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Verkehrsunfallhaftung – Haftungsverteilung bei berührungslosem Verkehrsunfall

OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 66/19 – Urteil vom 20.04.2021

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgericht Offenburg vom 25.04.2019 – 1 O 83/18 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.603,56 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.07.2018.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen in Höhe von 281,30 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.10.2018.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend nach einem Schadensfall im Straßenverkehr.

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Lastzugs mit dem Kennzeichen …. Am 22.06.2018 fuhr der Zeuge …, ein Mitarbeiter des Klägers, mit diesem Lastzug auf der B 33 von … nach …. Der Zeuge hatte bei dieser Fahrt schwere Metallteile (Hydraulik-Stempel) geladen, die sich im Laderaum des Lkw befanden. Der Zeuge … hatte während der Fahrt gegen 09:00 Uhr zunächst beobachtet, dass ein vor ihm in gleicher Richtung fahrender Pkw-Kombi im Bereich einer Ausbuchtung nach rechts gefahren war, um dort parallel zur Fahrtrichtung anzuhalten. Kurze Zeit nach diesem Manöver fuhr der Pkw-Kombi wieder auf die Fahrbahn vor dem Zeugen …, wendete auf der Fahrbahn und fuhr sodann auf der B 33 in der Gegenrichtung zurück. Das Wendemanöver veranlasste den Zeugen … zu einer Vollbremsung; er wollte eine Kollision mit dem vor ihm wendenden Pkw-Kombi verhindern. Die Vollbremsung des Lkw führte dazu, dass die Ladung verrutschte. Mehrere Hydraulik-Stempel stießen im Laderaum gegen die Stirnwand. Diese wurde erheblich beschädigt. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Pkw-Kombi. Die Kosten der Reparatur des Lkw betrugen unstreitig 7.300,67 € netto.

Der Kläger hat erstinstanzlich von der Beklagten vollen Ersatz seines Schadens verlangt. Für den Schaden sei allein der Fahrer des Pkw-Kombi verantwortlich, der den Zeugen … durch ein verkehrswidriges Wendemanöver auf der Bundesstraße zu einer Vollbremsung gezwungen habe.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat erstinstanzlich teilweise das Vorbringen des Klägers zur Verursachung des Schadens mit Nichtwissen bestritten. Eine Haftung der Beklagten scheide im Übrigen schon deshalb aus, weil für den Schaden am klägerischen Lkw eine unzureichende Sicherung der Ladung ursächlich gewesen sei.

Das Landgericht hat zu dem fraglichen Geschehen den Zeugen … vernommen und zur Frage der Ladungssicherung ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … eingeholt. Mit Urteil vom 25.04.2019 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar seien die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gegeben. Denn der Schaden des Klägers sei bei dem Betrieb des bei der Beklagten versicherten Pkw-Kombi entstanden. Der Fahrer des Pkw-Kombi habe den Zeugen … durch ein vorschriftswidriges Wendemanöver zur Vollbremsung veranlasst. Bei einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge trete dieser schuldhafte Verkehrsverstoß jedoch gegenüber dem Verursachungsbeitrag des Zeugen … vollständig zurück, so dass eine Haftung der Beklagten entfalle. Denn entscheidend für den Schaden sei nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … eine unzureichende Ladungssicherung gewesen. Für die Sicherung der Ladung sei der Zeuge … als Fahrer des Lastzugs verantwortlich gewesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält an der Auffassung fest, dass die Beklagte in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Feststellungen des Landgerichts zur fehlerhaften Ladungssicherung nimmt der Kläger hin. Für die Haftung sei jedoch aus Rechtsgründen das grob verkehrswidrige Wendemanöver des Fahrers des Pkw-Kombi entscheidend.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 25.04.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Offenburg Az: 1 O 83/18 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.810,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 22.07.2017, sowie 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 15.10.2018 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Verkehrsunfallhaftung - Haftungsverteilung bei berührungslosem Verkehrsunfall
(Symbolfoto: PattyPhoto/Shutterstock.com)

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Feststellungen des Landgerichts zu dem Verkehrsgeschehen am 22.06.2018, welches zur Vollbremsung des Zeugen … und zum Schaden am Lastzug führte, nimmt die Beklagte hin. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts müsse jedoch eine Haftung der Beklagten ausscheiden wegen der Verantwortlichkeit des Zeugen … für die unzureichende Ladungssicherung.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat im Termin vom 29.03.2021 erneut den Zeugen … vernommen und ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … zur Vermeidbarkeit der Vollbremsung des Lkw für den Zeugen … einerseits und für den Fahrer des Pkw-Kombi andererseits eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 29.03.2021 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die Beklagte hat den Schaden des Klägers aus dem Vorfall vom 22.06.2018 mit einer Quote von 1/3 zu ersetzen. Daraus ergibt sich, dass dem Kläger eine Forderung in Höhe von 2.603,56 € zusteht.

1. Die Beklagte haftet für den Schaden, der dem Kläger bei dem Vorfall im Straßenverkehr vom 22.06.2018 entstanden ist, dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG.

a) Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des an dem Geschehen beteiligten Pkw-Kombi. Der Schaden ist entstanden bei dem Betrieb des Pkw-Kombi. Das Wendemanöver des Pkw-Fahrers war ursächlich für die scharfe Bremsung des Zeugen …. Die Verkehrssituation war jedenfalls so beschaffen, dass der Zeuge … als Fahrer des Sattelzugs das Fahrmanöver des klägerischen Pkw-Kombi für gefährlich halten durfte und daher den Sattelzug scharf abbremste. Dies reicht für den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb des klägerischen Fahrzeugs und dem Schaden am Lkw des Klägers aus. Es ist für den Zurechnungszusammenhang im Rahmen von § 7 Abs. 1 StVG nicht erforderlich, dass die tatsächliche Reaktion des Zeugen … (Vollbremsung) die einzige Möglichkeit war, um eine Kollision zu verhindern (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 7 StVG Rn. 11 mit Rechtsprechungsnachweisen). Adäquate Ursache der Vollbremsung des Sattelzugs war ein Verrutschen der Ladung mit der Folge einer Beschädigung der Stirnwand des Lastzugs.

b) Das Landgericht hat die Feststellungen zur Schadensverursachung bei dem Betrieb des Pkw-Kombi nach Durchführung einer Beweisaufnahme getroffen. Im Berufungsverfahren ist dieser vom Landgericht festgestellter Sachverhalt (siehe die Darstellung oben I.) unstreitig.

c) Die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss gemäß § 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt) oder § 17 Abs. 3 StVG (unabwendbares Ereignis) liegen nicht vor.

2. Der Senat hat im Berufungsverfahren ergänzende Feststellungen zum Sachverhalt getroffen durch eine erneute Vernehmung des Zeugen … und durch ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. …. Dabei geht es – im Hinblick auf die erforderliche Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG – um eine Konkretisierung der Feststellungen, wie und mit welchen Anforderungen das zum Schaden führende Geschehen (Vollbremsung des Lkw) für den Zeugen … einerseits und für den Fahrer des Pkw-Kombi andererseits hätte vermieden werden können. Der Zeuge … hatte das Verkehrsgeschehen vor und während der Vollbremsung mit einer Dash-Cam aufgezeichnet. Die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … beruhen auf einer Auswertung der Aufzeichnung durch die Dash-Cam. Die Analyse der Aufzeichnung hat der Sachverständige im Senatstermin vom 29.03.2021 demonstriert. Die Auswertung einer in einem Fahrzeug befindlichen Dash-Cam ist nach einem Schadensereignis im Straßenverkehr grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, NJW 2018, 2883).

3. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG führt zu einer Haftungsquote von 1/3.

a) Der Fahrer des Pkw-Kombi hat durch einen schuldhaften Verkehrsverstoß den Schaden verursacht.

aa) Der Pkw-Fahrer verstieß bei dem Wendemanöver gegen § 9 Abs. 5 StVO. Er durfte das Wendemanöver nicht durchführen, da eine Gefährdung des sich von rückwärts nähernden Lkw nicht ausgeschlossen war. Das Wendemanöver war aus der Perspektive des Pkw-Kombi-Fahrers unter Berücksichtigung der Weg-Zeit-Verhältnisse mit einem Risiko verbunden. Der Lkw war zu dem Zeitpunkt, als sich der Fahrer des Pkw zum Wenden entschloss, höchstens 110 Meter entfernt. Der Lkw war auf der über eine weite Strecke geradeaus führenden Bundesstraße von weitem erkennbar. Die Auswertung der Dash-Cam-Aufzeichnung hat zudem ein zusätzliches Risiko des Wendemanövers verdeutlicht; der Pkw-Kombi setzte zu einem Zeitpunkt mit dem Wenden an, als er noch Gegenverkehr durchlassen musste. Dies führte dazu, dass das Wendemanöver – auf der Fahrbahn des klägerischen Lkw – zunächst nur mit geringer Geschwindigkeit begonnen wurde. Eine etwas überhöhte Geschwindigkeit des Lkw (dazu siehe unten) von 68 – 72 km/h statt der zulässigen 50 km/h kann den Fahrer des Pkw-Kombi nicht entlasten. Denn auf der sehr gut ausgebauten Bundesstraße musste der Fahrer des Pkw-Kombi auch mit deutlich höheren Geschwindigkeiten anderer Fahrzeuge als 50 km/h rechnen. Wenn der Pkw-Kombi nicht gewendet hätte, wäre es nicht zur Vollbremsung des Lastzugs und zum Schaden des Klägers gekommen.

bb) Nach den ergänzenden Feststellungen im Senatstermin kommt ein weiterer Verkehrsverstoß des Pkw-Kombi-Fahrers allerdings nicht in Betracht. Aus der Auswertung der Dash-Cam-Aufzeichnung hat sich ergeben, dass die über weite Strecken durchgezogene Mittellinie auf der Bundesstraße im Bereich des Wendemanövers wegen der Einmündung eines Wirtschaftsweges unterbrochen war. Mithin trifft den Fahrer des Pkw-Kombi kein (zusätzlicher) Vorwurf wegen des Überfahrens einer durchgezogenen Mittellinie.

b) Der Zeuge … hat als Fahrer des Lastzugs durch zwei Verkehrsverstöße zum Schadensfall beigetragen.

a) Der Zeuge … hat gegen § 22 Abs. 1 StVO verstoßen, weil die Ladung nicht ausreichend gesichert war. Die Ladung war nicht gegen ein Verrutschen – mit anschließender Schädigung des Fahrzeugs – bei einer Vollbremsung gesichert. Der Umstand, dass der Absender der transportierten Güter für die Verpackung mit Folien auf Paletten gesorgt hatte, kann den Zeugen als verantwortlichen Fahrzeugführer gemäß § 22 Abs. 1 StVO nicht entlasten. Die Ladungssicherung gehört zu den Grundpflichten eines Lkw-Fahrers. Nach den erstinstanzlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … hätte eine Ladungssicherung dadurch erfolgen können, dass die schweren Metallteile bündig abschließend an der Stirnwand des Laderaums geladen worden wären. Dann wäre ein Verrutschen bei einer Vollbremsung ausgeschlossen gewesen.

b) Außerdem ist dem Zeugen … nach den ergänzenden Feststellungen im Senatstermin eine überhöhte Geschwindigkeit vorzuwerfen. Die Auswertung der Dash-Cam-Aufzeichnung hat ergeben, dass sich auf der Bundesstraße etwa 70 – 80 Meter vor der Wendestelle eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h befand, verbunden mit einem Verkehrsschild Baustellen-Einfahrt. Die Geschwindigkeitsbegrenzung war angeordnet wegen der Baustelle, deren Einfahrt der Fahrer des Pkw-Kombi zum Anhalten und zum Beginn des Wendemanövers genutzt hatte. Die mit GPS-Signalen errechnete Geschwindigkeit des Lkw betrug ausweislich der Dash-Cam-Aufzeichnung im Bereich des 50 km/h-Verkehrsschildes 70 km/h. Unter Berücksichtigung einer Toleranz von 2 km/h ist nach dem Gutachten des Sachverständigen davon auszugehen, dass sich die tatsächliche Geschwindigkeit an dieser Stelle zwischen 68 km/h und 72 km/h bewegte.

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Eine Geschwindigkeitsreduzierung im Bereich einer Baustelleneinfahrt soll eine Reaktion auf besondere Verkehrssituationen im Bereich einer solchen Baustelle, die auf freier Strecke nicht ohne Weiteres zu erwarten sind, erleichtern. Mithin betrifft das streitgegenständliche Verkehrsgeschehen – Reaktion des Zeugen … auf ein Wendemanöver im Bereich der Baustelleneinfahrt – den Schutzbereich der Geschwindigkeitsbegrenzung. Wenn der Zeuge … im Bereich des Verkehrsschildes mit einer Geschwindigkeit von lediglich 50 km/h gefahren wäre, hätte es zu der (schadensursächlichen) Vollbremsung nicht kommen müssen. Es wäre nach einer Weg-Zeit-Berechnung des Sachverständigen eine Bremsung mit lediglich 3 m/s2 (anstelle einer Vollbremsung mit 6 – 6,5 m/s2) notwendig gewesen, um den Lkw vor der Wendestelle zum Stehen zu bringen. Außerdem hätte der Zeuge … – bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h – seine Fahrt auch ohne Verzögerung mit 50 km/h fortsetzen können, weil der Lkw bei dieser geringeren Geschwindigkeit die Wendestelle des Pkw-Kombi erst zu einem Zeitpunkt erreicht hätte, in welchem der Pkw-Kombi die Fahrbahn des Sattelzugs bereits verlassen gehabt hätte.

c) Weitere Verkehrsverstöße des Zeugen … sind im Rahmen der Abwägung nicht zu berücksichtigen. Insbesondere kann dem Zeugen … nicht der Vorwurf einer fehlerhaften Reaktion gemacht werden. Zwar ist nach dem Gutachten des Sachverständigen davon auszugehen, dass eine Vollbremsung des Lastzugs auch bei der tatsächlich höheren Geschwindigkeit nicht zwingend geboten war. Auch bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h hätte eine Bremsung mit einer Verzögerung von lediglich 4 m/s2 ausgereicht, um vor der Wendestelle des Pkw-Kombi den Lkw zum Stehen zu bringen. Eine Verzögerung von 4 m/s2 wäre nach dem Gutachten des Sachverständigen nur unwesentlich höher gewesen als übliche Betriebsbremsungen eines Lkw, die beispielsweise beim Umschalten einer Ampel auf Rot 3,5 m/s2 betragen können. Einem Verschuldensvorwurf (wegen einer zu starken Bremsung) steht jedoch entgegen, dass die Verkehrssituation für den Zeugen … schwer einzuschätzen war. Das Wendemanöver des Pkw-Kombi kam für den Zeugen … plötzlich und unerwartet. Eine Fehlreaktion (Schreckreaktion) eines Kraftfahrers zur Vermeidung eines drohenden Unfalls bei einer plötzlich auftretenden Gefahrenlage kann dem Fahrzeugführer nicht vorgeworfen werden, wenn die Situation durch einen erheblichen Verkehrsverstoß eines anderen Fahrzeugführers verursacht wurde. (Vgl. OLG Karlsruhe – 4. Zivilsenat -, VersR 1987, 692; OLG Düsseldorf, NZV 2006, 415; OLG München, Urteil vom 03.07.2009 – 10 U 1711/09 -, zitiert nach Juris; OLG Celle, Schaden-Praxis 2015, 292; OLG München, Urteil vom 29.07.2020 – 10 U 1086/20 – , zitiert nach Juris.)

Der Umstand, dass der Zeuge … die Gefährlichkeit der Situation durch seine überhöhte Geschwindigkeit etwas vergrößert hat, ändert im vorliegenden Fall nichts. Zwar werden an die Reaktion eines Kraftfahrers, der eine gefährliche Situation im Straßenverkehr durch einen vorausgegangenen Verkehrsverstoß selbst herbeiführt, in der Regel höhere Anforderungen gestellt. Wer eine gefährliche Situation durch einen eigenen Fehler herbeiführt, kann sich bei einer anschließenden objektiv nicht erforderlichen Schreckreaktion (zum Beispiel Vollbremsung oder Ausweichmanöver) nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in der Regel nicht entlasten. Vorliegend kann dies jedoch nicht zu einem (zusätzlichen) Vorwurf gegenüber dem Zeugen … führen. Denn entscheidend für die gefährliche Situation war nicht die (relativ geringe) überhöhte Geschwindigkeit, sondern das plötzliche – grob verkehrswidrige – Wendemanöver des Pkw-Kombi-Fahrers. (Vgl. zum fehlenden Verschulden bei einer Schreckreaktion in ähnlichen Fällen OLG München, Urteil vom 03.07.2009 – 10 U 1711/09 -, zitiert nach Juris; OLG Celle, Schaden-Praxis 2005, 292).

c) Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsquote von 1/3.

aa) Das Wendemanöver des Pkw-Kombi-Fahrers (Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO) war grob verkehrswidrig. Das fehlerhafte Wendemanöver ist ähnlich zu bewerten wie die Nichtbeachtung der Vorfahrt eines bevorrechtigten Fahrzeugs, die ebenfalls als Verletzung einer Grundregel im Straßenverkehr anzusehen ist. Das Manöver des Pkw-Kombi war auf einer Bundesstraße besonders gefährlich, weil dort mit höheren Geschwindigkeiten anderer Fahrzeuge zu rechnen ist. Es sind keine Umstände ersichtlich, die dem Fahrer des Pkw-Kombi eine Beachtung der Regelung gemäß § 9 Abs. 5 StVO erschwert hätten.

bb) Der Zeuge … hat gegen das Gebot der Ladungssicherung gemäß § 22 Abs. 1 StVO verstoßen. Auch hierbei handelte es sich um eine Grundanforderung für Lkw-Fahrer im Straßenverkehr; dass beim Verrutschen der Ladung in einem Lkw nach einer Vollbremsung erhebliche Schäden drohen, weiß jeder Lkw-Fahrer. Hinzu kommt der Vorwurf der überhöhten Geschwindigkeit. Die Einhaltung der an der Wendestelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte dem Zeugen … eine Verhinderung des Schadens durch eine andere Reaktion auf das Wendemanöver des Pkw-Kombi deutlich erleichtert.

cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Verursachungsbeitrag des Pkw-Fahrers im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG nicht zurücktreten. Denn das Verhalten des Pkw-Fahrers war unter den gegebenen Umständen grob verkehrswidrig. Allerdings ist auch die fehlerhafte Ladungssicherung des Zeugen … ein erheblicher Verursachungsbeitrag. Da auf Klägerseite die überhöhte Geschwindigkeit des Lastzugs zu dem Schaden mit beigetragen hat, hält der Senat eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Gunsten der Beklagten für angemessen.

4. Der Schaden des Klägers ist unstreitig wie folgt abzurechnen:

Nettokosten Schadensbehebung: 7.300,67 €

Ersatzfahrzeug (12 Tage zu je 40,00 €)   480,00 €

Unkostenpauschale 30,00 €

Summe: 7.810,67 €

Bei einer Haftungsquote von 1/3 steht dem Kläger mithin ein Betrag von 2.603,56 € zu.

5. Bei einer berechtigten Forderung in Höhe von 2.603,56 € sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers wie folgt abzurechnen:

1,3-Gebühr gemäß VV-Nr. 2300 RVG     261,30 €

VV-Nr. 7002 RVG 20,00 €

Summe: 281,30 €

Da der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist bei den Anwaltsgebühren Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger zu aus der Hauptforderung seit Verzugseintritt und aus der Nebenforderung seit Rechtshängigkeit.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.

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