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Verkehrsunfall: Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen?

AG Hildesheim

Az: 40 C 138/06

Urteil vom 12.09.2006


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Hildesheim im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO unter Berücksichtigung der bis zum 05.09.2006 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 85,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2005 zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

– Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO-.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 85,26 € gemäß den §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz.

Die Beklagte ist verpflichtet, das restliche Anwaltshonorar in tenorierter Höhe auszugleichen.

Zu Recht hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der Abwicklung des Unfallgeschehens seiner Abrechnung eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß den. §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG zugrunde gelegt.

Insoweit ist das Gericht aufgrund der vom Kläger substantiiert dargelegten Schadensregulierung der Auffassung, dass eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 gerechtfertigt ist. Diesbezüglich ist unter VV 2004 bezüglich der Geschäftsgebühr ausdrücklich geregelt, dass nur bei einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit eine Gebühr von mehr als 1,3 verlangt werden kann. Im Umkehrschluss daraus kann für eine weniger umfangreiche oder durchschnittlich schwierige Tätigkeit die. geforderte Geschäftsgebühr von 1,3 verlangt werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., 2400 VV, Rz. 47). Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 14.08.2006 im Einzelnen dargelegten Tätigkeiten seines. Prozessbevollmächtigten sind hinsichtlich Umfang und Schwierigkeitsgrad als durchschnittlich zu bezeichnen. Anhaltspunkte für einen besonders einfach gelagerten Sachverhalt sind weder ersichtlich noch von der Beklagten substantiiert dargelegt worden. Das pauschale Bestreiten von der vom Klägervertreter entfalteten Tätigkeit verstößt gegen § 138 Abs. 4 ZPO ist somit unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

Die Zulassung der Berufung kommt aus den Gründen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht.

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