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Verkehrsunfall – Rückstufungsschaden Vollkaskoversicherung bei anteiliger Mithaftung

AG München – Az.: 332 C 16442/16 – Urteil vom 14.12.2016

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 33 % sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung bei der … Versicherungs-Aktiengesellschaft (…) aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 16.12.2015 entstanden sind und entstehen werden.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.08.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 700,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 16.12.2016 in … .

Beteiligt waren der klägerische Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, sowie der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, im Unfallzeitpunkt gefahren von dem Beklagten zu 1).

Die Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach zu 2/3 für die unfallbedingten Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner für sämtliche Schäden, die aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung zur Schadensregulierung resultieren.

Daneben werden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten beantragt.

Die Klägerin beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 33 % sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung bei der … Versicherungs-Aktiengesellschaft … aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 16.12.2015 entstanden sind und entstehen werden.

2. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klagepartei 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagtenseite beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagtenseite erhebt zunächst Einwendungen zum Haftungsgrund, da die Klägerin gegen ihre Pflicht zur doppelten Rückschau verstoßen habe. Mit Schreiben vom 19.10.2016 schließt sich die Beklagtenseite dann der Klägerin an und erkennt die Haftung der Klägerin zu 2/3 als unstreitig an und bestreitet lediglich die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit des Höherstufungsschadens der Vollkaskoversicherung.

Hinsichtlich des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Beide Parteien waren mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin kann die Feststellung verlangen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 33 % sämtlicher Schäden zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden sind und entstehen werden.

Das für die Feststellungsklage erforderliche und vom Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist für den künftigen Schaden jedenfalls zu bejahen, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen der Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird (vgl. Senatsurteil vom 03.12.1991 – VI ZR 140/91).

Soweit der Antrag der Klägerin den Zeitraum bis zur Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren betrifft, könnte die Klägerin den Schaden zwar beziffern. Doch die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, weil sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befindet (vgl. Bundesgerichtshof-Urteil vom 21.02.1991 – III ZR 204/89).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung trotz des anteiligen Mitverschuldens des Geschädigten eine adäquate Folge des Unfalls. Anders als beim Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Haftpflichtversicherung, bei dem es sich lediglich um einen allgemeinen Vermögensnachteil in der Form des Folgeschadens handelt (BGHZ, 66, 398), ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (Senatsurteil BGHZ, 44, 382, 387).

Für den Fall der Vollhaftung des Schädigers ist dies unstreitig.

Nicht richtig ist die Auffassung, dass im Falle anteiliger Mithaftung des Geschädigten der Prämienschaden allein in Folge der Regulierung der durch den Geschädigten selbst zu tragenden Schäden eintrete, dem liegt ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursachenzusammenhangs im Haftungsrecht zugrunde. Es kommt nicht darauf an, ob ein Ereignis, die „ausschließliche” oder „alleinige” Ursache des Schadens ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur „Auslöser” neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04; vom 20. November 2001 – VI ZR 77/0, VersR 202, 200, 201).

Auch bei anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger dementsprechend für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt (vgl. zum ganzen Urteil Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.04.2006, VI ZR 3605).

Im Streitfall haftet die Beklagtenseite zu 1/3.

Die Abrechnung des gesamten Unfallschadens über die Vollkaskoversicherung hat den Rückstufungsschaden der Klägerin zur Folge, der durch den Beklagten zu 2) mitverursacht worden ist. Der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung trat, unabhängig von der Schuldfrage, allein dadurch ein, dass überhaupt Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wurden. Da der Unfall als das den Schaden begründende Ereignis teils von dem Beklagten zu 1), teils von der Klägerin zu vertreten ist, ist auch der Rückstufungsschaden entsprechend 2/3 zu 1/3 zu teilen (Senatsurteil BGHZ, 44, 382, 387 f; Oberlandesgericht Karlsruhe, VersR 1992, 67, 68) (vgl. zum Ganzen Bundesgerichtshof-Urteil vom 25.04.2006, VI ZR 3605).

Mithin kann die Klägerin hier die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 33 % für sämtliche Schäden verlangen, die aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstanden sind, ersetzt verlangen.

Daneben kann die Klägerin Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung einer 1,3-Gebühr aus dem Gegenstandswert der berechtigten Klageforderung von 700,– € zuzüglich pauschaler Auslagen und der Mehrwertsteuer, mithin 147,56 €, ersetzt verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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