Skip to content

Girovertrag – Rückzahlungsanspruch bei Überweisung mit gefälschtem Überweisungsauftrag

Rückzahlungsanspruch bei Girovertrag wegen gefälschtem Überweisungsauftrag.

Ein Mann, dessen Identität unbekannte Dritte für die Eröffnung eines Kontos bei einer Bank nutzten, erhält eine Zahlung in Höhe von 933,22 Euro auf diesem Konto, nachdem eine gefälschte Überweisungsaufforderung durchgeführt wurde. Der Mann leitete einen Teil des Geldes an eine Bitcoin-Firma weiter, bevor die Bank den Rest sperrte. Der Kontoinhaber behauptete, dass er keine Kenntnis von der Existenz des Kontos hatte, jedoch konnte das Gericht die Vermutung nicht widerlegen, dass der Inhaber dieses Kontos auch für Überweisungen verantwortlich ist. Das Gericht hat den Beklagten zur Zahlung von 933,22 Euro nebst Zinsen verurteilt. Der Beklagte hatte bereits im Vorverfahren eine Verteidigungsanzeige verpasst, was zu einem Versäumnisurteil führte. Nach einer mündlichen Verhandlung hat das Gericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten und der Klägerin Recht gegeben, da der Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung eine Gutschrift erhalten hatte. Der Beklagte muss jetzt den Betrag zurückzahlen. […]

LG Bremen – Az.: 4 S 30/22 – Urteil vom 16.09.2022

1.) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 29.12.2021 (Az. 23 C 377/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bremen vom 08.01.2020 (23 C 377/19) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.) Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis in erster Instanz, die übrigen Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird zugelassen.

5.) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 933,22 € festgesetzt.

Gründe

I.

Girovertrag - Rückzahlungsanspruch bei Überweisung mit gefälschtem Überweisungsauftrag
(Symbolfoto: SlayStorm/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Betrages, welcher auf einem – auf den Namen des Beklagten laufenden – Kontos zugeflossen ist.

Das Amtsgericht Bremen hat in erster Instanz folgenden Sachverhalt festgestellt:

„Auf ein Konto, welches auf den Namen und mit den entsprechenden Daten des Beklagten bei der F-Bank eröffnet worden war, flossen mehrere Zahlungen. Im Anschluss wurden einige Beträge an eine „Bitcoin-Firma“ weitergeleitet. Unter anderem wurde dem Konto des Beklagten zu einem nicht näher bezeichneten Datum ein Betrag in Höhe von EUR 933,22 gutgeschrieben. Der Transfer erfolgte zulasten eines Kontos einer Frau B. ebenfalls bei der F-Bank. Frau B. hatte von der Existenz des Kontos auf ihrem Namen keine Kenntnis und tätigte auch die entsprechende Überweisung auf das Konto des Beklagten nicht selbst.

Bei der Staatsanwaltschaft Bremen wurde zu dem Az. […] Ermittlungsverfahren unter anderem gegen die genannte Frau B. sowie den hiesigen Beklagten geführt. Der Beklagte machte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Angaben, das Verfahren gegen ihn wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.“

Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, dass sie von dem Konto eines Kunden am 02.05.2018 einen Betrag in Höhe von 933,22 € auf das Konto der Frau B. bei der F-Bank mit der IBAN […] überwiesen habe. Der Zahlung habe ein Überweisungsauftrag zugrunde gelegen, der in Wirklichkeit gefälscht gewesen sei. Deswegen habe sie, die Klägerin, ihrem Kunden den entsprechenden Betrag erstattet.

Mangels Verteidigungsanzeige des Beklagten im schriftlichen Vorverfahren ist auf Antrag des Klägers am 09.01.2020 ein Versäumnisurteil ergangen, durch welches der Beklagte zur Zahlung von 933,22 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Gegen das am 11.01.2020 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 24.01.2020, eingegangen am 27.01.2020, Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat in erster Instanz sinngemäß beantragt, das Versäumnisurteil vom 08.01.2020 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt, das Versäumnisurteil vom 08.01.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat in erster Instanz mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin am 02.05.2018 933,22 € auf das Konto der Frau B. gezahlt habe. Er hat behauptet, ihm sei die Existenz eines Kontos auf seinem Namen bei der F-Bank nicht bewusst gewesen. Er habe anlässlich eines Jobangebotes zu einem nicht näher bezeichneten Datum einmal online diverse Fragen beantwortet, SMS und E-Mail erhalten und versandt, habe per Videotelefonie zu einem Datenabgleich seinen Personalausweis gezeigt und weitere Daten preisgegeben. Es sei davon auszugehen, dass unbekannte Dritte ein Konto mit den Daten des Beklagten eröffnet hätten. Er selbst habe nie Verfügungen über Geldbeträge auf dem Konto der F-Bank vorgenommen.

Das Amtsgericht Bremen hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. und den Beklagten persönlich angehört.

Durch Urteil vom 29.12.2021 (Az. 23 C 377/19) hat das Amtsgericht Bremen das Versäumnisurteil vom 08.01.2020 aufrechterhalten.

In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht Bremen ausgeführt:

„Die zulässige Klage ist bis auf den Zinsbeginn begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von EUR 933,22 aus § 812 Abs. 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Der Beklagte erhielt EUR 933,22 ohne Rechtsgrund von der Klägerin.

Aufgrund einer von dem Kontoinhaber eines Kontos bei der Klägerin nicht veranlassten Überweisung wurde zulasten der Klägerin über das Konto der Frau B. ein Betrag i.H.v. EUR 933,22 einem Konto gutgeschrieben, dessen Inhaber der Beklagte war.

Dabei wurde zunächst mittels einer gefälschten Überweisung erreicht, dass von einem Konto eines Kunden der Klägerin der genannte Betrag auf das Konto der Frau B. bei der F-Bank überwiesen wurde. Dieses bestritt der Beklagte zwar, indes bestätigte der Zeuge T. im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch Konsultation entsprechender Unterlagen zur· Überzeugung des Gerichts wahrheitsgemäß, dass von einem Konto eines Kunden bei der Klägerin der entsprechende Betrag auf das Konto der Frau B. mit der IBAN […] überwiesen wurde. Gleichzeitig bestätigte der Zeuge auch, dass aufgrund der Tatsache, dass der Überweisungsträger gefälscht worden war, die Klägerin ihrerseits dem Kunden den überwiesenen Betrag erstattete. Ferner bekundete der Zeuge, die Klägerin habe sich von der Fälschung des ihr vorliegenden Überweisungsträgers selbst überzeugt und habe deshalb dem Kunden am 08.05.2018 09 933,22 € erstattet.

Dass eben jener Betrag von 933,22 € von dem Konto der Frau B. sodann auf das Konto des Beklagten bei der F-Bank weitergeleitet wurde, ist unstreitig.

Die angewiesene Bank hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und de Anweisenden diese auch nicht zuzurechnen ist (vgl. BGH, NJW 2006, 1965, 1966; LG Hamburg, Urt. v. 18.05.2006, Rdn. 20), da im Überweisungsverkehr grundsätzlich die Bank das Risiko trägt (BGH, WM 1967, 1142) und der Kunde durch die ihm nicht zurechenbare Überweisung nicht beschwert wird.

Die Klägerin erbrachte mit der Veranlassung der Gutschrift „etwas“ im Sinne des § 812 BGB in Form einer vermögenswerten Position beim Beklagten. Der Beklagte hat diese Gutschrift in sonstiger Weise als durch Leistung erlangt. Der Überweisungsauftrag war nicht durch den Kontoinhaber in Auftrag gegeben worden. Mangels Leistungswillen entstand zwischen diesem und dem Beklagten oder zwischen diesem und der Klägerin kein Leistungsverhältnis. Aufgrund der fehlenden Veranlassung bzw. Anscheinssetzung durch den Kontoinhaber geschah die Anweisung durch die Klägerin ohne rechtlichen Grund.

Es war auch der Beklagte, welcher die EUR 933,22 erlangte. Denn unstreitig wurde der Betrag auf ein Konto überwiesen, welches auf den Namen und mit den entsprechenden zutreffenden Daten des Beklagten eröffnet und eingerichtet worden war. Der Beklagte war damit Kontoinhaber und demzufolge (jedenfalls: auch) verfügungsberechtigt. Auf eine Kenntnis der Verfügungsberechtigung und damit der Bereicherung kommt es bei der Frage der Vermögenssteigerung nicht an.

Der Beklagte hat nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) dargelegt, dass er nicht mehr bereichert ist im Sinne des § 818 BGB.

Der Beklagte hat behauptet, er selbst habe keine Kenntnis von der Existenz des auf seinen Namen eingerichteten Kontos gehabt, das Geld sei von dort aus ohne sein Zutun weiter transferiert worden. Damit hatte sich jedenfalls konkludent darauf berufen, entreichert zu sein. Beweisbelastet für die Behauptungen, Fremde hätten sich des Kontos des Beklagten bemächtigt bzw. dieses ohne sein eigenes Wissen eröffnet und dann über die eingehenden Beträge verfügt hatten, ist der Beklagte selbst. Denn es ist zu vermuten, dass ein Inhaber eines Kontos als Verfügungsberechtigter auch entsprechende Überweisungen selbst veranlasst und seine vertraulichen Daten sichert.

Das Beweismaß des §§ 286 ZPO ist für das Gericht vorliegend nicht erreicht. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“. Es muss vielmehr ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht werden, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2010 – VI ZR 241/09 – Rn. 21 m. w. N., juris). Dieses ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat schriftsätzlich lediglich pauschal vortragen lassen, dass er im Rahmen der Suche eines Nebenjobs „online viele Daten“ angegeben habe,,,SMS und E-Mails versandt“ worden seien und er sich bei dieser Gelegenheit auch einmal mittels Personalausweises im Rahmen eines Videotelefonats legitimiert habe. Bereits dieser Sachvortrag ist derart unkonkret und allgemein gehalten, dass er nur schwerlich einem Beweis zugänglich ist. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärte der Beklagten dann, es habe damals ein Jobangebot gegeben, bei dem man Apps habe testen und bewerten sollen. Er habe das einmal gemacht und auf diverse Mails und Nachfragen dann nie eine Antwort bekommen, was auch die Bezahlung betreffe. Auch diese Erklärung überzeugt das Gericht nicht. So ist die Erklärung zwar etwas konkreter, sie erklärt jedoch nicht die Angabe sämtlicher für die Eröffnung eines Kontos erforderlicher persönlicher Daten einschließlich persönlicher Identifizierung. Auch wurden keinerlei Details vom Beklagten bekannt gegeben, einen Namen des angeblichen Arbeitgebers, Nachweise in Form z.B. der nach seiner Darstellung wiederholt gesendeten EMails o. ä. wurde nicht vorgelegt. Der Beklagte äußerte sich auch nicht darüber, was mit dem Konto geschehen ist, nachdem er Kenntnis von der Kontoinhaberschaft hatte. Einen konkreten Beweisantritt hat der Beklagte für diese Behauptungen schließlich auch nicht vorgenommen, sondern lediglich zur Begründung „auf die Ermittlungsakte verwiesen“. Dieses ist schon allein deswegen nicht ausreichend, weil wie dargelegt gar kein konkreter Tatsachenvortrag behauptet worden ist, welcher durch nicht benannte Beweismittel in der Ermittlungsakte untermauert werden könnte. Der Beklagte hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unstreitig im Übrigen auch überhaupt gar keine Angaben gemacht. Dementsprechend können sich aus der Ermittlungsakte auch keine Information darüber ergeben, anlässlich welcher Gelegenheit und wann genau· der Beklagte welche Handlungen gegenüber Dritten vorgenommen haben will.

Es wurden lediglich Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit geschuldet. Eine unerlaubte Handlung des Beklagten hat die Klägerin weder dargelegt, noch bewiesen. Ebenso wenig hat sie einen Verzug des Beklagten wegen vergeblicher Zahlungsaufforderungen dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.“

Das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 29.12.2021 ist dem Beklagten am 06.01.2022 zugestellt worden. Der Beklagte hat gegen das Urteil durch seinen Prozessbevollmächtigten Berufung einlegen lassen, die unter dem 07.02.2022 (Montag) bei Gericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten, eingegangen am 03.03.2022 bei Gericht, hat der Beklagte seine Berufung begründet.

Der Beklagte greift unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags das Urteil des Amtsgerichts Bremen an und beantragt in zweiter Instanz sinngemäß, das Urteil des Amtsgerichts Bremen abzuändern, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags die angegriffene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, also zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 933,22 € aus § 812 Abs.1 S.1 Alt. 2 BGB.

Demnach ist, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet.

1.1

Durch die Gutschrift auf dem Konto, welches auf dem Namen des Beklagten lautete, hat dieser im Sinne des § 812 Abs.1 BGB zwar „etwas erlangt“.

Der Begriff „etwas erlangt“ setzt auf Seiten des Bereicherten einen ihm zugeflossenen Vorteil voraus. Bei Zahlungseingängen auf einem Bankkonto wird dem Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten ein Vorteil verschafft, wenn Überweisungen auf dieses Konto eingehen. Hierbei liegt der Vorteil im Rückzahlungsanspruch des Kontoinhabers bzw. des Verfügungsberechtigten bezüglich des Tagessaldos gegenüber der Bank aus dem Kontoführungsvertrag im Sinne des § 675t Abs.1 BGB (vgl. BeckOK BGB/Wendehorst, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 812 Rn. 41). Bei dieser Betrachtung hat die Bank als bloße Zahlstelle mithin außer Betracht zu bleiben, sodass der Leistungsempfänger ausschließlich der Kontoinhaber bzw. Verfügungsberechtigte und nicht die kontoführende Bank ist (vgl. (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 – III ZR 37/05 NJW 2006, 286; BGH, Urteil vom 05. Dezember 2006 – XI ZR 21/06, NJW 2007, 914 m.w.N.).

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Ausweislich der nicht zu beanstandenden Ausführungen des Amtsgerichts muss die Klägerin den Nachweis dafür, dass der Beklagte etwas erlangt hat, hier nicht erbringen, denn aufgrund des Rechtsscheins, der durch ein auf einen bestimmten Namen eröffnetes Konto erzeugt wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass derjenige, unter dessen Namen auf das Konto eingerichtet wurde und geführt wird, über das Kontoguthaben zu verfügen berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 – VII ZR 369/80 –, Rn. 9, juris).

Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Beklagte für seine Behauptungen, Fremde hätten sich des Kontos bemächtigt bzw. dieses ohne sein eigenes Wissen eröffnet und dann über die eingehenden Beträge verfügt, darlegungs- und beweisfällig geblieben ist.

1.2

Den Vermögensvorteil hat der Beklagte hier aber nicht auf Kosten der Klägerin erlangt.

Denn der Beklagte ist nicht unmittelbarer Empfänger der Zahlungen der Klägerin, welche als Bank fälschlicherweise angewiesen wurde, weshalb der Beklagte aus dem isoliert zu betrachtenden Bereicherungsvorgang nicht „Etwas“ im Sinne des § 812 BGB auf Kosten der Klägerin erlangt hat.

Im Einzelnen:

1.2.1

Zwischen der Überweisung des Geldes auf das Konto, welches auf den Namen der Frau B. eröffnet wurde, und dem vermeintlichen Vorteil des Beklagten fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang.

Das Tatbestandsmerkmal „auf dessen Kosten“ verlangt, dass dem Vermögensvorteil des Bereicherten ein Nachteil, das heißt eine vermögensrechtlich relevante Beeinträchtigung des Entreicherten gegenübersteht und, dass diese in zurechenbarer Weise verbunden sind, d.h. das zwischen dem Vorteil und der Beeinträchtigung ein tatsächlicher Zusammenhang besteht, der eine Zurechnung rechtfertigt, sog. Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung (vgl. Palandt/Sprau, 80. Auflage, § 812 Rn. 5).

Die erforderliche nachteilige Auswirkung auf den Entreicherten ergibt sich aus dem Eingriff in dessen Rechtsposition. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang muss zwischen der Erlangung des Vermögensvorteils und der vermögensrelevanten Beeinträchtigung des Entreicherten bestehen. Der Zurechnungszusammenhang bestimmt die Parteien des Bereicherungsverhältnisses und spezifiziert den Bereicherungsgegenstand. Er setzt grundsätzlich die Einheitlichkeit des Bereicherungsvorgangs voraus. Dies bedeutet, dass die Vermögensverschiebung nicht auf dem rechtlich selbstständigen Umweg über ein fremdes Vermögen erlangt sein darf; vielmehr muss ein und derselbe Vorgang auf der einen Seite (dem Bereicherten) den Gewinn und auf der anderen Seite (dem Entreicherten) den Verlust unmittelbar herbeiführen. Das Erlangte muss bis zu dem die Bereicherung auslösenden Vorgang der Vermögenssphäre des Entreicherten zuzurechnen gewesen sein, d.h. vom Zuweisungsgehalt der rechtlich geschützten Position des Entreicherten umfasst sein, die durch den Bereicherungsvorgang beeinträchtigt wird (vgl. Palandt/Sprau, 80. Auflage, § 812 Rn. 43).

Hier besteht zwischen dem Vorteil des Beklagten und der Beeinträchtigung der Klägerin kein unmittelbarer Zusammenhang. Die Vermögensverschiebung ist hier vielmehr über den „Umweg“ des auf dem Namen der Frau B. geführten Kontos erfolgt. Nicht durch die Überweisung des Geldes durch die Klägerin auf dieses Konto, sondern erst durch die erneute Überweisung eines Dritten auf das vermeintliche Konto des Beklagten, hat der Beklagte den Vermögensvorteil erlangt. Zu diesem Zeitpunkt war das Bankguthaben aber unzweifelhaft nicht mehr der Vermögenssphäre der Klägerin, sondern der von Frau B. bzw. demjenigen, der auf dieses Konto zugreifen konnte, zuzurechnen.

1.2.2

Nach Auffassung der Kammer besteht hier auch kein Direktanspruch der Klägerin gegen den Beklagten.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, wonach die angewiesene Bank einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger hat, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden diese auch nicht zuzurechnen ist.

Der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung, etwa aufgrund eines Überweisungsauftrags, vollzieht sich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger.

Der Angewiesene hat ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte, weil die Zahlung ohne gültige Anweisung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden kann, selbst wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2006 – XI ZR 220/05 –, BGHZ 167, 171-178, Rn. 9). Das Risiko einer falschen – von einem Dritten unter Benutzung der Daten des Bankkunden veranlassten – Überweisung liegt grundsätzlich bei der Bank, welche auf den falschen Auftrag bezahlt hat. Aus diesem Grund hat die Bank einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs.1 S.1 Alt. 2 (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2006 – XI ZR 220/05 –, BGHZ 167, 171-178, Rn. 9 ff.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Januar 2010 – 4 U 133/08 –, Rn. 15, juris).

Den Direktanspruch bei Bankanweisungsfällen zeichnet nach den genannten Grundsätzen aus, dass sich dieser in einem Drei-Personen-Verhältnis (vermeintlich Anweisender, vermeintlich angewiesene Bank und Zahlungsempfänger) gegen den unmittelbaren Zahlungsempfänger richtet.

Allerdings ist der Beklagte hier schon nicht Anweisungsempfänger. Die Zahlungen erfolgten vorliegend auf ein Konto der Frau B. bei der F-Bank, sodass diese oder jedenfalls derjenige, der Zugriff auf das Konto hatte, Anweisungsempfänger ist und ein Direktanspruch gegen diesen Anweisungsempfänger besteht. Es ist zwar unklar, wer tatsächlich Zugriff auf dieses Konto hatte und verfügungsberechtigt war, jedenfalls war dies aber nicht der Beklagte.

1.2.3

Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Klägerin eine Durchgriffskondiktion gegen den Beklagten zu gewähren ist.

Die genannten Grundsätze im Rahmen des Direktanspruchs gegen den Anweisungsempfänger lassen sich auf die hiesige Sachlage nicht ohne Weiteres übertragen.

Liegt keine Anweisung des vermeintlich Anweisenden vor und hat dieser auch nicht den zurechenbaren Rechtsschein einer Anweisung gesetzt, kann die Zuwendung des vermeintlich Angewiesenen an den Zuwendungsempfänger dem vermeintlich Anweisenden nicht zugerechnet werden. Ein Rechtsschein und eine Zurechnung scheiden insbesondere dann aus, wenn das Fehlen der Anweisung für den Empfänger ohne weiteres erkennbar war. Da der vermeintlich Anweisende mit der Zuwendung nichts zutun hat, überwiegt sein Schutzbedürfnis. Er soll deshalb nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung hineingezogen werden. Deshalb kommt es nicht zur Rückabwicklung entlang der Kausalverhältnisse, sondern zu einer Durchgriffskondiktion des vermeintlich Angewiesenen gegen den Zuwendungsempfänger (vgl. Martinek/Heine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 812 BGB (Stand: 27.06.2022), Rn. 123).

So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Schutzbedürftig ist hier allein der Kunde der Klägerin, von dessen Konto das Geld auf das vermeintliche Konto der Frau B. überwiesen wurde. Nur dieser soll entsprechend der genannten Grundsätze nicht in die Rückabwicklung einbezogen werden. Ein Schutzbedürfnis desjenigen, der über das auf den Namen der Frau B. lauteten Kontos verfügen konnte und die Bank angewiesen hat, das Geld weiter zu überweisen, ist dagegen nicht ersichtlich und macht einen Direktanspruch gegen den Beklagten nicht erforderlich.

2.

Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung in Höhe von 933,22 € ergibt sich auch nicht aus § 822 BGB.

2.1

Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte (§ 822 BGB).

Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

2.1.1

§ 822 BGB setzt das Vorliegen eines Bereicherungsanspruchs gegen den Erstempfänger voraus.

Abzustellen ist hier insoweit auf den unbekannten Dritten der über das auf Frau B. zugelassene Konto verfügen konnte und damit Empfänger der von der Klägerin angewiesenen 933,22 € war.

Dies folgt zum einen daraus, dass die Frau B. hier selbst unstreitig keine Kenntnis und Zugriff auf das auf ihren Namen eröffnete Konto hatte und deshalb schon nichts im Sinne von § 812 Abs.1 BGB „erlangt“ hat, sie damit also schon nicht Empfängerin des Erlangten im Sinne von § 822 BGB ist.

Zum anderen hat der unbekannte Dritte, der tatsächlich über das Konto verfügen konnte, und nicht die Frau B. den Betrag in Höhe von 933,22 € auf das vermeintliche Konto des Beklagten überwiesen. Aus diesem Grund war nicht die Frau B., sondern der unbekannte Dritte Zuwendender im Sinne von § 822 BGB. Denn Zuwendung bedeutet die rechtsgeschäftliche Übertragung und setzt voraus, dass die Zuwendung bewusst erfolgt (vgl. Palandt/Sprau, 80. Auflage, § 822 Rn.5; § 812 Rn.14).

2.1.2

Zwar lag in der Überweisung des Geldes durch den unbekannten Dritten auf das vermeintliche Konto des Beklagten eine unentgeltliche Zuwendung, allerdings hat die Klägerin weder dargetan, noch nachgewiesen, dass infolgedessen die Verpflichtung zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist.

Der Bereicherungsanspruch des § 822 BGB ist nur gegeben, soweit infolge der unentgeltlichen Zuwendung die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen ist die Bereicherungshaftung des Erstempfänger nur, wenn und soweit dieser endgültig von der Bereicherungshaftung befreit ist. Solange der Erstempfänger anstelle der Herausgabe des ursprünglich Erlangten Wertersatz schuldet (vgl. § 818 Abs. 2 BGB), ist für eine Haftung des Zweitempfängers aus § 822 BGB kein Raum. Mit der Formulierung „infolgedessen“ fordert das Gesetz einen Kausalzusammenhang zwischen der unentgeltlichen Zuwendung an den Dritten und dem Wegfall der Bereicherungshaftung nach § 818 Abs. 3 BGB (vgl. MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 822 Rn. 16).

In der Regel erlischt die Verpflichtung des ursprünglichen Bereicherungsschuldners infolge der Weitergabe gem. § 818 Abs. 3 BGB. Dies gilt aber nicht, soweit die Verpflichtung fortbesteht, z.B. weil der Erstempfänger die Zuwendung nach Eintritt der verschärften Haftung gem. §§ 819, 820 BGB macht. Darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Haftung des Erstempfängers aus Rechtsgründen infolge der Zuwendung ausgeschlossen ist, ist die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin (vgl. Palandt/Sprau, 80. Auflage § 822, Rn. 11).

Dass der unbekannte Dritte infolge der Überweisung nach § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist, insbesondere keine Kenntnis von dem Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang des Geldes seitens der Klägerin hatte (§ 819 BGB), ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Haftung des Beklagten nach § 822 BGB aus.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1 S.1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4.

Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Die Frage, ob der Bank nach der Weiterleitung des Geldes durch einen unbekannten Dritten ein Direktanspruch gegen den Zweitempfänger zusteht, ist nach der Recherche der Kammer noch nicht obergerichtlich entschieden worden. Die Frage hat nach Auffassung der Kammer auch grundsätzliche Bedeutung.

5.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 43, 47 GKG, 3 ff. ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos