Bundesarbeitsgericht
Az.: 9 AZR 202/0
Urteil vom 05.09.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Arbeitnehmer haben generell einen Anspruch auf einen Ausgleich für Nachtarbeit. Der Arbeitgeber kann hierbei aber zwischen einem Ausgleich durch bezahlte freie Tage oder durch einen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt wählen. Das Bundesarbeitsgericht hält hierbei einen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt von 30 % für angemessen.
Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten, einem Unternehmen der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie beschäftigt. Der Kläger arbeitet ausschließlich nachts. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kein Tarifvertrag anzuwenden. Eine arbeitsvertragliche Regelung, wie die mit der Nachtarbeit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden, bestand nicht. Der Kläger hat mit der erhobenen Klage geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm für die seit 1997 geleisteten Nachtarbeitsstunden den gesetzlichen Nachtarbeitszuschlag. Angemessen sei der im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie vereinbarte Zuschlag von 50 %. Die Beklagte sei nicht berechtigt, ihn ersatzweise bezahlt von der Arbeit freizustellen. Der Kläger hat seine Forderung mit rd. 42.000 DM beziffert und – hilfsweise – nach Wahl der Beklagten Entgelt oder bezahlte Freistellung für 51 Arbeitstage begehrt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat dem Hilfsantrag des Klägers mit Urteil vom 29.01.2001 – Az.: 19 Sa 257/00 stattgegeben.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer dann, wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Dem Arbeitgeber ist danach das Recht eingeräumt, zwischen den im Gesetz alternativ genannten Leistungen zu wählen. Das Bundesarbeitsgericht hält des weiteren einen Nachtzuschlag von 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt für angemessen.