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Verkehrsunfall Rettungswagen mit in Kurve abgestellten Fahrzeug

OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 122/20 – Urteil vom 20.04.2021

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2020 verkündete Urteil der 2b. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf (2b O 20/20) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 26.03.2019 in der N. Straße Düsseldorf unter Beteiligung eines Rettungsfahrzeugs der Beklagten ereignete.

Am späten Abend des Unfalltags litt der Sohn des Klägers unter Husten und Atemnot. In der Absicht, den Sohn ins Krankenhaus zu fahren, stellte der Kläger seinen Pkw BMW X6, amtliches Kennzeichen D- , auf der Straße vor seinem Haus N. Straße Nr.  unter einer Straßenlaterne ab. In Höhe des Grundstücks des Klägers beschreibt die N. Straße eine Kurve von 90 Grad und begrenzt dadurch dieses Grundstück an zwei Seiten. Im Kurvenbereich ist die gepflasterte Straße gegenüber dem übrigen Straßenverlauf deutlich verbreitert. Zur Veranschaulichung der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Der Pkw des Klägers war an dem gegenüber seinem Haus liegenden Straßenrand abgestellt, wobei die exakte Position zwischen den Parteien umstritten ist. Die N. Straße ist durch das Zeichen 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Markierte Parkflächen gibt es im Kurvenbereich nicht.

Verkehrsunfall Rettungswagen mit in Kurve abgestellten Fahrzeug
(Symbolfoto: Lilia Solonari/Shutterstock.com)

Der Kläger entschied sich dagegen, den Sohn selbst ins Krankenhaus zu transportieren, und forderte gegen 22:20 Uhr über die Rettungsleitstelle der Beklagten einen Rettungswagen an. Der Unfallort wurde daher durch einen durch den Mitarbeiter M. gesteuerten Rettungswagen und ein Notarzt-Einsatzfahrzeug angefahren.

Im Zuge des Einsatzes kollidierte der Rettungswagen mit seiner hinteren rechten Ecke mit dem hinteren linken Kotflügel des Klägerfahrzeugs, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob dies beim Anfahren der Unfallörtlichkeit oder beim Verlassen derselben geschah. Durch die Kollision wurde der Pkw des Klägers beschädigt, was zu Reparaturkosten in Höhe von 8.012,84 Euro netto führte. Hierauf sowie auf dem Kläger entstandene Gutachterkosten in Höhe von 1.072,18 Euro und eine durch diesen geltend gemachte Unkostenpauschale von 25,00 Euro zahlte die Beklagte einen Betrag von 6.832,52 Euro, was einem Anteil von 75 % des Gesamtschadens von 9.110,02 Euro entspricht. Zudem erstattete die Beklagte außergerichtliche Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines dem gezahlten Betrag entsprechenden Streitwerts.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den vollständigen Ausgleich seiner Schäden. Er behauptet, der Unfall sei allein durch den Rettungswagenfahrer verursacht worden, als dieser beim Verlassen der Unfallörtlichkeit zunächst zurückgesetzt und dabei das Klägerfahrzeug beschädigt habe.

Der Kläger hat beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.106,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2019 zu zahlen,

2.  die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 95,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, das Klägerfahrzeug sei bereits bei der Anfahrt zur Unfallörtlichkeit beschädigt worden, als das Heck des Rettungswagens beim Durchfahren der Kurve vor dem Haus des Klägers gegen den hinteren Kotflügel des Klägerfahrzeugs gestoßen sei. Sie ist der Ansicht, dass auch den Kläger eine Mitverantwortlichkeit an dem Unfallgeschehen treffe, weil er sein Fahrzeug verbotswidrig im Kurvenbereich geparkt und dadurch den für das Durchfahren der Kurve verfügbaren Platz beschränkt habe.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass dem Kläger ein über den bereits gezahlten Betrag hinausgehender Schadenersatzanspruch selbst dann nicht zustünde, wenn man zu seinen Gunsten unterstellte, dass sein Pkw erst bei der Abfahrt des Rettungswagens und während des Rückwärtsfahrens beschädigt worden ist. Der Kläger habe sein Fahrzeug im Bereich des Verkehrszeichens 325.1 verbotswidrig geparkt und dadurch eine Engstelle geschaffen. Zudem sei sein Fahrzeug mangels eigener Beleuchtung trotz der Straßenlaterne nur schwer zu sehen gewesen. Der Rettungswagenfahrer habe im Bereich der Kurve nicht mit einem geparkten Fahrzeug rechnen müssen. Trotz der durch einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO deutlich erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs trete wegen des unzulässigen Parkens die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs nicht vollständig zurück, was zu einem Mitverursachungsanteil des Klägers von 25 % führe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er ist der Ansicht, dass das Parkverbot des Zeichens 325.1 nicht dem Schutz des fließenden Verkehrs diene und damit nicht die Verhinderung von Engstellen bezwecke. Auch sei das Landgericht ohne Beweisaufnahme von unrichtigen Voraussetzungen hinsichtlich der Erkennbarkeit des Klägerfahrzeugs, dessen Position auf der Straße und den räumlichen Verhältnissen an der Unfallstelle ausgegangen. Auch das Argument des Landgerichts, wonach der Rettungswagenfahrer nicht mit dem Fahrzeug des Klägers hätte rechnen müssen, gehe fehl, weil der Rettungswagenfahrer das Klägerfahrzeug bei der Anfahrt gesehen haben müsse.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17.06.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

1.  an ihn 2.106,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2019 zu zahlen,

2.  an ihn weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 95,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2020 zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden, da feststehe, dass der Kläger sein Fahrzeug vorschriftswidrig geparkt und dadurch eine Verengung der Fahrbahn herbeigeführt habe.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass – ohne dass es einer weiteren Aufklärung des Unfallhergangs bedarf – kein über den bereits gezahlten Betrag hinausgehender Anspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht, weil auch der Kläger den Unfall mitverursacht hat. Obwohl der Rettungswagenfahrer überwiegend für den Unfall verantwortlich ist, da er – entweder bei der Anfahrt oder beim Zurücksetzen bei der Abfahrt – die Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO erheblich verletzt hat, tritt die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs nicht vollständig zurück. Vielmehr ist eine Mithaftungsquote des Klägers von 25 % nicht zu beanstanden, weil die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs durch einen schuldhaften Verstoß gegen das Halte- und Parkverbot in scharfen Kurven nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO erhöht worden ist.

Im Einzelnen:

1.

Der Rettungswagenfahrer hat den Unfall schuldhaft verursacht, weil er die nach § 1 Abs. 2 StVO gebotene Sorgfalt entweder beim Anfahren der Unfallörtlichkeit oder während des Rückwärtsfahrens beim Verlassen der Unfallörtlichkeit missachtet hat und deswegen gegen das Klägerfahrzeug gefahren ist.

Hat sich der Unfall bei der Anfahrt ereignet, so hätte der Rettungswagenfahrer auf das als Hindernis erkennbare Klägerfahrzeug dadurch reagieren müssen, dass er die Kurve besonders vorsichtig und mit ausreichendem Seitenabstand zu diesem Fahrzeug durchfährt, um trotz der beengten Verhältnisse zu vermeiden, dass es durch das ausschwenkende Heck des Rettungswagens  beschädigt wird.

Im Falle einer Kollision während des Zurücksetzens beim Verlassen der Örtlichkeit hätte der Rettungswagenfahrer nach der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen müssen. Er hätte also entweder die Rückwärtsfahrt abbrechen müssen, wenn dafür nicht ausreichend Platz zur Verfügung gestanden hätte, oder aber diese besonders langsam und vorsichtig fortsetzen müssen. Notfalls hätte er sich einweisen lassen müssen.  Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ist im Falle der Kollision eines rückwärtsfahrenden Pkw mit einem geparkten Pkw zumindest mittelbar im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO anwendbar (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15, juris Rn. 11 m. w. N.; Urteil vom 26. Januar 2016 – VI ZR 179/15, juris Rn. 11, jeweils zu Unfällen auf einem Parkplatzgelände). Ob die Vorschrift darüber hinaus auch unmittelbare Anwendung finden kann, oder ob dem entgegensteht, dass sie primär dem Schutz des fließenden Verkehrs dient, dessen Gefährdung im Falle einer Kollision mit einem geparkten Fahrzeug nicht in Betracht kommt (so Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Burmann, StVO § 9 Rn. 67; OLG Jena, Beschluss vom 01.02.2005 – 1 Ss 80/04, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2004 – 1 Ss 182/04; juris, Rn. 7 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.1999 – 2 Ss 266/99, juris, Rn. 10 f.) kann dahinstehen (gegen eine generelle Beschränkung des Schutzzwecks der Vorschrift auf den fließenden Verkehr allerdings BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 231/17, juris Rn. 12).

2.

Der Kläger hat den Unfall mitverursacht, weil er entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO sein Fahrzeug im Bereich einer scharfen Kurve geparkt hat. Eine scharfe Kurve liegt jedenfalls dann vor, wenn der Winkel der Kurve – wie hier – 90 Grad oder weniger beträgt (VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2010 – 14 K 2614/09, juris Rn. 13; Freymann/Wellner-Müther, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 12 StVO, Rn. 33).

Der Teil der Straße, auf dem das Klägerfahrzeug abgestellt gewesen ist, liegt nicht etwa deshalb außerhalb des Kurvenbereichs, weil dieser Straßenteil ausweislich der als Anlagen K2 bis K4 vorgelegten Fotos von einer Art Mittellinie aus abweichend geformten Steinen von dem Straßenbereich abgegrenzt wird, der unmittelbar an dem Klägergrundstück vorbei verläuft. Das diese Mittellinie nicht etwa dem Zweck dient, den unmittelbar an das Grundstück des Klägers angrenzenden Teil der Straßenfläche als Fahrspur und den auf der anderen Seite der Mittellinie gelegenen Teil als sonstige Fläche auszuweisen, ergibt sich bereits daraus, dass ausweislich des als Anlage K4 vorgelegten Fotos der an das Haus des Klägers angrenzende Straßenbereich zumindest an einer Stelle durch eine mit einem Bordstein umrandete Grünfläche blockiert ist, sodass ein die N. Straße befahrendes Fahrzeug ungeachtet der Mittellinie zwangsläufig zeitweise beide Teile der Straßenfläche befahren muss.

Dass der Kläger zudem an einer Engstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO gehalten und geparkt hat, dass also allein durch sein Klägerfahrzeug die Straße auf weniger als die erforderliche Mindestbreite von etwa 3 Metern (ausgehend von der nach § 32 Abs. 1 S. 1 StVZO höchstzulässigen Breite von Kraftfahrzeugen von allgemein 2,55 Metern zuzüglich 50 cm Seitenabstand, vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Heß, § 12 StVO Rn. 6) verengt worden ist, steht hingegen nicht fest.

Das mangels einer ausgewiesenen Parkfläche im Bereich des Verkehrszeichens 325.1 geltende Parkverbot bleibt außer Betracht, da dieses der Verwirklichung des mit dem verkehrsberuhigten Bereich geschaffenen Bewegungs- und Kommunikationsraums, nicht aber der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Fahrzeugverkehr dient (Freymann, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, Kap. 27 Rn. 364).

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Auch ein Verstoß gegen die Beleuchtungspflichten nach § 17 Abs. 4 StVO ist nicht gegeben, weil das Fahrzeug entsprechend § 17 Abs. 4 S. 2 2. Hs. StVO durch eine Straßenlaterne hinreichend beleuchtet war, wie sich aus dem Lichtbild Bl. 49 d. A. ergibt.

3.

Da der Unfall für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis dargestellt hat, sind nach § 17 Abs. 1, 2 StVG die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht für beide in Betracht kommenden Sachverhaltsalternativen einen Mitverursachungsbeitrag des Klägers angenommen hat, der zu einer Haftungsquote von 25 % führt.

Dem Rettungswagenfahrer fällt sowohl bei Annahme einer Kollision bei der Anfahrt als auch bei Annahme einer Kollision beim Zurücksetzen ein gleichermaßen schwerwiegendes Verschulden zur Last. Während sich dies im Falle des – nach den Angaben der Beklagten zum Verlassen der Örtlichkeit nicht einmal notwendigen – Rückwärtsfahrens aufgrund der besonders hohen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO ergibt, wirkt sich im Falle einer Kollision bei der Anfahrt aus, dass der Rettungswagenfahrer es versäumt hat, seine Fahrweise anzupassen, obwohl er das seine gefahrlose Weiterfahrt behindernde Klägerfahrzeug wegen der ausreichenden Beleuchtung rechtzeitig hat wahrnehmen können.

In beiden Fällen steht der durch das Verschulden des Rettungswagenfahrers erhöhten Betriebsgefahr des Rettungswagens jedoch die durch einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs gegenüber. Indem er sein Fahrzeug verbotswidrig im Kurvenbereich geparkt hat, hat er diesen – wenn auch nicht schon in einem seinerseits nach §12 Abs. 1 Nr. 1 StVO verbotenem Ausmaß – verengt und damit ein Durchfahren der Kurve für andere Verkehrsteilnehmer erschwert. Durch sein verbotswidriges Parken hat er überhaupt erst die Situation geschaffen, in der sein Fahrzeug der Gefahr einer Beschädigung ausgesetzt wurde, und somit einen wesentlichen Beitrag zum Unfallgeschehen geleistet. Dies führt dazu, dass die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs trotz des schwerwiegenden Verschuldens des Rettungswagenfahrers in beiden in Betracht kommenden Geschehensabläufen nicht hinter der des Rettungswagens vollständig zurücktritt.

4.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.106,32 Euro festgesetzt.

 

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