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Unfall Einsatzfahrzeug der Polizei beim Überholen einer Fahrzeugkolonne

Polizeieinsatzfahrzeug bei Überholvorgang schwer beschädigt

Das Urteil des LG Hamburg befasst sich mit einem Verkehrsunfall, bei dem ein Einsatzfahrzeug der Polizei beim Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem anderen Fahrzeug kollidierte. Im Kern geht es um die Haftungsverteilung zwischen dem Fahrer des zivilen Fahrzeugs und dem Polizeieinsatzfahrzeug. Das Gericht entschied, dass der Fahrer des zivilen Fahrzeugs teilweise für den Unfall verantwortlich ist, da er gegen Verkehrsregeln verstoßen hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 306 O 471/20  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Unfallbeteiligte: Ein Polizeieinsatzfahrzeug und ein privates Fahrzeug (Audi A4 Avant).
  2. Unfallort: B. Straße in einer Stadt, nahe einer Kreuzung mit einer schraffierten Sperrfläche.
  3. Unfallursache: Der Kläger wechselte unerwartet auf die Sperrfläche, während das Polizeifahrzeug diese zur Überholung nutzte.
  4. Verstoß gegen StVO: Der Kläger verstieß gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO, indem er dem Einsatzfahrzeug keine „freie Bahn“ verschaffte.
  5. Haftungsverteilung: Das Gericht entschied eine teilweise Haftung des Klägers aufgrund seines Fehlverhaltens.
  6. Schadenshöhe: Streit um die Höhe des Schadens am Funkstreifenwagen und am Fahrzeug des Klägers.
  7. Aufrechnung: Die Beklagte rechnete einen Teil der Forderungen mit eigenen Schadensersatzforderungen auf.
  8. Endurteil: Der Kläger erhält nur einen Teil des geforderten Schadensersatzes.

Verkehrsrecht: Haftungsfragen bei Polizeieinsätzen

Unfall mit Polizeifahrzeug
(Symbolfoto: geogif /Shutterstock.com)

Im Fokus des heutigen Themas steht ein Bereich des Verkehrsrechts, der oft hitzige Debatten und komplexe Rechtsfragen aufwirft: die Haftungsverteilung bei Unfällen mit Polizeieinsatzfahrzeugen. Diese spezielle Situation wirft Fragen auf, die sich aus dem Zusammentreffen von Notwendigkeit, schnellem Handeln im Polizeieinsatz und der Einhaltung von Verkehrsregeln ergeben. Im Kern geht es darum, wie die Verantwortlichkeit verteilt wird, wenn ein Einsatzfahrzeug der Polizei während eines Einsatzes in einen Unfall verwickelt wird, insbesondere beim Überholen einer Fahrzeugkolonne. Dies berührt nicht nur Aspekte der Verkehrssicherheit, sondern auch wichtige Fragen des Schadensersatzes.

Die Beurteilung solcher Fälle ist oft nicht eindeutig, da sie eine sorgfältige Abwägung zwischen der Dringlichkeit der Einsatzfahrt und der Beachtung geltender Verkehrsregeln erfordert. Die folgenden Ausführungen widmen sich einem konkreten Fall, der diese Thematik beleuchtet. Sie bieten Einblicke in die rechtlichen Überlegungen, die bei der Klärung von Haftungsfragen in solchen Situationen eine Rolle spielen. Lassen Sie uns nun einen detaillierten Blick auf diesen speziellen Fall werfen und herausfinden, wie das Gericht in dieser komplexen und nuancierten Angelegenheit entschieden hat.

Zusammenstoß während Polizeieinsatz: Detailanalyse des Unfalls

Am 07. November 2018 ereignete sich auf der B. Straße ein signifikanter Verkehrsunfall, der die Rechtswelt beschäftigen sollte. Der Kläger, Fahrer eines Audi A4 Avant, war an einer roten Ampel als Erster in einer Fahrzeugkolonne zum Stehen gekommen. Hinter ihm bildete sich eine Reihe weiterer Fahrzeuge. Ein herannahendes Polizeieinsatzfahrzeug, ein Mercedes Benz E 220d, näherte sich mit aktiviertem Blaulicht und Martinshorn. Der Fahrer des Polizeiwagens, Zeuge M., entschied sich, die stehenden Fahrzeuge links über die Sperrfläche zu überholen. In diesem Moment lenkte der Kläger sein Fahrzeug nach links auf die Sperrfläche, um eine Rettungsgasse zu bilden, was zur Kollision mit dem Polizeifahrzeug führte. Die genauen Umstände und der zeitliche Ablauf des Unfalls waren zwischen den Parteien umstritten.

Schadensersatzforderungen und gegenseitige Anschuldigungen

Nach dem Unfall machte der Kläger umfassende Schadensersatzansprüche geltend, die sich auf über 3.000 Euro beliefen, einschließlich der Kosten für ein Sachverständigengutachten. Die Beklagte, Eigentümerin des Polizeifahrzeugs, ließ den Schaden an ihrem Fahrzeug ebenso begutachten und kam zu dem Schluss, dass der Kläger teilweise für den Unfall verantwortlich sei. Sie ging von einer anteiligen Haftung von 30 % aus und rechnete diesen Anteil mit eigenen Schadensersatzforderungen auf. Der Kläger behauptete, eine Rettungsgasse gebildet zu haben und sah die volle Haftung bei der Beklagten.

Gerichtliche Auseinandersetzung und Beweisaufnahme

Das Landgericht Hamburg musste in diesem komplizierten Fall eine Entscheidung treffen. Es wurden sowohl der Kläger als auch die Zeugen M., K. und R. angehört. Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten kam ebenfalls zum Einsatz. Die Hauptdiskussion drehte sich um die Verletzung von Verkehrsregeln und die korrekte Ausübung von Sonderrechten durch das Polizeieinsatzfahrzeug.

Urteil des Landgerichts Hamburg

Das LG Hamburg entschied, dass der Kläger aufgrund seines Verhaltens im Verkehr eine Mitschuld am Unfall trägt. Er hätte dem Polizeifahrzeug freie Bahn verschaffen müssen, was er durch sein unerwartetes Ausscheren nach links nicht tat. Andererseits wurde dem Polizeifahrzeugfahrer ein Geschwindigkeitsverstoß während des Überholens zur Last gelegt. Das Gericht bewertete die Haftungsverteilung mit 60 % zu Lasten des Klägers und 40 % zu Lasten der Beklagten. Dies führte dazu, dass der Kläger nur einen Teil seines geforderten Schadensersatzes zugesprochen bekam.

In Bezug auf das Urteil und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen ist es wichtig zu verstehen, dass die genaue Einhaltung von Verkehrsregeln und die Berücksichtigung von Sonderrechten wesentliche Faktoren in der Beurteilung solcher Fälle darstellen. Dieses Urteil zeigt, wie komplex und detailorientiert die rechtliche Aufarbeitung eines Verkehrsunfalls sein kann, besonders wenn ein Einsatzfahrzeug der Polizei beteiligt ist und spezielle Rechte in Anspruch nimmt.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet die Haftungsverteilung gemäß § 17 StVG bei einem Unfall?

Der § 17 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt die Haftungsverteilung bei einem Unfall, insbesondere wenn mehrere Fahrzeuge beteiligt sind.

Der erste Absatz des § 17 StVG bezieht sich auf den Innenausgleich, wenn mehrere Halter einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet sind. Der zweite Absatz des § 17 StVG kommt zum Einsatz, wenn ein Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen stattfindet. Hierbei wird die Haftungsverteilung nach den Umständen bestimmt, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile können allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder bewiesen sind.

Ein besonderer Aspekt des § 17 StVG ist das Konzept des „unabwendbaren Ereignisses“. Wenn ein Unfall für einen Beteiligten auf ein solches Ereignis zurückzuführen ist, kann dies die Haftungsverteilung beeinflussen.

Es ist zu erwähnen, dass der § 17 StVG eine lex specialis gegenüber § 254 BGB darstellt, der bei der Haftungsverteilung mehrerer Halter untereinander nicht anzuwenden ist.

Die Haftungsverteilung nach § 17 StVG ist ein zentraler Aspekt des Straßenverkehrsrechts und hat eine grundlegende Bedeutung für die Ersatzpflicht des Unfallverursachers.

Welche Rolle spielen Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen der Polizei bei einem Unfall?

Einsatzfahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste genießen nach § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte im Straßenverkehr, die es ihnen erlauben, unter bestimmten Umständen von den allgemeinen Verkehrsregeln abzuweichen, um schnell am Einsatzort zu sein. Diese Sonderrechte beinhalten beispielsweise das Recht, bei Rotlicht in eine Kreuzung einzufahren oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten.

Bei einem Unfall mit einem Einsatzfahrzeug, das Sonderrechte in Anspruch nimmt, ist die Schuldfrage nicht automatisch zu Lasten des Unfallgegners geklärt. Vielmehr wird die Haftungsverteilung individuell und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt. Das bedeutet, dass trotz der Sonderrechte die Fahrer von Einsatzfahrzeugen verpflichtet sind, die notwendige Sorgfalt walten zu lassen und beispielsweise an Kreuzungen nur so schnell zu fahren, dass sie bei Querverkehr rechtzeitig anhalten können.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Fall, in dem ein Feuerwehrfahrzeug in einen Unfall verwickelt war, ein überwiegendes Verschulden des Fahrers des Feuerwehrfahrzeugs angenommen und eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Feuerwehrfahrzeugs festgelegt. Dies zeigt, dass auch Fahrer von Einsatzfahrzeugen bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft und sie bei einem Unfall nicht automatisch von der Haftung befreit sind.

Wenn ein Einsatzfahrzeug unter Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen die Sonderrechte in Anspruch nimmt und es dennoch zu einem Unfall kommt, kann die Haftung des Fahrers reduziert oder sogar ausgeschlossen sein. Die genaue Haftungsverteilung hängt jedoch von den spezifischen Umständen des Unfalls ab und wird im Einzelfall gerichtlich geklärt.

Was sind die rechtlichen Anforderungen an das Bilden einer Rettungsgasse?

Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gilt als zulässig, wenn er bestimmte Bedingungen erfüllt. Zunächst muss der Einspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei der Bußgeldbehörde eingegangen sein []. Zudem muss der Einspruch schriftlich erfolgen .

Es ist grundsätzlich zulässig, gegen den Bußgeldbescheid ohne anwaltliche Hilfe Einspruch zu erheben, allerdings können Fehler im Verfahren die Erfolgsaussichten eines Einspruchs im Einzelfall erhöhen . Beispielsweise können für einen Einspruch formelle Fehler im Bußgeldbescheid oder fehlerhafte Messungen im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung von Bedeutung sein .

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Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Einspruch begründet sein muss. Es genügt also nicht, lediglich einen formellen Einspruch ohne nähere Darlegung der Gründe zu erheben. Eine genaue Schilderung der Umstände und Gründe, warum der Bußgeldbescheid angefochten wird, ist daher erforderlich .

Einspruchsführer sollten auch beachten, dass eine einfache E-Mail in der Regel nicht als formgerechter Einspruch gilt .

Schließlich ist zu beachten, dass der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid in der Regel nur dann Sinn macht, wenn es tatsächlich berechtigte Gründe dafür gibt. Unberechtigte Einsprüche können das Verfahren in die Länge ziehen und zu zusätzlichen Kosten führen.


Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 306 O 471/20 – Urteil vom 18.02.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 321,99 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 197,42 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 3.054,89 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 07.11.2018 auf der B. Straße in Höhe der Hausnummer… .

Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt Eigentümer des Fahrzeugs Audi A4 Avant, amtl. Kennzeichen… . Mit diesem Fahrzeug befuhr er die B. Straße in nördlicher Richtung. Die B. Straße weist in dieser Fahrtrichtung zwei Fahrstreifen auf. Etwa 90 Meter vor der Haltelinie der Lichtzeichenanlage zur Kreuzung D. Straße beginnt in der Fahrbahnmitte der B. Straße eine sich bis zur Kreuzung verbreiternde schraffierte Sperrfläche, die die beiden nach Norden führenden Fahrstreifen von den beiden Fahrstreifen der Gegenrichtung trennt. In Höhe der Haltelinie befindet sich zudem eine Verkehrsinsel im linken Bereich der Sperrfläche. Zwischen dieser Verkehrsinsel und dem linken Fahrstreifen weist die Sperrfläche dort eine Breite auf, die etwa derjenigen eines Fahrstreifens entspricht. Wegen der Örtlichkeiten wird auf die Luftbildaufnahme und die Lichtbilder des Unfallortes in dem Sachverständigengutachten (Bl. 172 ff.) verwiesen.

Der Kläger hielt mit seinem Fahrzeug auf dem linken der beiden Fahrstreifen als erstes Fahrzeug vor der Haltelinie aufgrund der für ihn „rot“ anzeigenden Lichtzeichenanlage. Hinter dem Kläger befand sich der Zeuge R. in seinem Fahrzeug. Dahinter hielten noch weitere Fahrzeuge, deren genaue Zahl zwischen den Parteien streitig ist. Auch auf dem rechten Fahrstreifen befanden sich Fahrzeuge.

Der Zeuge M. näherte mit dem Funkstreifenwagen Mercedes Benz E 220d, amtl. Kennzeichen… , von hinten kommend der Kreuzung und den dort haltenden Fahrzeuge. Aufgrund eines Einsatzes fuhr er mit zugelassenen Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn). Beifahrerin in diesem Fahrzeug war die Zeugin K.. Der Zeuge M. überholte die vor ihm haltenden Fahrzeug linksseitig unter Benutzung der dortigen Sperrfläche. Der Kläger fuhr allerdings mit seinem Fahrzeug ein Stück nach links auf die Sperrfläche, um zwischen seinem und dem rechts von ihm befindlichen Fahrzeug eine „Rettungsgasse“ zu bilden. Etwa in Höhe der Verkehrsinsel, mithin unmittelbar vor der Kreuzung, kam es daher zu einer Kollision zwischen dem Funkstreifenwagen und dem Fahrzeug des Klägers, bei der das Fahrzeug des Klägers im linken Seitenbereich und der Funkstreifenwagen im vorderen rechten Bereich beschädigt wurden. Streitig ist der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Überholmanöver des Funkstreifenwagens und dem Linksschwenk des Klägers.

Zur Feststellung der Schadenshöhe holte der Kläger ein Sachverständigengutachten ein, wonach sich der Wiederbeschaffungsaufwand (bei übersteigenden Reparaturkosten) auf € 2.147,00 beläuft. Für das Gutachten musste er € 812,89 aufwenden. Er beansprucht von der Beklagten die Zahlung dieser Schadenspositionen zuzüglich einer Pauschale für die An- und Ummeldung von € 75,00 sowie eine weitere Kostenpauschale von € 20,00, mithin insgesamt € 3.054,89. Darüber hinaus beansprucht er die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 409,36. Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche.

Die Beklagte ließ ihrerseits den Schaden an dem Funkstreifenwagen begutachten. Danach sollen sich die Netto-Reparaturkosten auf € 4.048,52 (netto) belaufen und es soll eine merkantile Wertminderung in Höhe von € 450,00 eingetreten sein. Für das Gutachten musste die Beklagte € 300,00 aufwenden.

Die Beklagte geht von einer anteiligen Haftung für das Unfallgeschehen in Höhe von 30 % aus und erklärt in Bezug auf die sich hieraus ergebende Hauptforderung des Klägers in Höhe von € 893,97 (= 30 % der Klagforderung ohne Kostenpauschale) die Primäraufrechnung mit einer vermeintlichen eigenen Schadensersatzforderung gegen den Kläger. Mit Schreiben vom 02.04.2019 (Anlage K 6) lehnte sie unter Verweis auf die dort von ihr vorgenommene Aufrechnung die Zahlung von (weiterem) Schadensersatz ab.

Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits haben die Parteien die zunächst streitige Schadenshöhe an dem Funkstreifenwagen mit € 3.500,00 (Netto-Reparaturkosten) und € 300,00 (Wertminderung) unstreitig gestellt.

Der Kläger trägt vor, er habe von hinten das Martinshorn des Funkstreifenwagens gehört und diesen in etwa 800 Meter Entfernung gesehen. Dieser sei auf der Fahrbahn gefahren und habe keine Anstalten gemacht, nach links auf die Sperrfläche zu fahren. Er habe sodann mit seinem Fahrzeug die Spurmitte zwischen den beiden Fahrstreifen geräumt und sei dafür mit seinem Fahrzeug leicht nach links in Richtung Sperrfläche gefahren. Er habe sich durch einen Blick in den Spiegel und einen Schulterblick vergewissert, dass der Verkehrsraum frei gewesen sei und habe dann mit seinem Fahrzeug wieder angehalten. Plötzlich sei der Funkstreifenwagen über die Sperrfläche, mit einem äußerst geringen, nicht ausreichenden Seitenabstand an den haltenden Fahrzeugen vorbeigefahren und gegen das mittlerweile wieder stehende Fahrzeug des Klägers gefahren. Der Funkstreifenwagen habe nicht die Rettungsgasse genutzt, die gebildet worden sei, und durch die er unproblematisch hätte fahren können. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte vollumfänglich für seinen Unfallschaden hafte.

Der Kläger beantragt,

1.)

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.054,89 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 11. April 2019 zu zahlen;

2.)

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 409,36 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, Eigentümerin des am Unfall beteiligten Funkstreifenwagens zu sein. Als sich der Zeuge M. mit diesem Fahrzeug der Kreuzung B. Straße / D. Straße angenähert habe, sei die Lichtzeichenanlage „rot“ gewesen und es hätten jeweils etwa 6-8 Fahrzeuge auf beiden Fahrstreifen gewartet. Der Zeuge M. sei daher etwa 100 Meter vor der Lichtzeichenanlage nach links gefahren, um durch das Überfahren der dortigen Sperrfläche die wartenden Fahrzeuge zu umfahren. Als er sich dem Kreuzungsbereich angenähert habe, sei plötzlich und völlig unvermittelt der Kläger, der als erstes Fahrzeug an der Ampel gewartet habe, nach links gezogen. Der Zeuge M. habe trotz einer sofortigen Bremsung eine Kollision nicht mehr vermeiden können. Die Beklagte ist der Ansicht, für den Schaden des Klägers allenfalls in Höhe von 30 % haften zu müssen. Eine etwaige Forderung des Klägers sei aufgrund der erklärten Aufrechnung vollumfänglich erloschen.

Das Gericht hat den Kläger zum Unfallgeschehen persönlich angehört sowie die Zeugen M., K. und R. vernommen. Es hat ferner ein schriftliches unfallanalytisches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Phys. W. eingeholt.

Die Parteien haben nach Eingang des Gutachtens einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Unfalls am 7.11.2018 auf der B. Straße dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz von 40 % seines unfallbedingten Schadens gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB (I.). Der Anspruch des Klägers ist jedoch aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung teilweise erloschen (II.).

I.

Da sich der Unfall bei dem Betrieb zweier Kraftfahrzeuge ereignet hat, richtet sich die wechselseitige Haftung nach § 17 StVG. Hiernach sind neben den jeweiligen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge die jeweiligen Verursachungsbeiträge, die zu dem Unfall geführt haben, gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung können nur feststehende, d.h. unstreitige oder bewiesene Tatsachen zugrunde gelegt werden.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen. Er hätte dem von hinten mit Sonderrechten herannahenden Einsatzfahrzeug „freie Bahn“ verschaffen müssen. Das hat er nicht getan, sondern vielmehr aufgrund einer Fehleinschätzung des Fahrweges des Einsatzfahrzeuges durch sein Ausscheren nach links ein plötzliches Hindernis für das Einsatzfahrzeug gebildet. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er eine sogenannte „Rettungsgasse“ habe bilden wollen, verkennt er, dass dieses im konkreten Fall nicht geboten gewesen war, um der Verpflichtung nach § 38 Abs. 1 S. 2 StVO zu genügen. Eine solche „Rettungsgasse“ ist nach § 11 Abs. 2 StVO nämlich auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung zu bilden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für den innerstädtischen Verkehr. Hier gelten – je nach Einzelfallsituation – andere Maßstäbe. Im konkreten Fall ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt seines Ausscherens nach links mit der gebotenen Sorgfalt ohne Weiteres hätte erkennen können und müssen, dass sich das Einsatzfahrzeug bereits linksseitig von ihm durch die Benutzung der schraffierten Sperrfläche angenähert hat. Er hätte daher auf gar keinen Fall nach links ausscheren dürfen. Nicht nur die im Funkstreifenwagen befindlichen Zeugen M. und K. haben geschildert, bereits mehrere Fahrzeuge auf diese Weise überholt zu haben, bevor der Kläger plötzlich nach links in ihren Fahrtweg hineingefahren sei. Vielmehr hat auch der am Unfall unbeteiligte Zeuge R., der sich unmittelbar hinter dem Kläger befunden hat, angegeben, das von hinten mit Sonderrechten herannahende Fahrzeug während des Überholvorganges wahrgenommen zu haben und erst dann, nämlich als dieses schon fast neben ihm gewesen ist, den Ausschervorgang des Klägers vor ihm beobachtet zu haben. Der Unfallschilderung des Zeugen war lebensnah, ohne jegliche Belastungstendenz, plausibel und nachvollziehbar. An seiner Wahrnehmungsbereitschaft in der konkreten Situation bestehen in Anbetracht der bewussten Aufmerksamkeit auf das mit Sonderrechten fahrende Einsatzfahrzeug keinerlei Zweifel. Unter Zugrundelegung dieser Schilderung und in Anbetracht der geraden Straßenführung an der Unfallstelle hätte dann aber auch der Kläger ohne Weiteres das linksseitig herannahende Fahrzeug der Beklagten rechtzeitig wahrnehmen können und müssen. Soweit der Kläger vortragen lässt, dass dieses Fahrzeug durch eine „Rettungsgasse“ zwischen den hinter ihm befindlichen Fahrzeugen hätte durchfahren können, handelt es sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung. Denn aus den Angaben des Zeugen R. folgt, dass er nicht nach links ausgeschwenkt ist und eine „Rettungsgasse“ gebildet hat, und dass hinter ihm zudem noch mehrere Fahrzeuge gewesen sind, die bereits von dem Einsatzfahrzeug linksseitig überholt worden sind. Der Zeuge hat die Zahl dieser Fahrzeuge auf „etwa 10“ geschätzt. Auf die Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden hat (wie er schriftsätzlich hat vortragen lassen), oder ob er noch in Bewegung gewesen ist (wie er zunächst spontan im Rahmen der mündlichen Anhörung angegeben hat), kommt es letztendlich nicht an. Denn nach den Angaben der Zeugen, und dabei insbesondere der Schilderung des Zeugen R., kann hier nicht festgestellt werden, dass der Kläger bereits so lange gestanden hätte, dass er rechtzeitig für den Z. K. als Hindernis wahrnehmbar gewesen wäre.

Soweit es die Beklagte betrifft, muss sie sich ihrerseits einen Verstoß des Zeugen M. gegen § 35 Abs. 8 i.V.m. § 1 Abs. 2 StVO zurechnen lassen. Denn der Zeuge M. hätte die zugelassenen Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben dürfen. Er hat hier aufgrund der Ausübung der Sonderrechte die Fahrzeugschlange vor der Kreuzung linksseitig durch die Benutzung der dortigen Sperrfläche überholt. Dieses stellt eigentlich ein faktisches Überholverbot dar, weil ein Fahrzeugführer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass ihn ein nachfolgender Kraftfahrer nicht durch die Inanspruchnahme einer solchen Sperrfläche überholt (vgl. BGH VersR 1987, 906 ff.). Da sich die Sperrfläche zudem in dem Bereich vor der Kreuzung aufgrund der dort befindlichen Verkehrsinsel erheblich verengt (siehe hierzu die Luftbildaufnahme, Anlage 1 des Sachverständigengutachtens, Bl. 172 d.A.), hätte der Zeuge M. jedenfalls dort seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren müssen. Spätestens ab dort hätte er sich mit etwa Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineintasten müssen, zumal – nach seiner eigenen Wahrnehmung – die für ihn geltende Lichtzeichenanlage „rot“ gezeigt hat. Die Reduzierung der Geschwindigkeit war hier nämlich nicht nur wegen des Querverkehrs im Kreuzungsbereich, sondern auch wegen der Engstelle vor der Kreuzung, die quasi ein „Nadelöhr“ darstellt, geboten. Der Zeuge M. hätte damit rechnen müssen, dass Verkehrsteilnehmer, wie hier der Kläger, aufgrund der Wahrnehmung des Martinshorns möglicherweise nach links ausschwenken könnten, um eine „Rettungsgasse“ zu bilden. Auch wenn dieses im innerstädtischen Bereich nicht vorgeschrieben und im konkreten Fall auch nur durch das Befahren der Sperrfläche möglich gewesen ist, hätte der Zeuge M. diese Möglichkeit ernsthaft in Betracht ziehen und betont langsam fahren müssen, um auf ein entsprechendes Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagieren zu können. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens steht jedoch fest, dass der Zeuge M. mit mindestens 20 km/h gefahren ist, als der Funkstreifenwagen mit dem Fahrzeug des Klägers in dieser Engstelle kollidiert ist. Eine noch höhere Geschwindigkeit des Funkstreifenwagens ist nach dem Ergebnis des Gutachtens zwar möglich, letztendlich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Fest steht dagegen, dass der Zeuge M. die Kollision bei einer Geschwindigkeit von 14 km/h hätte vermeiden können. Auch wenn selbst diese Geschwindigkeit nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall an der konkreten Kollisionsstelle der Fahrzeuge aufgrund der Verengung noch zu hoch gewesen wäre, folgt hieraus die Unfallkausalität des Geschwindigkeitsverstoßes. Das Gericht stützt sich insoweit auf die Ausführungen des plausibel und nachvollziehbar begründeten Sachverständigengutachtens, gegen das die Parteien keine Einwände erhoben haben.

Bei Abwägung der oben genannten Verkehrsverstöße gemäß § 17 StVG folgt, und zwar selbst unter Berücksichtigung einer grundsätzlich höheren Betriebsgefahr des mit Sonderrechten fahrenden Funkstreifenwagens, eine höhere Haftung des Klägers. Denn sein Verkehrsverstoß hat hier aufgrund der einwandfreien und deutlichen Erkennbarkeit des von hinten herannahenden Funkstreifenwagens ein erheblich höheres Gewicht als die dem Zeugen M. nachweisbare, im Ergebnis allerdings relativ geringe Geschwindigkeitsüberschreitung. Maßgeblich ist insoweit, dass der Kläger durch sein Fahrmanöver in die vorhandene „Engstelle“ der Sperrfläche zwischen der Verkehrsinsel und dem linken Fahrstreifen und damit direkt in den Fahrweg des Funkstreifenwagens hineingefahren ist. Das Gericht hält insoweit eine Haftungsverteilung im Maßstab 60 % / 40 % zu Lasten des Klägers für angemessen.

Der Kläger kann damit folgende Schadensersatzpositionen beanspruchen:

Wiederbeschaffungsaufwand:  € 2.147,00

Sachverständigenkosten: € 812,89

An-/Ummeldekosten: € 60,00

Pauschale:     € 20,00

€ 3.039,89 hiervon 40 % = € 1.215,96

Soweit der Kläger für die Ummeldung des Fahrzeugs eine Pauschale von € 75,00 beansprucht, ist diese auf € 60,00 zu kürzen. Dieser Betrag entspricht der im hiesigen Gerichtsbezirk geltenden Pauschale. Die Beklagte hat bestritten, dass dem Kläger höhere Aufwendungen entstanden sind. Er hat daraufhin auch keine höheren Aufwendungen dargelegt.

Der Kläger kann darüber hinaus auch die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen, die sich auf einen Gegenstandswert von bis zu € 1.500,00 berechnen. Bei Ansatz einer 1,3fachen Geschäftsgebühr (€ 149,50), einer Pauschale für Post- und Telekommunikation von (hier nur beanspruchten) € 4,40 sowie weiteren Auslagen von € 12,00 errechnet sich ein erstattungsfähiger Betrag von € 165,90 (netto), mithin € 197,42 (brutto).

II.

Die oben genannte Hauptforderung des Klägers ist jedoch gemäß § 389 BGB durch die von der Beklagten erklärten Aufrechnung in Höhe von € 893,97 erloschen, so dass ihm eine restliche Forderung in Höhe von € 321,99 verbleibt.

Nach den im vorliegenden Rechtsstreit eingereichten Unterlagen (Anlage B 8 – B 10) hat das Gericht überhaupt keine hinreichenden Zweifel, daran, dass die Beklagte, wie von ihr behauptet, zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Funkstreifenwagens mit dem amtlichen Kennzeichen… gewesen ist. Diese Unterlagen reichen im konkreten Fall zusammen mit der entsprechenden Erklärung der Beklagten zur Überzeugungsbildung i.S.d. § 286 ZPO aus. Es liegen hier keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine „Fremdfinanzierung“ des Fahrzeugs erfolgt ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Beklagte, wie im jährlich veröffentlichten Haushalt zu entnehmen ist, regelmäßig einen gewissen Kreditbedarf zur Haushaltsdeckung hat. Gleichwohl folgt hieraus weder ein Anhaltspunkt für eine mögliche Fremdfinanzierung des hier beteiligten Fahrzeugs, noch für eine hieraus möglicherweise resultierende Besicherung durch eine Sicherungsübereignung.

Den Fahrzeugschaden der Beklagten haben die Parteien der Höhe nach mit Netto-Reparaturkosten von € 3.500,00 sowie einer merkantilen Wertminderung von € 300,00 unstreitig gestellt. Hinzukommen Gutachterkosten von € 300,00 sowie eine Kostenpauschale von € 20,00, so dass sich eine Gesamtschadenshöhe von € 4.120,00 errechnet. Hiervon kann die Beklagte von dem Kläger gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB 60 %, mithin € 2.472,00 beanspruchen. Von dieser Forderung hat sie allerdings nur einen Teil, nämlich € 893,97, zur (Primär-)Aufrechnung gestellt. Dementsprechend verbleibt dem Kläger ein Teil seiner Klagforderung. Eine Hilfsaufrechnung mit dem verbleibenden Teil der Forderung hat die Beklagte auch nach dem entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 10.08.2021 (Bl. 110 f. d.A.) nicht erklärt.

III.

Der Zinsanspruch des Klägers auf die verbleibende Hauptforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung aufgrund ihrer ernsthaften und endgültigen Ablehnung mit Schreiben vom 02.04.2019 (Anlage K 6) seit diesem Zeitpunkt in Verzug. Der Zinsanspruch in Bezug auf vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 288, 291 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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