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Energielieferungsvertrag – Verjährung des Energiekostenzahlungsanspruchs

LG Kiel, Az.: 10 O 87/11, Urteil vom 07.11.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 € abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Energiekosten. Sie belieferte den Beklagten an der Verbrauchsstelle … in … mit Strom, unstreitig u. a. jedenfalls auch mit Heizstrom. Sie stellte dem Beklagten mit „Schlussrechnung“ vom 06.09.2010, Kopie Bl. 25 – 28 d. A., 6.312,05 € in Rechnung. Der Forderungsbetrag war u. a. gestützt auf „Sondervertrag JOKER 2000“ für den Zeitraum vom 27.02.2010 bis 31.07.2010. Die Rechnung enthält die Aufforderung, bis 21.09.2010 unter Hinweis auf eine bestimmt bezeichnete Vertragskontennummer zu zahlen. Außer auf den vorbezeichneten Zeitraum ist die Rechnung vom 06.09.2010 gestützt auf einen Forderungsbetrag in Höhe von 3.394,11 €, hinsichtlich derer für verschiedene Teilbeträge Fälligkeitsdaten vom 21.04. bis 21.09.2010 angegeben sind. Insoweit liegen im Wesentlichen frühere Rechnungen der Klägerin zugrunde. Es geht insoweit um folgende Rechnungen:

– vom 06. April 2010 (Kopie Bl. 29 – 33 d. A.)mit Zahlungsaufforderung bis 21.4. 2010 ; auf Bl. 4 der Rechnung sind Beträge unter Angabe der Fälligkeitsdaten 24.04.2009 bis 21.04.2010 aufgeführt;

– vom 16.07.2009 betreffend den Zeitraum 01.03.2009 bis 15.06.2009 (Kopie Bl. 34 – 37 d. A.); abgerechnet sind Leistungen nach dem Tarif „Thermostrom A“ mit Zahlungsaufforderung bis 31.07.2009;

– vom 09.04.2009 (Kopie Bl. 38 – 44 d. A.) betreffend den Zeitraum vom 26.02.2008 bis 28.02.2009 mit Zahlungsaufforderung bis 24.4. 2009; abgerechnet sind Leistungen unter Hinweis auf den „Sondervertrag JOKER 2000“ und unter Hinweis auf den Tarif „Thermostrom A“ unter Hinweis auf das Fälligkeitsdatum 09.04.2008. Die Rechnungsbeträge sind nicht in voller Höhe streitig.

Die Klägerin machte ihre Forderung mit am 01.02.2011 zugestelltem Mahnbescheid geltend, gegen den der Beklagte Widerspruch erhob. Die Klägerin wurde unter dem 10.02.2011 zur Zahlung der weiteren Gerichtskosten für das streitige Verfahren aufgefordert, die sie am 10. Juni 2011 einzahlte, sodass das Verfahren am gleichen Tage an das Landgericht Kiel als Streitgericht abgegeben wurde und dort am 23.06.2011 einging. Am 27.06.2011 wurde die Klägerin zur Klagebegründung aufgefordert. Die Begründung ging am 19.12.2013 ohne Angabe einer veränderten Anschrift des Beklagten ein. An den Beklagten unter zwischenzeitlich veränderter Anschrift wurde die Anspruchsbegründung sodann am 06.05.2014 zugestellt.

Die Klägerin behauptet, es seien durchweg Stromlieferungen erfolgt, die in die Grundversorgung für Haushaltskunden fielen. Dessen ungeachtet seien Vorschriften der Strom GVV auf die Belieferung des Beklagten mit Heizstrom entsprechend anzuwenden, zumindest, soweit es sich um die Fragen der Fälligkeit und der Verjährung handele. Der Beklagte habe im Übrigen im April 2009 um Zahlungserleichterungen gebeten. Eine nach Auffassung des Beklagten zu Unrecht nicht berücksichtigte Zahlung von ca. 3.000,00 € sei zumindest nicht auf die vorliegend erhobene Forderung geleistet worden.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.286,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2010 zu zahlen sowie weitere Nebenkosten in Höhe von insgesamt 545,00 €.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die von der Klägerin angenommenen vertraglichen Grundlagen zumindest insoweit, als es um die Belieferung mit Thermostrom gehe, da entsprechende Vertragsschlüsse seinerzeit wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des BGB über AGB unwirksam seien. Die Klägerin habe ferner eine in lange zurückliegender Zeit geleistete Zahlung in Höhe von ca. 3.000,00 € unberücksichtigt gelassen. Die von der Klägerin erhobene Forderung basiere ferner in Teilen auf unerlaubten Schätzungen. Auch habe er bei der Klägerin nicht um Zahlungserleichterungen nachgesucht. Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das weitere Vorbringen der Klägerin nötigt nicht zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, da sich bereits nach dem bisherigen Streitstoff ergibt, dass die Forderung der Klägerin verjährt ist.

Dies ergibt sich hinsichtlich der in den vorbezeichneten Rechnungen der Klägerin angeführten, vor dem 21.09.2010 liegenden Fälligkeitsdaten bereits insoweit, als die bei Erteilung der Rechnung vom 06.09.2010 durch die Rechnungen ausgewiesenen, früheren Fälligkeitsdaten bereits geraume Zeit zurücklagen und die entsprechenden Forderungen nicht nach Belieben zu späterer Zeit erneut in einer weiteren Rechnung unter Nennung eines weiteren Zeitpunktes, zu dem zu zahlen sei, fällig gestellt werden konnten. Frühere Fälligstellungen zu den Zeitpunkten 21.04.2010 und, ausgewiesen durch die Vorgängerrechnungen, deutlich weiter zurückliegenden Daten hatten ihre Gültigkeit behalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin erlaubt § 17 Strom GVV ihr nicht, bereits in früheren Rechnungen mit Zahlungsziel und Fälligkeitsdaten geltend gemachte Forderungen – zu späteren beliebigen Zeitpunkten mit anderen Fälligkeitsdaten erneut geltend zu machen und auf diese und auf diese Weise die Verjährungsvorschriften zu unterlaufen. § 17 Strom GVV enthält eine Fälligkeitsregelung, u. a. dahingehend, dass es dem Stromlieferanten unbenommen ist, einen Fälligkeitszeitpunkt zu bestimmen, der im Ausgangspunkt später als zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung liegt. Ist indessen eine Zahlungsaufforderung ausgesprochen, mit Zahlungsziel versehen und unter ausdrücklichem Hinweis auf ein Fälligkeitsdatum geltend gemacht, liegt Fälligkeit im Sinne der Verjährungsvorschriften vor und ist die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.

Allerdings ist vorliegend Verjährung ohnehin auch dann eingetreten, wenn ausschließlich auf die Schlussrechnung vom 06.09.2010 abgehoben wird. Die Klägerin hat insoweit zum 21.09.2010 Zahlung gefordert. Zum letztgenannten Zeitpunkt ist somit Fälligkeit eingetreten. Die Schutzvorschrift des § 17 Strom GVV ist eingehalten. Der Lauf der Verjährungsfrist begann mit dem 01.01.2010. Die ihren Lauf hemmende Zustellung des Mahnbescheides erfolgte am 01.02.2011, sodass von der Frist der Regelverjährung zu diesem Zeitpunkt 365 + 31 Tage verstrichen waren. Die Hemmung durch die Zustellung des Mahnbescheides dauerte unter Berücksichtigung des § 204 Abs. 2 BGB trotz der jedenfalls nicht beschleunigten Handhabung der Angelegenheit seitens der Klägerin bis 6 Monate nach dem 27.06.2011. Am letztgenannten Tag war die Aufforderung zur Anspruchsbegründung erfolgt. Die Hemmung endete somit am 27.12.2011, sodass bis zum 27.12.2012 ein weiteres Jahr und 31 Tage vor dem 27.12.2013 der Lauf der dreijährigen Frist vollendet war und durch den Eingang der Anspruchsbegründung beim Streitgericht am 19.12.2013 nicht mehr erneut gehemmt werden konnte. Auf alle von der Klägerin genannten, vor dem 21.09.2009 liegenden Fälligkeitsdaten kommt es somit nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob verjährungsrechtlich von Bedeutung ist, dass die Klägerin die Anspruchsbegründung ohne Mitteilung einer Änderung der Anschrift des Beklagten einreichte, obwohl ihr nach dem Inhalt der der Anspruchsbegründung anliegenden Zahlungsaufforderung vom 08.11.2010 bereits zu jenem Zeitpunkt bekannt war, dass der Beklagte zwischenzeitlich nach Glücksburg verzogen war.

Ob und in welchem Umfang schließlich der Beklagte zum Zeitpunkt des anwaltlichen Tätigwerdens vom November 2010 die seinerzeit u. a. abgerechneten Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu tragen gehabt hätte, kann letztlich ebenfalls offenbleiben, da die Verursachung entsprechender Kosten sich nicht mehr als adäquate Schadensfolge darstellt, wenn im Anschluss an ihre Verursachung mit der Verfolgung der erhobenen Ansprüche bis nach Eintritt der Verjährung zugewartet wird.

Auf die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen die erhobene Forderung unter dem Gesichtspunkt der Abrechnung auch von Heizstrom, eine unberücksichtigte Zahlung und unzulässige Schätzungen kommt es danach nicht an.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11,711 ZPO.

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