zu ihm zählen der B. kreis, der S. kreis, der Landkreis M. und die kreisfreie Stadt H. ) hinreichend objektive Gründe vor, die in den Augen der Beklagten – gemessen am Maßstab einer ruhig und besonnen denkenden, vernünftigen Partei – berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen begründen.

aa) Die Beweisfrage zu I. 1. des genannten Beweisbeschlusses knüpft an Behauptungen der Beklagten an, wonach die Bodenwertermittlungen des für die Gemarkungen A., N. und O. zuständigen örtlichen Gutachterausschusses (das ist der o. g. regionale Gutachterausschuss im Geoleistungsbereich H. für den Regionalbereich U., für den der abgelehnte Sachverständige ehrenamtlich tätig ist) fehlerhaft sein sollen. Nach Behauptung der Beklagten wurden ungewöhnlich niedrige Kaufpreise ungeprüft als Bewertungsgrundlage übernommen, die Größe, Qualität und Zusammensetzung der verkauften Grundstücke wurde nicht ausreichend beachtet und ganze Gruppen von Grundstücksverkäufen (das sollen nach Beklagtenbehauptung solche sein, die aus der Warte der Gutachterausschüsse nicht dem Durchschnitt entsprechen) blieben unberücksichtigt. Der abgelehnte Sachverständige ist für den o. g., für die hier in Rede stehenden Gemarkungen zuständigen örtlichen Gutachterausschuss tätig. Seine Beauftragung hätte zur Folge, dass er sachverständig die Frage zu beantworten hätte, ob die Bodenrichtwerte, auf denen die Ermittlung der regionalen Wertansätze beruht, von demjenigen örtlichen Gutachterausschuss, dessen Mitglied er ist, zutreffend ermittelt worden sind oder unter den von der Beklagten als Fehler bewerteten Umständen leiden, wie sie in der Beweisfrage zu I. 2. erwähnt sind. Es ist – dem Beschwerdevorbringen der Beklagten folgend – nicht von der Hand zu weisen, dass es auch aus der maßgeblichen Warte einer ruhig und besonnen denkenden, vernünftig abwägenden Partei Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Sachverständigen begründet, wenn dieser Wertermittlungen, die vom „eigenen“ Gutachterausschuss, dessen Mitglied er ist, auf etwaige Fehler überprüfen soll, die von der ablehnenden Partei gerügt werden. Dabei ist es, wie eingangs ausgeführt, irrelevant, ob der Gutachter tatsächlich befangen ist. In den Hintergrund treten muss auch das isoliert betrachtet durchaus nachvollziehbare und hehre Motiv des Landgerichts, diesen Sachverständigen aufgrund seiner gerichtsbekannt „vertiefte(n) Einblicke zu den Beweisfragen“ beauftragen zu wollen. Entscheidend ist, dass die Beklagte berechtigt auf den allgemeinen Erfahrungswert verweisen kann, dass dieselbe Person/Instanz von ihr getroffene Entscheidungen und Wertungen nicht so unbefangen überprüfen kann wie eine andere Person/Instanz, die an der betreffenden Entscheidung/Wertung nicht mitgewirkt hat. Damit wird dem ehrenamtlichen Gutachter eines örtlichen Gutachterausschusses nicht abgesprochen, über die Souveränität und Distanz zu verfügen, um im Einzelfall auch Bewertungen des „eigenen“ Gutachterausschusses einer (selbst-) kritischen Überprüfung unterziehen zu können. Denn darum geht es bei dem einzunehmenden Blickwinkel aus der Warte der ablehnenden Partei nicht. Für den Erfolg ihres Ablehnungsgesuchs ist es ausreichend, dass bereits die Mitgliedschaft in dem örtlichen Gutachterausschuss als solche berechtigte Zweifel an einer unbefangenen Herangehensweise an die Beantwortung der oben genannten Beweisfrage begründet, die auf eine Überprüfung der Wertermittlungen des Gutachterausschusses auf etwaige Fehler ausgerichtet ist. Die mit diesem Inhalt der Beweisfrage einhergehende Sorge der Beklagten, der Sachverständige könnte sich möglicherweise aus Verbundenheit zum „eigenen“ Gutachterausschuss, dessen Mitglied er ist, und wegen der nicht ungewöhnlichen (nur allzu menschlichen) Schwierigkeit, eigene Ermittlungsergebnisse im Nachhinein als unrichtig zu bewerten, der Beweisfrage nicht unbefangen nähern, begründet auch bei verständiger Würdigung aus der Warte einer objektiven Partei Anlass für ein berechtigtes Misstrauen gegenüber dem Sachverständigen und führt zur Begründetheit des Ablehnungsgesuchs. Daran vermag auch die aus § 2 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte vom 14.06.1991 (GVBl. LSA S. 131) – zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 02.02.2011 (GVBl. LSA S. 58) – hervorgehende Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der bestellten ehrenamtlichen Gutachter nichts zu ändern. Die Sorge der Beklagten gründet sich nämlich nicht auf Zweifel daran, dass die Wertermittlungen des örtlichen Gutachterausschusses nach Weisungen oder in einem Abhängigkeitsverhältnis getätigt wurden, sondern darauf, dass der Sachverständige aus Verbundenheit zum „eigenen“ Gutachterausschuss und/oder Hemmungen, eigene Bewertungen einer kritischen Fehlerkontrolle zu unterziehen, nicht ausreichend neutral und unbefangen an die Beantwortung der Beweisfrage I. 2. herangehen könnte.

bb) Dem hält der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12.08.2011 nichts Durchgreifendes entgegen. Zwar trifft es zu, dass der abgelehnte Sachverständige „mit dem konkreten Verkaufsfall“ nicht befasst war. Eine – hier nicht vorliegende – Vorbefassung ist aber nicht der Anknüpfungspunkt für die von der Beklagten gehegte Besorgnis der Befangenheit, die vielmehr aus dem Inhalt der Beweisfrage I. 2. in Verbindung mit der Mitgliedschaft des Sachverständigen just in jenem örtlichen Gutachterausschuss folgt, dessen Wertermittlungen der Sachverständige auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit überprüfen soll. Insoweit ist auch der abstrakt durchaus richtige Hinweis des Landgerichts darauf, dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine Vorbefassung des Sachverständigen in der Vorinstanz oder in einem früheren Verfahren (etwa vor einer Schlichtungsstelle) regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermöge, nicht durchgreifend. Auch die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Hamm vom 14.06.1999 (Az. 13 U 11/99) ist nicht einschlägig. Ihr zufolge (vgl. juris-Rn. 22) ist ein Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen regelmäßig dann begründet, wenn dieser bereits als Privatgutachter für eine Partei in derselben Streitsache tätig war, was aber dann nicht gilt, wenn, wie im dort entschiedenen Fall, die „Gegner“ nicht identisch sind (im Regressprozess des Sachversicherers gegen den Schädiger war dort der Sachverständige, der für den Versicherer im Rahmen der Regulierung der Ansprüche des Geschädigten privatgutachterlich tätig gewesen war, nicht befangen). Einen in der hier vorliegenden Fallkonstellation weiterführenden, abstrahierbaren Aussagegehalt hat die Entscheidung nicht. Insbesondere lässt sich auf die vom OLG Hamm angenommene (ausnahmsweise) Verneinung der Befangenheit des Sachverständigen bei vorangegangener privatgutachterlicher Sachverständigentätigkeit keine Art erst-recht-Schluss für den hier vorliegenden Fall gründen, in dem ein Sachverständiger die Wertermittlungen des „eigenen“ Gutachterausschusses, für den er bestellt ist, auf etwaige Fehler überprüfen soll. Dies scheint aber das Landgericht im angefochtenen Beschluss anzunehmen („Umso weniger gibt es aus Sicht einer objektiv …. .“).

cc) Es hilft bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Beklagten nicht weiter, wenn der Kläger (und mit ihm das Landgericht) damit hadert, die Beklagte wolle anstelle der Preisermittlungen durch unabhängige Gutachterausschüsse ein von ihr selbst entwickeltes „Vergleichspreissystem“ innerhalb von Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art durchsetzen. Das ist zwar unübersehbar so. Diese Intention nimmt der Beklagten in der vorliegenden Konstellation aber nicht das Recht, den Sachverständigen abzulehnen.

dd) Eine ganz andere, vom Kläger angesprochene, vom Beschwerdegericht hingegen innerhalb des Ablehnungsverfahrens nicht zu beantwortende Frage ist die, ob die Beweisfrage zu I. 2. überhaupt beweisbedürftig ist, was fraglich sein könnte, dies zum einen im Lichte der vom Kläger angeführten Entscheidung des BGH vom 28.04.2011 (Az. V ZR 192/10), zum anderen vor dem Hintergrund dessen, dass es den Behauptungen der Beklagten bzgl. angeblichen Fehlern „einige(r) Gutachterausschüsse“, die „oftmals“ vorkämen (Seite 11 der Klageerwiderung), am notwendigen konkreten, substantiellen Bezug zu den Ermittlungen des hier in Rede stehenden Gutachterausschusses für den Regionalbereich U. fehlen könnte.

ee) Entgegen der Auffassung des Ausgangsgerichts hat die Begründetheit des hier gegenständlichen Ablehnungsgesuchs nicht etwa zur Konsequenz, dass „jedweder, bundesweit in Gutachterausschüssen tätige Sachverständige ausgeschlossen“ ist (vgl. den Nichtabhilfebeschluss vom 15.08.2011). Die Beklagte würde bei verständiger, ruhiger Abwägung erkennen, dass die etwaige Tätigkeit eines anderen Sachverständigen für einen anderen örtlichen Gutachterausschuss (etwa eines anderen Geoleistungsbereiches des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt) nicht etwa deshalb die Besorgnis der Befangenheit begründet und begründen kann, weil die Beklagte für „einige Gutachterausschüsse“ behauptet, diesen seien „oftmals“ die in der Beweisfrage I. 2. erwähnten Fehler unterlaufen. Die Mitgliedschaft in einem anderen örtlichen Gutachterausschuss begründet insbesondere nicht die Befürchtung, der betreffende Sachverständige stehe nicht der Überprüfung der Wertermittlungen des einen – hier in Rede stehenden – Gutachterausschusses mit der nötigen Neutralität und Unabhängigkeit gegenüber. Ein Kollektivausschluss sämtlicher, für andere örtliche Gutachterausschüsse tätiger Sachverständige ist nicht begründbar.

c) Das Ablehnungsgesuch der Beklagten ist auch insoweit begründet, wie es sich gegen die Beauftragung des Sachverständigen zur Beantwortung auch der Beweisfragen zu I. 1. und 3. richtet. Es ist mehr als naheliegend, dass sich der Sachverständige zur Beantwortung der Beweisfrage zu I. 1. (auch) auf die Ermittlungen des örtlichen Gutachterausschusses (dessen Wertermittlungen er auf potentielle Fehler, wie sie in Beweisfrage I. 2. aufgeführt sind, überprüfen soll) stützen würde. Der Zusammenhang der Beweisfrage I. 3. ergibt sich schon aus deren Formulierung („Für den Fall der Nichterweislichkeit zu Fragen gemäß Ziffer 1) und 2): … .“). Demnach schlagen die berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Sachverständigen, die an die Beweisfrage I. 2. anknüpfen, auch auf die übrigen Beweisfragen durch, so dass das Ablehnungsgesuch insgesamt begründet ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

4. Den Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst das Beschwerdegericht gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO mit einem Drittel des Wertes der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2003, Az. II ZB 32/03, zitiert nach juris; Zöller/Herget, 28. Aufl., § 3 ZPO, Rn. 16, Stichwort „Ablehnung“).

5. Die Rechtsbeschwerde war nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist (§ 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es handelt sich um eine tatrichterliche Entscheidung im konkreten Einzelfall; von den zum Ablehnungsverfahren nach § 406 ZPO entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen.

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