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Verkehrsunfall im fließenden Verkehr mit einer geöffneten Fahrertür

Unfallchaos im fließenden Verkehr: Geöffnete Fahrertür sorgt für Kollision

Das Urteil des LG Hamburg befasst sich mit einem Verkehrsunfall, der durch eine geöffnete Fahrertür im fließenden Verkehr verursacht wurde. Der Beklagte, der die Tür öffnete, wird für den Unfall verantwortlich gemacht und muss den entstandenen Schaden teilweise ersetzen. Die Klage des Geschädigten wurde größtenteils anerkannt, wobei die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs des Klägers eine untergeordnete Rolle spielte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 323 O 289/21  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verkehrsunfall verursacht durch eine unachtsam geöffnete Fahrertür.
  2. Haftung des Fahrers, der die Tür geöffnet hat.
  3. Schadenersatzforderung des Klägers teilweise anerkannt.
  4. Beweislast liegt beim Fahrer des geöffneten Fahrzeugs.
  5. Mitverschulden des geschädigten Fahrers nicht nachweisbar.
  6. Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeugs als untergeordnet bewertet.
  7. Rechtsanwaltskosten müssen teilweise erstattet werden.
  8. Zinsansprüche aus den §§ 286 I, 288 I BGB anerkannt.

Haftung bei Verkehrsunfällen: Die Rolle geöffneter Fahrzeugtüren

Offene Fahrertür: Unfallgefahr im fließenden Verkehr
(Symbolfoto: Ground Picture /Shutterstock.com)

Das Thema Verkehrsunfälle berührt einen kritischen Aspekt des Straßenverkehrs und wirft wichtige Fragen zur Haftung und Schadenersatzansprüchen auf. Insbesondere wenn es um Unfälle im fließenden Verkehr geht, bei denen eine geöffnete Fahrertür eine zentrale Rolle spielt, ergeben sich spezifische rechtliche Herausforderungen. Die Beurteilung solcher Fälle durch Gerichte, wie beispielsweise das LG Hamburg, trägt zur Klärung der Haftungsfrage bei und setzt Präzedenzfälle für zukünftige Urteile.

Diese rechtlichen Bewertungen sind nicht nur für die direkt beteiligten Parteien von Bedeutung, sondern auch für die breite Öffentlichkeit, da sie Aufschluss über die Interpretation von Verkehrsvorschriften und die daraus resultierenden Konsequenzen geben. Der folgende Abschnitt beleuchtet die Details eines spezifischen Falles, der als wegweisend für ähnliche Situationen dienen kann. Lassen Sie uns einen Blick auf die Umstände und Entscheidungen in diesem konkreten Urteil werfen und verstehen, wie rechtliche Verantwortlichkeiten in solchen Situationen definiert werden.

Ursachen und Verlauf eines Unfalls im fließenden Verkehr

Am 15. September 2021 ereignete sich ein Verkehrsunfall in H., der durch eine unerwartet geöffnete Fahrertür eines am Straßenrand stehenden BMW ausgelöst wurde. Die Ehefrau des Klägers fuhr mit ihrem Mercedes entlang der Straße, als sie mit der Tür des BMW kollidierte, die in den fließenden Verkehr hineinragte. Der BMW-Fahrer hatte sein Fahrzeug am Straßenrand abgestellt und offenbar die Fahrertür unachtsam geöffnet. Der durch den Unfall verursachte Schaden belief sich auf insgesamt 13.001,01 EUR, einschließlich Reparatur-, Sachverständigenkosten und Nutzungsausfall. Die Versicherung des BMW-Fahrers kam vorgerichtlich für die Hälfte des Schadens auf.

Rechtliche Auseinandersetzung und Forderungen

Der Kläger forderte eine vollständige Übernahme des Schadens, da er davon ausging, dass der Unfall allein durch das fahrlässige Verhalten des BMW-Fahrers verursacht wurde. Er stellte daher den Antrag, die Beklagten zur Zahlung der restlichen 6.500,51 EUR sowie zur Übernahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Die Beklagten hingegen behaupteten, dass die Fahrertür nur minimal in die Straße hineingeragt habe und argumentierten, die Ehefrau des Klägers sei zu nah am Fahrzeug vorbeigefahren.

Beweisaufnahme und Urteil des LG Hamburg

Das LG Hamburg nahm Beweise auf und hörte Zeugen. Die Aussagen ergaben, dass die Fahrertür des BMW unerwartet und weit geöffnet wurde, genau in dem Moment, als der Mercedes vorbeifuhr. Dies widerlegte die Behauptung der Beklagten, die Tür sei nur leicht geöffnet gewesen. Aufgrund der Beweislage und der rechtlichen Grundlagen gemäß §§ 7 I StVG, 823 I BGB und § 249 II 1 BGB wurde entschieden, dass die Beklagten für den Schaden haftbar sind. Das Gericht verurteilte sie zur Zahlung der restlichen Schadenssumme sowie der anfallenden Zinsen und teilweise der Rechtsanwaltskosten.

Entscheidungsgründe und Haftungsfragen

Das Urteil basierte auf der Annahme, dass der BMW-Fahrer seine Sorgfaltspflicht verletzt hatte, indem er die Tür in den fließenden Verkehr öffnete, ohne die notwendige Vorsicht walten zu lassen. Dies führte zur Kollision mit dem Mercedes. Das Gericht berücksichtigte auch, dass der Kläger keinen Verkehrsverstoß begangen hatte und daher nicht mitverschuldet war. Die Betriebsgefahr des Mercedes trat hinter dem schweren Verschulden des BMW-Fahrers zurück. Dies führte zur Entscheidung, dass die Beklagten den vollen Schaden zu tragen haben.

In diesem Urteil wird deutlich, wie wichtig die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr ist, insbesondere beim Öffnen von Fahrzeugtüren. Das LG Hamburg setzt hiermit ein klares Signal hinsichtlich der Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen mit geöffneten Fahrzeugtüren.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche Rolle spielt die geöffnete Fahrertür bei der Haftung im Straßenverkehr?

Die Rolle der geöffneten Fahrertür bei der Haftung im Straßenverkehr in Deutschland ist ein wichtiger Aspekt des Verkehrsrechts. Gemäß § 14 der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss sich jeder, der ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass der Fahrer oder Beifahrer beim Öffnen der Autotür besonders vorsichtig sein und auf den fließenden Verkehr achten muss.

Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten kann zu einer Alleinhaftung des Fahrers, Halters und Versicherers führen, insbesondere wenn ein nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer wie ein Fahrradfahrer oder Fußgänger betroffen ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Tür plötzlich und unerwartet geöffnet wird, da andere Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen dürfen, dass dies nicht geschieht. In solchen Fällen kann der Autofahrer zu 100% haften.

Die genaue Haftungsverteilung kann jedoch von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängen. Beispielsweise kann der Seitenabstand, den ein Radfahrer beim Vorbeifahren an einem parkenden Auto einhält, eine Rolle spielen. Dieser sollte in der Regel so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen einer Fahrzeugtür noch möglich ist. Wenn ein Radfahrer oder ein anderes Fahrzeug jedoch gegen eine bereits geöffnete Autotür fährt, kann eine hälftige Schadensteilung angemessen sein.

Unabhängig von den spezifischen Umständen ist es jedoch immer ratsam, beim Öffnen der Autotür auf den Verkehr zu achten und sicherzustellen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

Inwiefern beeinflusst das Verhalten der Unfallbeteiligten die Haftungsverteilung?

Das Verhalten der Unfallbeteiligten kann die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall erheblich beeinflussen. Gemäß § 34 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist jede Person, deren Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann, als Unfallbeteiligter anzusehen.

Zunächst ist es wichtig, dass alle Unfallbeteiligten am Unfallort bleiben, um die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Das Verlassen des Unfallorts kann als Fahrerflucht gewertet werden und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Darüber hinaus ist es erforderlich, die Unfallstelle abzusichern und Erste Hilfe zu leisten. Bei geringfügigen Schäden sollte der Verkehrsfluss nicht beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist es ratsam, die Fahrzeuge an den Straßenrand zu fahren, nachdem die Stellung der Fahrzeuge auf der Fahrbahn fotografiert und markiert wurde.

Die Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall wird immer anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilt. Durch Zeugenaussagen und die Expertenmeinungen von Gutachtern kann der Unfallhergang rekonstruiert werden. Auf diese Weise wird geklärt, wer für den Unfall verantwortlich ist.

Wenn mehr als eine Partei den Unfall verursacht hat, kann sich das Verschulden prozentual auf die Beteiligten verteilen. Selbst wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs nicht schuld am Entstehen des Unfalls ist, hat er dennoch für den Schaden, der durch das Einbringen des Fahrzeugs in den Straßenverkehr entstanden ist, zumindest teilweise einzustehen. Diese verschuldensunabhängige Haftung im Straßenverkehr ist gesetzlich in den §§ 7 und 18 Abs. 1 StVG normiert.

Schließlich ist der Unfallverursacher verpflichtet, seiner Versicherung den Schaden zeitnah zu melden.


Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 323 O 289/21 – Urteil vom 24.03.2022

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger 6.500,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2022 zu zahlen und ihn in Höhe eines Betrages von 1.134,55 EUR von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten freizuhalten.

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Darüber hinaus wird die Beklagte zu 2.) verurteilt, dem Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 25.12.2021 bis zum 07.01.2022 auf einen Betrag von 6.500,50 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt restlichen Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls.

Am 15.09.2021 befuhr die Ehefrau des Klägers mit dessen Mercedes (amtliches Kennzeichen: …) den W. in H. In Höhe der Hausnummer … kollidierte der Mercedes mit der geöffneten Fahrertür des vom Beklagten zu 1.) gehaltenen und bei der Beklagten zu 2.) gegen Haftpflicht versicherten BMW (amtliches Kennzeichen: …), den der Beklagte zu 1.) am rechten Fahrbahnrand so angehalten hatte, dass etwa ein Drittel des Fahrzeugs in die Fahrbahn hineinragte.

Den unfallbedingt entstandenen Schaden des Klägers, der sich unstreitig auf 13.001,01 EUR beläuft und Reparaturkosten von 11.344,79 EUR brutto (Anlagen K 3 und K 6), Sachverständigenkosten von 1.116,22 EUR brutto (Anlage K 4), einen Nutzungsausfallschaden an acht Tagen von 520,00 EUR sowie eine Unkostenpauschale von 20,00 EUR umfasst, regulierte die Beklagte zu 2.) vorprozessual in Höhe von 6.500,51 EUR, also in Höhe von 50 % (Anlage K 5).

Der Kläger meint, er habe Anspruch auf vollständigen Ersatz seines Schadens, und trägt vor:

Als seine Ehefrau den BMW passiert habe, habe der Beklagte zu 1.) plötzlich die Fahrertür geöffnet.

Der Kläger beantragt,

1.) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 6.500,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.) die Beklagten zu verurteilen, ihn als Gesamtschuldner von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.134,55 EUR freizuhalten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor: Der Beklagte zu 1.) habe wegen einer technischen Warnmeldung, dass der Kofferraumdeckel geöffnet sei, anhalten müssen und sei nach dem vollständigen Verschließen des Kofferraums wieder in sein Fahrzeug eingestiegen. Dabei sei ihm etwas unter den Fahrersitz gefallen. Er habe einige Sekunden lang nach diesem Gegenstand gesucht, wobei er auf dem Fahrersitz gesessen und das linke Bein neben dem Fahrzeug auf der Straße gehabt habe; die Fahrertür sei geöffnet und an das linke Knie angelehnt gewesen. Zu einem plötzlichen Öffnen der Fahrertür sei es nicht gekommen. Vielmehr sei die Ehefrau des Klägers mit einem zu geringen Abstand am BMW vorbeigefahren, dessen Fahrertür in einem Winkel von maximal 45 ° geöffnet gewesen sei und nicht mehr als 1 m in die Fahrbahn hineingeragt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2022 Bezug genommen. Die von der Kammer beabsichtigte Anhörung des Beklagten zu 1.) konnte nicht durchgeführt werden, weil dieser unentschuldigt nicht erschienen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist fast vollständig begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Regulierung seines restlichen Unfallschadens, der sich allerdings auf nur 6.500,50 EUR beläuft.

I.

1.) Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 1.) ergibt sich aus den §§ 7 I StVG, 823 I BGB i.V.m. § 249 II 1 BGB, diejenige der Beklagten zu 2.) aus den §§ 7 I StVG, 823 I BGB, 115 I Nr. 1 VVG i.V.m. § 249 II 1 BGB.

Der Verkehrsunfall vom 15.09.2021 hat sich bei dem Betriebe des vom Beklagten zu 1.) gehaltenen und bei der Beklagten zu 2.) gegen Haftpflicht versicherten BMW ereignet und ist darüber hinaus durch einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1.) verursacht worden. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten des § 14 I StVO. Der Beklagte zu 1.) kann sich im Zusammenhang mit dem Wiedereinsteigen in den BMW nach dem vollständigen Verschließen des Kofferraumes nicht so verhalten haben, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen ist. Anderenfalls hätte es nämlich nicht zum Zusammenstoß mit dem am BMW vorbeifahrenden Mercedes des Klägers kommen können.

Dieser Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert worden. Insoweit fehlt es bereits an schlüssigem Vorbringen. Zwar verweisen die Beklagten darauf, dass die Fahrertür nur maximal 1 m weit in die Fahrbahn des W. hineingeragt habe und zudem schon einige Zeit lang vor der Kollision in dieser Position offen gestanden habe. Der Vorgang des Einsteigens in das Fahrzeug ist aber erst mit dem Schließen der Tür beendet (BGH, VersR 2009, 1641). Zudem beschränken sich die Sorgfaltspflichten des § 14 I StVO nicht nur auf solche Vorgänge, bei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt (BGH, VersR 2009, 1641).

Demgegenüber ist auf Seiten des Klägers lediglich die einfache Betriebsgefahr seines Mercedes in Ansatz zu bringen, nicht aber eine Erhöhung derselben durch einen Verkehrsverstoß. Einen solchen haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten der Zeugin D. nämlich nicht nachweisen können. Deren Vorbringen, die Zeugin sei mit einem zu geringen Abstand am BMW vorbeigefahren und habe die schon seit längerer Zeit teilweise geöffnete Fahrertür nicht beachtet, ist im Rahmen der Beweisaufnahme widerlegt worden. Die Ehefrau des Klägers hat durch ihre eindrückliche Schilderung des damaligen Geschehens glaubhaft bekundet, dass die Fahrertür des BMW erst in dem Moment ganz plötzlich geöffnet worden sei, als sie an dem Fahrzeug vorbeigefahren sei. Insoweit hat sie nicht nur auf ihre eigene Wahrnehmung abgestellt, sondern zudem auf entsprechende Angaben des Beklagten zu 1.) am Unfallort. Danach habe dieser ihr erklärt, er habe irgendetwas unter dem Sitz gesucht und dabei einfach die Tür aufgerissen; und auch bei einem noch vor Ort geführten Telefonat mit der Beklagten zu 2.) habe er seine Schuld an dem Unfall eingeräumt.

Bei dieser Sachlage lässt sich aus dem Umstand, dass die Zeugin D. mit der rechten Seite des Mercedes gegen die ca. 1 m in die Fahrbahn des W. hineinragende Fahrertür des BMW gestoßen ist, keinerlei Mitverschulden ableiten. Sie durfte darauf vertrauen, dass die linken Türen des haltenden bzw. geparkten BMW allenfalls einen kleinen Spalt breit geöffnet werden, und musste nicht damit rechnen, dass die Fahrertür ganz plötzlich so weit aufgerissen wird, dass sie ganz deutlich, nämlich rund 1 m, in die Fahrbahn hineinragt. Auch der Vorwurf einer fehlenden bzw. unzureichenden Reaktion auf die Gefahrenlage ist nicht gerechtfertigt, denn die von der Zeugin abgegebene glaubhafte Schilderung des Unfallhergangs macht sehr deutlich, dass sich alles so schnell abgespielt hat, dass ein Ausweich- oder Bremsmanöver zur Abwendung der Kollision nicht mehr möglich gewesen ist.

Unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu dem Verkehrsunfall vom 15.09.2021 beigetragen haben (§ 17 I und II StVG), erscheint es angemessen, dass die Beklagten dem Kläger dessen Schaden vollen Umfangs ersetzen. Die einfache von dem Mercedes ausgegangene Betriebsgefahr tritt hinter die durch das schwere Verschulden des Beklagten zu 1.) deutlich erhöhte Betriebsgefahr des BMW zurück.

2.) Hinsichtlich der Nebenforderungen gilt das Folgende:

Der Zinsanspruch begründet sich aus den §§ 286 I, 288 I BGB.

Der zunächst auf Erstattung und sodann unter konkludent erklärter teilweiser Klagerücknahme auf Freihaltung umgestellte Antrag betreffend die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten rechtfertigt sich aus § 249 II 1 BGB und ist in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 13.001,01 EUR zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer begründet.

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf den §§ 92 II Nr. 1, 100 IV ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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