Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 7 Ca 2879101
Verkündet am 11.07.2001
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7 auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2001 für Recht erkannt
1. Es wird festgestellt, dass die Weisungen der Beklagten an den Kläger vom 14.03.2001 statt in Nachtschicht in Tagschicht zu arbeiten, rechtunwirksam ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in Nachtschichtarbeit einzusetzen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Streitwert wird auf DM 1.950,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 05.08.1993 im Betrieb der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Er erhielt zuletzt einen Bruttostundenlohn in Höhe von DM 20,40. Seit Anbeginn des Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger durch die Beklagte in Nachtschichtarbeit beschäftigt.
Am 14.03.2001 hat der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Herr den Kläger angewiesen, ab dem 19.03.2001 in Tagschicht zu arbeiten.
Mit seiner Klage vom 06.04.2001, bei Gericht am 11.04.2001 eingegangen; beantragt der Kläger
festzustellen, dass die Weisungen der Beklagten an den Kläger vom 14.03.2001 statt in Nachtschicht in Tagschicht zu arbeiten unwirksam sind. Weiterhin festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist; den Kläger in Nachtschichtarbeit einzusetzen.
Der Kläger ist der Meinung, dass kein Grund für die Weisung der Beklagten, dass er ab dem 19.03.2001 Tagschicht zu leisten habe vorhanden sei.
Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr habe am gleichen Tage gegenüber dem Kläger geäußert, dass er dann, wenn er die vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängige Klage in einem Parallelverfahren nicht zurücknehme, er zukünftig in Tagschicht eingesetzt werde. Seit dem 19.03.2001 arbeite er, der Kläger, ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht in Tagschicht bei der Beklagten. Die Weisungen der Beklagten seien nicht durch das Direktionsrecht der Beklagten gedeckt.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen; dass die Weisungen der Beklagten an den Kläger vom 14.03.2001 statt in Nachtschicht in Tagschicht zu arbeiten unwirksam sind.
2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in Nachtschichtarbeit einzusetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien sehe keinerlei Bindung der Tätigkeit des Klägers an die Nachtschicht vor. Selbst der Arbeitsort sei nicht an einbestimmtes Werk der Beklagten gebunden. Bedingt durch die insgesamt schlechte Auftragslage der Firma entfielen viele Arbeitsplätze Die noch bestehenden konzentrierten sich natürlicherweise auf die Tagschicht In der Nachtschicht würden seit kurzer Zeit nur noch die Ldtöfen laufen wie es über viele Jahre als Normalfall gehandhabt worden sei,
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässigen Klage des Klägers musste in vollem Umfange stattgegeben werden, denn die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die sie im Rahmen des „billigen Ermessens“ im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB berechtigten, den Kläger aus der Nachtschichtarbeit, die er seit dem Jahre 1993 im Betrieb der Beklagten wahrnahm in die Tagschicht zu versetzen, in der der Kläger einen weit geringeren Arbeitsverdienst erzielt.
Die Beklagte hat beispielsweise nicht vorgetragen und daher auch nicht unter Beweis gestellt, dass ihre Auftragslage um eine bestimmte Stückzahl so zurückgegangen ist, dass eine Nachtschichtarbeit für Montagearbeiten nicht mehr notwendig ist. Weiterhin hat die Beklagte keine konkreten Tatsachen vorgetragen, dass der Kläger auch an Arbeitsplätzen der in.Nachtschicht verbleibenden Lötöfenarbeiten eingesetzt werden kann.
Das Gericht hält es für durchaus möglich, dass die personelle Maßnahme der Beklagten, den Kläger von der Nachtschichtarbeit in Tagschichtarbeit umzusetzen durchaus gerechtfertigt ist, jedoch muss die Beklagte in einem Zivilprozess die konkreten Tatsachen, die ihre personelle Entscheidung bedingt haben, dem Gericht vortragen und notfalls unter Beweis stellen, um das angerufene Gericht in die Lage zu versetzen, die personelle Entscheidung der Beklagten nachvollziehen zu können.
Ihr Hinweis auf die „insgesamt schlechte Auftragslage“ der Beklagten reicht nicht aus, um die personelle Entscheidung der Beklagten als begründet anzusehen.
Da die Beklagte in dem Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie gemäß § 91 ZPO die Kosten zu tragen.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 61 Abs 1 ArbGG, 12 Abs. 7 ArbGG unter Berücksichtigung eines geschätzten Bruttomonatsgehalts des Klägers.