Schmerzensgeldforderungen und weitere Kosten nach Autounfall: Ein Streitfall
Es ist ein alltäglicher Vormittag im Jahr 2008. Auf der N-Straße fährt ein Mann namens S mit seinem Pkw X, dessen Haftpflichtversicherung von der Beklagten getragen wird, in eine Rechtskurve und gerät dabei auf die Gegenfahrbahn. In diesem Moment trifft er frontal auf den SUV M des Klägers. Dieser Unfall zieht eine Kette von Rechtsstreitigkeiten nach sich, die mehr als ein Jahrzehnt andauern. Der Kläger fordert eine höhere Entschädigung für sein Schmerzensgeld und geltend gemachte Kosten im Zusammenhang mit Arbeiten an seinem Grundstück und Tierhaltungskosten, die durch den Unfall entstanden sind.
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Übersicht:
Der lange Weg zur Entscheidung
Der Kläger fordert zusätzlich zu dem bereits erhaltenen Schmerzensgeld, eine Entschädigung für seine nachweislichen Mehrbedarfe und Rechtsanwaltskosten, die durch den Unfall entstanden sind. Unter dem Begriff „Mehrbedarfe“ fallen Kosten für Arbeiten am Dach und Einfriedung seiner Immobilie sowie Kosten für die Versorgung seines Damwildbestandes und allgemeine Arbeiten auf dem Hof.
Der Streitpunkt Schmerzensgeld
Das Landgericht Bielefeld hat im ersten Urteil dem Kläger ein Schmerzensgeld von insgesamt 80.000 Euro zugesprochen. Dies berücksichtigt sowohl die multiplen Verletzungen, die unmittelbare Lebensgefahr nach dem Unfall als auch die daraus resultierenden Dauerfolgen. Der Kläger begehrt jedoch eine höhere Summe.
Die Rolle der Haftpflichtversicherung
Die Beklagte, die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, hat bereits vorgerichtlich Zahlungen in Höhe von 55.000 Euro für das Schmerzensgeld und weitere 5.000 Euro für den Verdienstausfall geleistet. Darüber hinaus wurden die materiellen Kfz-Schäden in Höhe von 13.907,87 Euro erstattet.
Berufung ohne Aussicht auf Erfolg
Trotz dieser Zahlungen und dem Urteil des Landgerichts Bielefeld, sieht der Kläger seinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung nicht erfüllt und hat Berufung eingelegt. Doch der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einen einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. In ihrer Ansicht hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, da sie weder der Fortbildung des Rechts noch der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: I-7 U 18/20 – Beschluss vom 22.01.2021
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung weiteren Schmerzensgeldes, Ersatz behaupteter Mehrbedarfe in Höhe von rechnerisch 59.255,07 EUR im Zusammenhang mit Arbeiten an „Dach und Fach“ und „Haus und Hof“, Zahlung einer monatlichen Mehrbedarfsrente ab dem 1.1.2015 nebst Zinsen sowie Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten. Unter der Begrifflichkeit „Arbeiten an Dach und Fach“ fasst der Kläger die Geltendmachung von Kosten für Arbeiten am Dach der Tenne und Einfriedungskosten zusammen. Unter der Begrifflichkeit „Arbeiten an Haus und Hof“ fasst der Kläger die Geltendmachung von Versorgungskosten für seinen verbliebenen Damwildbestand sowie Kosten für allgemeine Arbeiten auf dem Hof zusammen.
Die Geltendmachung dieser Ansprüche steht im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am #.#.2008 auf der N-Straße in Höhe Q-Straße gegen 7:30 Uhr morgens. Der Kläger fuhr von J außerorts in Richtung C. In Höhe der in Fahrtrichtung rechts einmündenden Q-Straße beschreibt die N-Straße aus Fahrtrichtung des Klägers kommend eine leichte Linkskurve. Herr S, dessen Pkw X – amtliches Kennzeichen #-# 2006 – bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert war, fuhr in seiner – aus Klägersicht (Gegen-) – Fahrbahn dem Kläger entgegen. Statt in seiner – aus Sicht des Herrn S – Rechtskurve auf seiner Fahrbahn zu fahren, geriet der Pkw X von Herrn S auf die Gegenfahrbahn und erfasste den klägerischen SUV M mit dem amtlichen Kennzeichen #-# 60 frontal. Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer für die Unfallfolgen dem Grunde nach vollständig haftet, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Die Beklagte hat vorgerichtlich bereits Zahlungen in Höhe von 55.000,- EUR in zwei Teilzahlungen von 10.000,- EUR und weiteren 45.000,- EUR auf die Schmerzensgeldforderungen und weitere 5.000,- EUR auf Verdienstausfall geleistet. Zudem erstattete die Beklagte vorgerichtlich sämtliche materiellen Kfz-Schäden in Höhe von 13.907,87 EUR.
Mit dem angefochtenem Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht Bielefeld dem Schmerzensgeldanspruch in Höhe geltend gemachter 110.000,- EUR in Höhe von (weiteren) 25.000,- EUR entsprochen. Insoweit ist das Landgericht von einem insgesamt angemessenen Schmerzensgeld von 80.000,- EUR ausgegangen und hat unter Berücksichtigung vorgerichtlicher Zahlungen der Beklagten von 55.000,- EUR auf die Schmerzensgeldforderungen des Klägers weitere 25.000,- EUR zuerkannt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Landgericht insbesondere die multiplen Verletzungen, die damit unmittelbar nach dem Unfall bestehende Lebensgefahr sowie die aus den multiplen Verletzungen resultierenden Dauerfolgen berücksichtigt.
Ebenso hat das Landgericht dem Anspruch des Klägers auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem vorgenannten Verkehrsunfall entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist, stattgegeben. Mit Blick auf die begehrte Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren hat es eine Kürzung vorgenommen und diese vom Umfang des Obsiegens ausgehend berechnet und zuerkannt.
Die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Mehrbedarfe und auf Zahlung einer monatlichen Mehrbedarfsrente hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dass die Haltung von Pferden, Rindern und Damwild in der Gesamtbetrachtung mit Blick auf den Umfang und den Fleischverkauf einen Nebenerwerb darstelle und es insoweit an einem Vermögensschaden fehle, da der Nebenerwerb sich jetzt nach Verkauf eines Teilbestandes und Verpachtung von Ackerflächen nicht mehr – wie vor dem Unfall – als Verlust-, sondern als Gewinngeschäft darstelle. Der Vortrag zu unfallbedingt nicht mehr in Eigenleistung durchführbaren Arbeiten an Dach und Fach und Haus und Hof sei nicht hinreichend substantiiert.
Mit der Berufung begehrt der Kläger die teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils: Der Kläger hält die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung für unangemessen und begehrt über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag in Höhe von 25.000,- EUR hinaus Zahlung von weiteren 30.000,- EUR ausgehend von einem Gesamtbetrag in Höhe von 110.000,- EUR. Zudem verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Ersatz behaupteten Mehrbedarfs, der in erster Instanz noch mit 91.267,94 EUR beziffert worden ist, und einen Anspruch auf monatliche Zahlung einer Mehrbedarfsrente, der in erster Instanz noch mit monatlich 775,93 EUR beziffert worden ist, teilweise weiter. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrbedarfe begehrt er Ersatz von Kosten für Dacharbeiten an der Tenne, Einfriedungskosten, Kosten für die Pflege seines Tierbestandes und Kosten für Arbeiten an Haus und Hof im Umfang von rechnerisch 59.255,07 EUR weiter. Die Mehrbedarfsrente ab 1.1.2015 nebst Zinsen beziffert er nunmehr mit 495,26 EUR monatlich.
Zur Begründung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die tatsächlichen durch den Unfall eingetretenen Verletzungen und Verletzungsfolgen nicht hinreichend berücksichtigt, ihn insbesondere nicht hinreichend nach § 141 ZPO gehört. Die Einbußen in der Lebensqualität – u. a. durch Aufgabe seiner Hobbies wie das Fußballspielen, das Radwandern, die Haltung zweier Pferde, die Rinderhaltung sowie die deutliche Einschränkung seiner Damwildhaltung in Art und Umfang – seien nicht hinreichend in die Bezifferung des Schmerzensgeldanspruchs der Höhe nach eingeflossen. Schmerzensgelderhöhend habe zudem das verzögernde Regulierungsverhalten der Beklagten berücksichtigt werden müssen. Bei der Versagung der geltend gemachten Mehrbedarfe, soweit sie mit der Berufung weiterverfolgt werden, insbesondere was die Tierhaltung betreffe, habe das Landgericht verkannt, dass es sich nicht um einen Nebenerwerb, sondern lediglich um eine Hobbyausübung handele. Er habe zudem notwendige Reparaturarbeiten, die er ohne Unfall selbst ausgeführt habe, nunmehr fremd ausführen lassen müssen. Die weiteren Positionen betreffen den zeitlichen Hegemehraufwand der verbliebenen 25 Stück Damwild und den zeitlichen Mehraufwand für allgemeine Hofarbeiten wegen unfallbedingter Einschränkungen. Sein diesbezüglicher Vortrag – gerade was auch die Reparatur- und Einfriedungsarbeiten betreffe – sei hinreichend substantiiert, nicht zuletzt durch Vorlage von Rechnungen und auch durch Benennung von Zeugen hinreichend unter Beweis gestellt. Insbesondere habe es insoweit an konkreten diesbezüglichen Hinweisen seitens des Gerichts gefehlt. Die Mehrbedarfsrente umfasse monatlichen Pflegemehrbedarf und Mehraufwand bei Arbeiten an Haus und Hof.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachen eine andere – für den Kläger günstigere – Entscheidung rechtfertigen. Beides zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Die Feststellungen und Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sind vielmehr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Ergebnis richtig.
1.
Die Annahme des Landgerichts, dem Kläger stehe aufgrund des Verkehrsunfallereignisses ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 80.000,- EUR gemäß §§ 7, 18, 11 S. 2 StVG i. V. m. 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu, von dem die bereits geleisteten 55.000,- EUR in Abzug zu bringen sind, ist aus berufungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nicht.
a)
Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß § 513 Abs. 1 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie zwar für vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es demnach nicht dabei belassen, zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH, Urteil vom 28. März 2006 – VI ZR 46/05 -, juris, Rn. 30).
b)
Die durch das Landgericht vorgenommene Schmerzensgeldbemessung weist keine Rechtsfehler auf und ist auch im Übrigen überzeugend.
aa)
Ausgangspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Feststellungen des Landgerichts basierend auf den unstreitigen Angaben der Parteien und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung zweier medizinischer Sachverständigengutachten nebst Zusatzgutachten und persönlicher Anhörung des Klägers zu Fragen der Verletzungen und Folgen im Mund-Kiefer Bereich. Die Beweisaufnahme hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt, hat eine hinreichende Anhörung des Klägers durchgeführt und ist zu vollständigen und überzeugenden Feststellungen gekommen.
Das Landgericht hat im Einzelnen die multiplen – nach Durchführung der Beweisaufnahme auch als lebensbedrohlich einzuschätzenden – Verletzungen, das Polytrauma in sämtlichen relevanten Facetten dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf S. 3-5 des Urteils (Bl. 255-257 der Gerichtsakte) verwiesen.
Des Weiteren hat das Landgericht Feststellungen zu Behandlungsdauer, Dauerfolgen, Rehabilitationsmaßnahmen und Veränderungen der persönlichen Lebenssituation wie Aufgabe des Pferde- und Rinderbestandes getroffen.
bb)
Der Senat ist an diese Feststellungen gebunden. Sie sind sowohl vollständig als auch überzeugend und werden vom unstreitigen Parteivorbringen und den nachvollziehbaren widerspruchsfreien Angaben der Sachverständigen getragen. Die Sachverständigen haben nachvollziehbar – in der Sache auch unbeanstandet – die multiplen Verletzungen einschließlich Behandlungsverlauf und Dauerfolgen nachvollziehbar und überzeugend nach umfassender Sichtung der schriftlichen Behandlungsunterlagen und eigener Untersuchung des Klägers bestätigt. Die übrigen Feststellungen beruhen auf dem unstreitigen Parteivorbringen. Der Einholung eines kiefer- und mundchirurgischen Ergänzungsgutachtens bedurfte es nicht, weil die diesbezüglichen Angaben des insoweit persönlich gehörten Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2019 nicht bestritten wurden. Die klägerischen Berufungsangriffe bleiben erfolglos. Im Einzelnen:
(1)
Eine Unvollständigkeit oder Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass eine hinreichende persönliche Anhörung des Klägers unterblieben sein soll. Der Kläger rügt insoweit, dass die Einschränkungen seiner Lebensqualität – etwa durch Aufgabe seiner Hobbies aktives Fußballspielen und Radwandern sowie die Reduzierung seines Tierbestandes durch Abschaffung von Pferden und Rindern und Teilabschaffung des Damwildes – nicht hinreichend bei der Schmerzensgeldhöhe Berücksichtigung gefunden hätten und insoweit seine Anhörung geboten gewesen sei.
Insoweit trifft es schon nicht zu, das Landgericht habe den Kläger in beiden mündlichen Verhandlungen mit Ausnahme zur Frage seiner Einschränkungen aufgrund von Verletzungen und Dauerfolgen im Mund-Kiefer-Bereich nicht hinreichend nach § 141 ZPO angehört. Vielmehr ist der Kläger ausweislich der Protokolle zur mündlichen Verhandlung in beiden Terminen persönlich gehört worden, nämlich einmal zu den vorgenannten medizinischen Folgen im Mund-Kiefer-Bereich und zum anderen zu Fragen der geltend gemachten Mehrbedarfe. Eine weitere Anhörung war schon deshalb weder erforderlich noch geboten, weil Einbußen in der Lebensqualität als solche unstreitig sind und das Landgericht daher über die Bereiche, zu denen es den Kläger persönlich angehört hat, hinausgehend keine Veranlassung hatte, diesen persönlich zu hören. Insbesondere zeigt die Berufungsbegründung nicht auf, was der Kläger im Rahmen einer persönlichen Anhörung über den schriftsätzlichen Vortrag hinaus hätte ergänzend vorbringen wollen.
Soweit der Kläger meint, dass seinen Einschränkungen im Alltag auf dem Hof und in der Freizeitgestaltung durch die behauptete unfallbedingt gezwungene Aufgabe des aktiven Fußballspiels, des Radwanderns und der Reduzierung des Tierbestandes keine (hinreichende) Bedeutung zugekommen sei, ist dies unzutreffend. Auch diese Faktoren sind ausweislich der Urteilsgründe und des ausführlichen Tatbestandes unter Darlegung sämtlicher Verletzungen, Dauerfolgen und ausführlicher Beschreibung der Lebenssituation vor dem Unfall berücksichtigt. Da der Tatbestand eine komprimierte Darstellung des maßgeblichen Lebenssachverhalts ist, ist es weder geboten noch angezeigt, jedes Detail wiederzugeben, zumal sich schon aus Art und Umfang der Verletzungen ergibt, dass diese sich auf sämtliche Lebensbereiche auswirkten einschließlich der Freizeitgestaltung des Klägers. Ausführlich hat das Landgericht in den Tatbestand aufgenommen, dass der Kläger den elterlichen, landwirtschaftlich nicht mehr aktiven Hof übernommen hatte und er diesen im Nebenerwerb bewirtschaftete, unfallbedingt die ursprünglich auf dem Hof befindlichen 2 Pferde und 3 Rinder verkauft hatte und den Damwildbestand von ursprünglich rund 40 Stück nach dem Unfall um etwa die Hälfte reduzierte. Ebenso hat das Landgericht aufgrund des unstreitigen Sachverhalts festgestellt, dass der Kläger vor dem Unfall die Hege und Pflege der Tiere selbst vornahm und nach Beschreibung der Wohnsituation wegen der vollen Berufstätigkeit der Lebensgefährtin für die Arbeiten an „Haus und Hof“ wie das Fegen des Hofes, die Garten-/Baumpflege und im Winter das Schneefegen zuständig war. Einzig die Aufgabe des aktiven Fußballspiels und des Radwanderns als Freizeitbeschäftigungen haben keine Erwähnung gefunden, was aber angesichts der Funktion des Tatbestandes als komprimierte Schilderung des Lebenssachverhalts unschädlich ist, da sich schon aus der Natur der Sache, der eingetretenen und dargestellten Dauerfolgen und Einschränkungen ergibt, dass der Kläger in der körperlichen Bewegung und Motorik auch in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt ist.
(2)
Auch der weitere Berufungsangriff, der eng verknüpft ist mit dem vorgenannten Angriff der vermeintlich verfahrensfehlerhaften unvollständigen Anhörung des Klägers, nämlich, dass die Intensität der Einschränkung der Lebensqualität nicht hinreichend stark gewürdigt worden sei, bleibt ohne Erfolg. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist im Wege der Billigkeit festzusetzen, wobei angesichts der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes auch Umstände zu beachten sind, die ohne Einfluss auf die Unfallfolgen sind. Sowohl für die Ausgleichs- als auch in besonderem Maße für die Genugtuungsfunktion ist der Grad der Verursachung, mit welchem die schädigende Handlung zu den Leiden des Verletzten beigetragen hat, von Bedeutung. Anerkannt ist, dass bei Verletzungen durch Verkehrsunfälle die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs im Vordergrund steht; der Genugtuungsfunktion kommt dann allenfalls eine geringe Bedeutung zu (s. OLG Hamm, Beschluss vom 15. März 2018, 7 U 4/18, juris unter Verweis auf: OLG Hamm, Urteil vom 04. Februar 2014, 9 U 149/13 – juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2012, 6 U 96/10, BeckRS 2012, 04236; OLG Celle, Beschluss vom 23. Januar 2004, 14 W 51/03 – juris; Vieweg/Lorz in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, Stand: 18. Februar 2020, § 253 BGB Rn. 88). Eine nicht hinreichende Würdigung der auszugleichenden Einbußen in der Lebensqualität ist deshalb nicht zu erkennen, weil das Landgericht Einbußen in allen Lebensbereichen in seine Erwägungen hat einfließen lassen. Die explizite Benennung jeder Facette ist dabei nicht zu verlangen.
cc)
Auch verfängt der Berufungskläger nicht mit dem Einwand, das Schmerzensgeld sei unangemessen niedrig. Die zuerkannte Höhe eines Schmerzensgeldes von 25.000,- ausgehend von einem angemessenen Schmerzensgeld für die unfallbedingten Verletzungen und -folgen von 80.000,- EUR unter Abzug bereits vorgerichtlich gezahlter 55.000,- EUR ist nach kritischer Würdigung des Senats unter Berücksichtigung sämtlicher Feststellungen auch einschließlich der vermeintlich fehlenden Berücksichtigung der behaupteten Aufgabe des Fußballspielens, des Radwanderns selbst bei deren Wahrunterstellung ausreichend, aber auch notwendig und fügt sich in die Judikatur zu vergleichbaren Unfallfolgen ein. Nennenswertes Gewicht, welches dazu führen würde, dass der Schmerzensgeldbetrag von 80.000,- EUR als zu niedrig anzusehen wäre, kommt diesen Einschränkungen in der privaten Lebensführung des Klägers angesichts der erheblichen Verletzungen als solchen und der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit um 50% nicht zu. Selbiges gilt für die unfallbedingte Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Nebenerwerbs, u. a. durch Reduzierung des Tierbestandes.
dd)
Entgegen der Ansicht der Berufung war das Landgericht vorliegend auch nicht gehalten, dem Regulierungsverhalten der Beklagten schmerzensgelderhöhende Wirkung beizumessen. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass einem verzögerten Regulierungsverhalten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Bedeutung zuzukommen vermag (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1996 – VI ZR 88/66 – juris, Rn. 21; OLG Nürnberg, Urteil vom 11. Juli 1995, – 11 U 267/95 – juris; Gerda, VersR 1993, 909). Dies setzt allerdings voraus, dass es sich um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten handelt, welches sich etwa in unvertretbarem (vor-)prozessualen Verhalten niederschlägt, wenn es über die verständliche Rechtsverteidigung hinausgeht und vom Geschädigten als herabwürdigend empfunden werden muss, etwa die Geltendmachung von ersichtlich unzutreffenden Einwendungen (OLG München, Urteil vom 09. Oktober 2009, Az. 10 U 2309/09). Nur wenn eine Haftung des Schädigers und die Kausalität der geltend gemachten Schäden eindeutig sind, kann wegen einer zögerlichen Regulierung eine Erhöhung des Schmerzensgeldes vorgenommen werden (OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 1997, Az. 13 U 187/96). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen.
Die Beklagte hat noch im Jahr 2008 eine erste Abschlagszahlung von 10.000,- EUR geleistet und damit zu einem vergleichsweise frühen Stadium. Dieser Betrag befindet sich angesichts eines gerechtfertigten Schmerzensgeldes von 80.000,- EUR sicherlich eher an der unteren Grenze einer Abschlagszahlung. Es ist aber angesichts der Schwere der Verletzungen und des naturgemäß längeren Behandlungs- und Heilungsverlaufs nachvollziehbar, dass zunächst erst ein Abschlag gezahlt wird und dann zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Schwere und Dauer des Behandlungsverlaufs erkennbar werden sowie Art und Umfang von Dauerfolgen sich abzeichnen, eine weitere (Abschlags-)Zahlung erfolgt. Dies war hier mit einer Abschlagszahlung von 50.000,- EUR zur beliebigen Verrechnung am 12.04.2010 und damit rund 1,5 Jahre nach dem Unfall der Fall. Eine Tilgungsbestimmung hat die Beklagte zwar erst vier Jahre später abgegeben, indem sie dem Kläger mitgeteilt hat, dass 45.000,- EUR auf das Schmerzensgeld zu verrechnen seien und 5.000,- EUR auf geltend gemachten Verdienstausfall. Hierin ist deshalb keine unvertretbare Hinauszögerung der Regulierung zu sehen, weil bei Zahlung die Beklagte dem Kläger das Geld „zur beliebigen Verrechnung“ ausgezahlt hat und erst im Rahmen der weiteren Korrespondenz und Vergleichsgespräche dann diese Tilgungsbestimmung gewählt hat. Die Summe der Abschlagszahlungen von 55.000,- EUR ist angesichts des Umfangs des angemessenen Schmerzensgeldes von 80.000,- EUR im Lichte des Gesamtgefüges der Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. insoweit OLG München Urteil vom 29. Juli 2020 – 10 U 2287/20 -, juris, Rn. 9 ff., wonach sich eine unangemessen niedrige Abschlagszahlung als nicht nachvollziehbar und vorwerfbar erweisen kann, was bei einer deutlich über der Hälfte des angemessenen Schmerzensgeldbetrages liegenden Summe wie hier nicht der Fall ist). Auch ist angesichts der vorgerichtlichen Korrespondenz nicht erkennbar, dass das Regulierungsverhalten der Beklagten in irgendeiner Weise „zermürbend“ gewesen sein sollte und sich daher ein Vorwurf ergeben könnte, der eine Erhöhung des Schmerzensgeldes rechtfertigen könnte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. Februar 2019 – I-11 U 136/16 -, juris, Rn. 72). Vorliegend belegt die außergerichtliche Korrespondenz vielmehr stete Vergleichsverhandlung wie etwa noch in dem Schreiben vom 12.8.2014 mit einem weiteren Vergleichsvorschlag der Beklagten (Anlage K 6) und einer Berücksichtigung der Entwicklungen des Gesundheitszustandes des Klägers im Rahmen der Schadensregulierung und -bearbeitung.
ee)
Auch soweit der Kläger mit der Berufung die fehlende Einschlägigkeit der vom Landgericht genannten Vergleichsrechtsprechung rügt, verfängt dieser Einwand nicht.
Der Maßstab für eine billige Entschädigung im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB muss unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall durch Würdigung und Wägung aller ihn prägenden Umstände neu gewonnen werden. Bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes unterliegt der Tatrichter von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen. Hierbei muss er aber im Hinblick auf den Gleichheitssatz das gewonnene Ergebnis anhand von in sog. Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfällen überprüfen, wobei die dort ausgewiesenen Beträge schon wegen der meist nur begrenzt vergleichbaren Verletzungsbilder nicht schematisch übernommen werden dürfen (OLG Hamm, Urteil vom 12. September 2003 – 9 U 50/99 -, juris; OLG München, Urteil vom 27. Oktober 2006 – 10 U 3345/06 -, juris). Insoweit sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte zu benennen, genügt allein nicht. Ausgangspunkt sind Art der Behandlung (Krankenhaus/Reha) und Dauer der Beeinträchtigung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 22 U 97/16 – juris, Rn. 62). Bei der Heranziehung von Vergleichsfällen ist zudem zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen deutlich großzügiger verfährt als früher und zu Gunsten eines Geschädigten die zwischenzeitliche Geldentwertung zu berücksichtigen ist (OLG München, Urteil vom 9. September 2020 – 10 U 1722/18 – juris, Rn. 24).
Dies zu Grunde gelegt ist nach eigener kritischer Würdigung durch den Senat ein Schmerzensgeld von 80.000,- EUR ausreichend, aber auch notwendig. Die vom Landgericht benannten Vergleichsentscheidungen, zum einen die des OLG München vom 13. Dezember 2013 – 10 U 4926/12- juris mit einem zugesprochenen Schmerzensgeld von 80.000,- EUR und des LG Weiden vom 6. Juni 2005 – 1 O 152/05, Hacks/Wellner/Häcker, 39. Auflage, lfd. Nr. 1336 mit einem Schmerzensgeld von 80.000,- EUR, sind insoweit vergleichbar, als dass der zuerst zitierten Entscheidung ein ähnliches Verletzungsbild und ein ähnlicher Behandlungsverlauf nebst Behandlungsdauer sowie entsprechende Dauerfolgen zu Grunde lagen. Das OLG München entschied insoweit, dass ein 44jähriger Verkehrsunfallverletzter mit einer Vielzahl von Frakturen, insbesondere im Bereich des linken Unterarms, der Rippen, des Beckenrings sowie Nervenschädigungen und auf Dauer verbleibenden Bewegungseinschränkungen des Brustkorbes, Kraftminderung und Belastungsinsuffizienz des gesamten Organismus, einer beginnenden Hüftgelenksarthrose, einer unfallbedingten Fußheberschwäche sowie auf nervenärztlichem Fachgebiet Muskelverschmächtigungen im Bereich der Schulter und am Fuß, Muskelkrämpfen am linken Oberarm und einer Hautgefühlsminderung an der linken Schulteraußenseite, mit einem Betrag von 80.000,- EUR angemessen zu entschädigen sei. Berücksichtigung fand dabei auch die Tatsache, dass der Betroffene längere Zeit stationär im Krankenhaus bleiben musste, diesem Aufenthalt sich eine Reha-Maßnahme anschloss und er 27 Monate vollständig, danach zu 50 % arbeitsunfähig war (vgl. OLG München, a. a. O., Rn. 42 m. w. N.). Auch der hiesige Kläger hat vergleichbare multiple Verletzungen und Dauerfolgen; der Grad der MdE ist ebenfalls vergleichbar. Im Fall des LG Weiden ist angesichts des Alters der Entscheidung sicherlich eine Indexanpassung zu berücksichtigen, die nach Hacks/Wellner bei rund 98.000,- EUR liegt. Da im Fall des LG Weiden dem dortigen Kläger der Einsatz künstlicher Gelenke und noch eine Sepsis drohten, was dem Kläger vorliegend erspart bleibt, ist unter Berücksichtigung einer Indexierung jedenfalls ein Schmerzensgeld von 80.000,- EUR angemessen, auch unter Berücksichtigung, dass im Verhältnis zu den schweren Verletzungen ihm jedenfalls ein regelgerechter und guter Heilungsverlauf attestiert werden konnte.
Die Einschätzung des Landgerichts, mit einem Schmerzensgeld von 80.000,- EUR seien die Folgen des Unfalls für den Kläger angemessen ausgeglichen, steht – entgegen der Ansicht der Klägers – auch im Einklang mit weiterer Judikatur zu Verletzungen bei einem Polytrauma. Zu nennen sind insoweit Entscheidungen des Landgerichts Kleve, Urteil vom 20. Mai 2005 – 1 O 522/03 – juris, indem das LG zwar „lediglich“ 60.000,- EUR für ein Polytrauma zusprach, jedoch im Vergleich zum hier zu entscheidenden Fall nicht so deutliche neurologische Verletzungen und Dauerfolgen trotz einer ebenfalls bestehenden Minderung der MdE von 50% bestanden. Zudem ist angesichts des Alters der Entscheidung sicherlich auch eine Indexierung geboten. Mit Einschränkungen vergleichbar ist das vom Berufungskläger ebenfalls benannte Urteil des LG Rottweil vom 10. November 2006 – 2 O 516/13 – juris, mit einem Schmerzensgeld von 85.000,- EUR (unter Berücksichtigung einer Indexierung sogar bei knapp 97.000,- EUR) deshalb, weil dem dortigen Kläger sogar ein Sinnesorgan – nämlich ein Auge – entfernt werden musste, was dem hiesigen Kläger erspart blieb. Nur im Übrigen sind die beiden genannten Entscheidungen, die vorgerichtlich auch von der Beklagten wohl benannt wurden, in Dauer und Ausmaß der Beschwerden annähernd vergleichbar. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass die Beklagte vorgerichtlich selbst diese Judikatur benannt habe, so mag dies zutreffend sein, stützt aber eben das vom Landgericht bemessene Schmerzensgeld und nicht die höheren Forderungen des Klägers von 110.000,- EUR. Schließlich ist noch eine Entscheidung des OLG Celle vom 7. Oktober 2004 – 14 U 27/04 -, juris zu nennen, die einem 17jährigen Schüler für erhebliche Verletzungen des Schultergürtels und des linken Beins mit Dauerfolgen ein Schmerzensgeld von 70.000,- EUR bei einem Grad der MdE von 80% zusprach. Bedenkt man hier das höhere Lebensalter d es hiesigen Klägers, fügt sich unter Berücksichtigung einer Indexierung vorliegend das Schmerzensgeld von 80.000,- EUR zwanglos ein und ist nicht unangemessen niedrig.
Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass Gerichte, die Schmerzensgeldbeträge im sechsstelligen Bereich zugesprochen haben, Fälle zur Entscheidung vorliegen hatten, die das Maß und den Umfang der sicherlich sehr schweren Verletzungen des Klägers noch erheblich überstiegen. Schmerzensgeldbeträge im sechsstelligen Bereich werden regelmäßig erst bei bleibenden kognitiven Beeinträchtigungen nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma oder der Notwendigkeit einer Amputation der unteren Extremitäten zugesprochen (vgl. dazu ausführlich: OLG Celle, Urteil vom 18. September 2013 – 14 U 167/12 – juris, Rn. 91). Ausweislich der Ausführungen des neurologischen Sachverständigen besteht beim Kläger aufgrund des erlittenen Polytraumas ein mittelgradiges hirnorganisches Psychosyndrom mit Beeinträchtigungen im Aufmerksamkeits-, im Gedächtnisbereich und im visuellen Bereich. Beeinträchtigungen der exekutiven Funktionen wie Ein- und Umstellfähigkeit des vorausschauenden Handelns und Planens, der Kritik- und Urteilsfähigkeit sind hingegen nicht (Hervorhebung durch den Senat) feststellbar. Auch war zu berücksichtigen, dass der Heilungsverlauf angesichts der Schwere der Verletzungen jedenfalls von den Sachverständigen als gut bezeichnet wurde. Soweit das LG Marburg in seinem Urteil vom 28. August 1996 – 5 O 6/92 – (zitiert nach Hacks/Wellner, 39. Auflage 2021, lfd. Nr. 1338), unter Berücksichtigung der Indexierung rund 100.000,- EUR zusprach, lag dort der Grad der MdE bei 100% und Anzahl der Operationen und Dauer der Krankenhausaufenthalte waren größer und das Verletzungsbild noch einmal schwerer als vorliegend. Auch das OLG Koblenz, Urteil vom 29. Oktober 1990 – 12 U 724/89 -, juris, sprach umgerechnet rund 100.000,- EUR zu, jedoch wegen einer Querschnittslähmung des erst 28jährigen Geschädigten.
c)
Das Landgericht hat auch zu Recht die bereits gezahlten 55.000 EUR gemäß § 362 Abs. 1 BGB in Abzug gebracht.
2.
Die angefochtene Entscheidung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie die geltend gemachten Mehrbedarfe trotz zweifelsfrei bestehender vollständiger Haftung der Beklagten nicht zugesprochen hat. Dies gilt für sämtliche mit der Berufung weiter verfolgten Schadensersatzansprüche über noch 59.255,07 EUR, namentlich fiktive Kosten für eine tägliche Hilfskraft bei der Hege und Pflege des Damwildbestandes über insgesamt 21.021,25 EUR für den Zeitraum 1.4.2009 bis 31.12.2014 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Teil-Reduzierung des Tierbestandes und der Veränderungen der MdE im geltend gemachten Zeitraum, Einmalkosten für an Unternehmen vergebene Reparaturarbeiten an der Tenne (Instandsetzung Giebel über 8.482,32 EUR) und Einfriedungskosten über 3.745,25 EUR und Kosten für behaupteten Mehraufwand bei allgemeinen Arbeiten an Haus und Hof über 25.106,25 EUR für den Zeitraum 1.4.2009 bis 31.12.2014. Auf Rechtsfolgenseite greift entgegen der Ansicht des Klägers weder § 843 BGB ein, noch hat er zu einem Erwerbsschaden nach § 842 BGB trotz hinreichenden gerichtlichen Hinweises schlüssig vorgetragen. Im Einzelnen:
a) Aufwand für Hege und Pflege des Damwildbestandes über insgesamt 21.021,25 EUR für einen Zeitraum vom #.#.2008 bis 31.12.2013
Soweit der Kläger die fiktiven Kosten einer täglichen Hilfskraft geltend macht für die Versorgung seines verbliebenen Wildtierbestandes steht ihm unter keinem rechtlichen Aspekt ein solcher Anspruch zu. Soweit er in der Berufung – wie erstinstanzlich – vorträgt, dass es sich spätestens seit dem Unfall allein um die Ausübung eines Hobbies handele, verfängt er hiermit nicht. Er rügt insoweit, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb angenommen habe und die vom Landgericht vorgenommene Gesamtbetrachtung rein spekulativ sei. Dieser Berufungsangriff zielt darauf ab, dass entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts kein Erwerbsschaden, sondern vermehrte Bedürfnisse berührt seien. Eine solche Wertung hält einer rechtlichen Würdigung nicht stand:
Bei einem Erwerbsschaden handelt es sich um die wirtschaftlichen Nachteile zum Erwerb bezogen auf die Beeinträchtigung der Arbeitskraft bei der zur Zeit des haftungsbegründenden Ereignisses aktuellen Erwerbslage (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Kapitel 4, Rn. 94). Bei einem Erwerbsschaden im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit geht es nicht um Dauer und Intensität des Arbeitseinsatzes, sondern um den wirtschaftlichen Erfolg (Geigel, Der Haftpflichtprozess, a. a. O., Kapitel 4, Rn. 179; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Auflage 2020, Rn. 137). Bei der danach erforderlichen Prognose der hypothetischen Geschäftsentwicklung kommen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach §§ 252 BGB, 287 ZPO zu Gute (BGH, Urteil vom 03. März 1998 – VI ZR 385/96 – juris, Rn. 14).
In Abgrenzung hierzu stellen vermehrte Bedürfnisse materielle Nachteile der privaten Lebensführung dar, nicht hingegen Aufwendungen, die dem Ausgleich immaterieller Einbußen wie etwa einer verletzungsbedingt beeinträchtigten Lebensfreude zu dienen bestimmt sind (BGH, NZV 2004, 195, 196; BGH NJW-RR 1992, 792, 793; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann beck-online.Großkommentar BGB, Stand: 1.12.2020, § 842 BGB, Rn. 321). Für letzteres kommt nur Ersatz in Form der Zahlung eines Schmerzensgeldes unter den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO in Betracht (Küppersbusch/Höher, a. a. O., Rn. 264 unter Verweis auf BGH, VersR 2004, 482; BGH, NZV 2004, 195, 196; OLG Düsseldorf, r+s 1997, 504).
Die geltend gemachten fiktiven Kosten einer täglichen Hilfskraft für die Damwildhaltung stellen dies zu Grunde gelegt keine vermehrten Bedürfnisse dar. Das Landgericht hat auf Basis des nicht bestrittenen Beklagtenvortrags zu steuerpflichtigen Einkünften des Klägers einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb angenommen. In der Gesamtschau hat das Landgericht die Haltung von Damwild nebst Rindern und Pferden unter Bezugnahme auf Art und Umfang der Tierhaltung vor dem Unfall, unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes der jährlichen Schlachtung einiger Tiere einschließlich des Verkaufs des so erzeugten Fleisches für den Verzehr und unter Berücksichtigung des Umfangs der Land- und Weideflächen des Hofes als steuerpflichtigen landwirtschaftlichen Nebenerwerb eingeordnet. Unbestritten hat die Beklagte eine tabellarische Übersicht über die steuerlichen Gewinne und Verluste des Klägers von 2004 bis 2011 aus landwirtschaftlichem Nebenerwerb anhand ihr vom Kläger vorprozessual überlassener Steuerbescheide erstellt. Dieser Wertung des Landgerichts schließt sich der Senat nach eigener kritischer Würdigung an. Der Kläger ist hinsichtlich der Tierhaltung und der Landwirtschaft wie ein Selbständiger zu behandeln (OLG Zweibrücken, Urteil vom 09. November 2005 – 1 U 166/04 – juris, Rn. 37), so dass sein Vortrag zu einem Erwerbsschaden auch den diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 03. März 1998 – VI ZR 385/96 – juris) genügen muss, was trotz hinreichendem Hinweis des Landgerichts nicht erfolgt ist. Es wurde bereits in der ersten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es sich bei den vom Kläger angesetzten Positionen des Nebenerwerbes (landwirtschaftlicher Betrieb) um einen Erwerbsschaden handeln dürfte, für den ein Einkommensausfall vorgetragen werden müsse. Dies ist in der Folge nicht geschehen mit der Konsequenz, dass das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Klage bezüglich der geltend gemachten Kosten eines vermehrten Hege- und Pflegeaufwandes abgewiesen hat. Der überzeugenden Argumentation setzt der Kläger in der Berufungsbegründung lediglich den eingangs genannten Einwand entgegen, „spätestens“ seit dem Unfall handele es sich ausschließlich um ein Hobby. Dies reicht angesichts des Umfangs des auch nach teilweiser Reduzierung noch verbliebenen nicht unbeträchtlichen Tierbestandes und des Umstandes, dass noch in 2011 unstreitig steuerpflichtige Einkünfte nach § 13 EStG vorlagen, nicht aus. Die Berufungsbegründung zeigt so auch nicht auf, was vorgetragen worden wäre, wenn ein noch deutlicherer Hinweis auf die unzureichende Darlegung eines Schadens erfolgt wäre.
Lässt man die – wie gezeigt – treffende Einordnung der Tierhaltung zu Nebenerwerbszwecken außer Betracht und ordnet sie als „bloßes“ Hobby ein, so steht dem Kläger der begehrte Ersatz für die Tierpflege in einem sog. „erst-Recht-Schluss“ nicht zu; denn die unfallbedingte Reduzierung des Bestandes fiele dann als immaterielle Einbuße bezogen auf eine Einbuße von Lebensfreude allein bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ins Gewicht. Zudem trifft den Kläger – ebenso wie im Rahmen einer gewerblichen Erwerbsquelle – auch im Rahmen einer privaten Freizeitgestaltung eine Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB. Während im Bereich einer gewerblichen Erwerbsquelle Umstrukturierungsmaßnahmen – z. B. Reduzierung des Tierbestandes und im Gegenzug vermehrte Verpachtung von Weideland – abverlangt werden können, ist im Rahmen der privaten Freizeitgestaltung ebenso eine Reduzierung eines Tierbestandes auf einen Umfang zu verlangen, den der Kläger noch selbst im Rahmen der Freizeitgestaltung ausüben kann (vgl. dazu auch: JurisPK, § 843 BGB, a. a. O., Rn. 84 ff.).
Schließlich ist eine fiktive Abrechnung eines Mehraufwandes nicht möglich, vielmehr ist ein etwaiger Mehraufwand konkret nachzuweisen (JurisPK, a. a. O., § 843 BGB, Rn. 11; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage 2020, Rn. 264 m. w. N.). Dass bzw. inwiefern der Kläger sich fremder Hilfe bedient hat bzw. bedienen musste, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
b) Reparaturarbeiten an der Tenne (Instandsetzung Giebel) über 8.482,32 EUR und Einfriedungskosten über 3.745,25 EUR
aa)
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Reparaturarbeiten am Giebel der Tenne sowie Einfriedungskosten abgewiesen. Bei einer Tenne handelt es sich um ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude. Der im Rahmen der Einfriedungsarbeiten gesetzte Zaun dient der Tierhaltung. Der Kläger hat auch in der Berufungsbegründung nicht dargetan, dass und warum die Reparatur des Giebels und die Einfriedungskosten nicht im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Nebenerwerb stehen und es sich nicht um unselbständige Positionen im Rahmen der selbständigen Tätigkeit handelt.
bb)
Unabhängig davon hat der Kläger hinsichtlich der Arbeiten am Giebel und der Einfriedungskosten auch nicht hinreichend substantiiert einen Schaden i. S. d. §§ 842, 843 BGB dargelegt. Es fehlt eine hinreichende Darlegung, welche der in der Rechnung ausgeführten Facharbeiten er als kaufmännischer Angestellter selbst sach- und fachgerecht ausgeführt hätte bzw. hätte ausführen können. Der Kläger beschränkt seinen Vortrag bezogen auf die Giebelarbeiten auf die Einreichung eines Angebots nebst Rechnung und berechnet den Schaden unter Berücksichtigung seines Grades der MdE. Dies hat das Landgericht verfahrensfehlerfrei als nicht hinreichend substantiiert bewertet. Der Kläger verfängt nicht mit seinem Einwand, das Gericht hätte es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihm einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis zu erteilen. Zum einen hat die Beklagte nachvollziehbar und verständlich bereits erstinstanzlich hierauf verwiesen. Zum anderen ist der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen, was bei einem entsprechenden Hinweis er weiter in erster Instanz vorgetragen hätte. Insbesondere hat er einen solchen Vortrag in der Berufungsbegründung nicht nachgeholt, sondern beschränkt sich auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags. Im Einzelnen:
Der Senat verkennt nicht, dass ein Erwerbsschaden nicht nur in dem Verlust von Arbeitseinkommen liegt, sondern vielmehr sämtliche wirtschaftlichen Beeinträchtigungen umfasst, die der Geschädigte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwenden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. September 1988 – 9 U 22/88 – juris unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 20. März 1984 – VI ZR 14/82, NJW 1984, 1811). Demgemäß zählen zum ersatzfähigen Schaden nicht nur der Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers durch Lohnminderung, sondern auch der Verlust von Einsparungen, die durch den unfallbedingten Ausfall der Arbeitskraft bei vermögensmäßig relevanten handwerklichen Arbeiten, am eigenen Grundstück oder der eigenen Wohnung entstehen, wenn ihre Ausführung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen erwartet werden konnte (OLG Hamm, Urteil vom 20. September 1988 – 9 U 22/88 -, juris, Leitsatz).
Die Beklagte hat insoweit bereits in der Klageerwiderung zutreffend darauf verwiesen, dass weder dem Angebot noch der Rechnung noch den klägerischen Schriftsätzen zu entnehmen ist, welche konkreten Arbeiten der Kläger ohne Unfall von den fremdvergebenen Arbeiten selbst ausgeführt hätte. Soweit es die fremdvergebenen Dachgiebelarbeiten betrifft, genügt der pauschale Verweis auf die körperlichen Einschränkungen nicht. Insbesondere fehlt – worauf ebenfalls die Beklagte bereits erstinstanzlich verwiesen hat – Vortrag zur Notwendigkeit dieser Arbeiten. Die Notwendigkeit der Giebelarbeiten erschließt sich ohne Erklärung nicht, zumal zwischen Angebot und Durchführung ausweislich der Daten von Angebot und Rechnung ca. 3 Jahre liegen. Hinsichtlich der lohnintensiven Giebelarbeiten, die sich offenbar über mehrere Wochen hinzogen, ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, inwieweit ihm als Laien und kaufmännischen Angestellten die Ausführung überhaupt nach Art der durchzuführenden Arbeiten und insbesondere in der erhaltenen Facharbeiterqualität nach Feierabend und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von „Nachbarschaftshilfe“ möglich gewesen wäre. Die Berufung beschränkt sich ungeachtet der landgerichtlichen Erwägungen auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Kläger durch eingehenden und offenbar verstandenen Vortrag der Beklagten zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war (s. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – I ZR 207/05 – juris, Rn. 2 ff.). Auch in der Berufungsbegründung finden sich keine weitergehenden Angaben.
c) Arbeiten an Haus und Hof über 25.106,25 EUR für den Zeitraum 1.4.2009 bis 31.12.2014
Die fiktiven Kosten für Arbeiten an Haus und Hof hat das Landgericht ebenfalls überzeugend nicht zugesprochen. Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargetan, welche Umorganisationsmaßnahmen er nach dem Unfall im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB unternommen hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der persönlich gehörte Kläger lediglich angegeben, hinsichtlich der Arbeiten auf dem Hof, die er nicht mehr habe durchführen können, Unterstützung durch die Familie, Freunde und Bekannte erhalten zu haben. Um welche Arbeiten es sich genau handelt, hat er weder in der mündlichen Verhandlung noch schriftsätzlich näher ausgeführt mit Ausnahme der unspezifischen Angabe, unter Arbeiten an Haus und Hof würden z. B. Fegearbeiten fallen. Auch insoweit fehlt also hinreichender Vortrag des Klägers. Entgegen dessen Rechtsauffassung bedurfte es insoweit keines (weiteren) Hinweises des Gerichts zur Wahrung der Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn eines solchen bedarf es dann nicht, wenn die betroffene Partei durch eingehenden und offenbar von ihr verstandenen Vortrag der Gegenpartei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – I ZR 207/05 – juris, Rn. 2 ff.). So liegt der Fall hier. Aufgrund der unmissverständlichen Ausführungen der Beklagten war der Kläger hinreichend informiert und hätte weiter vortragen können. Die Beklagte hat schriftsätzlich eingewendet, dass nicht vorgetragen oder erkennbar sei, welche Umorganisationsmaßnahmen der Kläger, der an 4 Wochentagen ohne Berücksichtigung von Fahrzeiten je 5 Stunden hauptberuflich tätig ist, bezüglich der Arbeiten auf dem Hof vorgenommen hat oder aus welchen Gründen er sie nicht vornehmen konnte (s. dazu auch BGH, Urteil vom 06. Juni 1989 – VI ZR 66/88 – NJW 1989, 2539, 2541). Auch diese Einwände der Beklagt en sind nachvollziehbar, umso mehr für einen anwaltlich vertretenen Kläger. Dennoch beschränkt sich sein Vortrag in der Berufungsbegründung auf die Angabe, dass diese Arbeiten „- wie jeher -“ einen Aufwand von 1,5 h kalendertäglich erfordern.
d)
Bei sämtlichen Schadenpositionen war auch keine Feststellung eines Mindestschadens der Höhe nach im Schätzwege gemäß § 287 ZPO mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen möglich, da der Kläger – wie ausgeführt – zu den vorstehenden Schadenpositionen nicht hinreichend schlüssig und substantiiert vorgetragen hat. Unklarheiten zur Erforderlichkeit und zum Umfang der Möglichkeit der Eigenleistung unter Berücksichtigung der Unfallfolgen gehen zu Lasten des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juni 1989 – VI ZR 66/88 – NJW 1989, 2539, 2540).
3.
Die angefochtene Entscheidung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Landgericht die Klage wegen geltend gemachter Mehrbedarfsrente abgewiesen hat, soweit sie überhaupt noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Die Voraussetzungen des § 843 BGB liegen – wie vorstehend gezeigt – nicht vor, soweit mit der Mehrbedarfsrente vermehrte Aufwendungen für Hege und Pflege des verbliebenen Tierbestandes und Arbeiten an Haus und Hof in der Berufung weiterverfolgt werden.
4.
Das Landgericht hat mangels weitergehender Ansprüche als erstinstanzlich ausgeurteilt einen Freistellungsanspruch mit Blick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nur auf dieser Grundlage zugesprochen und dabei die begehrte 1,6 Gebühr in Ansatz gebracht. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen besteht kein Anspruch auf Freistellung von weitergehenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mangels weiteren Obsiegens des Klägers in der Hauptsache.
III.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass die Beweismittel erschöpft sind und lediglich durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärte Rechtsfragen berührt werden, keine neuen Erkenntnisse, so dass eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum nicht geboten ist.
Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:
- Verkehrsrecht: Das Verkehrsrecht ist ein zentraler Aspekt dieses Urteils, da es sich um einen Verkehrsunfall handelt. Hierbei ist insbesondere das Straßenverkehrsgesetz (StVG) relevant, welches Haftungsfragen im Falle von Verkehrsunfällen regelt. Im vorliegenden Fall ist das Verhalten des Fahrers (Herr S), der auf die Gegenfahrbahn geraten ist, von Bedeutung, und es wird geklärt, dass die Haftpflichtversicherung des Fahrers für die Unfallfolgen haftet.
- Schmerzensgeldrecht: Hier geht es um Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen und Dauerfolgen. Relevant ist hier vor allem § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der das Recht auf Schmerzensgeld bei Körperverletzung festlegt. Das Gericht hat in diesem Fall ein Schmerzensgeld von 80.000Euro als angemessen erachtet.
- Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht ist relevant, da es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt. Der § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist insbesondere hervorzuheben, da der Senat die Berufung des Klägers gemäß dieser Vorschrift zurückzuweisen beabsichtigt, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
- Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht kommt zur Anwendung, da die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die Unfallfolgen aufkommen muss. Die spezifischen Normen können variieren, in der Regel ist aber das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) relevant, welches die Beziehungen zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern regelt.