AG Bremen, Az.: 249 M 490804/17, Beschluss vom 03.11.2017
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 21.8.2017 wird Herr Obergerichtsvollzieher … angewiesen, die Zwangsvollstreckung wie im Vollstreckungsauftrag vom 17.2.2015 erteilt unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts fortzuführen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 17.2.2015 erteilte die Gläubigerin den Auftrag zur Sachpfändung und Abnahme der Vermögensauskunft. Sie teilte als Anschrift des Schuldners die Adresse … in Bremen mit. Die zuständige Gerichtsvollzieherin stellte fest, dass der Schuldner nunmehr in die … in Bremen verzogen war und gab das Verfahren an den nunmehr zuständigen Gerichtsvollzieher ab. Der nunmehr zuständige Gerichtsvollzieher begab sich am 3.7.2015 in die … und stellte fest, dass der Schuldner dort nicht zu ermitteln war. Dies begründete er damit, dass der Name des Schuldners weder an der Klingel noch an einem Briefkasten verzeichnet war. Darüber hinaus hatte eine Befragung des Geschäftsinhabers im Erdgeschoss keine weiteren Informationen ergeben, weil der Schuldner diesem nicht bekannt war. Eine erneute Einwohnermeldeamtsanfrage ergab wieder die Meldung unter … .
Weitere Wohnanschriften wurden nicht genannt. Mit Schreiben vom 21.10.2015 teilte die Gläubigerin mit, dass der Schuldner nach ihren Ermittlungen im 2. Stock wohnhaft sei. Dies sei durch Nachbarn im Haus bestätigt worden. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung mit Schreiben vom 10.11.2015 mit der Begründung ab, eine Behauptung der Nachbarn sei nicht ausreichend, vielmehr sei eine Bestätigung des Vermieters erforderlich. Mit Schreiben vom 26.5.2017 verlangte die Gläubigerin die Fortsetzung des Verfahrens und insbesondere die weitere Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Fortsetzung des Verfahrens mit Schreiben vom 30.5.2017 mit der Begründung ab, sämtliche Befragungen abschließend getätigt zu haben und im Übrigen örtlich nicht mehr zuständig zu sein.
II.
Die zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg.
Der Obergerichtsvollzieher durfte die Zwangsvollstreckung mit der Begründung des unbekannten Aufenthalts des Schuldners nicht ohne weiteres weiter einstellen, sondern hätte das Verfahren wieder aufnehmen und fortsetzen müssen.
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, den Schuldner im Rahmen des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers bis zu gewissen Grenzen zu ermitteln. Wenn der Gläubiger eine Anschrift angegeben hat, muss daher der Gerichtsvollzieher vergeblich versucht haben, den Schuldner an diesem Ort anzutreffen oder es muss ihm unbekannt sein dass der Schuldner dort nicht (mehr) wohnt (vgl. Musielak/Voit ZPO/Lackmann ZPO § 755 Rn. 2, 3).
Die Gläubigerin hat eine Meldeadresse mitgeteilt und zwar in der … . Darüber hinaus hat sie bekundet, dass sie (neue) Anhaltspunkte dafür hat, dass der Schuldner dort in der zweiten Etage wohnt. Aufgrund dieser neueren Anhaltspunkte nach dem letzten Versuch des Gerichtsvollziehers im Jahr 2015, wäre er verpflichtet gewesen diesem Anhaltspunkt noch einmal nachzugehen. Insbesondere hatte der Gerichtsvollzieher zu keinem Zeitpunkt die sichere Erkenntnis, dass der Schuldner unter der genannten Anschrift nicht mehr wohnt. Vielmehr haben seine Ermittlungen (lediglich) ergeben, dass der Schuldner dem dort ansässigen Geschäftsinhaber nicht bekannt war.
Der Gerichtsvollzieher ist damit weiterhin verpflichtet, Ermittlungen in dem Mehrfamilienhaus durch Befragung der übrigen Bewohner zum Aufenthaltsort des Schuldners zu tätigen. Das Gericht hat jedoch Zweifel daran, ob der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, den Vermieter der Wohnung des Schuldners zu befragen. Es dürfte nicht ohne weiteres möglich sein, den Vermieter ausfindig zu machen. Gegebenenfalls ergibt sich jedoch durch Befragung der unter der Anschrift … anzutreffenden Nachbarn auch der Name des Vermieters.
Soweit sich örtliche Zuständigkeiten geändert haben, ist der damals zuständige Obergerichtsvollzieher jedenfalls verpflichtet, den Vollstreckungsauftrag an den nunmehr zuständigen Gerichtsvollzieher zwecks Fortsetzung der Vollstreckung weiterzuleiten.