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Gegenstände des Arbeitgebers vermietet – außerordentliche Kündigung

Hessisches Landesarbeitsgericht

Az.: 3 TaBV 142/00

Verkündet am 05.07.2001

Vorinstanz: ArbG Frankfurt am Main – Az.: 12 BV 57/00


Das Hessische Landesarbeitsgericht Kammer 3 in Frankfurt am Main auf die mündliche Anhörung vom 05. Juli 2001 beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2000 – AZ.: 12 BV 57/00 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmung des Betriebsrats – des Beteiligten zu 2. – zur außerordentlichen Kündigung des zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Beteiligten zu 3. bestehenden Arbeitsverhältnisses gerichtlich zu ersetzen ist.

Das Arbeitsverhältnis der Beteiligten zu 1. und des am 27.05.1944 geborenen, verheirateten Beteiligten zu 3. besteht seit dem 01.07.1973. Der Beteiligte zu 3. war zuletzt als Sachbearbeiter „Steuerung“ in der Sitzwerkstatt der Beteiligten zu 1. mit dem aus BI. 39 d.A. ersichtlichen Aufgabenkreis und den dort beschriebenen Befugnissen tätig. Er ist Mitglied des im Betrieb der Beteiligten zu 1. gebildeten Betriebsrats, Vertrauensmann der Schwerbehindertenvertretung und selbst zu 80 % schwerbehindert.

Die Beteiligte zu 1. erhebt gegen den Beteiligten zu 3. im vorliegenden Verfahren folgende Vorwürfe und leitet daraus den dringenden Verdacht ab, zu Lasten der bzw. der Beteiligten zu 1. strafbare Handlungen begangen zu haben:

1. Er habe im Eigentum der X stehende Flugzeugsitze über das Unternehmen „Mietservice Vermietung und Verkauf von Fluggastsitzen“ an eine Firma „i.“ vermietet und neben dem Mietzins in Höhe von DM 2.505,60 wegen der Beschädigung dieser Sitze als Schadenersatz einen Betrag von DM 5.498,40 eingenommen (siehe Bl. 40, 41, 110 d.A.).

2. Er habe unter dem Namen des vorgenannten Unternehmens im Eigentum der A stehende Sitzgestelle, Trennwände und Ständer an die Niederlassung der in X vermietet (siehe BI. 112 d.A.) und den Mietzins in Höhe von DM 5.500,00 vereinnahmt (siehe BI. 43 – 45, 96, 111 d.A.).

3. Er habe sich auf die gleiche Weise einen entgeltlichen Transportauftrag der A verschafft (siehe BI. 107, 108 d.A.) und dafür u.a. für seine eigene Arbeitsleistung DM 2.060,69 berechnet und erhalten (siehe BI. 41 – 43, 105 d.A.).

Bei Frau X handelt es sich um die Ehefrau des Beteiligten zu 3. Anlässlich der Anhörung des Beteiligten zu 3. vom 10. 10.2000 (vgl. BI. 143, 144 d.A. 3 TaBV 143/00) machte er folgende Mitteilung:

„… Frau X ist lediglich nominell Inhaberin der Firma gewesen, und ist es noch. Die A ist von mir geführt worden …“

Die Ermittlungen der Beteiligten zu 1. gegen den Beteiligten zu 3. begannen am 02.11.1999. Hinsichtlich ihrer Einzelheiten wird insoweit auf die im Beschwerdeverfahren 3 TaBV 143/00 durch das Arbeitsgericht und durch das Beschwerdegericht in den Beschlüssen vom 28.07.2000 und 05.07.2001 getroffenen Feststellungen verwiesen.

Im Rahmen des durch die Strafanzeige der Beteiligten zu 1. vom 09.12.1999 eröffneten polizeilichen Ermittlungsverfahrens übermittelte ihr die Kriminalpolizei den Fragenkatalog vom 29.12.1999 und u.a. die Rechnungen vom 19.07.1999 (siehe BI. 105, 106 d.A.). Hinsichtlich der Einzelheiten der dadurch ausgelösten weiteren Ermittlungen der Beteiligten zu 1. wird auf deren Darstellung auf Bl. 34 – 37 d.A. Bezug genommen. Zu den zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen der Beteiligten zu 1. wurde der Beteiligte zu 3. am 07.01.2000, wie auf BI. 113 – 119 d.A. schriftlich festgehalten, angehört. Hierauf wird verwiesen.

Der von der Beteiligten zu 1. am 25.01.2000 an den Beteiligten zu 2. gerichtete Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung (siehe BI. 68 – 84 d.A.) ist vom Beteiligten zu 2. mit Schreiben vom 26.01.2000 am 27.01.2000 abgelehnt worden (siehe BI. 85 – 88 d.A.). Auch die Schwerbehindertenvertretung widersprach der Entlassung des Beteiligten zu 3. (siehe BI. 89 d.A.). Der an den Q gerichtete Antrag vom 19.01.2000 auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung (siehe BI. 50 – 84 d.A.) hatte dagegen Erfolg. Der Inhalt des zustimmenden Bescheides vom 28.01.2000 ist aus BI. 135 – 141 d.A. ersichtlich.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 28.07.2000 (dort unter I.) verwiesen (siehe Bl. 162 – 167 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu 1. die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung, hilfsweise außerordentlicher Kündigung mit sozialer Auslauffrist des Schwerbehindertenvertreters, Herrn X nach § 103 Abs. 2 BetrVG zu ersetzen, stattgegeben. Dabei hat es sich darauf beschränkt, den vorstehend unter 3. dargestellten Vorwurf der Beteiligten zu 1. seinen Entscheidungsgründen zugrunde zu legen (siehe BI. 168, 169 d.A.).

Gegen den dem Beteiligten zu 3. am 22.09.2000 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 3. mit dem am 19.10.2000 eingelegten, binnen der bis zum 20.12.2000 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 20.12.2000 begründeten Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerdebegründung stimmt unter I. mit der in der Sache 3 TaBV 143/00 vom Beteiligten zu 3. gegebenen Begründung überein (siehe BI. 187 – 193 d.A.). Insoweit kann daher auf den Inhalt des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 05.07.2001 im vorgenannten Verfahren verwiesen werden. Der konkreten Begründung des Arbeitsgerichts hält der Beteiligte zu 3. sodann entgegen:

Er selbst habe der A zu keinem Zeitpunkt Arbeitsleistungen in Rechnung gestellt. Falls dies überhaupt zu Unrecht geschehen sei, so nicht durch ihn – den Beteiligten zu 3. -, sondern durch die Firma . (siehe BI. 194, 195 d.A.). Arbeitsleistungen, die der Beteiligte zu 3. während seiner Arbeitszeit für die Firma erbracht habe – was bestritten werde – seien lediglich geeignet, eine Abmahnung zu rechtfertigen (siehe BI. 195, 196 d.A.).

Der Beteiligte zu 3. beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag der Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerde des Beteiligten zu 3. zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss mit der aus ihrem Schriftsatz vom 24.04.2001 (siehe Bl. 201 – 210 d.A.) ersichtlichen Begründung.

Es ist durch Vernehmung des Zeugen E Beweis erhoben worden. Das Beweisergebnis ist aus BI. 150 – 152 d.A. ersichtlich.

II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist unbegründet. Das Beschwerdegericht schließt sich den grundlegenden Rechtsausführungen des Arbeitsgerichts gem. § 543 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 91 Abs. 1 Satz 1 ArbGG (vgl. dazu BAG AP Nr. 2 zu § 92 ArbGG 1979) an und macht sich diese zu eigen. Allerdings lässt es das Beschwerdegericht dahingestellt, ob der die Entscheidung des Arbeitsgerichts tragende Kündigungssachverhalt (Berechnung einer eigenen Arbeitsleistung des Beteiligten zu 3., siehe BI. 41 – 43, 105, 107, 108 d.A.), der vorstehend unter I. 3. als Vorwurf der Beteiligten zu 1. dargestellt worden ist, hinreichend aufgeklärt und festgestellt ist. Das diesbezügliche Bestreiten des Beteiligten zu 3. in seiner Beschwerdebegründung (siehe Bl. 194, 195 d.A.) mag daher auf sich beruhen bleiben. Allerdings muss der Beteiligte zu 3. darauf hingewiesen werden, dass er sich nach seiner Einlassung vom 10.10.2000 nicht darauf zurückziehen kann, die Arbeitsleistung sei der X nicht durch ihn, sondern allenfalls durch die „Firma A“ in Rechnung gestellt worden. Zwischen ihm und seinem Unternehmen gab es in Wahrheit nämlich weder rechtlich noch tatsächlich einen Unterschied.

Als Grund für die von der Beteiligten zu 1. beabsichtigte außerordentliche Kündigung kommen aber jedenfalls ihre verbleibenden Vorwürfe in Betracht. Der Beteiligte zu 3. hat nämlich in beiden Instanzen nicht in Abrede gestellt, unter dem Deckmantel des X im Eigentum der V stehende Flugzeugsitze für die Zeit vom 30.04.1999 bis zum 14.07.1999 für einen Mietzins von DM 2.505,60 an die Firma X vermietet und die Miete unter dem Namen B gemäß Rechnung vom 19.07.1999 (siehe BI. 106 d.A.) vereinnahmt zu haben. Er hat des Weiteren nicht bestritten, wiederum unter der Bezeichnung B gemäß Rechnung vom 19.07.1999 als Schadenersatz für zwei der vorgenannten Sitze DM 5.498,40 berechnet und erhalten zu haben (siehe BI. 110 d.A.). Für eine Weiterleitung dieser Beträge an die X oder an die Beteiligte zu 1. fehlt nach seiner eigenen Darstellung (siehe BI. 116 d.A.) jeder Anhaltspunkt.

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Mit dieser Handlungsweise hat der Beteiligte zu 3. seine arbeitsrechtliche Stellung bei der Beteiligten zu 1. missbraucht, ihm anvertrautes Eigentum der V zu seinem persönlichen Nutzen wirtschaftlich ausgenutzt und schließlich durch Einnahme des Schadenersatzes unterschlagen oder veruntreut. Ungeachtet der genaueren strafrechtlichen Einordnung seines Handelns hat er seine Treuepflicht dadurch schwerwiegend verletzt und das Vertrauensverhältnis zur Beteiligten zu 1. dauerhaft zerstört (vgl. dazu KRFischermeier, § 626 BGB RdNr. 447; BAG AP Nr. 53 zu § 626 BGB, S. 328 Rs. ff).

Es steht des Weiteren fest, dass der Beteiligte zu 3. im Eigentum der V stehende Sitzgestelle unter dem Deckmantel der X an die Niederlassung der N, vermietet (siehe BI. 112 d.A.) und dafür DM 5.500,00 kassiert hat (siehe Bl. 111 d.A.). Eine nachvollziehbare Begründung hierfür hat er bei seiner Anhörung vom 07.01.2000 (siehe Bl. 96 d.A.) nicht geben können. Seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2001, der Betrag habe pauschal lediglich die bei ihm entstandenen Kosten für Transport und Präsentation abgedeckt, lässt sich weder der Auftragsbestätigung vom 05.11.1999 noch der Rechnung vom 15.11.1999 entnehmen. Danach wurden „zu unseren Bedingungen nachfolgende Mietobjekte“ angeliefert und aufgestellt. Die Rechnung vom 15.11.1999 ist damit begründet worden, dass „unten aufgeführte Objekte vom 05.11. bis 10.11.1999″ gemietet worden seien. Aus alledem muss gefolgert werden, dass die ihr selbst gehörende Sachen vom Beteiligten zu 3. unter dessen Bezeichnung „B“ gemietet und dafür an N, d.h. an den Beteiligten zu 3., DM 5.500,00 gezahlt hat.

Es bedarf keiner näheren Begründung, dass der Beteiligte zu 3. auch mit diesem Verhalten seine Treuepflicht gravierend verletzt und das Vertrauensverhältnis zur Beteiligten zu 1. zerstört hat.

Sein mehrfach dokumentiertes vorwerfbares Fehlverhalten rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Dabei lässt sich eine Milderung im Wege der Interessenabwägung nicht begründen. Die Hinweise des Beteiligten zu 3. auf seine Schwerbehinderung und seine Stellung in der Schwerbehindertenvertretung (siehe BI. 157 d.A.), sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten zu 1. und des Beteiligten zu 3., das Alter des Beteiligten zu 3., seine begrenzten Chancen auf dem Arbeitsmarkt und seine familiären Verhältnisse haben zwar Gewicht; diese Umstände überwiegen aber nicht das berechtigte Interesse der Beteiligten zu 1. an einer außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da dieses vor dem Hintergrund der Schwere des dem Beteiligten zu 3. anzulastenden vorwerfbaren Fehlverhaltens und der daraus folgenden völligen Vernichtung des Vertrauensverhältnisses als höher einzuordnen ist. Der Beteiligte zu 3. hat seine mit einiger Freiheit ausgestattete Vertrauensstellung (siehe BI. 39 d.A.) zum Nachteil der V und der Beteiligten zu 1. sehr eigennützig missbraucht. Dass er dabei von seinen Vorgesetzten, den Zeugen E keine Deckung hatte, ist im Beschluss der Kammer vom 05.07.2001 in der Parallelsache 3 TaBV 143/2000 im Einzelnen festgestellt worden, weil beide von der „B“ und der unter ihrem Deckmantel betriebenen Aktivitäten des Beteiligten zu 3. keinerlei Kenntnis hatten. Dies hat der Zeuge E anlässlich seiner Vernehmung vom 05.07.2001, bekräftigt. Hinsichtlich der Stellungnahmen des Zeugen E soweit diese im vorliegenden Verfahren noch beachtet werden können, wird auf seine Mitteilung vom 07.01.2000 (siehe BI. 116 d.A.) und auf die Ausführungen der Kammer im vorgenannten Beschluss Bezug genommen.

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

Für die Zulassung des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung.

 

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