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Verkehrsunfall – Harmlosigkeitsgrenze bei HWS-Verletzung – posttraumatische Belastungsstörung

OLG Stuttgart – Az.: 13 U 26/09 – Urteil vom 09.06.2011

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 13. Januar 2009 – 2 O 150/06 – wird mit der Maßgabe z u r ü c k g e w i e s e n, dass Ziffer 3 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weitergehenden materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 4. April 1998 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziffer 3 verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitergehenden materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 18. Juni 2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen.

II.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens (geändert gemäß § 63 Abs. 3 GKG): 63.156,20 €

Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:

Klagantrag Ziffer 1: 3.156,20 €

Klagantrag Ziffer 2:  10.000,00 €

Klagantrag Ziffer 3:   50.000,00 €

Streitwert des Berufungsverfahrens: 62.778,40 €

Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:

materieller Schaden: 2.778,40 €

immaterieller Schaden:  10.000,00 €

Feststellungsantrag:  50.000,00 €

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.

A.

Die Beklagten Ziffer 1 bis Ziffer 3 wenden sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 13. Januar 2009, soweit sie verurteilt wurden, und verfolgen mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung weiter. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.778,40 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,– €, jeweils nebst Prozesszinsen zu bezahlen. Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weitergehenden materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus den Unfällen vom 4. April 1998 und 28. Juni 2000 (richtig: 18. Juni 2000) zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Bezüglich der Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Verkehrsunfall - Harmlosigkeitsgrenze bei HWS-Verletzung - posttraumatische Belastungsstörung
Symbolfoto: Von tommaso79/Shutterstock.com

Die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die durch das erstinstanzliche Urteil getroffene Feststellung, dass durch die Unfälle vom 4. April 1998 sowie 18. Juni 2000 HWS-Verletzungen verursacht worden seien, sei unzutreffend. Die von dem Sachverständigen Prof. Dr. … zugrunde gelegte Annahme, dass die Ursächlichkeit eines Verkehrsunfalls für eine HWS-Verletzung nicht bereits dadurch ausgeschlossen sei, dass ein Mindestmaß an kollisionsbedingter Energie nicht vorgelegen habe, sei unzutreffend und widerspreche dem Stand der Wissenschaft. Zudem habe der Sachverständige falsche Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt, indem er angenommen habe, die Klägerin habe über Monate vor dem Unfall vom 4.4.1998 keinerlei gesundheitliche Beschwerden, insbesondere Schmerzen gehabt. Zutreffend sei vielmehr, dass die nach dem Unfall vom 4.4.1998 vorhandenen Beschwerden und Schmerzen der Klägerin bereits vor diesem Unfallgeschehen in gleicher Weise vorhanden gewesen seien, was insbesondere aus dem ärztlichen Bericht des Herrn Dr. … vom 10.4.2001 (Anlage K 11) folge. Allenfalls sei durch den Unfall vom 18.6.2000 eine HWS-Verletzung hervorgerufen worden, was insbesondere daraus folgt, dass die Klägerin erst nach diesem Unfall Schmerzmittel in erheblichem Umfang eingenommen habe. Unzutreffend sei auch die Feststellung, dass bei der Klägerin ein posttraumatisches Belastungssyndrom bestehe. Die Annahme des Sachverständigen Prof. Dr. …, dass ein objektiv schweres, einschneidendes Erlebnis nicht notwendige Voraussetzung für ein posttraumatisches Belastungssyndrom sei, entspreche nicht dem Stand der Wissenschaft und insbesondere nicht der ICD-10, einer internationalen Qualifikation psychischer Störungen. Auf dieser unzutreffenden Annahme beruhe die Feststellung, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, da es sich bei beiden Unfällen um Bagatellunfälle handele, die allenfalls geringfügige Verletzungen hervorgerufen hätten. Selbst wenn bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen sollte, könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese bereits vor dem Unfall vom 4.4.1998 bestanden habe, zumal die Klägerin bereits in den Jahren 1983, 1988 und 1992 Verkehrsunfälle erlitten habe. Auch sei nicht auszuschließen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung ausschließlich und erst durch den Unfall vom 18.6.2000 hervorgerufen worden sei, zumal die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt weitgehend beschwerdefrei gewesen sei.

Auch die Beklagte Ziffer 3 wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die erstinstanzlich getroffene Feststellung, dass durch den Unfall vom 18.6.2000 eine HWS-Verletzung der Klägerin verursacht worden sei, sei unzutreffend. Die Feststellung beruhe auf der unzutreffenden Annahme des Sachverständigen Prof. Dr. …, dass ein Mindestmaß an kollisionsbedingter Energie nicht erforderlich sei, damit durch einen Verkehrsunfall eine HWS-Verletzung hervorgerufen werden könnte. Zudem habe das Landgericht Ravensburg zum Beweis der Tatsache, dass diese Annahme unzutreffend sei, kein interdisziplinäres, biomechanisch-medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, obwohl dies durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2008 beantragt worden sei. Auch beruhe diese Feststellung auf den Angaben der Klägerin, obwohl diese nicht konstant und daher nicht glaubhaft seien. Zunächst habe sie ein Attest ihres Hausarztes, Herrn Dr. …, vorgelegt, das vom 5. September 2000 datiere und somit nahezu drei Monate nach dem Verkehrsunfall vom 18.6.2000 erstellt worden sei. Später habe die Klägerin vorgetragen, sich alsbald nach diesem Unfall in die Behandlung des Herrn Dr. … begeben zu haben. Die Annahme, dass kein Mindestmaß einer kollisionsbedingten Energie erforderlich sei, damit durch einen Verkehrsunfall eine HWS-Verletzung hervorgerufen werden könne, verstoße zudem gegen die Gesetze der Logik. Die Klägerin sei bereits vor dem Unfall vom 18.6.2000 an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt und projiziere diese Erkrankung auf den Verkehrsunfall vom 18.6.2000. Ausweislich des Berichts des Herrn Dr. … vom 19.11.1998 (Anlage K 8) sei die Klägerin bereits vor dem Unfall vom 18.6.2000 erheblich erkrankt gewesen. Sie habe bereits vor diesem Zeitpunkt ein Schmerzgedächtnis entwickelt und entgegen der Annahme des Sachverständigen Prof. … bereits vor diesem Zeitpunkt Medikamentenmissbrauch betrieben. Das Landgericht Ravensburg habe kein suchtmedizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis dieser Tatsache eingeholt, obwohl dies durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 19.12.2000 beantragt worden sei. Auch aus dem berufsgenossenschaftlichen Gutachten, das dem Rentenbescheid vom 18.12.2003 zugrunde liege, folge, dass die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nicht auf den Verkehrsunfall vom 18.6.2000 zurückzuführen sei. Dieses Gutachten, das in dem Rechtsstreit bislang nicht vorgelegt worden sei, sei bei der Klägerin anzufordern. Zum Beweis der Tatsache, dass bei der Klägerin eine Begehrensneurose vorliege, hätte das Landgerichts Ravensburg ein Obergutachten einholen müssen, was mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 7.11.2008 beantragt worden sei.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Januar 2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Ziffer 3 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weitergehenden materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 4. April 1998 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziffer 3 verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitergehenden materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 18. Juni 2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig.

Das erkennende Gericht hat ergänzend ärztliche Unterlagen des Herrn Dr. … beigezogen. Durch Beschluss des erkennenden Senats vom 11. März 2010 (Bl. 713) wurden ergänzende Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. … und Prof. Dr. … eingeholt. Der Sachverständige Prof. Dr. … hat am 19.4.2010 ein schriftliches Ergänzungsgutachten erstattet (Bl. 718). Der Sachverständige Prof. Dr. … hat am 30.1.2011 ein schriftliches Ergänzungsgutachten erstattet (Bl. 741), das er am 23. Mai 2011 mündlich erläutert hat (Bl. 742).

B.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch in der im erstinstanzlichen Urteil festgestellten Höhe gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 847 BGB a. F., § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz a. F. sowie ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen – wie erstinstanzlich entschieden – gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu.

Die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 haften als Gesamtschuldner in vollem Umfang für die der Klägerin durch den am 4.4.1998 erlittenen Unfall in … entstandenen Schäden. Die Beklagte Ziffer 3 haftet in vollem Umfang für die der Klägerin entstandenen Schäden aus dem Unfall vom 18.6.2000 in … (1). Fest steht, dass aufgrund des Unfalls vom 4.4.1998 eine HWS-Verletzung der Klägerin verursacht wurde (2), die – bevor sie vollkommen abgeklungen war – durch den Unfall vom 18.6.2000 deutlich verstärkt wurde (3). Durch das Zusammenwirken beider HWS-Verletzungen erlitt die Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung, die bis heute fortbesteht (4). Der Schutzzweck der Haftungsnormen gebietet es nicht, dass die Haftung der Beklagten für die psychischen Folgeschäden der Klägerin ausgeschlossen werden (5). Die Beklagten haften für die mit der Klage bezifferten Schäden der Klägerin gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner (6). Die durch das Landgericht Ravensburg festgestellte Schadenshöhe ist zutreffend; auch der Feststellungsantrag ist begründet (7).

Auf den Rechtsstreit sind das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geltenden Fassung sowie § 3 Pflichtversicherungsgesetz a. F. anzuwenden, Art. 229 § 8 EGBGB, Art. 1 EGVVG.

1.

Zutreffend wurde durch das Landgericht Ravensburg festgestellt, dass die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 für die durch den Unfall vom 4.4.1998 in … verursachten Schäden der Klägerin und die Beklagte Ziffer 3 für die durch den Unfall vom 18.6.2000 in … verursachten Schäden der Klägerin jeweils in vollem Umfang haften. Dies wurde durch die Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Frage gestellt und wird auch mit der Berufung nicht angegriffen.

2.

Das Landgericht Ravensburg hat zutreffend festgestellt, dass gemäß § 286 ZPO fest steht, dass durch den Unfall vom 4.4.1998 eine HWS-Verletzung der Klägerin verursacht wurde. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründeten (§§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wurden weder von den Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 aufgezeigt noch sind diese sonst ersichtlich. Diese Feststellung ist daher im Berufungsverfahren bindend.

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a) Das Landgericht Ravensburg hat seine Feststellungen insoweit auf die Angaben der Klägerin, die es als glaubhaft bewertet hat, die ärztlichen Befunde sowie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 15.1.2008 gestützt. Durch die Ärzte des Krankenhauses St. E…, in dem die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall vom 4.4.1998 aufgenommen worden sei, als auch durch den Orthopäden Dr. …, bei dem sich die Klägerin am 8.4.1998, also vier Tage nach dem Unfallereignis, vorgestellt habe, sei eine HWS-Verletzung diagnostiziert worden (Anlagen K 1 und K 7). Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … sei der Typ des Unfalls vom 4.4.1998 charakteristisch für die damals diagnostizierten Beschwerden bei der Klägerin. Dafür spreche auch, dass die beim Fahrzeug der Klägerin durch den Frontalanstoß eingeleitete Geschwindigkeitsänderung (Delta V) laut Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. … vom 9.8.2006 zwischen 16 und 22 Stundenkilometer gelegen habe und damit nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden könne. Der Sachverständige Prof. Dr. … habe auch überzeugend ausgeführt, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass die Klägerin bei der Erstbehandlung nach dem Unfall vom 4.4.1998 die bei ihr diagnostizierten Muskelverhärtungen (Myogelosen) gegenüber dem Arzt vorgetäuscht habe. Ein sorgfältig untersuchender Arzt könne nämlich unterscheiden, ob eine solche Muskelanspannung bewusst zu Täuschungszwecken vorgenommen werde. Im Übrigen halte es auch der von der Beklagten Ziffer 2 außergerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. … in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 26. November 2001 (Anlage K 13) für wahrscheinlich, dass die Klägerin durch den Unfall vom 4. April 1998 eine leichte Schleuderverletzung erlitten habe.

Gegen die Kausalität des Unfalls vom 4. April 1998 spreche nicht, dass die Klägerin bereits einige Jahre vor diesem Unfall Verkehrsunfälle erlitten habe, wobei jedenfalls bei dem letzten Unfall 1992 auch eine HWS-Verletzung aufgetreten sei. Insbesondere sei zu sehen, dass sich der letzte Unfall vor dem hier streitgegenständlichen Unfall vom 4.4.1998 im Jahr 1992 ereignete und somit bereits 6 Jahre zurückgelegen habe. Ausweislich der glaubhaften Angaben der Klägerin, die durch die Bescheinigung der DAK über Vorerkrankungen (Anlagen K 23 und K 24) belegt würden, hätten jedenfalls in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Unfall am 4. April 1998 keine erheblichen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Auch habe sie vor dem Unfall vom 4.4.1998 monatelang keine Kopf- oder Rückenschmerzen gehabt. Die vorgenannten Angaben der Klägerin stünden auch nicht in Widerspruch zu dem Befund des Herrn Dr. … vom 10. April 2001 (Anlage K 11), wonach bereits in der Zeit bis zum Unfall im Jahr 1998 in wechselnder Frequenz starke Kopf- und Nackenschmerzen bei der Klägerin aufgetreten seien. In diesem Bericht sei insbesondere ausgeführt, dass diese Beschwerden allmählich remittierten.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 legt der Sachverständige Prof. … seiner Begutachtung zutreffend die Tatsache zugrunde, dass die Klägerin vor dem Unfall am 4. April 1998 monatelang keine Kopfschmerzen oder Rückenschmerzen hatte. Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der Aussage der Klägerin, die das Landgericht Ravensburg ausführlich gewürdigt und mit überzeugender Begründung als glaubhaft gewertet hat. Zwar folgt aus einem Bericht des Herrn Prof. … vom 28.6.1994, dass die Klägerin seit etwa 1 ½ Jahren durchschnittlich zweimal monatlich unter Migräne leide. Aus dem Bericht des Herrn Dr. … vom 10.4.2001 (Anlage K 11) folgt, dass die Klägerin „seit einem HWS-Schleudertrauma cirka 1995 unter in wechselnder Frequenz (ca. 5 bis 15 Mal / Monat) akut auftretenden, mehrere Stunden bis zu 2 Tage anhaltenden, pochenden, halbseitigen, überwiegend re.-frontotemporal lokalisierten extremen Kopfschmerzen“ leide, dass diese Beschwerden jedoch in den Jahren von 1995 bis 1998 allmählich remittierten, bevor eine erneute deutliche Zunahme der Beschwerden nach dem Unfall vom 4.4.1998 eingetreten sei. Der Gynäkologe Prof. …, bei dem die Klägerin in Behandlung war, berichtete am 29.7.1997 sowie am 15.12.1997, dass die Klägerin zyklusbedingt unter Migräne leide. Aus den ärztlichen Behandlungsunterlagen des Hausarztes der Klägerin, Herrn Dr. …, die im Berufungsverfahren vollständig beigezogen wurden, folgt ausweislich des Karteikarteneintrags vom 15.01.1998 (Bl. 736), dass die Klägerin fünf- bis sechsmal jährlich unter Migräne leide, jedoch aktuell schmerzfrei sei und keine Prophylaxe betreibe. Der letzte Migräneanfall vor dem Unfall vom 4.4.1998 , weswegen sich die Klägerin bei Herrn Dr. … in ärztlicher Behandlung befand, wurde von ihm im Juni 1997 dokumentiert.

Diese Feststellungen stehen jedoch der Aussage der Klägerin nicht entgegen, dass sie in den Monaten vor dem Unfall vom 4.4.1998 keine Kopf- oder Rückenschmerzen gehabt habe. Soweit Herr Dr. … von Beschwerden berichtet, die die Klägerin seit einem Verkehrsunfall, der sich „ca. 1995“ ereignet habe, ist dies schlüssig nur damit zu erklären, dass eine genaue zeitliche Einordnung im damaligen Bericht nicht erfolgte und tatsächlich der Unfall vom 25.11.1992 gemeint war. Soweit es der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für möglich hält, dass hiermit der streitgegenständliche Unfall vom 4.4.1998 gemeint gewesen sein könnte, kann dies dagegen aus dem Kontext des Berichts ausgeschlossen werden, da in dem Bericht der weitere Beschwerdeverlauf und insbesondere Auswirkungen des Unfalls vom 4.4.1998 geschildert werden. Entscheidend ist jedoch, dass Herr Dr. … in seinem Bericht ausführt, dass die Beschwerden von 1995 bis 1998 remittierten, so dass der Bericht entgegen der Auffassung der Beklagten Ziffer 1 und 2 mit der Aussage der Klägerin vereinbar ist, wonach sie in den Monaten vor dem Unfall vom 4.4.1998 keine Kopf- oder Rückenschmerzen gehabt habe.

Im Übrigen ist zu sehen, dass die Frage, in welchem Umfang die Klägerin vor oder nach den streitgegenständlichen Unfällen an Migräne litt, für die Feststellung, ob durch den Unfall vom 4.4.1998 eine HWS-Verletzung verursacht wurde, bedeutungslos ist. Der Sachverständige Prof. … hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.1.2008 sowie in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 27.8.2008 und 19.4.2010 ausgeführt, dass Kopfschmerzen, insbesondere in der Form eines Migräneleidens, nicht sicher auf HWS-Verletzungen zurückgeführt werden könnten, so dass er diesen Schmerzzuständen der Klägerin bei der Frage, ob durch den Unfall vom 4.4.1998 eine HWS-Verletzung verursacht worden sei, keine Bedeutung beigemessen habe. Auch der Sachverständige Prof. … hat während seiner erstinstanzlich erfolgten mündlichen Anhörung am 21.11.2008 ausgeführt, dass Migräne ein typisches Kopfschmerzbild biete, das von Schmerzen, die durch Muskelverspannungen oder Störungen des Skelettsystems bedingt seien, zu unterscheiden sei. Somit ist für die Frage, ob die Klägerin vor dem Unfall vom 4.4.1998 über einen längeren Zeitraum beschwerdefrei war und somit die nach diesem Unfall aufgetretenen Beschwerden sicher auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können, das Migräneleiden, das wiederholt in den vorbenannten ärztlichen Berichten zur Sprache kommt, unerheblich. Gleiches gilt ausweislich der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. … vom 19.4.2010 für die dokumentierten Unterleibsbeschwerden der Klägerin.

Zutreffend weist das Landgericht Ravensburg darauf hin, dass für die Angaben der Klägerin spricht, dass ausweislich der Bescheinigung der DAK über Vorerkrankungen (Anlage K 23) die Klägerin jedenfalls in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Unfall am 4. April 1998 keine erheblichen Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit aufwies.

c) Der Sachverständige Prof. Dr. … hat überzeugend dargelegt, dass eine HWS-Verletzung der Klägerin plausibel auf den Unfall vom 4.4.1998 zurückgeführt werden kann. Insbesondere hat der Sachverständige in der Auseinandersetzung mit der umfangreichen wissenschaftlichen Literatur überzeugend dargelegt, dass ein Mindestmaß an kollisionsbedingter Energie nicht Voraussetzung dafür ist, dass eine HWS-Verletzung auf einen Verkehrsunfall zurückgeführt werden kann. Der Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens oder eines interdisziplinären biomechanisch-medizinischen Gutachtens bedarf es daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, da der Sachverständige Prof. … als geschäftsführender Direktor des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin des Universitätsklinikums H…, das selbst in erheblichem Umfang interdisziplinär tätig ist, über ausreichenden Sachverstand zur Beurteilung dieser Fragen verfügt. Die Auffassung, dass eine „Harmlosigkeitsgrenze“ bei einer lediglich geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung nicht anzuerkennen sei, wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilt (BGH VersR 2003, 474; ebenso OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1318). Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten Ziffer 3 widerspricht diese Annahme auch nicht den Gesetzen der Logik, da auch eine Division durch Null zu widersinnigen Ergebnissen führe. Entgegen der Annahme der Beklagten Ziffer 3 kann aus der Annahme, dass eine „Harmlosigkeitsgrenze“ nicht anzuerkennen sei, nicht gefolgert werden, dass auch eine völlig unterbliebene kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ausreichte, um hierauf eine HWS-Verletzung zurückzuführen.

3.

Zutreffend hat das Landgericht Ravensburg festgestellt, dass das zweite streitgegenständliche Unfallereignis am 18.6.2000 eine erhebliche Verstärkung der seit dem Unfall vom 4.4.1998 bei der Klägerin bestehenden HWS-Beschwerden verursacht hat. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründeten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sind weder von der Beklagten Ziffer 3 dargetan noch sonst ersichtlich. Auch diese Feststellung ist daher im Berufungsverfahren bindend.

a) Im erstinstanzlichen Urteil wurde insoweit ausgeführt, dass für eine HWS-Verletzung am 18.6.2000 spreche, dass ausweislich der glaubhaften Angaben der Klägerin sie nach dem Unfall in der Nacht und am folgenden Tag Übelkeit und Schmerzen verspürt und gleich zum Orthopäden Dr. … sowie wenige Tage später zu Herrn Dr. … gegangen sei, wobei sie mit letzterem vereinbart habe, die bereits begonnene osteopathische Behandlung bei Herrn … fortzusetzen. Dies korrespondiere auch mit dem Befund des Herrn Dr. …, der bei der Klägerin aufgrund der damaligen Untersuchung ein HWS-Schleudertrauma diagnostiziert habe (Attest vom 27. Juni 2000, Anlage K 2). Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … sei der Unfall vom 18.6.2000 auch geeignet, bei der Klägerin ein HWS-Trauma zu verursachen. Es sei nachvollziehbar ausgeführt, dass die Insassenkinematik bei diesem Unfallereignis (Auffahrunfall) bewirken könne, dass es zu einer Beeinträchtigung von Strukturen der HWS oder zumindest zur Verstärkung der vorhandenen Beschwerdesymptomatik kommen könne. Zwar betrage die durch den Anstoß bei dem Fahrzeug der Klägerin eingeleitete Geschwindigkeitsänderung laut Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. …vom 9. August 2006 lediglich zwischen 3 und 8 Stundenkilometer und sei somit verhältnismäßig niedrig gewesen. Abgesehen davon, dass ein Mindestmaß einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung für die Annahme, dass eine HWS-Verletzung auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden könne, ohnehin nicht anzuerkennen sei, sei die Annahme im vorliegenden Fall auch deshalb plausibel, weil die Klägerin aufgrund des Auffahrunfalls auf das Unfallereignis nicht gefasst gewesen sei und sich zudem möglicherweise im Zeitpunkt des Anstoßes in einer „out of position“- Sitzhaltung befunden habe.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten Ziffer 3 spricht die Tatsache, dass die Klägerin zunächst eine ärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. … vom 5. September 2000 (Anlage K 9) vorgelegt hat, nicht gegen ihre Aussage, sich alsbald nach dem Unfall vom 18.6.2000 in ärztliche Behandlung auch zu Herrn Dr. … begeben zu haben. Ein Widerspruch liegt hierin nicht, da die ärztliche Bescheinigung später ausgestellt sein kann und keinen Aufschluss darüber gibt, wann die ärztliche Untersuchung der Klägerin erfolgte. Im Übrigen hat die Klägerin bereits mit der Klage auch eine ärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. … vom 27.6.2000 vorgelegt (Anlage K 2), in der bescheinigt wird, dass die Klägerin durch den Unfall vom 18.6.2000 ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe und dieses zu einem durch konventionelle Methoden aktuell nicht ausreichend beherrschbaren Schmerzsyndrom geführt habe.

Insbesondere aus der Aussage der Klägerin folgt zugleich, dass die HWS-Verletzung nicht ausschließlich auf den Unfall vom 4.4.1998 zurückgeführt werden kann, sondern dass durch den Unfall vom 18.6.2000 eine erhebliche Verstärkung der HWS-Beschwerden verursacht wurden. Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, dass ihre Beschwerden, die sie bereits aufgrund des Unfalls vom 4.4.1998 hatte, nach dem Unfall vom 18.6.2000 deutlich zugenommen hätten.

Soweit die Beklagte Ziffer 3 behauptet, dass diese Beschwerden bereits in gleichem Umfang vor dem Unfall vom 18.6.2000 vorhanden gewesen seien und sich zum Beleg ihrer Annahme auf den Bericht des Herrn Dr. … vom 19.11.1998 (Anlage K 8) stützt, kann dem nicht gefolgt werden. In diesem Bericht wird ausgeführt, dass die Klägerin bereits vor dem Unfall vom 4.4.1998 unter „Migräne, zystischen Ovarien, Struma, Reizdarmsyndrom“ gelitten habe. Hierbei handelt es sich nicht um spezifische Beschwerden aufgrund einer HWS-Verletzung.

4.

Zutreffend wurde im erstinstanzlichen Urteil festgestellt, dass die durch die Unfälle von 1998 und 2000 verursachten HWS-Verletzungen eine posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin hervorgerufen haben. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründeten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wurden weder von den Beklagten dargetan noch sind diese ersichtlich, so dass auch diese Feststellung im Berufungsverfahren bindend ist.

a) Ein Schädiger hat grundsätzlich auch für psychische Folgeschäden als haftungsausfüllende Folgewirkung eines Unfallgeschehens einzustehen, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Hierfür ist nicht der Vollbeweis gemäß § 286 ZPO zu führen; vielmehr ist die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität nach § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen (BGH VersR 2002, 200; BGHZ 137, 142).

Voraussetzung dafür, dass die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 aufgrund des Unfalls vom 4.4.1998 für die psychischen Folgewirkungen der Klägerin, soweit sie nach dem weiteren Unfall vom 18.6.2000 bestanden, haften, ist, dass sich der Erstunfall auf das endgültige Schadensbild in relevanter Weise ausgewirkt hat. Dabei entfällt die haftungsausfüllende Kausalität des Erstunfalls nicht bereits deshalb, weil ein weiteres Ereignis mitursächlich für den endgültigen Schaden geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls bereits ausgeheilt waren und deshalb der zweite Unfall allein zu den nunmehr vorhandenen Schäden geführt hat oder ob sie noch nicht ausgeheilt waren (BGH NJW 2004, 1945).

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Sachverständige Prof. … überzeugend dargelegt, dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt und die Erkrankung auf beide streitgegenständlichen Verkehrsunfälle aus den Jahren 1998 und 2000 und die mit diesen einhergehenden HWS-Verletzungen zurückzuführen ist.

aa) Allgemein hat der Sachverständige Prof. … zum Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgeführt, dass diese als eine Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmaßes entstehe. Häufig fänden sich Symptome des Wiedererlebens. Diese drängten sich den Betroffenen tagsüber in Form von Erinnerungen an das Trauma, Tagträumen oder Flashbacks, nachts in Angstträumen auf. Daneben fänden sich emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit und Teilnahmslosigkeit der Umgebung und anderen Menschen gegenüber, Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Häufig komme ein Zustand vegetativer Übererregtheit dazu, der sich in Form von Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten oder einer erhöhten Schreckhaftigkeit manifestieren könnten. Depressionen, Angststörungen, somatoforme Störungen, vor allem aber auch Substanzmittelmissbrauch und -abhängigkeit seien die häufigsten begleitenden psychischen Erkrankungen. Die Symptomgruppen des Wiedererinnerns, der Erregung und des Vermeidungsverhaltens seien dabei von besonderer Relevanz.

Während seiner erneuten mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Berufungsverfahren am 23.05.2011 hat der Sachverständige Prof. … überzeugend dargelegt, dass nach neuerer wissenschaftlicher Erkenntnis neben der objektiven Schwere des auslösenden Ereignisses dem subjektiven Erleben des Ereignisses durch den Betroffenen größere Bedeutung beizumessen ist. Die objektive Schwere und das subjektive Erleben könnten bei der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht isoliert betrachtet werden, sondern seien in einer Zusammenschau zu bewerten. Auch Opfer von Verkehrs- und Arbeitsunfällen erkrankten oft an posttraumatischen Belastungsstörungen und bedürften psychiatrisch – psychotherapeutischer Hilfe.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Sachverständige ausgeführt, dass der objektive Schweregrad der Belastung häufig, aber nicht in allen Fällen ein guter Marker für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung sei. Die emotionalen und kognitiven Reaktionen, die bei den Betroffenen während und unmittelbar nach dem traumatischen Ereignis abliefen, spielten eine entscheidende Rolle für die Traumaverarbeitung. Die subjektiv erlebte Bedrohung, die oft keineswegs mit den objektiven Traumaparametern korreliere, sei ein wichtiger Hinweis für die Entstehung der posttraumatischen Belastungsstörung. Ob sich eine posttraumatische Belastungsstörung entwickle, hänge in erheblichem Ausmaß auch davon ab, ob der Betroffene nach der traumatischen Exposition Umstände vorfinde, die einer raschen psychosozialen Erholung förderlich seien. Wenn das Trauma mit einer körperlichen Verletzung verbunden sei, könnten körperliche Funktionseinschränkungen und anhaltende Schmerzen eine entscheidende Rolle spielen.

Die Beklagten haben keine Umstände aufgezeigt, die diese überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. … in Zweifel ziehen könnten. Insbesondere haben sie weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich, dass der Sachverständige, der im Berufungsverfahren insbesondere zur wissenschaftlichen Diskussion der Voraussetzungen einer posttraumatischen Belastungsstörung angehört worden ist, diese unzutreffend oder verzerrend dargestellt habe. Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht.

bb) Es steht fest, dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt und die Erkrankung auf beide streitgegenständlichen Verkehrsunfälle aus den Jahren 1998 und 2000 und die mit diesen einhergehenden HWS-Verletzungen zurückzuführen ist. Soweit die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 im Berufungsverfahren behaupten, eine posttraumatische Belastungsstörung habe – sofern sie überhaupt bestehen sollte – bereits vor dem Unfall vom 4.4.1998 vorgelegen und soweit die Beklagte Ziffer 3 im Berufungsverfahren behauptet, die posttraumatische Belastungsstörung habe jedenfalls vor dem Unfall vom 18.6.2000 vorgelegen, haben die Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der erstinstanzlich getroffenen Feststellung begründen könnten, dass die posttraumatische Belastungsstörung vor dem Unfall vom 4.4.1998 nicht bestand und durch beide Unfälle aus den Jahren 1998 und 2000 verursacht wurde. Anhaltspunkte, die Zweifel an diesen Feststellungen begründen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Sachverständige Prof. … hat in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend ausgeführt, dass es trotz der Verkehrsunfälle in den Jahren 1983, 1988 und 1992 bei der Klägerin zu keinen längeren Ausfallzeiten gekommen sei. Ärztliche Befundberichte hätten eine rezidivierend auftretende Migräne bei familiärer Belastung bescheinigt. Darüber hinaus hätten weder anhaltende körperliche Beschwerden noch Hinweise auf eine psychische Störung bestanden. Die Klägerin habe über Jahre hinweg auf recht hohem Leistungsniveau eine schulische und anschließend berufliche Ausbildung absolvieren können und habe Auszeichnungen für ihre guten Leistungen erhalten. Auch nach dem Unfallereignis von 1992 sei sie in der Lage gewesen, eine neue Lebensperspektive umzusetzen. Dies spreche dafür, dass bis zum Unfallereignis vom 4.4.1998 keine posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe oder bereits in Entwicklung begriffen gewesen sei.

Dagegen habe sich nach dem Unfall vom 4.4.1998 eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Bereits wenige Wochen nach diesem Verkehrsunfall hätten sich Hinweise auf eine psychische Störung ergeben, was aus der glaubhaften Schilderung der Klägerin folge. Die Klägerin habe zunächst bezüglich des Autofahrens, später auch in anderen Bereichen eine erhöhte Schreckhaftigkeit entwickelt. Als Beifahrerin, in einer Situation des scheinbar Ausgeliefertseins, sei es wiederholt zu heftigsten Schreckerlebnissen gekommen, die die Klägerin danach noch stundenlang belasteten. Zudem habe sie versucht, den auslösenden Reizen, die eine Wiedererinnerung an das Unfallgeschehen hervorriefen, zu entgehen und habe ihre Fahrer gebeten, die Unfallstelle möglichst weitläufig zu umfahren.

Durch den Unfall vom 18. Juni 2000 sei die psychische Störung erheblich verstärkt worden, was – nach einer langsamen Besserung der Schmerzattacken bis zum Verkehrsunfall im Jahr 2000 – mit einer erneuten Verschlechterung der Schmerzproblematik einher gegangen sei. Es habe sich zunehmend eine zunächst depressiv anmutende Symptomatik entwickelt, die 2000 als psychovegetatives Erschöpfungssyndrom gedeutet worden sei. Zunehmend sei eine depressive Verstimmung verbunden mit der Unfähigkeit der Klägerin zur Freude aufgetreten, die Klägerin habe sich zunehmend aus dem gesellschaftlichen Leben zurückgezogen und habe einen Interessensverlust gezeigt. Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit hätten rapide abgenommen, es seien vermehrt Konzentrationsbeschwerden aufgetreten, letztlich sei die Klägerin aus dem Berufsleben ausgeschieden.

Soweit die Beklagte Ziffer 3 auch im Berufungsverfahren behauptet, dass die Klägerin bereits vor dem Unfall vom 18. Juni 2000 einen Schmerzmittelmissbrauch betrieben habe, was dafür spreche, dass eine posttraumatische Belastungsstörung bereits vor diesem Unfall vorgelegen haben könnte, hat sie auch im Berufungsverfahren für diese Behauptung keine Anknüpfungstatsachen substantiiert dargelegt. Auch sonst entbehrt diese Behauptung jeder Grundlage. Zutreffend hat der Sachverständige Prof. … darauf hingewiesen, dass die ärztlichen Unterlagen keinen ausreichenden Anhalt dafür böten, dass die Klägerin bereits vor dem 18. Juni 2000 einen Schmerzmittelmissbrauch betrieben habe. Die gelegentliche Einnahme von Schmerzmitteln könnte mit einem Schmerzmittelmissbrauch oder gar mit einer Schmerzmittelabhängigkeit nicht gleichgesetzt werden. Aufgrund dieser Feststellungen, die auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. … beruhen, kann aus dem Umstand, dass die Klägerin bereits vor dem 18.6.2000 gelegentlich starke Schmerzmittel eingenommen hat und diese „gut angeschlagen“ hätten, nicht gefolgert werden, die Klägerin habe bereits vor dem Unfall im Jahr 2000 einen Schmerzmittelmissbrauch betrieben. Die Einholung eines suchtmedizinischen Gutachtens ist daher entgegen der Annahme der Beklagten Ziffer 3 nicht geboten, zumal der Sachverständige Prof. … als ärztlicher Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums Ulm insoweit über die erforderliche Sachkunde verfügt.

Soweit die Beklagten ausführen, dass Bagatellunfälle von vornherein nicht geeignet seien, eine posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen, ist zu sehen, dass beide Unfälle eine HWS-Verletzung hervorgerufen haben, die mit nicht unerheblichen Schmerzen einhergingen, so dass die Unfälle auch in objektiver Hinsicht eine gewisse Schwere aufwiesen. Der Sachverständige Prof. … hat in seinem schriftlichen Gutachten gerade darauf hingewiesen, dass körperliche Funktionseinschränkungen und anhaltende Schmerzen eine entscheidende Rolle dafür bilden könnten, ob bestimmte Ereignisse von den Betroffenen in einer Weise erlebt und verarbeitet werden, dass hieraus eine posttraumatische Belastungsstörung resultiere. Während seiner mündlichen Anhörung im Berufungsverfahren hat er erneut betont, dass die drei Symptomgruppen des Wiedererinnerns, der Erregung und des Vermeidungsverhaltens, die für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung besondere Relevanz aufwiesen, bei der Klägerin feststellbar seien. Da die Kardinalsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin vorlägen und das Kriterium der (objektiven) Schwere des auslösenden Ereignisses relativiert werden müsse, bestehe bei zusammenfassender Würdigung auch unter Berücksichtigung der erstmals im Berufungsverfahren beigezogenen vollständigen ärztlichen Unterlagen des Herrn Dr. … keine Veranlassung, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin in Frage zu stellen.

5.

Von dem Grundsatz, dass der Schädiger für seelisch bedingte Folgeschäden haftungsrechtlich grundsätzlich einzustehen hat, sind auch im vorliegenden Fall keine Ausnahmen zu machen.

a) Zutreffend wurde im erstinstanzlichen Urteil festgestellt, dass die Beklagten nicht nachgewiesen haben, dass bei der Klägerin eine Renten- oder Begehrensneurose bestanden habe oder bestehe.

aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Haftung für Renten- oder Begehrensneurosen nicht besteht, in denen der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (BGH NJW 1979, 1935; BGHZ 132, 341).

bb) Der Sachverständige Prof. … hat, wie im erstinstanzlichen Urteil bereits ausgeführt, überzeugend dargelegt, dass bei der Klägerin eine Aggravierungstendenz nicht anzunehmen sei, was sich im Übrigen auch aus dem Bericht der …-Klinik aus dem Jahr 2006 ergebe.

Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Feststellung begründeten, haben die Beklagten nicht aufgezeigt. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, wie von der Beklagten Ziffer 3 beantragt, ist daher nicht erforderlich.

b) Auch aus anderen Gründen scheidet eine Haftung nicht aus.

aa) Ebenso wie sich im Bereich körperlicher Schäden Grenzen der Zurechenbarkeit in Extremfällen ergeben können, kann eine Haftungsbegrenzung in Fällen extremer Schadensdispositionen auch bei psychisch bedingten Schäden eintreten. Das ist freilich nur dann der Fall, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGHZ 132, 341).

bb) Zutreffend hat das Landgericht Ravensburg ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Aufgrund der HWS-Verletzungen, die die Klägerin durch beide streitgegenständlichen Unfälle erlitten hat, handelte es sich bei den Unfällen nicht lediglich um Bagatellen, die eine haftungsrechtliche Zurechnung psychischer Folgeschäden ausschlössen.

6.

Die Beklagten haften für den Schaden, den die Klägerin aufgrund beider Unfälle erlitten hat, gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Eine gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 840 Abs. 1 BGB besteht, wenn durch verschiedene Schädigungen ein einheitliches Schadensbild hervorgerufen wird, Schadensanteile also den einzelnen Ereignissen nicht zugewiesen werden können. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall – wie bereits oben aufgezeigt – erfüllt, da durch den zweiten Unfall die fortbestehende HWS-Verletzung der Klägerin erheblich verstärkt und durch beide Unfälle die posttraumatische Belastungsstörung hervorgerufen wurde. Entgegen der im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Auffassung ist dagegen § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht einschlägig.

7.

Das Landgericht Ravensburg hat die Schadenshöhe zutreffend festgestellt. Hiergegen wurden Einwendungen der Beklagten auch nicht erhoben.

a) Zutreffend hat das Landgericht Ravensburg festgestellt, dass der Klägerin ein materieller Schaden in Höhe von 2.748,40 € entstanden ist. Insoweit wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

b) Zutreffend wurde im erstinstanzlichen Urteil – worauf Bezug genommen wird – ausgeführt, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 10.000,– € angemessen ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin durch die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.300,– € bezahlt wurde.

Anhaltspunkte, dass die Klägerin bereits vor dem Unfall vom 4.4.1998 – etwa aufgrund einer psychischen Veranlagung – besonders schadensanfällig gewesen sei mit der Folge, dass dies bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen wäre (vgl. BGHZ 137, 142), sind von den Beklagten unter Berücksichtigung des Maßstabes des § 287 ZPO nicht nachgewiesen.

c) Zutreffend hat das Landgericht Ravensburg dem Feststellungsantrag der Klägerin entsprochen. Insoweit wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Da jedoch nicht auszuschließen ist, dass einzelne zukünftige – insbesondere materielle – Schäden allein durch einen der beiden streitgegenständlichen Unfälle verursacht werden, war Ziffer 3 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils – wie von der Klägerin zuletzt beantragt – neu zu fassen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

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