VG München – Az.: M 21 K 16.2846 – Urteil vom 07.09.2018
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der am 27. Mai 1956 geborene Kläger steht als verbeamteter Briefzusteller im Dienst der Beklagten. Mit der Klage wendet er sich gegen die ihm von der Beklagten auferlegte Pflicht zum Schadensersatz in Höhe von 506,99 €.
Als Zusteller der Niederlassung BRIEF Rosenheim sollte der Kläger am 26. August 2015 die Paketsendung mit der Identnummer JJD1405812080180 an Caroline P., B.straße 9, …, ausliefern. Laut Auslieferungsnachweis wurde die Sendung mit der Modalität „Wunschort: Edmund H.“ ausgeliefert. Der Namenszug im Unterschriftsfeld des Handscanners war unleserlich. Frau Caroline P. erklärte unter Beifügung ihrer Unterschrift, die gesuchte Sendung nicht erhalten zu haben. Aus Garantiehaftung leistete die Deutsche Post AG dem Absender Ersatz in Höhe von 506,99 € für zwei Handys.
In seiner Stellungnahme zu dem Vorgang erklärte der Kläger im Wesentlichen, die Paketsendung für Frau Caroline P., B.straße 9, …, sei zu diesem Zeitpunkt unter dieser Adresse wegen fehlender Briefkastenbeschriftung und nicht vorhandener Klingel bzw. nicht vorhandenem Namensschild nicht zustellbar gewesen. Aus langjähriger Erfahrung kenne der Kläger seinen Zustellbezirk sehr gut und habe das Paket zu der in der gleichen Straße (B.straße 42, …) wohnenden Mutter der Frau Caroline P. gebracht. Es sei nach den Umständen davon auszugehen gewesen, dass die Hausnummer in der Empfängeranschrift fehlerhaft sein könnte. Der bei der Mutter seit sieben Jahren existierende Ablagevertrag, der auch für ihre Tochter Caroline P. gegolten habe, als sie noch bei ihrer Mutter gewohnt habe, habe bei diesem Paket somit Anwendung gefunden. Um den Kunden, zu denen der Kläger einen freundschaftlichen Kontakt pflege und mit denen er bis dato noch nie Probleme gehabt habe, den optimalen Service zu bieten, habe er sich zu einer Zustellung in der B.straße 42 entschlossen. Das Verschwinden der Sendung sei ihm unerklärlich. Er habe nicht grob fahrlässig gehandelt.
Durch Leistungsbescheid vom 10. Februar 2016 forderte die Deutsche Post AG vom Kläger 506,99 €. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die Falschauslieferung habe der Kläger die Auslieferungsvorschriften missachtet. Solldaten seien hier wohl nicht vorhanden gewesen. Die vom Kläger angeführten Entlastungsgründe hätten eine ungesicherte Ablage der Sendung nicht gerechtfertigt. Auf die Auslieferungsvorschriften sowie auf die Folgen von Missachtung sei der Kläger hingewiesen worden. Trotzdem sei er das Risiko einer gegenüber dem Absender nicht nachweisbaren, ordnungsgemäßen Sendungsauslieferung eingegangen. Das Verhalten des Klägers werde als grob fahrlässig bewertet. Infolge der Haftung gegenüber dem Absender des Postpakets betrage der Eigenschaden der Deutschen Post AG insgesamt 506,99 €. Insoweit werde der Kläger zum Regress herangezogen. Der zu tilgende Betrag werde in Teilbeträgen von den Dienstbezügen des Klägers einbehalten.
Mit Schriftsatz vom 9. März 2016 ließ der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Februar 2016 erheben. Zur Begründung wurde durch Schriftsatz vom 17. Mai 2016 im Wesentlichen ausgeführt, ein Fehlverhalten des Klägers sei nicht erkennbar. In einer schwierigen Situation habe er versucht, die ordnungsgemäße Zustellung des Postpakets zu erreichen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasse auch die Pflicht, den Beamten vor möglichen Schadensersatzansprüchen bei der Ausführung seines Dienstes zu bewahren. Eine Übernahme der Grundsätze aus dem zitierten „Qualitätshandbuch“ sei nicht möglich, da es sich vor allem an Angestellte richte.
Durch Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2016 wies die Deutsche Post AG den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auch nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der Widerspruchsbegründung sei der Leistungsbescheid vom 10. Februar 2016 rechtmäßig.
Am 28. Juni 2016 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und durch Schriftsatz vom 11. August 2016 beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2016 aufzuheben.
Zur Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 11. August 2016 im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Die B.straße 9 habe nicht zum Zustellbezirk des Klägers gehört. Vor dem Hintergrund, dass die Adressatin zur damaligen Zeit in der B.straße 9 nicht bekannt gewesen sei, sei der Kläger davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen dürfen, dass die Hausnummer verkehrt angegeben worden sei. Bei der Auslieferung einer Paketsendung unter der Modalität „Wunschort“, also bei Vorliegen eines Ablagevertrages, werde immer der Name des angemeldeten Zustellers angegeben. In der täglichen Arbeit seien Abweichungen in der Anschrift üblich. Sie führten nicht zwangsläufig zu einer Rücksendung an den Absender. Es sei auch im Interesse der Beklagten, wenn Zusteller die Sendungen dennoch an den richtigen Adressaten unter der richtigen Adresse zustellten. Da ein Ablagevertrag auch für die Adressatin existiert habe, habe der Kläger gemäß diesem Ablagevertrag handeln dürfen. Es sei die Frage erlaubt, warum die Waren per Post versandt worden seien, da auf den Rechnungskopien jeweils unter der Rubrik „Ware erhalten“ die Adressatin des Pakets unterschrieben habe. Laut den Rechnungen von O2 müsste sie die Waren daher erhalten haben.
Durch Schriftsatz vom 9. Februar 2018 ließ der Kläger insbesondere ausführen, der Ablagevertrag sei für die ganze Familie R.-P. ausgefüllt worden. Das zeige auch die Abkürzung „Fam.“ auf dem Ablagevertrag. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass die Adresse auf dem Paket falsch notiert worden sei. Die schwierige Zustellsituation habe der Kläger nach bestem Wissen und Gewissen gemeistert.
Durch Schriftsatz vom 15. Februar 2018 ließ der Kläger insbesondere mitteilen, mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
Durch Schriftsatz vom 17. Juli 2018 ließ der Kläger insbesondere ausführen, es gebe in … keinen Doppelnamen R.-P. Der Kopf der Vollmacht sei vor zehn Jahren vom Kläger selbst ausgefüllt worden. Damals sei nicht davon die Rede gewesen, dass man den Zusatz „Familie“ verwenden müsste. Gemeint sei gewesen, dass von der Vollmacht alle oben genannten Personen erfasst sein sollten.
Die Beklagte stellte keinen Antrag.
Durch Schreiben vom 1. Februar 2018 führte sie im Wesentlichen aus, auf Seiten 53/137 des Handbuchs für Paketzustellung sei geregelt, dass Sendungen zur Ablage nur ausgeliefert werden könnten, wenn ein konkreter Empfänger unter der angegebenen Adresse für den konkreten Ort auch einen Ablagevertrag unterzeichnet habe. Die Empfängerin Caroline P. habe keinen Ablagevertrag, sondern nur ihre Mutter, Frau R.-P. Auch da in der B.straße 9 keine Briefkastenbeschriftung existiert habe, hätte ein Zusteller, der die konkreten Umstände vor Ort nicht gekannt hätte, in keinem Fall eine Zustellung durch Ablage vornehmen dürfen. Wenn der Kläger trotz langjähriger Erfahrung und trotz dieser eindeutigen Hinweise im möglicherweise falsch verstandenen Kundeninteresse dennoch – grob fahrlässig – diese unsichere Ablageart wähle, so müsse er auch damit rechnen, hierfür verantwortlich gemacht zu werden. Die Zusteller würden in Dienstunterrichten regelmäßig in die Pflichten bezüglich der ordnungsgemäßen Zustellung unterwiesen. Die entsprechenden Handbücher lägen in den Stützpunkten aus. Die Handbücher enthielten auch den Hinweis, dass sich die Zusteller immer wieder selbst informieren müssten. Die Regelung bezüglich des Garagenvertrags bestehe seit vielen Jahren und sei dem Kläger bekannt. Nach Stand der Bemessung liege die B.straße 9 im Bezirk 30, die B.straße 42 im Bemessungsbezirk 28. Danach hätte der Kläger das Paket in einem fremden Bezirk erst gar nicht zustellen dürfen. Nach erneuter interner Prüfung habe sich ergeben, dass die Empfängerin die Ware wohl offenbar doch erhalten habe, weil sie hierfür unterschrieben gehabt habe und bezüglich des Verlustes unter Umständen eine falsche Angabe gemacht habe. Zwar sei der Absender daher möglicherweise zu Unrecht entschädigt worden. Der Kläger solle diesbezüglich aber nicht in voller Höhe in Regress genommen werden. Deshalb werde das Klagebegehren teilweise anerkannt und es bestehe die Bereitschaft, den Leistungsbescheid aufzuheben, soweit er den Betrag von 200 € übersteige.
Durch Schreiben vom 15. März 2018 führte die Beklagte im Wesentlichen aus, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Der Ablagevertrag sei nicht für die ganze Familie R.-P. ausgefüllt worden. Im ausgefüllten Vertragsformular sei die Abkürzung „Fam.“ nicht enthalten, sondern es liege ein Doppelname vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nach entsprechendem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Leistungsbescheid vom 10. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, nach § 75 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt.
Durch Auslieferung der Paketsendung Identnummer JJD1405812080180 mit der Modalität „Wunschort: Edmund H.“ hat der Kläger die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
Laut Seite 137 des von der Beklagten auszugsweise in Kopie vorgelegten Handbuchs für Paketzustellung kann der Empfänger die Deutsche Post schriftlich oder online beauftragen, für ihn bestimmte Sendungen entweder an einem von ihm gewünschten Ort abzulegen oder an einen von ihm gewünschten Nachbarn auszuliefern, wenn er bei der Zustellung nicht angetroffen wird. Der Handscanner zeigt an, welche Empfänger dies veranlasst haben. Sendungen für die im Verzeichnis aufgeführten Empfänger dürfen nur an dem dort jeweils aufgeführten Wunschort abgelegt bzw. an den Wunschnachbarn zugestellt werden.
Diesen Bestimmungen und der Pflicht, gemäß der jeweiligen konkreten Situation unmittelbar und mittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen (§§ 60, 61 BBG), hat der Kläger zuwider gehandelt.
Die Empfängerin Caroline P. hat die Deutsche Post im vorgenannten Sinn weder schriftlich noch online beauftragt. Die unter dem 7. März 2008 für die Anschrift B.straße 42, …, erteilte Vollmacht zum Empfang von Paketsendungen ist nicht von der Empfängerin Caroline P., sondern mit „SR R…“ unterzeichnet worden. Zudem bezieht sich diese Vollmacht nicht auf die Adresse der Empfängerin Caroline P.
Unstreitig hat der Kläger das von ihm zuzustellende Paket zudem außerhalb seines Bemessungsbezirks zugestellt und auch dadurch die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
Er hat auch jeweils grob fahrlässig gehandelt.
Steht – wie hier – fest, dass der Beamte objektiv eine Dienstpflicht verletzt hat, so trifft ihn nach dem auch im Beamtenrecht heranzuziehen Rechtsgedanken des § 280 Abs. 1 BGB die materielle Beweislast dafür, dass er die Dienstpflichtverletzung ohne für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (vgl. nur Plog/Wiedow, BBG, Stand Februar 2018, § 75 Rn. 32 m.w.N.).
Dieser Entlastungsbeweis ist dem Kläger nicht gelungen.
Eine Pflichtverletzung ist dem Schadensverursacher als grob fahrlässig vorzuwerfen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt objektiv in besonders schwerem Maße und auch subjektiv schlechthin unentschuldbar verletzt hat. Dies setzt voraus, dass der Beamte die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt und Verhaltenspflichten nicht beachtet hat, die im gegebenen Fall jedem einleuchten müssen. Umstände, die im Einzelfall dem Beamten ein sorgfältiges Handeln erschweren, etwa feststellbare erhebliche Arbeitsüberlastung, Eilbedürftigkeit oder Notwendigkeit des Handelns in einer Gefahrenlage, können immerhin dem Vorwurf grob fahrlässiger Pflichtverletzung entgegenstehen (vgl. zu all dem nur Plog/Wiedow, BBG, Stand Februar 2018, § 75 Rn. 39 f. m.w.N.).
Daran gemessen hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt. Unstreitig sind ihm als erfahrenem Paketzusteller die für ihn täglich maßgeblichen und damit auch zentral wichtigen Zustellvorschriften, denen er zuwider gehandelt hat, bekannt gewesen. Sie sind klar und haben ihm keinen Interpretationsspielraum im Sinne der von ihm an den Tag gelegten Verhaltensweise gelassen. Anerkannte, potentiell entlastende Umstände des Einzelfalls, hat der Kläger schon nicht geltend gemacht. Dagegen hat er sich auf einen Servicegedanken berufen, der den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens keinesfalls entkräften kann.
Zwischen dem in unstreitiger Höhe entstandenen Schaden von 506,99 € und dem die Dienstpflichten verletzenden Verhalten des Klägers besteht auch ein hinreichender Ursachenzusammenhang.
In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Beamte durch pflichtwidriges Verhalten einen Dritten geschädigt hat, dem der Dienstherr dafür Ersatz ohne Weiteres leistet, weil er von der Berechtigung des Anspruchs überzeugt ist, ist das pflichtwidrige Verhalten des Beamten für die Zahlung schon dann ursächlich, wenn der Dienstherr sich ohne dieses Verhalten nicht zu der Zahlung veranlasst gesehen hätte. Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn man nachträglich zum Ergebnis kommen sollte, der Anspruch des Dritten sei unberechtigt gewesen (vgl. zu all dem nur Plog/Wiedow, BBG, Stand Februar 2018, § 75 Rn. 65 f. m.w.N.).
Der Schaden in Höhe von 506,99 € ist auch nicht zugunsten des Klägers nach dem Gedanken des Vorteilsausgleichs gemindert.
Hat die Verletzung der Dienstpflichten neben dem Schaden auch Vorteile für den Dienstherrn (mit-) verursacht, so mindern diese zwar grundsätzlich den Schaden (vgl. zu all dem nur Plog/Wiedow, BBG, Stand Februar 2018, § 75 Rn. 73 m.w.N.). Der Vorteil besteht aber regelmäßig in einer Vermögensvermehrung, die stets tatsächlich eingetreten sein muss (vgl. nur Oetker, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 229 m.w.N.).
Im Fall des Klägers ist es zwar angesichts des Umstands, dass die Empfängerin durch ihre Unterschriften unter die Rechnungen des Unternehmens O2 jeweils vom 24. August 2015 bestätigt hat, die dort bezeichneten Handys als Ware erhalten zu haben, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beklagte dem Absender zu Unrecht auf Garantie gehaftet hat. Das steht aber keinesfalls fest und führt schon deshalb nicht im Zuge des Vorteilsausgleichs angesichts etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen den Absender zu einer Schadensminderung zugunsten des Klägers.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 506,99 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).