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Verkehrssicherungspflicht – unbeleuchtete Kellertreppe

OLG Hamm, Az.: 13 U 283/76, Urteil vom 23.03.1977

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, nachdem sie am 30. August 1975 bei Dunkelheit in den Schacht der äußeren Kellertreppe am Hause der Beklagten in W. P.-Straße, gefallen ist und sich verletzt hat.

Verkehrssicherungspflicht - unbeleuchtete Kellertreppe
Symbolfoto: pixabay

Am Abend des Unfalltages besuchte die Klägerin die im Hause der Beklagten wohnenden Eheleute V. . Da die Wohnung für die zahlreich anwesenden Gäste zu eng wurde, beschloß man, den Abend auf dem hinter dem Hause liegenden Rasenstreifen fortzusetzen. Da die Gastgeberin, Frau V., zunächst in der Wohnung zurückblieb, beschrieb sie der Klägerin den Weg in den hinteren Gartenraum und riet ihr, aus der vorderen Haustür links um das Haus zu gehen. An dieser linken Hausquerseite liegt in völliger Dunkelheit der an seiner tiefsten Stelle etwa 1,20 m tiefe, nach vorne und seitwärts von einer Mauer umgebene Schacht der äußeren Kellertreppe. Die ortsunkundige Klägerin stürzte über die Mauerumwehrung in den Kellerschacht und verletzte sich. Wegen erheblicher Verletzungen am Oberlid und Unterlid des linken Auges wurde sie zunächst ambulant und später in der Augenklinik in D. stationär behandelt, wo eine Hauttransplantation auf das linke Unterlid vorgenommen wurde. Die Klägerin erlitt ferner einen Bruch des Nasenbeines sowie Prellungen und Deformierungen des Brustbeines.

Die Klägerin hat behauptet, über die genannten Verletzungen hinaus sei auch eine Nasenscheidewandoperation vom 29. Juli 1976 unfallbedingt, in deren Folge sie 10 Tage lang stationär behandelt worden ist.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe die ihr als Eigentümerin obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Dazu hat sie behauptet:

Sie habe ihren Gastgebern die Gartenbenutzung gestattet, wie sich bereits daraus ergebe, daß die Eheleute V. verpflichtet seien, die Hälfte des Gartens zu pflegen. Obwohl die Beklagte den Garten zur Benutzung durch Mieter und deren Gäste freigegeben habe und ein Gehweg von dem vorderen Hauseingang zum seitlichen Kellerschacht führe, habe sie nicht für eine ausreichende Sicherung gesorgt. Die Brüstung des Schachtes habe eine zu geringe Höhe von lediglich 65 cm, zudem sei der Schacht bei Dunkelheit völlig unbeleuchtet.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, daß den Mietern … die Gartenbenutzung, zumal für ein Gartenfest mit Gästen, gestattet worden sei.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe Sicherungspflichten nicht verletzt, da sie ihren Garten nicht gegenüber der Klägerin für den Verkehr eröffnet habe. Schon nach allgemeiner Verkehrsanschauung hätten Dritte keinen Zugang zum Hofraum eines Hauses, zumindest dürften sie diesen Zugang allenfalls im Beisein der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Mieter benutzen, nicht aber allein und bei völliger Dunkelheit. Soweit ein Verstoß gegen § 21 BauO Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 16 der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung in Betracht komme, der eine Mindesthöhe der umgebenden Schachtumwehrung von 90 cm fordert, seien diese Bestimmungen kein zu Gunsten der Klägerin bestehendes Schutzgesetz, dessen Verletzung zivilrechtlich schadensersatzpflichtig mache. Im übrigen sei der Schadensfall für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen, während die Klägerin ein hohes Verschulden treffe.

Gegen dieses Urteil, auf das im übrigen Bezug genommen wird, hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel mit der Maßgabe weiterverfolgt, daß sie sich eine Mitverschuldensquote von 1/3 anrechnen läßt.

Zur Begründung führt sie aus:

Das Landgericht habe fälschlich Sicherungspflichten der Beklagten mit der Begründung verneint, nach allgemeiner Verkehrsanschauung sei der Verkehr in dem seitlichen Hofraum bzw Gartenraum nicht für hausfremde Personen eröffnet. Der Schacht liege an dem einzigen zur Rückseite des Hauses führenden Wege. Diesen Weg habe die Beklagte zu sichern, da sie sowohl die Benutzung durch ihre Mieter als auch durch deren Gäste gestattet habe. Diese Gestattung beinhalte auch das nächtliche Betreten. Im übrigen sei entgegen der Meinung des Landgerichts § 21 der BauO NW Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB, da diese Bestimmung den Schutz eines von Anbeginn überschaubaren und daher bestimmten Personenkreises, nämlich der Benutzer des Hauses, bezwecke*

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin in Höhe von 1/3 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Der Unfall sei allein durch die Klägerin selbst und deren Gastgeberin verschuldet, die die ortsunkundige Klägerin über den dunklen Weg links des Hauses geschickt habe, obwohl an der anderen Hausseite ein durch Straßenlaternen hell erleuchteter Weg in den hinteren Gartenbereich führe. Entgegen der Behauptung der Klägerin verlaufe von der Haustür zu dem Kellerschacht kein Fußweg, vielmehr sei dort lediglich Rasen. Die Umwehrung des Schachtes habe eine Höhe von 70 bis 75 cm, sei damit ausreichend hoch und habe die bei Abnahme des Hauses zu Beginn der 50er Jahre bestehenden Bauordnungsvorschriften erfüllt.

Im übrigen habe sie die Durchführung von Gartenfesten nicht gestattet, da der nur etwa 2 bis 3 m breite hintere Gartenraum schon wegen der damit verbundenen Störungen für die sonstigen Mieter des Sechsfamilienhauses für Gartenfeste ungeeignet sei.

Der Senat hat ergänzenden Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … sowie Anhörung der Klägerin und des Sohnes der Beklagten. Wegen des Beweisergebnisses wird auf den Vermerk des Berichterstatters in der Anlage zum Protokoll vom 23. März 1977, wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin konnte keinen Erfolg haben.

Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme hat die Beklagte weder die ihr als Eigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt noch haftet sie gemäß §§ 823, 847 BGB aus sonstigen Gründen für den der Klägerin entstandenen immateriellen Schaden.

Die Anhörung der Klägerin und des Sohnes der Beklagten sowie die Vernehmung der Zeugen … in Verbindung mit den dem Senat vorliegenden Lichtbildern des Bereiches der Unfallstelle hat ergeben, daß der mit einer üblichen Mauerbrüstung umgebene äußere Kellerabgang deutlich abseits der für Besucher des Hauses zugänglichen Verkehrswege des Grundstücks der Beklagten in einem seitlich des Hauses befindlichen Rasenbereich liegt, der weder durch einen befestigten Weg noch in sonstiger Weise an die Eingangswege des Grundstücks angeschlossen ist. Dieser seitlich und zudem in völliger Dunkelheit liegende Gartenbereich war nach seiner Gesamtanlage ersichtlich weder für den allgemeinen Besucherverkehr auf dem Hausgrundstück eröffnet, noch ging von diesem abseits liegenden Bereich für den allgemeinen Verkehr eine Gefahr aus, die weitergehende Sicherungsmaßnahmen der Beklagten erforderlich und zumutbar gemacht hätte.

Zwar hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht jedermann gehalten ist, von ihm geschaffene Gefahrenquellen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, die zum Schutze Dritter notwendig sind. Diese jedermann obliegende Verkehrssicherungspflicht kann jedoch naturgemäß nicht zur Beseitigung jeder nur denkbaren Gefährdung verpflichten, da hierdurch die dem einzelnen obliegenden Sicherungspflichten überspannt würden. Vielmehr bestimmen sich Inhalt und Grenzen der im Einzelfall zu fordernden Sicherungspflichten danach, was im Interesse eines sicheren Verkehrs billigerweise zu verlangen und zumutbar ist (BGHZ 58, 408). Dabei entscheiden zum einen das Sicherungsbedürfnis, vor allem das Ausmaß der Gefährdung und deren Erkennbarkeit, andererseits der zu ihrer Beseitigung erforderliche Aufwand unter Berücksichtigung der Verkehrssitte darüber, ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen notwendig sind. Eine Sicherungspflicht entfällt insbesondere dort, wo die Gefahr offensichtlich ist und bereits durch Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt abgewendet werden kann oder wo – gemessen an der möglichen Gefährdung – der Sicherungsaufwand unzumutbar wäre (OLG Hamm VersR 54, 128, OlG Karlsruhe VersR 59, 861).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat die Beklagte Versicherungspflichten nicht verletzt.

Da der Kellerschacht erkennbar deutlich abseits des für den Besucherverkehr eröffneten Hauszuganges in einem bei Nacht völlig dunklen Gartenbereich lag, der nicht einmal durch einen Weg erschlossen war, mußte die Klägerin damit rechnen, daß in diesem Bereich weitgehende Verkehrssicherungen nicht zu erwarten seien. Denn in dunklen, nicht in unmittelbarer Nähe allgemein zugänglich gemachter Grundstücksteile gelegenen Gartenbereichen sind weitgehende Sicherungsmaßnahmen in der Regel weder verkehrsüblich noch zumutbar. Gerade äußere, meist unbeleuchtete Kellerabgänge der vorliegenden Art, die üblicherweise zu einer Zugangsseite hin offen und ungesichert sind, sind in den hinteren Bereichen von Hausgrundstücken häufig und üblich, ohne daß hiervon bei gehöriger Eigensorgfalt der Benutzer eine Gefährdung ausgeht. In diesen Fällen kann der Teilnehmer am allgemeinen Verkehr unschwer erkennen, daß er mit weitgehenden Verkehrssicherungsmaßnahmen nicht rechnen kann. Der Benutzer hat daher die Pflicht, sein eigenes Verhalten auf diese Situation einzurichten. Es ist ihm auch unschwer möglich, die eigene Sorgfalt dieser Verkehrsübung anzupassen und schon hierdurch mögliche Gefährdungen abzuwenden. Mit der Örtlichkeit vertraute Bewohner des Hauses kennen die Gefahr und sind in der Lage, sich – etwa durch Einschaltung der Kellerinnenbeleuchtung – zu schützen. Die Klägerin, der die Örtlichkeit unbekannt war, hätte bei Anwendung der ihr obliegenden Sorgfalt den völlig dunklen Gartenbereich nicht ohne Begleitung oder vorherige Erleuchtung, in jedem Falle jedoch nur mit äußerster Vorsicht und tastend betreten dürfen. Durch Anwendung dieser Vorsicht hätte sie jede Gefährdung ausgeschlossen, zumal der Kellerschacht zu der von der Klägerin angegangenen Seite hin durch eine Brüstungsmauer gesichert war, die unbestritten dem bei Bau des Hauses gültigen Bauordnungsrecht genügte und fast die Höhe eines Tisches hat.

Ob die Beklagte ihren Mietern den Garten zur Benutzung eröffnet hat, ist bei dieser Entscheidung nicht erheblich. Denn auch diese Eröffnung beinhaltet nicht ohne weiteres auch die unbeaufsichtigte Benutzung durch ortsfremde Besucher und bei völliger Dunkelheit. Den Mietern der Beklagten war bekannt, daß der Garten für eine nächtliche Benutzung schon mangels Beleuchtung nicht eingerichtet und auch im übrigen wegen seiner geringen Größe und der für die sonstigen Hausbewohner verbundenen Störung nicht geeignet war. Wenn daher die Gastgeber der Klägerin, die Eheleute … , den Garten, – sei es berechtigt gewesen oder nicht – für ein nächtliches Gartenfest eröffneten, so war es nicht Aufgabe der Beklagten, sondern allenfalls der Eheleute … , die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Die Beklagte hat daher Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt.

Unbegründet ist die Schadensersatzklage auch, soweit sie auf § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 21 Bauordnung NW gestützt wird. Dabei kann offenbleiben ob § 21 Bauordnung NW in Verbindung mit § 16 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB ist. Denn unbestritten entsprach die am Hause der Beklagten vorhandene Mauerbrüstung dem bei Abnahme des Hauses geltenden Bauordnungsrecht. Da dem erst nach Bauabnahme in Kraft getretenen Recht rückwirkende Kraft nicht ohne weiteres zukommt, hat die Beklagte gegen diese neuen Bestimmungen nicht verstoßen. Die Schadensersatzklage ist daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

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