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Anscheinsbeweis für Auffahrverschulden –  Erschütterung Anscheinsbeweis

Gerichtsurteil: Anscheinsbeweis bei Auffahrverschulden

Das Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt, dass der Anscheinsbeweis bei Auffahrverschulden nicht erschüttert wurde. Der Kläger konnte keine ausreichenden Beweise vorlegen, um die typische Annahme eines Verschuldens beim Auffahren zu widerlegen. Das Gericht folgt damit der Logik, dass in der Regel der Auffahrende bei solchen Unfällen die Schuld trägt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 323 S 24/21   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung des Anscheinsbeweises: Auffahrender gilt in der Regel als schuldig.
  2. Klageabweisung: Der Kläger konnte den Anscheinsbeweis nicht erschüttern.
  3. Beweislast: Lag beim Kläger, um die typische Annahme zu widerlegen.
  4. Unfallhergang: Auffahrunfall ohne ausreichende Beweise für eine Abweichung vom typischen Fall.
  5. Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  6. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  7. Keine Revision zugelassen: Aufgrund fehlender grundsätzlicher Bedeutung.
  8. Beurteilung des Amtsgerichts: Vorgehensweise und Entscheidung wurden bestätigt.

Der Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht: Ein kritischer Blick

Auffahrunfall Anscheinsbeweis
(Symbolfoto: SKT Studio /Shutterstock.com)

Im Bereich des Verkehrsrechts spielen der Anscheinsbeweis und das Auffahrverschulden eine zentrale Rolle. Sie bilden die Grundlage für viele gerichtliche Entscheidungen bei Verkehrsunfällen. Der Anscheinsbeweis ist eine juristische Annahme, die besagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen werden kann. Speziell beim Auffahrverschulden wird oft angenommen, dass der Auffahrende die Hauptverantwortung trägt. Diese Annahme kann jedoch unter bestimmten Umständen erschüttert und damit entkräftet werden.

In der Regel obliegt es dem Kläger, in einem Berufungsverfahren den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Das kann durch das Vorlegen von Beweisen oder das Anführen von Umständen geschehen, die einen atypischen Unfallhergang nahelegen. Die juristische Auseinandersetzung in solchen Fällen ist oft geprägt von detaillierten Analysen des Unfallhergangs und der Beweislage. Lassen Sie uns nun einen Blick auf ein konkretes Urteil werfen, das diese Thematik in den Fokus nimmt und die feinen Nuancen des Verkehrsrechts beleuchtet.

Der Anscheinsbeweis bei Auffahrverschulden: Eine rechtliche Betrachtung

Im vorliegenden Fall des Landgerichts Hamburg geht es um die rechtliche Auseinandersetzung nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg eingelegt hatte. Zentraler Punkt ist der Anscheinsbeweis für Auffahrverschulden. Dieses juristische Konstrukt besagt, dass in der Regel der Auffahrende bei einem Unfall die Schuld trägt, es sei denn, er kann diesen Anscheinsbeweis erschüttern. Der Kläger stand vor der Herausforderung, genau diesen Beweis zu entkräften, was im Verkehrsrecht oft eine schwierige Aufgabe darstellt.

Details des Auffahrunfalls und die rechtliche Herausforderung

Der Unfall, um den es in diesem Fall geht, war ein typischer Auffahrunfall. Der Kläger versuchte, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, indem er eine Abweichung vom typischen Geschehen oder eine Pflichtverletzung des Beklagten aufzeigte. Das Amtsgericht hatte bereits entschieden, dass der Unfall auf eine Unachtsamkeit des Zeugen B., eines Unfallbeteiligten, zurückzuführen sei. Der Kläger brachte vor, dass das Amtsgericht dem Zeugen B. fälschlicherweise unterstellt habe, den Abstand der Fahrzeuge nicht auf Basis seiner Wahrnehmung, sondern anhand seiner Fahrschulerfahrung beschrieben zu haben. Diese Argumentation konnte das Gericht jedoch nicht überzeugen.

Beurteilung der Beweislage und Entscheidung des Gerichts

Die Auseinandersetzung über die Beweislage und deren Beurteilung spielte eine entscheidende Rolle. Das Gericht hielt die Aussagen des Zeugen B. nicht für ausreichend, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Besonders hervorzuheben ist, dass der Kläger die Darstellung des Zeugen B. lediglich interpretierte, ohne substantielle Beweise vorzulegen. Auch die Behauptung, dass der Beklagte bereits bei Grün gebremst habe, konnte das Gericht nicht überzeugen. Die Argumentation des Klägers bezüglich der möglichen Fahrtstrecke des Beklagten wurde als spekulativ eingestuft und fand daher keine Berücksichtigung im Urteil.

Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils

Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat und wies diese zurück. Infolgedessen muss der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, ohne dass eine Sicherheitsleistung erforderlich ist. Interessant ist hierbei, dass das Gericht eine Revision nicht zulässt, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

In diesem Kontext wird deutlich, wie komplex die rechtliche Bewertung in Fällen des Auffahrverschuldens sein kann und wie entscheidend die Details der Beweislage sind. Der vorliegende Fall illustriert, wie der Anscheinsbeweis in der juristischen Praxis angewendet wird und welche Herausforderungen sich für die beteiligten Parteien ergeben können.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet der Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht?

Der Begriff „Anscheinsbeweis“, auch bekannt als prima-facie-Beweis, bezeichnet im deutschen Verkehrsrecht eine Beweiserleichterung, die bei typischen Geschehensabläufen zur Anwendung kommt. Der Anscheinsbeweis basiert auf der Annahme, dass unter gewöhnlichen Umständen ein bestimmtes Ereignis typischerweise auf eine bestimmte Ursache oder ein bestimmtes Verhalten zurückzuführen ist. Im Kontext von Verkehrsunfällen wird der Anscheinsbeweis häufig herangezogen, um die Schuldfrage zu klären, insbesondere wenn keine Zeugen vorhanden sind oder die Beweislage unklar ist.

Ein klassisches Beispiel für die Anwendung des Anscheinsbeweises ist der Auffahrunfall. Hierbei spricht der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, etwa durch zu geringen Sicherheitsabstand oder Unaufmerksamkeit. Der Anscheinsbeweis ermöglicht es in solchen Fällen, von dem eingetretenen Schaden auf das Verschulden des Auffahrenden zu schließen, ohne dass der Geschädigte alle haftungsbegründenden Umstände im Detail beweisen muss.

Allerdings ist der Anscheinsbeweis kein unwiderleglicher Beweis. Die Person, gegen die der Anscheinsbeweis vorgebracht wird, kann diesen erschüttern, indem sie Tatsachen vorbringt, die einen atypischen Geschehensablauf nahelegen. Beispielsweise könnte der Auffahrende beweisen, dass der Vorausfahrende unerwartet und ohne ersichtlichen Grund stark gebremst hat. In solchen Fällen würde der Anscheinsbeweis nicht greifen, und es müssten die normalen Beweisregeln Anwendung finden.

Der Anscheinsbeweis ist ein Element des Gewohnheitsrechts und findet sich nicht explizit in den Gesetzbüchern. Dennoch wird er von der Rechtsprechung anerkannt und ist ein fester Bestandteil der gerichtlichen Praxis im Verkehrsrecht. Er dient der Prozessökonomie, indem er in klaren Fällen eine schnelle und effiziente Klärung der Schuldfrage ermöglicht, ohne dass ein umfassender Beweis geführt werden muss.

Wie wird Auffahrverschulden rechtlich bewertet?

Im deutschen Recht wird das Auffahrverschulden im Rahmen der Haftungsabwägung bei Verkehrsunfällen bewertet. Grundsätzlich gilt, dass der Auffahrende eine besondere Sorgfaltspflicht hat, um Auffahrunfälle zu vermeiden. Diese Sorgfaltspflicht umfasst unter anderem die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstands sowie die ständige Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen.

Bei einem Auffahrunfall spricht der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, was als Anscheinsbeweis bezeichnet wird. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch entkräftet werden, wenn der Auffahrende Tatsachen vorbringt, die einen atypischen Geschehensablauf nahelegen, wie etwa ein unerwartetes Bremsmanöver des Vorausfahrenden.

Die Rechtsprechung berücksichtigt auch besondere Umstände, die das Auffahrverschulden beeinflussen können. Dazu gehören beispielsweise ein unmittelbar vorausgegangener Spurwechsel des Vordermanns oder technische Assistenzsysteme, die versagen könnten. In solchen Fällen wird eine individuelle Bewertung des Einzelfalls vorgenommen, um zu einer gerechten Haftungsverteilung zu gelangen.

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Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, also das allgemeine Risiko, das von einem Fahrzeug im Straßenverkehr ausgeht, wird ebenfalls in die Haftungsabwägung einbezogen. Bei unaufklärbarer Beweislage kann die Betriebsgefahr zu einer Haftung beider Unfallbeteiligten führen.

Zusammenfassend wird das Auffahrverschulden rechtlich so bewertet, dass zunächst vom Verschulden des Auffahrenden ausgegangen wird, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die dieses Verschulden relativieren oder ausschließen. Die genaue Haftungsverteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird durch die Gerichte auf Basis der vorliegenden Beweise und Tatsachen festgestellt.

Welche Rolle spielt die Beweislast beim Auffahrverschulden?

Die Beweislast spielt eine entscheidende Rolle beim Auffahrverschulden. Im Allgemeinen gilt, dass der Auffahrende eine besondere Sorgfaltspflicht hat, um Auffahrunfälle zu vermeiden. Wenn es zu einem Auffahrunfall kommt, spricht der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Dies wird als Anscheinsbeweis bezeichnet.

Die Beweislast für das Vorliegen von Umständen, die zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs bedingen, liegt bei der Partei, die sich auf den Anscheinsbeweis beruft. Das bedeutet, dass der Auffahrende beweisen muss, dass besondere Umstände vorlagen, die den Unfall verursacht haben könnten, wie zum Beispiel ein unerwartetes Bremsmanöver des Vorausfahrenden oder ein unmittelbar vor dem Unfall erfolgter Spurwechsel.

Wenn der Auffahrende diese Beweislast nicht erfüllen kann, haftet er in der Regel allein für den Unfall. Allerdings kann die genaue Haftungsverteilung je nach den Umständen des Einzelfalls variieren und wird durch die Gerichte auf Basis der vorliegenden Beweise und Tatsachen festgestellt.

Was sind die Kriterien für die Erschütterung eines Anscheinsbeweises?

Die Erschütterung eines Anscheinsbeweises erfolgt durch den Nachweis von Tatsachen, die einen atypischen Geschehensablauf als möglich erscheinen lassen. Dies bedeutet, dass derjenige, der den Anscheinsbeweis erschüttern möchte, plausible Gründe darlegen muss, die auf einen untypischen Ablauf des Geschehens hindeuten.

Ein Beispiel für einen solchen atypischen Ablauf könnte ein unerwartetes Bremsmanöver des Vorausfahrenden sein. In diesem Fall müsste der Auffahrende nachweisen, dass das Bremsmanöver ohne erkennbaren Anlass erfolgte. Ein weiteres Beispiel könnte ein unmittelbar vor dem Unfall erfolgter Spurwechsel sein. Hier müsste der Auffahrende nachweisen, dass durch diesen Spurwechsel ihm das Ausweichen oder Bremsen unmöglich oder zumindest erheblich erschwert wurde.

Die Beweislast für die Erschütterung des Anscheinsbeweises liegt grundsätzlich beim Beschuldigten. Das bedeutet, dass derjenige, der den Anscheinsbeweis erschüttern möchte, die Beweisführung übernehmen muss. Kann dieser die Beweislast erfüllen und einen atypischen Geschehensablauf nachweisen, geht die Beweislast an die Gegenpartei über.

Es ist jedoch zu betonen, dass die genaue Beurteilung der Erschütterung des Anscheinsbeweises von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt und durch die Gerichte auf Basis der vorliegenden Beweise und Tatsachen festgestellt wird.


Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 323 S 24/21 – Urteil vom 31.05.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 31.05.2021, Az. 642 C 79/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.545,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 ff. BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG aus dem Verkehrsunfall vom 20.02.2020 nicht zu.

In nicht zu beanstandender Weise ist das Amtsgericht von einem Auffahrunfall ausgegangen. Einen solchen stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Ausgehend von dem Auffahrunfall ist das Amtsgericht weiter zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Verkehrsunfall allein auf eine Unachtsamkeit des Zeugen B. zurückzuführen ist.

Der Kläger hat den gegen den Zeugen B. und damit gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern vermocht. Es hätte dem Kläger obliegen, eine Abweichung von dem zum Anscheinsbeweis führenden typischen Sachverhalt oder eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 darzulegen und zu beweisen. In vertretbarer Weise hat das Amtsgericht sich im Rahmen der ich eröffneten freien Beweiswürdigung von einem derartigen Sachverhalt nicht überzeugen können.

Soweit der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung darauf abstellt, dass das Amtsgericht dem Zeugen B. unzutreffend unterstellt habe, hinsichtlich des Abstands der beiden Fahrzeuge nicht seine Wahrnehmung geschildert, sondern unter Berücksichtigung seiner in der Fahrschule erworbenen Kenntnisse einen wünschenswerten Abstand beschrieben zu haben, führt dies nicht zu einer erfolgreichen Berufung. Gerade die auf Seite 2 der Berufungsbegründung vom 07.09.2021 wiedergegebene Passage aus dem Sitzungsprotokoll über die Vernehmung des Zeugen B. macht deutlich, dass der Zeuge zum einen den angegebenen Abstand von 15 m durchaus mit dem in der Fahrschule Erlernten verbunden hat und zum anderen auf die Einberechnung der Reaktionszeit eingegangen ist, die möglicherweise für eine Bewertung seiner Angaben erforderlich ist, jedoch über die bloße Wiedergabe von Wahrnehmungen hinausgeht. Die Einordnung des Amtsgerichts erscheint also zumindest vertretbar.

Wenn der Kläger nun in der Berufung die Aussage des Zeugen B. aus seiner Sicht erläutert, so handelt es sich eben lediglich um eine Interpretation. Es ist weder aus dem Sitzungsprotokoll vom 06.05.2021 ersichtlich, dass der Zeuge B. seine Angaben korrigiert hat oder sich missverstanden gefühlt hat, noch hat etwa der Kläger einen Antrag auf Protokollberichtigung gestellt. Der Entscheidung waren daher die Angaben des Zeugen so zu Grunde zu legen, wie sie Eingang in das Protokoll gefunden haben.

Darüber hinaus ist auch dann, wenn die Angaben des Zeugen B. ausschließlich seine Erinnerung wiedergeben, nicht geeignet, zu beweisen dass der Verkehrsunfall nicht auf eine Unaufmerksamkeit des Zeugen zurückzuführen ist. Auch dann ist eine Überzeugungsbildung dahingehend, dass die Angaben inhaltlich zutreffend sind und der eingehaltene Abstand nur bei einem starken und nicht verkehrsbedingten Abbremsen des Beklagten zu 1 zur Vermeidung eines Auffahrens nicht ausreichend war, kaum möglich. Dafür werden der Abstand und die Geschwindigkeiten zu ungenau angegeben, was nicht erstaunlich ist, eine entsprechende Überzeugungsbildung allerdings kaum ermöglicht.

Soweit der Kläger beanstandet, dass das Amtsgericht der Aussage des Zeugen B. nicht dahingehend gefolgt sei, dass der Beklagte zu 2 bereits bei Grün gebremst habe, vermag die Kammer auch hierin keine unvertretbare Beweiswürdigung zu sehen. Der Sachverhalt ist an dieser Stelle streitig. Der Beklagte zu 1 gab an, dass er gebremst habe, als die Ampel schon auf Gelb umgesprungen sei. Angaben der beiden beteiligten Fahrer, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung alleine die Sachverhaltsschilderung des Zeugen B. als möglich erscheinen ließen, so dass zwingend eine Überzeugungsbildung zu Gunsten dessen Sachverhaltsdarstellung geboten wäre, sind dabei nicht ersichtlich.

Auch der Vorwurf des Klägers, dass das Amtsgericht unzutreffend eingewandt habe, der Zeuge B. habe nicht konkret ausgesagt, dass der Beklagte zu 1 nach rechts habe abbiegen wollen, verfängt nicht. So räumt der Kläger bereits selbst ein, dass der Zeuge derartiges eben tatsächlich nicht ausgesagt hat. Weiter räumt auch der Kläger selbst ein, dass der Zeuge B. auch keine Tatsachen beobachtet hat, die Teil eines Abbiegens nach rechts hätten sein können. So ist der Beklagte zu 1 tatsächlich nicht nach rechts abgebogen, befand sich auch nicht auf der Rechtsabbiegerspur und entgegen den Behauptungen in der Klagschrift ist den vorgelegten Fotos, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, auch keine Schrägstellung des Fahrzeugs der Beklagtenseite nach rechts zu entnehmen.

Entgegen den Ausführungen des Klägers hat das Amtsgericht in seiner Begründung nicht außer acht gelassen, dass der Beklagte zu 1, ebenso wie der Zeuge B., ein unfallbeteiligter Fahrer gewesen ist. Das Amtsgericht bezeichnet beide ausdrücklich als Unfallbeteiligte. Sofern das Amtsgericht in Bezug auf diesen Umstand längere Ausführungen zu dem Zeugen B. als zu den Beklagten zu 1 gemacht hat, dürfte dies insbesondere dem Umstand geschuldet sein, dass die Unfallbeteiligung des Beklagten zu 1 aufgrund seiner Parteistellung auf der Hand liegt. Es ist den Urteilsgründen auch nicht zu entnehmen, dass das Amtsgericht sich von den Angaben des Beklagten zu 1 hat überzeugen lassen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass es aufgrund des gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweises erforderlich gewesen wäre, das Gericht von der Richtigkeit der eigenen Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen. Es genügt daher nicht, wenn das Gericht auch Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu 1 gehabt hat. Solange eine Überzeugungsbildung nicht zu Gunsten des Klägers erfolgt, bleibt der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger beweisfällig. Dies gilt auch, soweit der Kläger Ausführungen zur möglichen Fahrtstrecke des Beklagten zu 1 gemacht hat. Diese bleiben letztlich spekulativ und es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht diese Ausführungen nicht zum Anlass genommen hat, sich von der klägerischen Sachverhaltsdarstellung überzeugen zu lassen.

Eine erneute Vernehmung des Zeugen B. ist nicht veranlasst. Der Zeuge wurde erstinstanzlich vernommen und beide Parteien hatten im Rahmen der Vernehmung hinreichend Gelegenheit, dem Zeugen entsprechende Fragen zu stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

 

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