Landesarbeitsgericht Berlin
Az.: 16 Sa 545/03
Urteil vom 10.07.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Wer als Arbeitnehmer bewusst Geschäftsgeheimnisse an Konkurrenten weitergibt, kann vom Arbeitgeber fristlos gekündigt bekommen. Eine vorherige Abmahnung ist in diesen Fällen nicht notwendig.
Sachverhalt:
Die Klägerin war als Assistentin des Niederlassungsleiters bei der Beklagten beschäftigt. Dieser schied bei der Beklagten aus und wechselte zum größten Konkurrenten. Daraufhin sperrte die Beklagte dem ehemaligen Niederlassungsleiter den Zugang zu ihrem EDV-System. Die Klägerin kopierte daraufhin für den ehemaligen Niederlassungsleiter eine größere Anzahl von Dateien der Beklagten, darunter Projektlisten mit Kundendaten, Projektbeschreibungen mit Angebotspreisen und sonstige Unternehmensdaten. Daraufhin wurde ihr von der Beklagten fristlos gekündigt.
Entscheidungsgründe:
Ein Arbeitsverhältnis dient nicht nur auf den Austausch geldwerter Leistungen, sondern es bestehen auch vielfältige Nebenverpflichtungen. Den Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Den Arbeitnehmer obliegt hingegen eine Treue- und Loyalitätspflicht gegenüber ihren Arbeitgebern. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin grob gegen ihre Loyalitätspflicht verstoßen. Daher war die fristlose Kündigung durch die Beklagte gerechtfertigt. Solch ein geschäftsschädigendes Verhalten muss insoweit kein Arbeitgeber hinnehmen.