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Deaktivierungsgebühr: Muss man diese trotz des BGH-Urteils noch zahlen?

Kurzfassung

Langfassung

Vgl. Sie auch:

Urteil des BGH

ungültige AGBs in Mobilfunkverträgen


Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz


Kurzfassung:

I. Einführung:

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (= BGH) vom 25.04.2002 – Az.: III ZR 199/01 (vgl. Sie das Urteil des BGH auf meiner Hompepage unter: deaktivierungsgebuehr1) dürfen Mobilfunkfirmen keine „Deaktivierungsgebühr“ bei der Auflösung eines Mobilfunkvertrages von ihren Kunden verlangen.

In dem Prozess hatte der Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen gegen die Fa. T geklagt. Diese verlangte von ihren Kunden für die „Stilllegung“ des Mobilfunkanschlusses eine „Deaktivierungsgebühr“ von 33,93 DM bzw. 17, 35 Euro. Deaktivierungsgebühren sind nach Ansicht des BGH unzulässig, da die Auflösung von Verträgen im heutigen Wirtschaftsleben „absolut normal“ ist. Die anfallenden Verwaltungskosten dürfen deshalb nicht auf den Kunden übertragen werden. Nun verlangt die Fa. T nach einer Änderung ihrer Vertragsbedingungen weiterhin die besagten Deaktivierungsgebühren. Zu recht?

 

II. Generell gelten nach dem Urteil des BGH folgende Grundsätze zur Deaktivierungsgebühr:

1. Die Deaktivierung eines Mobilfunkanschlusses nach Vertragsende gehört zu den gesetzlichen Pflichten der jeweiligen Mobilfunkfirma. Hierfür kann die jeweilige Mobilfunkfirma nach dem oben genannten Urteil des BGH keine Gebühren verlangen, da sie zur Deaktivierung des jeweiligen Mobilfunkanschlusses gesetzlich verpflichtet ist. Ein Anspruch für den Ersatz der sog. „Deaktivierungsgebühr“ kann ferner nur bestehen, wenn es diesbezüglich eine gesetzliche Regelung bzw. Grundlage gäbe. An einer solchen fehlt es jedoch! Kosten, die dem Unternehmen sowieso durch seine Geschäftstätigkeit entstehen, dürfen daher nicht auf die Kunden abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden! Solche Klauseln verstoßen mithin in jedem Fall zumindestens gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ (aus § 242 BGB), da sie eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen. Die „Deaktivierungsgebührenklausel“ in den Mobilverträgen ist folglich nichtig und wurde nichtVertragsbestandteil. Der jeweilige Kunde bzw. Ex-Kunde braucht diese mithin nicht zu zahlen.

2. Die Fa. T verlangt von ihren Kunden daher nach der Rechtsauffassung des Verfassers die Deaktivierungsgebühren zu Unrecht (nach letzten Informationen verlangt die Fa. T die Deaktivierungsgebühren wohl nicht mehr!). Möchten Sie sich intensiver mit der Problematik beschäftigen oder sich darüber informieren wie Sie vorgehen, dann lesen Sie die Langfassung unten!

3. Auch die Fa. V erstattet nach dem BGH-Urteil zu Unrecht die gezahlten Deaktivierungsgebühren nicht zurück!


Langfassung: Firma T und Firma V


1. Die Firma T gibt nicht auf! Sie fordert weiterhin die Deaktivierungsgebühr mit folgender Begründung:

„Sie beanstanden aufgrund des aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofes die Bearbeitungsgebühr für die Deaktivierung Ihres Mobilfunkanschlußes. Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist von unserer Rechtsabteilung analysiert worden und wird selbstverständlich in seinem Tenor (Anmerkung vom Verfasser: aber nicht in seinen Entscheidungsgründen! Der Tenor des Urteils behandelt nur die Verwendung der alten AGB-Klausel!) beachtet. Jedoch bezieht sich das vorliegende Urteil ausschließlich auf die Preisklauseln, die bis März 2000 in unseren Preislisten verwendet worden sind. Diese Klauseln sind für Ihren Vertrag jedoch nicht mehr gültig, da Sie nach dem genannten Termin einen Tarifwechsel durchgeführt oder ein subventioniertes Handy in Verbindung mit einer Vertragsverlängerung angenommen und damit eine neue Preisliste anerkannt haben. Unsere Preislisten enthalten seit März 2000 folgende Klausel:

Entfällt sofern vom Kunden niedrigere Kosten nachgewiesen werden oder die Fa. T die Kündigung des Teilnehmerverhältnisses zu vertreten hat,

die Rechtmäßigkeit der mit Ihnen hinsichtlich einer Aufwandsentschädigung getroffenen Vereinbarung, wird also von der neuesten Entscheidung des BGH nicht berührt. Die für Sie gültige Klausel stellt eine sogenannte pauschalierte Aufwendungsersatzklausel dar, nach der es Ihnen offensteht, die Entstehung geringerer Kosten für die Fa. T nachzuweisen. Somit kann die Gebührenzahlung in der festgelegten Höhe unter Umständen entfallen. Da Sie diesen Nachweis jedoch nicht angetreten haben müssen wir die von Ihnen gewünschte Erstattung ablehnen.

Anmerkung vom Verfasser:

Die Firma T erstattet nun wohl die Deaktivierungsgebühren Ihren ehemaligen Kunden zurück!

oder ein anderer Fall

2. die Firma V lehnt die Rückerstattung mit folgender Begründung ab:

„Um einen Anspruch auf Rückerstattung zu erheben, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

– Sie haben die Berechnung der Deaktivierungsgebühren innerhalb der für Rechnungen geltenden 6-wöchigen Frist reklamiert

– Sie haben die Gebühren damals unter Vorbehalt bezahlt.

Beides müßte von Ihrer Seite aus schriftlich nachgewiesen werden.

Bitte erbringen Sie einen entsprechenden Nachweis bei, wir werden die Gebühren dann unverzüglich erstatten.


I. Muss man die Deaktivierungsgebühren nun trotz des BGH-Urteils noch zahlen? Und/Oder kann man die Deaktivierungsgebühren nur unter bestimmten Bedingungen wieder zurückfordern?

Nach der Rechtsansicht des Verfassers nicht!

a. Generell gelten nach dem Urteil des BGH Az.: III ZR 199/01 vom 25.04.2002 folgende Grundsätze zur Deaktivierungsgebühr:

Die Deaktivierung eines Mobilfunkanschluss nach Vertragsende gehört zu den gesetzlichen Pflichten der jeweiligen Mobilfunkfirma. Hierfür kann die jeweilige Mobilfunkfirma nach dem Urteil desBGH Az.: III ZR 199/01 vom 25.04.2002 keine Gebühren verlangen, da sie zur Deaktivierung des Mobilfunkanschlusses gesetzlich verpflichtet ist.

Ein Anspruch für den Ersatz der sog. „Deaktivierungsgebühr“ könnte ferner nur bestehen, wenn es diesbezüglich eine gesetzliche Regelung bzw. Grundlage gäbe. An einer solchen fehlt es jedoch! Kosten die dem Unternehmen sowieso durch die Geschäftstätigkeit entstehen dürfen daher nicht auf die Kunden abgewälzt werden, ……indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden (BGH im oben genannten Urteil)! Solche Klauseln verstoßen mithin in jedem Fall zumindestens gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), da sie eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen. Sie sind daher nichtig und nicht Vertragsbestandteil des Mobilfunkvertrages geworden!

b. Zur pauschalierten Aufwendungsersatzklausel:

Etwas anderes könnte im vorliegenden Fall nur gelten, wenn es sich bei der Deaktivierungsgebühr um eine pauschalierte Aufwendungsersatzklausel handeln würde, für die die vorgenannten Grundsätze nicht gelten.

Als rechtliche Grundlage zur Überprüfung einer solchen pauschalierten Aufwendungsersatzklausel könnte hier § 10 Nr. 7 b AGBG bzw. § 308 Nr. 7 b BGB n.F. dienen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen „pauschalierten Aufwendungsersatzklausel“ hat der BGH in seinem oben angeführten Urteil offen gelassen. § 10 Nr. 7 b AGBG bzw. § 308 Nr. 7 BGB n.F. findet jedoch aufgrund seiner Dogmatik und seinem Sinn nur auf Fälle einer vorzeitigen Vertragskündigung Anwendung – z.B. der Kunde zahlt die Grundgebühren bzw. die Telefonentgelte nicht – (vgl. hierzu grundsätzlichUlmer/Brandner, AGBG, 9. Auflage, § 10 Nr. 7 Rn. 3, 6 und 15; Palandt-Heinrichs, 61. Auflage 2002, AGBG 10, Rn. 34-34a; Palandt-Heinrichs, Ergänzungsband 2002, § 308 Rn. 36). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um keine vorzeitige Vertragskündigung durch die Mobilfunkfirma, da der Mobilfunkvertrag mit dem Kunden insoweit durch dessen vertragsgemäße Kündigung „ausgelaufen“ ist. Aus diesem Grunde findet § 10 Nr. 7 b AGBG bzw. § 308 Nr. 7 BGB n.F. hier keine Anwendung.

Da es sich hier um die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruches ohne gesetzliche Grundlage handelt, kommt vielmehr § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F. als Prüfungsmaßstab für die von der Fa. T geltend gemachten Deaktivierungsgebühren in Betracht (in diesem Sinne auch Palandt-Heinrichs, 61. Auflage 2002, AGBG 10, Rn. 34; Palandt-Heinrichs, Ergänzungsband 2002, § 308 Rn. 35; Ulmer/Brandner, AGBG, 9. Auflage, § 10 Nr. 7 Rn.6). Diesbezüglich kann wiederum auf das oben erwähnte BGH verwiesen werden. Der BGH führt im Rahmen seiner Prüfung des § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F. aus, daß jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-) Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).

Mithin verstößt auch eine „pauschalierte Aufwendungsersatzklausel für Deaktivierungsgebühren“ gegen § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F. und ist mithin unwirksam! Die pauschalierte Aufwendungsersatzklausel wurde folglich nicht Vertragsbestandteil des Mobilfunkvertrages und daher muss der jeweilige Mobilfunkkunde diese Gebühr auch nicht entrichten!

II. Wie geht man nun in der Praxis mit diesem Wissen um?

Ihr Mobilfunkanbieter bucht von Ihrem Konto einfach die Deaktivierungsgebühr ab. Dieser Abbuchung müssen Sie bei Ihrer Bank widersprechen und sie stornieren lassen. Überweisen Sie im Gegenzug nur den Betrag für tatsächlich angefallene Telefongebühren etc. und kündigen Sie die Einzugsermächtigung gegenüber Ihrem Mobilfunkbetreiber. In der Regel versucht Ihr Mobilfunkanbieter dieses „Abbuchspielchen“ über 3 bis 4 Monate. Dann kommen 2 bis 3 Mahnungen und zum Schluss wird ein Inkasso-Büro eingeschaltet. Dem Inkasso-Büro antworten Sie insoweit, dass das Vertragsverhältnis seit dem XX.XX.XXXX nicht mehr besteht und nach dem BGH-Urteil – Az.: III ZR 199/01 vom 25.04.2002 Vertragsklauseln bzgl. Deaktivierungsgebühren für die Beendigung von Mobilfunkverträgen unwirksam sind. Sie erheben somit rechtliche Einwände gegen die Forderung Ihres Mobilfunkunternehmers.

Wenn Sie Glück haben, gibt Ihr Mobilfunkanbieter jetzt auf. Oder er beauftragt nun einen Anwalt, der gegen Sie einen Mahnbescheid erlässt. Gegen diesen müssen Sie innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen (Einfach unten „Ich erhebe Widerspruch“ ankreuzen und am besten mit Einschreiben mit Rückschein zurücksenden).

Jetzt müsste der Anwalt sie im Namen des Mobilfunkunternehmers verklagen – nach Prüfung des Sachverhalts, wird er feststellen, dass die Erfolgsaussichten einer Klage eher schlecht aussehen. In den meisten Fällen haben Sie jetzt Ruhe. Ihr Mobilfunkanbieter schreibt Ihnen daraufhin: „Aus Kulanzgründen erlassen wir Ihnen die Deaktivierungsgebühr, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hierzu“.

Doch was ist, wenn Sie verklagt werden? Da der Streitwert unter 5.000,01 Euro liegt, ist die Klage vor dem Amtsgericht anhängig. Hier herrscht kein Postulationszwang, d.h. Sie können selbst tätig werden und brauchen keinen Anwalt als Prozeßvertreter. Sie müssen als „Privatperson“ auch keine weiten Reisen in Kauf nehmen, da Sie – in der Regel – an Ihrem Wohnsitz verklagt werden. Vertragliche Gerichtsstandsvereinbarungen sind bei Privatpersonen in der Regel nicht möglich (vgl. § 38 ff. ZPO). Auf die weiteren Einzelheiten wird hier insoweit nicht eingegangen.

Berufung können Sie gegen dieses vom Amtsgericht ergangene Urteil nicht einlegen, da die Berufungssumme von 600,01 Euro in der Regel nicht erreicht werden dürfte (vgl. § 511 ZPO).

Eine eingehende Beratung durch einen Anwalt bzw. die Vertretung durch einen Anwalt ist natürlich sinnvoller. Wenn Sie den Prozeß gewinnen, muss der Verlierer alle Kosten des Rechtsstreits tragen, somit auch Ihre Anwaltskosten. Die Chancen diesen Prozeß zu gewinnen, stehen gut.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Doch aufgepasst: „Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand“.

III. Rückerstattung nur wenn man bestimmte Voraussetzungen erfüllt hat?

Nein! Die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mobilfunkbetreiber, Provider etc. waren bzw. sind in diesen Punkten unwirksam. D.h. wenn Sie die Deaktivierungsgebühr bezahlt haben, so können Sie diese wieder zurückfordern. Der Mobilfunkbetreiber/Provider darf an die Rückerstattung keinerlei Bedingungen stellen! Er ist um dieses Geld ungerechtfertigt bereichert und muss Ihnen dieses wieder zurückerstatten!

Die Fa. V macht dies auch ganz unproblematisch, wenn Sie ein Aufforderungsschreiben von einem Anwalt erhält. Sie übernimmt insoweit die Mahnkosten, die dem ehemaligen Mobilfunkkunden entstanden sind und die Anwaltskosten, die in der Regel lediglich 25,01 € betragen.


Vgl. Sie das BGH-Urteil – Az.: III ZR 199/01 vom 25.04.2002


Auszüge aus dem BGH-Urteil – Az.: III ZR 199/01 vom 25.04.2002:

Die Dokumentation vertragsrelevanter Vorgänge (hier Deaktivierung) im Hinblick auf etwaige spätere Beanstandungen von seiten des Kunden dient der Selbstkontrolle; auch die Prüfung, ob eine ausgesprochene Kündigung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis (zu welchem Zeitpunkt?) wirksam beendet hat oder welche Gebührenforderungen noch offenstehen, dient ausschließlich der Wahrung der eigenen Rechtsposition. Mit der Abschaltung des Netzzugangs schließlich schützt sich die Beklagte vor allem davor, daß ein Kunde das Mobiltelefon trotz fehlender vertraglicher Grundlage weiter benutzt.

…………………….

Insgesamt wird daher mit der Deaktivierungsgebühr kein Entgelt für Leistungen verlangt, die die Beklagte auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für ihre Kunden erbringt, sondern es handelt sich um den Versuch, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen des Verwenders auf den Kunden abzuwälzen (im Ergebnis ebenso Lindacher, ZIP 2002, 49 f; Eckert aaO Rn. 114).

………………………

Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, daß jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).

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