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Verpflichtung eines Hauseigentümers zur Dachkontrolle bei Schneefall

LG Hagen – Az.: 1 T 40/11 – Beschluss vom 24.05.2011

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 31.03.2011 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe

Das Amtsgericht hat zu Recht das Gesuch des Antragstellers um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Antragsgegnern eine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen ist.

Verpflichtung eines Hauseigentümers zur Dachkontrolle bei Schneefall
Symbolfoto:Von Carmen Hauser/Shutterstock.com

Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Danach kann eine grundsätzliche Verpflichtung der Antragsgegner zur Errichtung von Schneefanggittern nicht festgestellt werden. Genauso wenig kann von einem Hauseigentümer in hiesigen Breitengraden verlangt werden, dass er bei Schneefall das Dach seines Gebäudes ständig kontrolliert, um gegebenenfalls eingreifen zu können. Vielmehr muss es dem einzelnen selbst überlassen bleiben, in einer besonderen Gefahrensituation, wie sie der Antragsteller anschaulich beschrieben hat, den bestehenden Risiken Rechnung zu tragen. Da der Antragsteller im übrigen am Unfalltage trotz der allgemein verbreiteten Warnung über die zu erwartende „Schneewalze“ sein Fahrzeug von dem Parkplatz unter dem Haus der Antragsgegner nicht entfernt hat, ist auszuschließen, dass ein etwa von den Antragsgegnern angebrachtes Warnschild den Antragsteller zu Sicherungsmaßnahmen (z.B. Entfernung des PKW) motiviert hätte. Es kann demnach offen bleiben, ob eine derartige Pflicht der Hauseigentümer überhaupt bestand.

Die Beschwerde verkennt, dass eine Verkehrssicherungspflicht nicht grenzenlos besteht. Vom Pflichtigen zu erwarten sind lediglich die üblichen Vorkehrungen. Wird dieser Pflicht Genüge getan und kommt es gleichwohl aufgrund außergewöhnlicher Umstände zum Schadensfall, so ist dies vom Geschädigten als schicksalhaft hinzunehmen. In unserer Rechtsordnung ist nicht vorgesehen, dass einem Geschädigten in jedem Fall ein Erstattungsanspruch gegenüber Dritten zusteht.

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