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Verkehrsunfall – Vollbremsung zum vermeintlichen Schutz eines Fuchses

Klägerin fordert weiteren Schadensersatz nach Verkehrsunfall – Beklagte weist Forderung ab

Nach einem Verkehrsunfall in G im April 2021 fordert die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 3.034,59 € von der Beklagten. Die Klägerin, die zur Unfallzeit wegen eines Fuchses gebremst hatte, wirft der Beklagten vor, zu wenig Abstand gehalten und dadurch den Unfall verursacht zu haben. Die Beklagte hat bereits 2/3 des Schadens reguliert und lehnt weitere Zahlungen ab. Die Parteien streiten über den genauen Unfallhergang. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf ein Sachverständigengutachten, das den Schaden an ihrem Fahrzeug mit 9.103,78 € beziffert. Neben den Reparaturkosten entstanden ihr auch Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Mietwagenkosten und Kosten für einen Zulassungsdienst. Die Beklagte weist die Vorwürfe zurück und argumentiert, dass die Klägerin selbst einen relevanten Anteil an dem Unfallgeschehen habe und deshalb nur zu 2/3 haftbar sei. Die Parteien haben bereits mehrere Schriftsätze eingereicht und Zeugen gehört. Das Gericht muss nun über die Klage entscheiden. […]

AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 130/22 – Urteil vom 16.09.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.034,59 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfallgeschehen geltend.

Verkehrsunfall - Vollbremsung zum vermeintlichen Schutz eines Fuchses
Verkehrsunfall – Vollbremsung zum vermeintlichen Schutz eines Fuchses: Unfall wegen zu geringem Abstand: Klägerin fordert volle Regulierung des Schadens durch Beklagtenfahrzeug-Fahrerin(Symbolfoto: kimonofish/Shutterstock.com)

Gegenstand war der Verkehrsunfall vom 19.04.2021 gegen 11.45 Uhr in G auf der M-Straße, Höhe Hausnummer ZZ. Zum Unfallzeitpunkt fuhr die Klägerin mit ihrem Fahrzeug, Skoda Fabia, amtl. Kennzeichen XYZ auf der M-Straße in G. Dahinter befand sich die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs, amtl. Kennzeichen ZYX, AT. Aufgrund eines Fuchses bremste die Klägerin ihr Fahrzeug ab. Die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs fuhr auf das Klägerfahrzeug auf. Der nähere Unfallhergang war zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin ließ den Fahrzeugschaden durch ein Sachverständigengutachten ermitteln. Im Rahmen dieses Gutachtens wurde ein Wiederbeschaffungswert von 10.591,00 € und ein Restwert von 3.580,00 € ermittelt, so dass sich der Wiederbeschaffungsaufwand von 7.011,00 € errechnete.

Gemäß Rechnung des Sachverständigen wurden der Klägerin Sachverständigenkosten in Höhe von 1.185,00 € berechnet.

Daneben entstanden Abschleppkosten in Höhe von 255,26 € sowie Mietwagenkosten in Höhe von 492,52 €. Für die Nutzung des Zulassungsdienstes bezahlte die Klägerin 130,00 €.

Unter Berücksichtigung einer Nebenkostenpauschale von 30,00 € errechnete sich für die Klägerin ein Gesamtschaden somit in Höhe von 9.103,78 €.

Die Beklagte regulierte diesbezüglich 2/3 des Schadens, mithin einen Betrag in Höhe von 6.069,19 €.

Eine weitere Schadensregulierung erfolgte seitens der Beklagten trotz Aufforderung der Klägerseite nicht.

Die Klägerin trägt vor, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs zu wenig Abstand zu dem davor befindlichen Klägerfahrzeugs eingehalten habe. Die Klägerin habe vor sich einen Fuchs erkannt, welcher in Richtung Fahrbahn gelaufen sei. Da die Klägerin den Fuchs nicht überfahren wollte, habe sie zunächst leicht gebremst. Da der Fuchs jedoch weiterhin Richtung Fahrbahn gelaufen sei, habe sie, nachdem sie zunächst kurz leicht abgebremst gehabt hätte, nunmehr vollständig bis zum Stillstand abgebremst. Die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs sei aufgrund des zu geringen Abstands auf das Heck des klägerischen Fahrzeugs aufgefahren. Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs den Unfall allein und schuldhaft verursacht habe. Insoweit habe die aufnehmende Polizeihauptmeisterin B im Rahmen der Sachverhaltsschilderung aufgenommen, dass sie am selben Tag telefonisch mit der Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs gesprochen habe, wobei diese ihr gegenüber erklärt habe, dass sie zu wenig Abstand gehalten hätte und dadurch einen Zusammenstoß nicht mehr habe vermeiden können. Darüber hinaus habe die Polizeibeamtin auch die Angaben der Klägerin wiedergegeben, dass sie zunächst leicht gebremst und kurz darauf erst eine Vollbremsung getätigt habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass bei einem Auffahrunfall schon der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß der auffahrenden Person sprechen würde. Die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs sei daher zur vollständigen Regulierung des klägerischen Schadens verpflichtet, so dass die Beklagte den Schaden vollständig zu regulieren habe.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.034,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2021 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene, anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 259,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.07.2021 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte weist darauf hin, dass sie bereits mit einer Haftungsquote von 2/3 ausreichend den Schaden reguliert habe. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein zwingender Grund für ein starkes Bremsen der Klägerin nicht vorgelegen habe. Darüber hinaus sei der Fuchs nach Vortrag der Kläger auch nie auf die Fahrbahn gelaufen. Die Klagepartei habe hier nach Ansicht der Beklagten aus Panik fehl reagiert. Durch das Fehlverhalten habe die Klägerin einen relevanten Verursachungs- und Verschuldensanteil an dem Unfall gesetzt und würde dafür zu 1/3 haften. Die Kostenpauschale würde sich im OLG-Bezirk München auf 25,00 € belaufen. Darüber hinaus sei der Haftpflichtversicherung ein Prüfungs- und Regulierungszeitraum von jedenfalls vier bis sechs Wochen einzuräumen, so dass kein Verzugsanspruch bestünde. Die Rechtsanwaltskosten würden sich nach den berechtigten Schadensersatzansprüchen richten.

Im Übrigen wird die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf deren dortigen Vortrag sowie auf die mit den Schriftsätzen übersandten Anlagen, als auch auf die Protokolle vom 06.05.2022 und 29.06.2022 sowie hier auf die informatorische Anhörung der Klägerin und auf die Vernehmung der Zeugin RB, HF, AT und PHMin B sowie auf den Gerichtsbeschluss vom 03.08.2022 (Bl. 78 bis 80 der Akten) vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war unbegründet.

Der Klägerin stand aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall kein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu gem. §§ 7 Abs., 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Dabei stellte sich der Verkehrsunfall für keine Partei als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 dar.

Unabwendbar ist nur ein solches Ereignis, das durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. BGHZ 117, 337). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (vgl. BGHZ 113, 164). Nicht verlangt wird jedoch das Verhalten eines „Superfahrers“, sondern das Verhalten eines „Idealfahrers“ gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen (vgl. BGH NJW 1986, 183; BGHZ 113, 164). Unabwendbar ist nur ein solches Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. BGHZ 117, 337). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (vgl. BGHZ 113, 164). Nicht verlangt wird jedoch das Verhalten eines „Superfahrers“, sondern das Verhalten eines „Idealfahrers“ gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen (vgl. BGH NJW 1986, 183; BGHZ 113, 164).

Unter Berücksichtigung dieser Prämisse hatte sich weder die Klage- noch die Beklagtenpartei wie ein Idealfahrer verhalten.

Die Klägerin hätte erkennen können und müssen, dass sie wegen eines Fuchses nicht würde eine Vollbremsung durchführen dürfen. Darüber hinaus hätte die Klägerin erkennen können und müssen, dass der Fuchs überhaupt nicht – jedenfalls nach ihren eigenen Angaben – auf die Straße gelaufen war, sondern lediglich neben der Straße in gewissem Abstand saß.

So hatte die Klägerin diesbezüglich bei ihrer informatorischen Anhörung ausgeführt: „Ich habe schon in der Ferne am Straßenrand etwas gesehen. Ab da war ich schon unsicher, bin schon langsamer gefahren. Als ich dann erkannt habe, dass es ein Fuchs ist, war ich ein bisschen vorsichtiger, ich wusste nicht innerorts. Ich habe trotzdem noch ein bisschen langsamer getan. Ich habe erstmal abgewartet was der Fuchs macht, war mir nicht sicher was der macht. Ich habe dann mal gedacht ich bremse mal gescheit, weil der Richtung Fahrbahn geschaut hat, weil ich nicht gewusst hab wohin er läuft. Ich habe dann kurz gewartet, ich bin auch gestanden, hab gewartet was der Fuchs tut, wollte dann wieder ansetzen als ich gemerkt habe er bleibt stehen, dann ist mir die Gegnerin hinten drauf gefahren. Es waren bloß ein paar Sekunden, mir kam es zwar länger vor. Innerlich habe ich zu mir gesagt, lauf Fuchs, aber wie viel Zeit da vergangen sein könnte weiß ich nicht. Der Fuchs stand eigentlich da und ist dann, da waren paar Gebäude da ist er dann hingelaufen, über die Fahrbahn ist er nicht gelaufen. Ich war ein bisschen neben der Spur. Ich bin ausgestiegen. Ich habe geschaut wie es der Gegnerin geht, die ist auch ausgestiegen, gleich zu mir gekommen. Die hat sich entschuldigt, sie hat gemeint, sie hat mich nicht gesehen, dass ich gebremst habe. Die anderen Zeugen haben sich um sie gekümmert, weil die hatte eine Verletzung an der Hand. Ich habe dann meine Familie informiert, dass mir nichts passiert ist. Die anderen Zeugen haben sich um uns gekümmert und haben die Feuerwehr und Polizei alarmiert und einen Rettungswagen. Sonst mit der Hohmann habe ich dann auch nicht weiter geredet, ich wollte dann das Verfahren abwarten. (…) Ich denke schon, dass es so 5 – 10 Sekunden waren. Ich wollte eigentlich schon wieder anfahren. Ich habe ein Fahrzeug mit Schaltung. Ich denke nicht, dass sie den Gang raus genommen hatte.“

Damit bestand für die Klägerin überhaupt kein Anlass bei der gegebenen Situation ihr Fahrzeug bis zum Stillstand abzubremsen. Insbesondere hätte die Klägerin auch unter Berücksichtigung des ihr nachfolgenden Verkehrs von einer Bremsung zurücktreten müssen.

Gleichermaßen war der Verkehrsunfall auch für die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs kein unabwendbares Ereignis. Diese hätte bei genügender Aufmerksamkeit den Fuchs erkennen und müssen und sich insoweit darauf einstellen können und müssen, dass die vorausfahrende Klägerin ggf. würde ihr Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen. Insofern hatte die Zeugin RB den Fuchs ebenso erkannt wie die Zeugin HF.

Dementsprechend war im Rahmen der Überlegung bei gegenwärtiger Sachlage somit entscheidend, in welchem Ausmaß hier die nach § 174 Abs. 1 StVG zu ermittelnden Haftungsquoten festzustellen waren. Liegen mithin die Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG vor, richtet sich die Haftungsverteilung nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile können allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Auf ein Verschulden kommt es nur nachrangig an, da zunächst die objektiven Umstände der Unfallverursachung maßgeblich sind, dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig, für die Gegenseite also ungünstig sind. Zur Abwägung der Verursachungsanteile sind diese zunächst für jede Seite herauszuarbeiten. Dabei wird in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig von der Höhe der Betriebsgefahr gesprochen, die je nach Fahrzeugtyp und Verkehrssituation unterschiedlich sein kann. Bei jedem Beteiligten ist deshalb zu prüfen, inwieweit sich sein zunächst in gleicher Höhe (50 %) bestehender Haftungsanteil durch spezifische Besonderheiten des Kfz, Mangelhaftigkeit seiner Funktion oder Verstöße gegen die StVO erhöht. Wesentlich für die Bewertung des Verursachungsbeitrags ist dabei, ob der Fahrer eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Ob diese schuldhaft geschehen ist, ändert an der Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes nichts.

Dabei war in vorliegender Konstellation darüber hinaus noch zu berücksichtigen, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach einem Zeugen mehr zu glauben ist, als den Angaben einer Partei in einer informatorischen Anhörung. Das Gericht hat gem. § 286 ZPO den gesamten Inhalt der Verhandlung zu würdigen, wozu Parteianhörungen ebenso zählen wie Zeugeneinvernahmen. Das Gericht darf sogar im Rahmen der freien Beweiswürdigung einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen geben (BGH NJW 2003, 2527). Es darf nicht sein, dass einen Verkehrsunfallprozess stets diejenige Partei gewinnt, die im Gegensatz zur Gegenseite zufälligerweise einen Zeugen hat. Das hieße, dass Ergebnis eines Prozesses vom Zufall abhängig machen. Der Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet es sogar, die Partei, die keinen Zeugen hat, gem. § 141 ZPO anzuhören und das Ergebnis der Anhörung bei der Beweisführung zu berücksichtigen (BGH NJW 2003, 2527; EGMR NJW 1995, 1413, BVerfG NJW 2001, 2531). Dem Gericht steht es in jedem Verfahren frei, sich aufgrund einer Parteianhörung, jedenfalls aus dieser im Zusammenhang mit weiteren Indiztatsachen, die die Darstellung der Partei stützen unter Ausschöpfung aller angebotenen Beweise eine Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO zu bilden. Das Gericht hat somit nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare – absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur ein für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946).

Im Rahmen der Durchführung der vorliegenden Beweisaufnahme hatte die Zeugin RB, die hinter den beiden Unfallfahrzeugen gefahren war, zum Unfall und dem, was sie davon wahrgenommen hat, ausgeführt: „Bin die M-Straße, wo das passiert ist, ist eigentlich gerade. Es waren vor mir die zwei Fahrzeuge. Ich habe gesehen, dass von links ein Fuchs rüber gelaufen ist. Ich habe mir noch laut vor mir gesagt huch ein Fuchs. Der Fuchs ist dann wieder auf die andere Straßenseite. In dem Moment wo er rüber gelaufen ist hat es gekracht und vor mir geraucht und mehr kann ich eigentlich nicht sagen.

Ich bin hinter der Frau AT gefahren. Zumindest soweit war der Abstand zur Frau AT, sodass ich einfach noch richtig bremsen konnte. Ich habe keine Vollbremsung machen müssen, gar nicht. Ich bin bestimmt nicht 50 gefahren, weil sonst hätte ich eine Vollbremsung machen müssen, weil vor mir die Fahrzeuge schon langsamer waren, durch das, weil die Dame den Fuchs schon vorher gesehen hat. Den Fuchs habe ich gesehen und dann hat es gekracht. Der Fuchs ist rüber und wieder zurück gelaufen. Der ist rüber und nüber gelaufen. Das Ganze ist jetzt ein Jahr her. Es hat nicht lang gedauert, vielleicht nicht mal eine halbe Minute vermute ich mal, es ist ziemlich schnell gegangen. 50/60/70 Meter bestimmt war die Frau K voraus. Ich habe nichts gesehen, dass die Bremsleuchten aufgeleuchtet habe. Dadurch, dass ich ziemlich Abstand gehalten habe, ich habe schon mal selber einen Auffahrunfall gehabt und bin in der Hinsicht was auffahren anbelangt sehr vorsichtig und habe immer viel Abstand. Ich habe ganz vorne keine Bremslichter aufleuchten sehen. Ich habe gesehen wie die Frau AT gebremst hat und da hat es dann schon geraucht. Die Zeit kann ich nicht erfassen, kann ich nicht abschätzen. Ich habe dann mein Auto stehen lassen, Warnblinkanlage eingeschaltet, bin dann vor gegangen, dann habe ich gesehen, dass das die Frau AT ist, die ist mir bekannt. Ich habe ihr dann vom Auto raus geholfen. Seitlich rechts am Straßenrand soll sie sich hinsetzen. Die vordere Dame ist ausgestiegen, dann habe ich den Notarzt gerufen. Dann ist die Feuerwehr gekommen, weil ich gesagt habe es hat geraucht, weil die dann gemeint haben, dass vielleicht mehr passiert ist.

Es war noch jemand hinter mir, aber die Dame hat dann auch noch gehalten, ist auch noch ausgestiegen, wer das war. Die ist auch noch da geblieben bis der Notarzt gekommen war und sogar nachher noch. Fotos habe ich keine gemacht. Ich habe den Notarzt angerufen. (…) Ich glaube, dass die Frau AT stärker gebremst hat. Ob ich das jetzt als Vollbremsung einschätzen kann, weiß ich nicht. Zum Fahrzeug davor kann ich nichts sagen. Dadurch das ich frühzeitig bremsen hab können, ich war schon ein bisschen weiter hinten zwischen Frau AT und mir waren bestimmt 20 Meter, wenn ich mir das überlege. (…) Von weiter hinten, da war noch kein Zusammenstoß, von hinten habe ich gesehen oh ein Fuchs in G, der muss aus dem Grundstück raus gelaufen sein, der kam von links und dann habe ich ihn auf dem Gehweg gesehen und der ist dann eigentlich wieder zurück gelaufen in dem Zeitpunkt hat es dann eigentlich geraucht.“

Die Zeugin machte nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.

Im Rahmen der Zeugenaussage hatte sich ergeben, dass hinsichtlich des Verhaltens des Fuchses die Angaben der Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung durch die Zeugin nicht bestätigt werden konnte. Diese gab vielmehr an, dass sie gesehen habe, wie der Fuchs von links rüber gelaufen sei. Insoweit sei der Fuchs dann auch wieder von der anderen Straßenseite zurückgelaufen. In dem Moment habe die Zeugin dann den Unfall wahrgenommen. Diese Angabe steht in Widerspruch zur informatorischen Anhörung der Klägerin, die davon berichtet hatte, dass der Fuchs die Fahrbahn überhaupt nicht überquert hätte, sondern vielmehr am Straßenrand gesessen sei. Ausdrücklich hattet dies erklärt: „Über die Fahrbahn ist der nicht gelaufen.“

Darüber hinaus hatte die Zeugin auch bestätigt, dass die Klägerin stärker gebremst habe. Insoweit führt die Zeugin auch aus, dass nicht lediglich eine Bremsung bis zum Stillstand seitens der Klägerin vorgelegen hat, sondern dass diese mindestens stärker gebremst hatte.

Zum Unfall hatte des weiteren die Zeugin HF Angaben gemacht, allerdings hatte sie lediglich den Fuchs wahrgenommen, den Unfallhergang selbst jedoch nicht beachtet, sondern war erst durch den Knall auf diesen aufmerksam geworden.

Im Einzelnen führte die Zeugin aus: „Ich bin von M gekommen und wollte in den Kinderhort zum Arbeiten fahren. Ich war ungefähr zwei Autos weiter hinter. Ich habe den Aufeinanderprall nicht so gesehen. Ich bin stehen geblieben, weil ich es rauchen gesehen habe. Ich bin ausgestiegen und vorgegangen zur Unfallstelle. Da bin ich aufgeklärt worden, was passiert ist. Ich habe auch den Fuchs noch gesehen, um den es gegangen ist, der war auf der anderen Straßenseite. Ich war dann bei der Dame, die draußen Zeugin ist, ich habe sie ein bisschen betreut, weil sie eine Verletzung an der Hand hatte, ich habe das Warndreieck aufgestellt. Dann habe ich nur gewartet, bis die Polizei gekommen ist und habe mit der Klägerin gewartet, bis der Abschleppwagen kam.

Ich bin vielleicht 50 gefahren. Es waren noch zwei Autos zwischen mir und dem Unfall. Die Entfernung kann ich nicht angeben. Ich habe einen Knall gehört. Ich habe nicht gesehen, was passiert ist. Ich habe den Fuchs noch rüberlaufen sehen über die Straße. Den genauen Aufeinanderprall habe ich nicht gesehen.“

Die Zeugin machte nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.

Hinsichtlich des Unfalls gab die das Beklagtenfahrzeug fahrende Fahrerin AT bei ihrer Zeugenvernehmung an: „Ich bin ziemlich langsam gefahren, ich kam von P und bin die ganze Zeit hinter einem Lkw, einem Kies-Laster, hinterher gefahren. Der ist ziemlich langsam gefahren, ich habe mir noch gedacht, hätte ich vielleicht vorher überholt, bis G zieht es sich. Ich bin nicht mal 50 gefahren, wirklich langsam. Plötzlich Vollbremsung, ich hatte vielleicht zu wenig Abstand, ich habe es nicht derbremst, bin hinten draufgefahren. Ich habe keinen Fuchs gesehen, nicht vorher, nicht nachher. Alle anderen haben ihn gesehen. Jeder der angehalten hat, auch die Fahrerin, hat gesagt, da sei ein Fuchs gewesen. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Mein Auto war Totalschaden. Ich hatte mich auch an der Hand leicht verletzt. Mein Airbag ist da draufgegangen. Der Kies-Laster ist weiter gefahren. Der hat das nicht mitbekommen. Der Kies-Laster müsste direkt davor oder vielleicht war noch ein Auto dazwischen, der war auf alle Fälle vor uns. Dem bin ich schon 1/4 Stunde da hinterher gefahren oder 10 Minuten. Der hat das wahrscheinlich gar nicht mitbekommen. Auch die, die entgegenkam, hat dann angehalten. Der vor mir hat eine Vollbremsung gemacht zum Stillstand. Einfach eine Vollbremsung. Ich hatte wahrscheinlich zu wenig Abstand, ich habe auch noch gebremst, auch eine Vollbremsung, aber ich bin noch hinten drauf gerutscht. Die Hintere wäre auch noch fast drauf, die hat es aber noch derbremst. Die hat den Fuchs gesehen, vielleicht hatte sie dadurch einen Vorteil gehabt. Vorher habe ich keine Bremslichter aufleuchten sehen von dem Fahrzeug, vorher null. Ich bin so dahin gefahren langsam, mein Gedanke war, hätte ich halt den Kies-Laster vorher überholt. Plötzlich war die Vollbremsung bis zum Stillstand aus dem heiteren Himmel und dann hat es gekracht. (…) Ich habe keinen Fuchs gesehen, ich habe kein Tier, gar nichts, gesehen. Ich wusste nicht warum. Ich hatte schon Abstand, aber ich habe den Fuchs nicht gesehen. Ich bin ausgestiegen, bin dann vorgegangen, weil mein Auto hat überall aus allen Löchern, wo es rausdampfen kann, gedampft. Ich bin dann zur Klägerin gegangen, habe gesagt aussteigen, im Schock. Die hinter mir und die entgegen gekommen ist, die Klägerin selber, alle haben gesagt, da war ein Fuchs, jeder. Ich habe keinen Fuchs gesehen, habe ich auch nicht.

Die Polizistin hat mir gerade erzählt, der ist eine Woche in G unterwegs gewesen und hat eine Woche, der Fuchs, in G die Polizei beschäftigt.“

Die Zeugin machte nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.

Insoweit bestätigte diese den Eindruck der Zeugin RB, dass die Klägerin hier eine Vollbremsung gemacht habe. Gleichermaßen gab die Zeugin an, dass sie durch das Fahrverhalten völlig überrascht worden war. Insoweit gestand sie auch ein, dass sie in Gedanken war, so dass sie hinsichtlich ihres eigenen Fahrverhaltens, insbesondere ihrer Geschwindigkeit und ihres Abstandes, keine konkreten Angaben machen konnte.

Diesbezüglich gab die Polizeibeamtin, die nach dem Unfall hinzu gekommen war, PHMin B zu Protokoll: „Vom Unfall habe ich natürlich nichts gesehen. Wir sind gekommen und haben festgestellt, dass der Verkehrsunfall schon passiert ist. Die Frau K war im vorderen Fahrzeug, war schon leicht verletzt. Die Frau AT stieg aus, kam auf uns zu und hat gemeint, dass sie hinten draufgefahren wäre. Für mich war es klar, dass das ein Auffahrer war. Das der Hintere dem Vorderen draufgefahren ist. Im Gespräch danach, als ich am 30.04.2021 mit der Frau K telefoniert habe, hat sie mir dann gesagt, dass sie auf dem Gehweg einen Fuchs gesehen hätte und sie wusste nicht, ob er über die Fahrbahn läuft oder nicht. Deswegen haben sie zunächst leicht gebremst und kurz darauf eine Vollbremsung getätigt. Sie wollte den Fuchs nicht überfahren.

2.Am Unfallort hat die Frau AT erklärt, dass sie unaufmerksam gewesen sei, langsam gefahren sei, aber trotzdem aufgefahren ist. Unaufmerksam war das, was sie gesagt hat, wäre sie gewesen. (…) Telefonisch, ich habe da mit der Frau AT telefonisch gesprochen, weil sich der Status von Betroffener zu Beschuldigter geändert hat, weil eine Körperverletzung im Raum stand, eine fahrlässige. Ich habe ihr gesagt, dass die Frau K keinen Strafantrag stellen würde. Sie hat gesagt, dass sie zu wenig Abstand gehalten hätte und dass sie nicht mehr bremsen konnte, als es vorne zum Stoppen kam.“

Die Zeugin machte nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.

Insoweit gab die Polizeibeamtin die Angaben wieder, die ihr nach dem Unfall von den Unfallbeteiligten und den am Unfallort Anwesenden gemacht worden waren. Insoweit konnte diese jedoch ersichtlich zum Unfallhergang selbst nichts vorbringen, sondern nur Angaben vom Hörensagen wiedergeben.

Dabei gab die Zeugin an, dass die Klägerin ausgeführt habe, dass die Klägerin einen Fuchs auf dem Gehweg gesehen hätte und nicht gewusst habe, ob dieser über die Fahrbahn laufe oder nicht. Dies bestätigt insoweit die Ausführung der Klägerin; allerdings wird hierdurch aber nicht der Widerspruch zur Aussage der Zeugin RB gelöst.

Des Weiteren bestätigte die Polizeibeamten auch die telefonische Äußerung der Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs, Frau AT, wonach diese ihr gegenüber gesagt habe, dass sie zu wenig Abstand gehalten hätte, so dass sie nicht mehr habe bremsen können, als es vorne gestoppt habe. Aber auch diesbezüglich war zu beachten, dass der Nachweis dafür, dass der Abstand durch die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs tatsächlich zu gering war, durch die Aussage der Polizeibeamtin vom Hörensagen nicht geführt worden war. Eine eigene Wahrnehmung vom Unfallhergang hatte die Polizeibeamtin nicht. Die Erklärung der Frau AT selbst, die hier nochmals durch die Polizeibeamtin bestätigt worden war, dass sie zu wenig Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gehabt habe, war gerade vor dem Hintergrund ihrer Zeugenaussage genauer zu betrachten. So hatte die Zeugin diesbezüglich vor Gericht angegeben: „Plötzliche Vollbremsung, ich hatte vielleicht zu wenig Abstand. Ich habe es nicht derbremst, bin hinten draufgefahren.“ Gerade diese Aussage macht nach Ansicht des Gerichts deutlich, dass die Zeugin vielmehr aufgrund der Tatsache ihres Auffahrens rückgeschlossen hatte, dass ihr das passiert war, weil sie einen zu geringen Abstand gehabt haben müsse. Ein Nachweis dafür, dass sie tatsächlich einen zu geringen Abstand hatte, war hierdurch aber gerade nicht geführt.

Das Gericht hatte vielmehr versucht, zur vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten zu erholen. Diesbezüglich hatte das Gericht Beweisbeschluss mit Datum vom 22.07.2022 erlassen, um eine Unfallanalyse durchzuführen und den Unfallhergang näher aufzuklären. Allerdings war die Abgabe an den Sachverständigen davon abhängig gemacht worden, dass die Klagepartei einen Auslagenvorschuss einzahlt.

Mit Schreiben der Klagepartei vom 12.07.2022 (Bl. 69 bis 71 der Akten) hatte die Klagepartei jedoch betont, dass weder sie, noch die Beklagtenpartei ein Sachverständigengutachten als Beweismittel angeboten hatte. Die Klagepartei führte vielmehr insoweit weiter aus, dass das unfallanalytische Sachverständigengutachten nicht einzuholen sei und die Klagepartei auch den angeforderten Auslagenvorschuss nicht einzahlen würde. Sie betonte diesbezüglich nochmals die Dispositionsmaxime. Aus diesem Grund wurde der Beweisbeschluss aufgehoben. Mangels entsprechenden Beweisantrags wurde daher kein unfallanalytisches Sachverständigengutachten erholt. Folglich konnte der tatsächliche Unfallhergang nicht vollends aufgeklärt werden. Dieser Umstand schlug sich insoweit dahingehend durch, dass nunmehr nicht nachgewiesen werden konnte, ob die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs tatsächlich einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug und ggf. eine zu hohe Geschwindigkeit hatte.

Da allerdings nur zugestandene oder nachgewiesene Umstände im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden konnten, konnte der Umstand eines zu geringen Abstandes eben nicht berücksichtigt werden.

Gegenwärtig war im Ergebnis damit ein starkes Abbremsen der Klägerin wegen eines sich am Fahrbahnrand befindlichen Fuchses nachgewiesen.

Dieses war als verkehrswidrig anzusehen; denn § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verlangt für ein starke Abbremsen des Vorausfahrenden einen zwingenden Grund. Da die Vorschrift Auffahrunfälle verhüten und die Verkehrsteilnehmer vor den dadurch drohenden Sach- und Personenschäden schützen will, kann ein zwingender Grund nur vorliegen, wenn das starke Abbremsen zum Schutz von Rechtsgütern und Interessen erfolgt, die dem genannten Schutzobjekt der Vorschrift mindestens gleichwertig sind. Bei der insoweit vorzunehmende Güterabwägung ist ein Kraftfahrzeug gegenüber einem Kleintier als das höherwertige Rechtsgut anzusehen. Ein Kraftfahrzeug darf auf ein kleines Tier, das auf der Fahrbahn für ihn und sein Fahrzeug keine Gefahr bildet, nur Rücksicht nehmen, wenn ihm das ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit möglich ist.

Gegenwärtig befand sich der Fuchs nach den eigenen Ausführungen der Klägerin gar nicht auf der Fahrbahn, sondern lediglich neben der Fahrbahn. Nach den weiteren Angaben der Klägerin hatte der Fuchs die Fahrbahn auch nicht betreten und ergab sich ferner, dass dieser auch nicht die Absicht hatte, auf diese zu laufen. Lediglich vorsichtshalber hatte die Klägerin somit ihr Fahrzeug abgebremst.

Eine Gefahr für die Klägerin oder deren Fahrzeug bestand damit nicht. Der Schutz des Tieres musste deshalb hinter dem Schutz des nachfolgenden Verkehrs zurücktreten. Ein Kraftfahrer muss sich von vornherein darauf einstellen, dass er auf ein für ihn und sein Fahrzeug keine Gefahr bildendes kleineres Tier auf der Fahrbahn nicht unter allen Umständen, sondern nur dann Rücksicht nehmen darf, wenn ihm das ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Bremsen oder Ausweichen möglich ist. Insoweit hatte die Klägerin selbst vorgetragen, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs einen unzureichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Dies als richtig unterstellt, war mit dem Abbremsen des Klägerfahrzeugs damit für die Klägerin ersichtlich die ernsthafte Gefahr eines Auffahrunfalls verbunden, noch dazu, da der Fuchs überhaupt nicht auf die Fahrbahn gelaufen war.

Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung, bei der zu Lasten jeder Partei nur nachgewiesene Umstände verwertet werden können, überwiegt der Unfallbeitrag der Klägerin im Ergebnis damit bei weitem.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO, gegen die die Klägerin schuldhaft verstoßen hatte, ist eine Grundregel des Straßenverkehrs, ohne die ein sicherer Verkehrsablauf nicht möglich wäre. Der Unfallbeitrag der Klägerin war daher objektiv betrachtet besonders schwerwiegend.

Auf der anderen Seite hatte die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs lediglich für die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs als Mitursache einzustehen. Umstände, die diese Betriebsgefahr erhöht hätten (zu geringer Abstand, zu hohe Geschwindigkeit), konnte die Klägerin nicht nachweisen. Diesbezüglich konnte die Klägerin auch ein zuvor leichtes Abbremsen nicht nachweisen. Dies konnte von keinem Zeugen berichtet werden.

Dementsprechend ergab die streitgegenständliche Haftungsabwägung, dass die bremsende Klägerin unter keinen Umständen mehr als 2/3 des bereits regulierten Unfallschadens von der Beklagten beanspruchen konnte.

Dabei war zu berücksichtigen, dass die Unfallpauschale im OLG-Bezirk München einheitlich 25,00 € beträgt.

Unter Berücksichtigung dieser oben wiedergegebenen Ausführungen war die Klage als unbegründet abzuweisen, da der Klägerin kein weitergehender Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zustand.

Die Klage war damit als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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