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Voraussetzungen für ordnungsgemäße Zustellung mit Zustellungsurkunde

Zustellung mit Zustellungsurkunde: Postzustellerin darf frei wählen

Die korrekte Zustellung juristischer Dokumente stellt eine wesentliche Grundlage im Rechtssystem dar. Sie ist entscheidend für die Einhaltung von Fristen und die Wahrung rechtlicher Ansprüche. Besonders im Verwaltungsrecht spielt die Zustellung eine zentrale Rolle, da sie den Beginn bestimmter Fristen, wie etwa der Klagefrist, markiert. Eine ordnungsgemäße Zustellung kann durch verschiedene Methoden erfolgen, wobei die Verwendung einer Zustellungsurkunde häufig zum Einsatz kommt. Diese Urkunde dient als Nachweis, dass ein Schriftstück dem Adressaten tatsächlich übergeben wurde. Komplexitäten entstehen, wenn mehrere Briefkästen vorhanden sind oder wenn spezifische Anforderungen an einen persönlichen Übergabeversuch gestellt werden.

Solche Situationen werfen Fragen auf, wie beispielsweise: Welcher Briefkasten ist für die Zustellung maßgeblich? Was gilt als erfolgreicher persönlicher Übergabeversuch? Die Klärung dieser Fragen hat direkte Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Zustellung und damit auf den gesamten Rechtsprozess. In der juristischen Betrachtung spielen hierbei nicht nur die konkreten gesetzlichen Regelungen eine Rolle, sondern auch die Interpretation und Anwendung dieser Regeln im Einzelfall. Entscheidungen in solchen Fällen setzen oft wichtige Präzedenzfälle für die Handhabung ähnlicher Situationen in der Zukunft.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 A 1326/20.Z   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Hessische Verwaltungsgerichtshof-Urteil bekräftigt die Wichtigkeit korrekter Zustellungsverfahren und betont, dass eine ordnungsgemäße Zustellung entscheidend für die Einhaltung von Klagefristen und rechtlichen Prozessen ist.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Ordnungsgemäße Zustellung: Die Zustellung von Dokumenten mit Zustellungsurkunde muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, um rechtlich wirksam zu sein.
  2. Mehrere Briefkästen: Bei Vorhandensein mehrerer Briefkästen ist entscheidend, welche Briefkästen der Empfänger für den Postempfang eingerichtet hat.
  3. Persönlicher Übergabeversuch: Ein erforderlicher persönlicher Übergabeversuch kann sowohl im Geschäftsraum als auch in der privaten Wohnung des Empfängers erfolgen.
  4. Relevanz der Zustellurkunde: Die Zustellurkunde dient als Beweis für den Versuch und die Durchführung der Zustellung.
  5. Bedeutung der Klagefrist: Die Einhaltung der Klagefrist beginnt mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Dokumente.
  6. Interpretation von Zustellhinweisen: Hinweise auf Briefkästen können die Zustellungsart beeinflussen und müssen entsprechend beachtet werden.
  7. Verantwortung der Postzustellerin: Die Rolle der Postzustellerin ist zentral für den Prozess der Zustellung und deren Dokumentation.
  8. Unanfechtbarkeit des Beschlusses: Der Beschluss des Gerichts ist endgültig und kann nicht angefochten werden.

Der Beginn eines Rechtsstreits: Zustellung von Widerspruchsbescheiden

Zustellung mit Zustellungsurkunde: Postzustellerin darf in Briefkasten einlegen
(Symbolfoto: Travelpixs /Shutterstock.com)

Im Zentrum dieses Falles steht die ordnungsgemäße Zustellung von Widerspruchsbescheiden mit Zustellungsurkunde durch den Rheingau-Taunus-Kreis an die Bevollmächtigten der Kläger. Die rechtliche Auseinandersetzung entstand, als die Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden Berufung einlegen wollten und dabei die Versäumung der einmonatigen Klagefrist geltend machten. Diese Frist begann mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Widerspruchsbescheide. Die Kernproblematik des Falles lag in der Frage, ob die Zustellung der Widerspruchsbescheide am 20. Juli 2019 wirksam erfolgt war. Die Kläger behaupteten, eine persönliche Zustellung sei möglich gewesen, aber nicht versucht worden, und argumentierten, dass die Zustellung erst mit der Entnahme des Briefumschlags aus dem Bürobriefkasten am 22. Juli 2019 erfolgt sei.

Die Rolle der Postzustellerin und Mehrfach-Briefkästen

Das Gericht musste in diesem Zusammenhang die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung mit Zustellungsurkunde bewerten, insbesondere im Kontext der Einrichtung von zwei Briefkästen zum Einlegen von privater und geschäftlicher Post sowie die Anforderungen an einen persönlichen Übergabeversuch bei Vorhandensein von mehreren Klingeln und eingerichteten Briefkästen.

In der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wurde klargestellt, dass die Zustellung der Widerspruchsbescheide wirksam erfolgt war. Die Postzustellerin hatte den Zustellvorgang ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. Interessant ist hierbei, dass das Gericht berücksichtigte, dass auf dem Grundstück der Bevollmächtigten zwei Briefkästen vorhanden waren – einer direkt neben dem Eingang zur Anwaltskanzlei und ein weiterer direkt an der Straße. Beide Briefkästen waren für private und geschäftliche Post eingerichtet worden. Das Gerichtfand, dass die Postzustellerin berechtigt war, in einen dieser Briefkästen einzulegen und dass die Zustellung als wirksam zu betrachten ist, sobald die Post in einem der Briefkästen lag.

Bewertung des Persönlichen Übergabeversuchs

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Entscheidung war die Frage des persönlichen Übergabeversuchs. Das Gericht stellte fest, dass der Postzusteller frei wählen konnte, welche der zu den Briefkästen gehörigen Klingeln für einen erforderlichen Übergabeversuch betätigt werden sollte. Die Tatsache, dass die Postzustellerin einen Übergabeversuch unternommen hatte, wurde durch die Postzustellungsurkunde belegt und vom Gericht als glaubhaft eingestuft.

Klare Kommunikation und Rechtsfolgen bei der Zustellung

Zudem wurde der Einwand der Kläger, dass die Adressierung auf der Zustellurkunde und dem Briefumschlag voneinander abwichen, vom Gericht nicht als Grund für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Zustellung angesehen. Die Behörde hatte auf dem Briefumschlag ein Aktenzeichen angegeben und durch den Zusatz „u.a.“ kenntlich gemacht, dass weitere Bescheide im Umschlag enthalten waren.

Das Gericht wies den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ab, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorlagen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer korrekten und gesetzeskonformen Zustellung im Verwaltungsrecht sowie die Rolle der Postzustellerin bei diesem Prozess. Es unterstreicht auch die Wichtigkeit einer präzisen und eindeutigen Kommunikation zwischen Behörden und Adressaten, insbesondere in Bezug auf Zustellungen mit Rechtsfolgen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Zustellung mit Zustellungsurkunde?

Die Zustellungsurkunde in Deutschland ist eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis dafür erbringt, dass einem Empfänger ein bestimmtes, meist amtliches Schriftstück förmlich zugestellt worden ist. Sie ist Bestandteil einer förmlichen Zustellung, der ein Postzustellungsauftrag (PZA) zugrunde liegt.

Die Zustellung kann durch Übergabe durch einen Bediensteten der Behörde erfolgen, auch bekannt als Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle (§ 174 ZPO) . Eine weitere Möglichkeit ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher selbst, der das zuzustellende Schriftstück nicht im Wege eines Postzustellungsauftrags (§ 194 ZPO) zustellen lässt, sondern persönlich dem Adressaten übergibt (Verfahren nach den §§ 191 ff. ZPO, insbesondere § 193 ZPO) .

Die Zustellungsurkunde muss bestimmte Informationen enthalten, darunter die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, sowie Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

Bei der Zustellung wird auf dem Schriftstück das Zustelldatum und gegebenenfalls die Zustelluhrzeit vermerkt. Die Postzustellungsurkunde wird ausgefüllt und an den Absender zurückgesandt. Sollte die Zustellung nicht durchführbar sein, weil der Empfänger nicht ausfindig gemacht werden kann, oder eine Weitersendung nicht beauftragt wurde, wird die Zustellungsurkunde auf der Vorderseite ausgefüllt und mitsamt dem unzustellbaren Schriftstück an den Absender zurückgesandt.

Die Postzustellungsurkunde wird durch den Absender dem zuzustellenden Schriftstück vorbereitet beigefügt. Sie kann aber auch ersatzweise durch das Postunternehmen gefertigt werden. Jede Zustellung muss ein Aktenzeichen enthalten, um das Schriftstück identifizieren zu können.

Das vorsätzlich falsche Ausstellen einer Postzustellungsurkunde stellt eine Straftat der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 dar. Amtsträger im Sinne dieser Vorschrift sind auch Beschäftigte privater Zustelldienste, da sie für die Zustellung von Postzustellungsaufträgen mit hoheitlichen Rechten beliehen werden (§ 33 Abs. 1 Satz 2 PostG) .

Die Zustellungsurkunde ist eine Urkunde mit öffentlichem Glauben (§ 418 ZPO). Das bedeutet, dass ihr Inhalt als richtig angenommen wird, soweit nicht der Beweis der Fälschung gelingt (§ 182 ZPO Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 418 Abs. 2 ZPO) .

Welche Rolle spielt die Einrichtung von zwei Briefkästen für private und geschäftliche Post bei der Zustellung?

Die Einrichtung von zwei Briefkästen für private und geschäftliche Post kann die Zustellung beeinflussen, insbesondere in Bezug auf die rechtliche Bedeutung des Zugangs von Schriftstücken. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt private und geschäftliche Post als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

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Wenn ein Empfänger zwei getrennte Briefkästen für private und geschäftliche Post hat, kann dies dazu führen, dass die Zustellung von Schriftstücken in den jeweiligen Briefkasten erfolgt, der für die entsprechende Art von Post vorgesehen ist. In solchen Fällen sollte der Empfänger beide Briefkästen regelmäßig leeren, um sicherzustellen, dass er alle relevanten Schriftstücke erhält und rechtzeitig darauf reagiert.

Es ist wichtig, dass der Empfänger klar kennzeichnet, welcher Briefkasten für welche Art von Post bestimmt ist, um Verwirrung und mögliche Zustellungsprobleme zu vermeiden. Wenn ein Schriftstück in den falschen Briefkasten eingeworfen wird, kann dies zu Verzögerungen bei der Kenntnisnahme und möglichen rechtlichen Konsequenzen führen.


Das vorliegende Urteil

Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 4 A 1326/20.Z – Beschluss vom 15.03.2022

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Zustellung mit Zustellungsurkunde bei Einrichtung von zwei Briefkästen zum Einlegen von privater und geschäftlicher Post.

2. Zu den Anforderungen an einen persönlichen Übergabeversuch bei Vorhandensein von mehreren Klingeln und eingerichteten Briefkästen.


Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. April 2020 – 6 K 1465/19.WI – wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung jeweils zu einem Drittel zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. April 2020 bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht wegen Versäumung der – mit ordnungsgemäßer Zustellung der Widerspruchsbescheide beginnenden – einmonatigen Klagefrist die Klage als unzulässig abgelehnt.

Der sachbearbeitende Bevollmächtigte der Kläger, Herr Rechtsanwalt J…, hatte mit an den Beklagten gerichteter Email vom 23. Juli 2019 zunächst die Zustellung der „Baugenehmigung und Bauvorbescheide zugunsten H… – Änderungsbescheide Auflage und Widerspruchsbescheide“ für den 20. Juli (2019) bestätigt. Erst mit Klageerhebung vom 22. August 2019, als dem sachbearbeitenden Bevollmächtigten der Kläger nach eigenen Angaben bei Diktat der Klageschriftsätze am 21. August 2019 aufgefallen sei, dass bei ordnungsgemäßer Zustellung der Widerspruchsbescheide die Klagefrist bereits am 20. August 2019 abgelaufen sei, tragen die Kläger vor, die Zustellung sei am 20. Juli 2019 nicht wirksam erfolgt, weil eine persönliche Zustellung nicht versucht worden, aber möglich gewesen sei. Eine Zustellung der streitgegenständlichen Widerspruchsbescheide sei daher erst durch Entnahme des Briefumschlages aus dem Bürobriefkasten am 22. Juli 2019 erfolgt.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der geltend gemachte Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen unter Berücksichtigung der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht vor.

Ernstliche Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich die Frage, ob die Entscheidung nicht etwa aus anderen Gründen richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen.

Vor diesem Hintergrund bestehen an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zustellung der drei Widerspruchsbescheide am 20. Juli 2019 sei wirksam erfolgt, im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel.

Die Zustellung der drei streitgegenständlichen Widerspruchsbescheide am 20. Juli 2019 ist wirksam erfolgt, da die Postzustellerin, die Zeugin K…, den Zustellvorgang selbst am 20. Juli 2019 nach der nicht zu beanstandenden Annahme des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt hat.

Die Zustellung der drei streitgegenständlichen Widerspruchsbescheide jeweils vom 18. Juli 2019 durch den Rheingau-Taunus-Kreis an die Bevollmächtigten der Kläger richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz (HessVwZG) nach den Vorschriften der §§ 2 bis 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG). Hier ist von der Behörde die Zustellung per Post mit Zustellungsurkunde (einer sog. PZU) gemäß § 3 VwZG erfolgt. Für die Ausführung dieser Zustellung gelten gemäß § 3 Abs. 2 VwZG die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend.

Gemäß § 180 ZPO kann, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar ist, das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Hier hat die Postzustellerin, die Zeugin K…, am 20. Juli 2019 den Briefumschlag unstreitig in einen Briefkasten auf dem Grundstück der Bevollmächtigten der Kläger eingelegt und das Datum 20. Juli 2019 auch zuvor auf dem Umschlag vermerkt.

Es kann dahinstehen, in welchen der beiden auf dem Grundstück der Bevollmächtigten der Kläger vorhandenen Briefkästen die Briefzustellerin am 20. Juli 2019 den Umschlag, der auch die drei streitgegenständlichen Widerspruchsbescheide vom 18. Juli 2019 enthielt, eingelegt hat. Von den Bevollmächtigten der Kläger ist sowohl ihr Briefkasten, der sich direkt neben dem Eingang zur Anwaltskanzlei auf dem Grundstück befindet, als auch ihr Briefkasten direkt an der Straße jeweils zum Einlegen von privater und von Anwaltspost eingerichtet gewesen.

Auf dem Briefkasten direkt an der Straße mit den Namen „J…“ und „L…“ stand damals (und auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) der deutlich lesbare Hinweis „Bitte auch Briefkasten Anwaltskanzlei benutzen!“. Dieser Hinweis darf von einem Postzusteller dahingehend interpretiert werden, dass sowohl Privatpost an das Ehepaar J… als auch Post für die Anwaltskanzlei J… entweder in diesen an der Straße befindlichen – mit den Namen J… und L… versehenen – Briefkasten oder in den auf dem Grundstück selbst – über und unter dem Schild Anwaltskanzlei – befindlichen Briefkastenschlitz eingelegt werden soll. Die Bevollmächtigten haben mit diesem Hinweis ihre beiden Briefkästen sowohl für private als auch geschäftliche Post als Einlegeort eingerichtet.

Das war den Bevollmächtigten der Kläger seinerzeit auch durchaus bewusst gewesen. Die Zeugin J… hat vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2020 ausgesagt, die Gerichtspost liege zwar in der Regel im Bürobriefkasten, aber es komme auch vor, dass diese im privaten Briefkasten direkt an der Straße liege. Diese Aussage hat sie auf Nachfrage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, es komme „immer wieder“ vor, dass „Geschäftspost auch in dem privaten Briefkasten“ sei. Damit war den Bevollmächtigten der Kläger bereits damals bewusst, dass die Beschriftung des direkt an der Straße befindlichen Briefkastens „Bitte auch Briefkasten Anwaltskanzlei benutzen“ von den Postzustellern teilweise so verstanden wurde, dass in diesen Briefkasten an der Straße sowohl private Post als auch Post für die Anwaltskanzlei eingelegt werden solle. Hätten die Bevollmächtigten der Kläger dies (zukünftig) verhindern wollen, hätten sie den damals vorhandenen Hinweis auf dem direkt an der Straße befindlichen Briefkasten entsprechend ändern müssen.

Werden aber beide Briefkästen auf dem Grundstück der Bevollmächtigten der Kläger jeweils für Privat- und Geschäftspost bereitgehalten, kann der Postzusteller auch frei wählen, in welchen der beiden Briefkästen er sowohl die private als auch die geschäftliche Post einlegt. Damit steht es dem Postzusteller zugleich auch frei, zu wählen, welche der zu den Briefkästen gehörigen Klingeln er – vor dem Einlegen der Post – für den zuvor erforderlichen persönlichen Übergabeversuch betätigt. Die Vornahme eines erforderlichen Übergabeversuchs konnte also ordnungsgemäß sowohl in dem Geschäftsraum als auch in der privaten Wohnung der Bevollmächtigten der Kläger erfolgen. Es reicht aus, dass der Postzusteller eine der vorhandenen Klingeln für die Vornahme eines erforderlichen Übergabeversuchs betätigt. Die Bestätigung entweder der geschäftlichen oder der privaten Klingel stellt damit jeweils einen ordnungsgemäßen Übergabeversuch dar.

Die Wertung des Verwaltungsgerichts nach durchgeführter Beweisaufnahme, dieses erforderliche Klingeln sei damals durch die Postzustellerin, die Zeugin K…, auch tatsächlich erfolgt, ist nicht zu beanstanden.

Ausweislich der Postzustellungsurkunde hat die Postzustellerin einen Übergabeversuch in der Wohnung/in dem Geschäftsraum unternommen, denn sie hat das entsprechende Feld Nr. 9 auf der PZU angekreuzt. Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts hat die Postzustellerin „glaubhaft und nachvollziehbar“ in der mündlichen Verhandlung bekundet, „garantiert“ vorher geklingelt zu haben, da man „immer klingeln muss, bevor man das Formular ausfüllt“. Mit dem bloßen Vortrag der beiden Bevollmächtigten, sie hätten ein Klingeln jeweils nicht gehört, haben diese nicht schon zugleich dargelegt, dass die Postzustellerin gar nicht geklingelt und damit keinen Übergabeversuch unternommen habe.

Mit der Einlegung in den Briefkasten am 20. Juli 2019 gelten die drei Widerspruchsbescheide vom 18. Juli 2019 damit bereits als zugestellt. Wie der Umstand, dass die beiden Bevollmächtigten der Kläger, die jeweils am 20. Juli 2019 (Samstag) zumindest vormittags auf dem Grundstück anwesend gewesen sein wollen, der eine im privaten Wohnhaus und der andere im Büro, an diesem Tag zumindest einen ihrer beiden Briefkästen nicht geleert haben wollen, zu bewerten ist, kommt es daher hier nicht an.

Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Zustelladressat auf der Zustellurkunde (Rechtsanwälte J…, Herr J…) und auf dem Briefumschlag (Herrn J…) auseinanderfalle, vermag ernstliche Zweifel nicht zu begründen.

Es ist hier unerheblich, ob durch eine solche Adressierung der Behörde auf einem Briefumschlag zunächst unklar bleibt, ob sich das zuzustellende Schriftstück an die Privatperson oder den Rechtsanwalt richte. Durch die zusätzliche Angabe des Aktenzeichens auf dem Briefumschlag “FD III 45-17-WI02627/18. u.a.“, das sich nach Angaben der Kläger in ihrer Berufungszulassungsbegründung vom 4. Juni 2020 auf das „Widerspruchs-Aktenzeichen“ des Klägers zu 1. bezüglich der Baugenehmigung 3172/17 beziehe, hat die Behörde hier jedenfalls hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass die Zustellung im beruflichen Kontext des Adressaten erfolgt.

Dabei konnte die Behörde – entgegen der Auffassung der Kläger – auch mehrere an die Bevollmächtigten der Kläger gemäß § 7 VwZG zuzustellende Bescheide in einem einzigen Briefumschlag zustellen. Auf dem Briefumschlag wurde ein Aktenzeichen der Behörde angegeben und mit dem Zusatz „u.a.“ unmissverständlich deutlich gemacht, dass zumindest ein weiterer Bescheid mit einem anderen Aktenzeichen im Briefumschlag enthalten ist und zugleich zugestellt wird.

Die Bevollmächtigten der Kläger haben auch nicht vorgetragen, im Umschlag seien die streitgegenständlichen drei Widerspruchsbescheide, deren Zustellung die Behörde durch den Zusatz „u.a.“ ebenfalls beabsichtigt hatte, nicht enthalten gewesen. Vielmehr hat der sachbearbeitende Rechtsanwalt J… mit Email vom 23. Juli 2019 der Behörde mitgeteilt, „Baugenehmigung und Bauvorbescheide zugunsten H… – Änderungsbescheide Auflage und Widerspruchsbescheide“ für seine Mandanten – und damit alle 9 Bescheide, die die Behörde zustellen wollte – seien am 20. Juli (2019) zugestellt worden. Damit bestätigt er zugleich, dass alle 9 im Briefumschlag enthaltenen Bescheide und somit auch die drei streitgegenständlichen Widerspruchsbescheide vom 18. Juli 2019 zeitgleich zugestellt worden sind. Die Bestätigung der gleichzeitigen Zustellung aller Bescheide ist auch später nicht widerrufen worden.

Das Verwaltungszustellungsgesetz verlangt dabei auch nicht, dass die Zustellung für jeden Bescheid getrennt durch Einlage in einen jeweils separaten Umschlag zwingend zu erfolgen habe. Bei der Zustellung mehrerer Bescheide durch Kuvertierung in einen Briefumschlag ist allerdings bei der Angabe des Aktenzeichens eines Vorgangs zumindest der Zusatz „u.a.“ unerlässlich. In Zweifelsfällen wird die Behörde durch ein schlichtes „u.a.“ zwar nicht nachweisen können, welche weiteren Bescheide, die sich im Briefumschlag befinden, damit auch zugestellt wurden. Dieses Nachweisproblem stellt sich hier aber nicht, da der sachbearbeitende Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt J…, den gleichzeitigen Zugang aller Bescheide, auch der drei streitgegenständlichen Widerspruchsbescheide, mit Email vom 23. Juli 2019 ausdrücklich bestätigt und dies später im Klageverfahren – anders als die Bestätigung des Zustelldatums – auch nicht widerrufen hat.

Unabhängig davon wären aber selbst etwaige Zustellmängel bezüglich der nicht gesondert mit Aktenzeichen auf dem Umschlag angegebenen drei streitgegenständlichen Widerspruchsbescheide vom 18. Juli 2019 durch die sinngemäße Bestätigung vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt J… durch Email vom 23. Juli 2019, auch die (drei) an seine Mandanten – den Klägern – gerichteten Widerspruchsbescheide seien zeitgleich zugestellt worden, gemäß § 8 VwZG geheilt.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsächlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird von den Klägern ebenfalls nicht dargelegt.

Es ist schon fraglich, ob die Kläger diesbezüglich hinreichend konkrete Angaben zu der von ihnen als klärungsbedürftig angesehenen Frage gemacht haben. Das kann hier aber dahingestellt bleiben. Eine Klärung der Frage, ob bei einem Zustellvorgang, in dem mehrere Schriftstücke aus mehreren Verfahren einheitlich zugestellt werden sollen, in der Zustellurkunde und dem Zustellungsumschlag alle Aktenzeichen der Verfahren angegeben werden müssen, ist hier nicht entscheidungserheblich. Rechtsanwalt J… hat mit Email vom 23. Juli 2019 selbst bestätigt, dass die hier (drei) streitgegenständlichen – an seine Mandanten (die drei Kläger) – gerichteten Widerspruchsbescheide zeitgleich zugestellt wurden und dies insoweit auch nicht später widerrufen; damit würde – wie bereits oben ausgeführt – die zeitgleiche Zustellung der drei streitgegenständlichen Widerspruchsbescheide selbst bei Vorliegen eines etwaigen Zustellmangels gemäß § 8 VwZG als geheilt gelten.

Schließlich wird auch der geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels gemäß §124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Form der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht hinreichend dargelegt.

Die knappe und pauschale Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den zuvor dargelegten Sach- und Rechtsvortrag nicht zur Kenntnis genommen und sich nicht damit auseinandergesetzt, sonst wäre es zumindest möglich gewesen, zu einer Stattgabe der Klage zu kommen, reicht dafür nicht aus. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht andere rechtliche Schlussfolgerungen als die Kläger aus dem Inhalt der Behördenakte und dem Vortrag der Beteiligten zieht, daher Ausführungen der Kläger für unerheblich hält und im Urteil nicht darstellt, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Hier machen die Kläger vielmehr sinngemäß ernstliche Zweifel am angefochtenen Urteil geltend, die aber – wie oben bereits ausgeführt – nicht dargelegt sind. Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Angaben der Postzustellerin, der Zeugin K…, als glaubhaft erachtet, begründet im Hinblick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) keinen Verfahrensmangel.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung jeweils zu einem Drittel zu tragen, da ihr Rechtsmittel jeweils erfolglos geblieben ist (§§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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