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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei HWS-Distorsion – Lohnausfallentschädigung

OLG München – Az.: 10 U 958/17 – Urteil vom 12.01.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 21.03.2017 wird das Endurteil des LG Passau vom 20.02.2017 abgeändert und wie folgt neugefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 1.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2014 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 543,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 421,10 € seit dem 25.09.2014 sowie aus 122,00 € seit dem 19.07.2016 zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren immateriellen und materiellen Schäden, die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 04.12.2013 gegen 19.40 Uhr auf der Bundesstraße B 132, Abschnitt 2060 – Km 0.600, H., G., Landkreis P., zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 113,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2016 zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) – ohne diejenigen gerichtlichen Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil vom 29.06.2015 verursacht worden sind, – tragen die Klägerin 42 % und die Beklagte 58 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens (Berufung der Klägerin vom 04.08.2015) – ohne die Gerichtskosten – tragen die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 %.

VII. Der Streitwert (bzgl. des Verfahrens erster Instanz) wird für die Zeit bis zum 26.11.2014 auf 5.170,00 €, für die Zeit vom 27.11.2014 bis zum 11.07.2016 auf 6.450,40 € und für die Zeit danach auf 10.193,33 € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens (Berufung der Klägerin vom 21.03.2017) tragen die Klägerin 73 % und die Beklagte 27 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO sowie §§ 540 II, 313 b I 1 ZPO).

B.

Verkehrsunfall - Schmerzensgeld bei HWS-Distorsion - Lohnausfallentschädigung
(Symbolfoto: Southworks/Shutterstock.com)

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, und hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes i.H.v. 1.000,00 € (nebst den o.g. Zinsen). Insgesamt beläuft sich ihr Schmerzensgeld-Anspruch, entgegen dem Ersturteil, nicht nur auf 4.000,00 €, sondern auf 5.000,00 €. Hiervon abzuziehen waren die von der Beklagten hierauf vorprozessual bzw. während des erstinstanzlichen Verfahrens entrichteten Beträge i.H.v. insg. 4.000,00 €.

Der Senat ist aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts i.V.m dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme, also den Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer informellen Anhörung in der Sitzung vom 15.12.2017 sowie den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. in derselben Sitzung, davon überzeugt, dass die Klägerin nicht nur aufgrund ihrer bei dem Unfall erlittenen HWS-Distorsion in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert war (insoweit 6 Wochen lang zu 100 %, im Anschluss zu 20 % bzw. zu 10 %), sondern dass sie dies auch aufgrund ihrer bei dem Unfall erlittenen dislozierten Sternumfraktur sowie der Thoraxprellung war, und zwar insoweit vier Monate lang zu 100 %. Damit stellen sich die unfallbedingten Beschwerden der Klägerin als erheblicher dar, als noch vom Erstgericht angenommen. Dies rechtfertigt die o.g. Erhöhung des Schmerzensgeldes.

Ein noch höheres Schmerzensgeld, wie von der Klägerin beantragt, ist jedoch, auch im Hinblick auf Vergleichsfälle, nicht angemessen. Soweit das LG Verden mit dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 04.04.2003, Az.: 8 O 62/01, ein – mit indexiert 6.234,00 € (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2018, 36. Aufl.) – etwas höheres Schmerzensgeld zugesprochen hatte, ging es um einen Fall, bei dem die dortige Geschädigte weiterhin unter Atemnot und Schmerzen bei Husten und Niesen litt, während die hiesige Klägerin solche unfallbedingte Beschwerden, ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. R., nach Ablauf von vier Monaten seit dem Unfall nicht mehr hatte.

Deutliche Parallelen weist der hier zu beurteilende Sachverhalt demgegenüber zu demjenigen auf, welcher dem Urteil des Senats vom 14.06.2013, Az.: 10 U 3314/12, juris, zugrunde lag. Auch dort hielt der Senat bereits ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € für angemessen.

II. Die Klägerin hat bzgl. ihres materiellen Schadens gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer 543,10 € (nebst den o.g. Zinsen). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus (1.) 5,00 € bzgl. der Position weitere Heilmittel-Zuzahlung gem. Anlagenkonvolut K8, (2.) 416,10 € bzgl. der Position Fahrtkosten, (3.) 122,00 € bzgl. der Position weitere Heilmittel-Zuzahlungen gem. Anlagenkonvolut K 22. Im Einzelnen:

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer 5,00 € bzgl. der Position Heilmittel-Zuzahlungen gem. Anlagenkonvolut K8. Dabei geht es um den Erwerb des Medikaments Tilidin (eines Schmerzmittels) vom 07.03.2014. Dieses Datum fällt noch in den Zeitraum von vier Monaten seit dem streitgegenständlichen Unfall vom 04.12.2013, in welchem die Klägerin gem. den o.g. Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. aufgrund ihrer Beschwerden wegen der dislozierten Sternumfraktur und der Thoraxprellung zu 100 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert war.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiterhin Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten i.H.v. 416,10 €, nämlich insg. 564,00 € abzüglich von der Beklagten hierauf bereits bezahlter 147,90 €. Der Betrag i.H.v. 564,00 € errechnet sich aus 2.256 km multipliziert mit 0,25 €/km. Die Zahl von 2.256 km wiederum errechnet sich aus den Fahrten bzgl. sämtlicher streitgegenständlichen Krankengymnastik-Besuche (T.), d.h. 48 x 42 km = 2.016 km (vgl. die Anlage K13), zuzüglich der Fahrten bzgl. zehn Besuchen bei dem Hausarzt der Klägerin (Dr. C.), nämlich den Fahrten vom 12.12.2013, 02.01.2014, 17.01.2014, 30.01.2014, 06.02.2014, 07.03.2014, 09.05.2014, 04.07.2014, 01.09.2014 und 04.11.2014, d.h. 10 x 24 km = 240 km (vgl. die Anlage K13).

Gem. den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. in der o.g. Sitzung vom 15.12.2017 stellen sich sämtliche o.g. Krankengymnastik-Besuche als im Hinblick auf die unfallbedingten Beschwerden der Klägerin medizinisch erforderlich dar, während dies bzgl. aller weiteren streitgegenständlichen Arztbesuche nur insoweit gilt, als dies während der ersten drei Monate seit dem Unfall jeweils zwei Besuche pro Monat und für die Zeit danach bis zum Ablauf eines Jahres seit dem Unfall nur noch einen Besuch alle zwei Monate betrifft (vgl. S. 4 des Protokolls der o.g. Sitzung = Bl. 302 d.A.).

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die geltend gemachte Fahrt vom 27.01.2014 zur PI Passau (vgl. die Anlage K13) stellt keine Fahrt zu einer Heilbehandlung dar. Die Besuche bei Frau P. wiederum können auch deswegen nicht geltend gemacht werden, weil die dortige Behandlung nach den eigenen Ausführungen der Klägerin „eher in psychische Richtung“ ging (vgl. S. 3 des o.g. Protokolls = Bl. 301 d.A.), während die Klägerin aufgrund der insoweit nicht zu beanstandenden und für den Senat daher gem. § 529 I Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Erstgerichts keine unfallbedingten psychischen Beschwerden erlitten hat. Worum es bei den sonstigen Arzt- bzw. Krankenhausbesuchen jeweils im Einzelnen ging, hat die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises (vgl. S. 3 der Verfügung vom 29.08.2014 = Bl. 289 d.A.) nicht hinreichend substantiiert vorgetragen (vgl. S. 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 12.10.2017 = Bl. 296 d.A.).

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine weiteren Ansprüche auf Zahlung von Lohnausfall.

Ausgangspunkt der Berechnung ist der vom Sachverständigen Dr. R. angegebene Zeitraum von vier Monaten seit dem Unfall, in welchem die Klägerin erwerbsunfähig war. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, inwieweit die vom Sachverständigen Dr. R. im Hinblick auf die HWS-Distorsion attestierte weitere zweimonatige Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% im Lichte der psychischen nicht unfallbedingten Probleme der Klägerin zu einem feststellbaren Lohnausfall geführt haben soll. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige bei seiner Anhörung ausgeführt hat, dass die Klägerin in der Gesamtschau nach 4 Monaten wieder arbeitsfähig war. Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% ist jedenfalls als nicht wesentlich anzusehen und wegen der Kompensationsmöglichkeiten nicht ersatzfähig (BGH VersR 1965, 461; KG VersR 2006, 661; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010, Az.: 1 U 244/09 – juris -; Senat, Beschl. v. 11.08.2006 – 10 W 2104/06), weswegen für den Zeitraum danach ebenfalls kein Lohnausfall anzusetzen ist.

Ausweislich der Anlage K 18 betrug der Lohnausfall im Januar 2014 414,27 €, im Februar 2014 und im März 2014 jeweils 979,49 € und für die Zeit vom 01.04. bis zum 04.04.2017 130,60 € (nämlich 979,49 € x 4/30). Von der sich als Summe errechnenden 2.503,85 € sind 5 % wegen ersparter berufsbedingter Aufwendungen (vgl. auch Doukoff in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl., § 2, Rdnr. 1198 ff), also 125,19 € und das von der Klägerin bzgl. dieses Zeitraums bezogene Krankengeld i.H.v. insg. 2.161,52 € (vgl. S. 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 26.07.2017 i.V.m. der Anlage K 19) abzuziehen, so dass sich 217,14 € errechnen. Da die Beklagte hierauf bereits 322,96 € gezahlt hat, scheiden weitere Ansprüche aus.

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4. Die Klägerin hat schließlich gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 122,00 € bzgl. der weiteren Heilmittel-Zuzahlungen gem. dem Anlagen-Konvolut K 22. Denn hierbei handelt es sich ausschließlich um Zuzahlungen bzgl. der o.g. krankengymnastischen Behandlungen, welche, wie bereits ausgeführt, aufgrund der unfallbedingten Beschwerden der Klägerin medizinisch geboten waren.

III. Da hinsichtlich des Feststellungsantrages eine Abänderung des Ersturteils nicht beantragt worden ist, wurde der entsprechende Tenor des angefochtenen Urteils (dort zu II.; vgl. Bl. 229/230 d.A.) lediglich wiederholt.

Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass sich die Feststellung nicht auf gegenwärtige, sondern nur auf zukünftige Ansprüche bezieht. Denn ausweislich der Entscheidungsgründe des Ersturteils zu II.6. (vgl. B. 236 d.A.) war dem Feststellungsantrag deswegen zu entsprechen, weil nicht auszuschließen ist, dass „in Zukunft“ noch Kosten anfallen bzw. Probleme entstehen werden. Im Übrigen ging es auch in der Klage insoweit nur um künftige Ansprüche (vgl. S. 6 der Klageschrift = Bl. 6 d.A.), wo es heißt: „Die Klägerin kann derzeit nicht absehen, welche materiellen und immateriellen Schäden ihr auf Grund des Unfalls in Zukunft noch entstehen werden und wie diese zu beziffern sind. Ein verbleibender Dauerschaden ist nicht auszuschließen.“ Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Landgericht entgegen § 308 I 1 ZPO der Klägerin mehr hätte zusprechen wollen, als beantragt.

IV. Auch hinsichtlich der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten (sowie der diesbezüglichen Zinsen) hatte es bei dem Ersturteil zu verbleiben. Denn die Klägerin hat es trotz wiederholter Hinweise des Senats (vgl. S. 4 der Verfügung vom 21.06.2017 = Bl. 267 d.A.; S. 3 der Verfügung vom 29.08.2017 = Bl. 289 d.A.) unterlassen, substantiiert vorzutragen, was im Einzelnen Gegenstand der vorprozessualen Rechtsverfolgung war. Um die von der Klägerin zuletzt erhobene Forderung i.H.v. noch 157,79 € zu errechnen, bedarf es eines Gegenstandswertes i.H.v. bis 5.000,00 € (nämlich: 303,00 € x 1,3 = 393,90 €; 393,90 € + 20,00 € = 413,90 €; 413,90 € + 19 % = 492,54 €; 492,54 € – 334,75 € = 157,79 €). Demgegenüber hat die Klägerin zuletzt (vgl. S. 2 des Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.10.2017 = Bl. 296 d.A.) lediglich vorgetragen, Gegenstand der vorprozessualen Rechtsverfolgung sei die Geltendmachung von „Schmerzensgeld und Heilbehandlungskosten gem. den Anlagen K 13 und K 14“ gewesen. Wie sich so ein Gegenstandswert i.H.v. bis 5.000,00 € errechnen soll, ist offen geblieben. Bereits bei einem Gegenstandswert von bis 4.000,00 € hätte die Klägerin mit 111,38 € per Ersturteil mehr zugesprochen bekommen, als ihr eigentlich zusteht (nämlich: 252,00 € x 1,3 = 327,60 €; 327,60 € + 20,00 € = 347,60 €; 347,60 € + 19 % 0 413,64 €; 413,64 € – 334,75 € = 78,89 €). Gem. § 528 ZPO durfte das Ersturteil jedoch nicht zu Lasten der Berufungsführerin abgeändert werden.

V. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

VI. Sowohl die Entscheidung bzgl. der Kosten des Verfahrens erster Instanz als auch diejenige bzgl. der Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens (Berufung der Klägerin vom 04.08.2015) beruht auf § 92 I 1 ZPO.

1. Gemessen am Streitwert des Verfahrens erster Instanz i.H.v. 10.193,33 € (vgl. unten VII.) erwies sich die Klage als zu ca. 58 % begründet, nämlich i.H.v. 3.800,00 € bzgl. des Schmerzensgeldes, i.H.v. weiteren 1.078,96 € bzgl. der materiellen Schadenspositionen sowie i.H.v. weiteren 1.000,00 € bzgl. des Feststellungsantrages. Zu beachten war ferner, dass gem. dem im ersten Berufungsverfahren erlassenen Urteil des Senats vom 22.01.2016 gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, nicht erhoben werden (vgl. Bl. 111 und 113 d.A.).

2. Gemessen am Streitwert des ersten Berufungsverfahrens i.H.v. 2.937,50 € (vgl. Bl. 111 d.A.) erwies sich die erste Berufung der Klägerin als zu ca. 65 % begründet, nämlich i.H.v. 1.500,00 € (weiteres Schmerzensgeld) zuzüglich 5,00 € (weitere Heilmittel-Zuzahlungen) zuzüglich 416,10 € (weitere Fahrtkosten). Zu beachten war ferner, dass gem. dem o.g. Urteil des Senats vom 22.01.2016 Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz nicht erhoben werden.

VII. Der Streitwert des Verfahrens erster Instanz, war gem. § 63 III 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen, wie geschehen, zu ändern, wobei die geänderte Festsetzung auf §§ 63 II 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff ZPO beruht.

Zunächst betrug der Streitwert 5.170,00 € (nämlich Schmerzensgeld = 3.800,00 € + 370,00 € + Feststellung = 1.000,00 €).

Mit der ersten, seit dem 27.11.2014 anhängigen Klageerweiterung erhöhte sich der Streitwert auf 6.450,40 € (nämlich Schmerzensgeld = 3.800,00 € + 1.650,40 € + Feststellung = 1.000,00 €).

Mit der zweiten, seit dem 12.07.2016 anhängigen Klageerweiterung erhöhte sich der Streitwert auf 10.193,33 €. (nämlich Schmerzensgeld = 4.800,00 + 1.650,40 € + 2.742,93 € + Feststellung = 1.000,00 €). Zwar erfolgte mit demselben Schriftsatz (im Hinblick auf die o.g. zwischenzeitlichen Zahlungen) auch eine konkludente Teilklagerücknahme (nämlich i.H.v. 2.300,00 € bzgl. des Schmerzensgeldes, i.H.v. weiteren 212,90 € bzgl. der Position „Apotheken-Zuzahlungen, Infusionsbehandlungen, Attestkosten und Fahrtkosten“ sowie – nicht für den Streitwert relevant, weil nur eine Nebenforderung betreffend – i.H.v. weiteren 334,75 € bzgl. der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten). Mangels Einwilligung der Beklagten – mangels entsprechenden Hinweises i.S.d. § 269 II 4 ZPO liegt hier insbesondere auch keine fingierte Einwilligung vor – wurde diese Teilklagerücknahme jedoch nicht wirksam.

Demgegenüber betrug der Streitwert – entgegen der Ansicht des Landgerichts – zu keinem Zeitpunkt 11.342,93 €. Denn abgesehen davon, dass die in den Entscheidungsgründen des Ersturteils unter IV. (vgl. Bl. 237 d.A.) aufgezählten Beträge in der Summe nicht 11.342,93 €, sondern 11.412,93 € ergeben, ist zu dem Ausgangsstreitwert i.H.v. 5.170,00 € bzgl. des Schmerzensgeldes nicht ein Betrag i.H.v. 2.500,00 €, sondern nur ein Betrag i.H.v. 1.000,00 €, zu addieren. Weiterhin ist bzgl. des Feststellungsantrages nicht ein weiterer Betrag i.H.v. 1.000,00 € zu berücksichtigen, weil dieser bereits in dem o.g. Ausgangsstreitwert enthalten ist. Andererseits hat es das Erstgericht übersehen, dass bzgl. der materiellen Schadenspositionen nicht nur Beträge i.H.v. 2.056,93 €, 564,00 € und 122,00 € hinzuzuzählen sind, sondern auch ein Betrag i.H.v. 1.280,40 €.

VIII. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

IX. Die Kostenentscheidung (bzgl. der Kosten des Berufungsverfahrens, Berufung der Klägerin vom 21.03.2017) folgt aus § 92 I 1 ZPO. Im Verhältnis zum fiktiven Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens i.H.v. 5.810,43 €, welcher sich aus dem ursprünglichen Streitwert des Berufungsverfahrens i.H.v. 4.810,43 € zuzüglich mit Schriftsatz vom 12.10.2017 (Bl. 295/296 d.A.) geforderter weiterer 1.000,00 € Schmerzensgeld errechnet, hat die Klägerin mit insg. 1.543,10 € zu ca. 27 % obsiegt.

X. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

XI. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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