Skip to content

Vertriebspartnervertrag – Rückzahlung jahrelang gewährter Provisionsvorschüsse

OLG Köln – Az.: 19 U 156/15 – Urteil vom 13.05.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.9.2015 (26 O 187/14) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der Widerklageantrag zu Punkt j. (Stornoreserve) in der Hauptsache erledigt hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Forderungen aus einem beendeten Vertriebspartnervertrag.

Die Klägerin befasst sich als sog. Allfinanzdienstleister mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen u.a. als Makler und arbeitet dabei mit Vermittlern zusammen, die ihrerseits Handelsvertreter oder unabhängige Makler sind. Aufgrund eines (geänderten) Vertriebspartnervertrags vom 14./28.6.2011 war die Beklagte in dem Zeitraum von Dezember 2008 bis Dezember 2012 auf Provisionsbasis als Vermittlerin für die Klägerin tätig und erhielt aufgrund der Courtageordnung von Dezember 2008 bis November 2011 einen monatlichen Vorschuss in Höhe von 4.000,00 EUR, der auf der Grundlage von Einkommensnachweisen der Beklagten aus ihrer früheren Tätigkeit berechnet wurde. Die Vorschüsse waren nach § 5 Abs. 4 des Vertriebspartnervertrags von der Beklagten binnen 10 Tagen nach Anforderung der Klägerin zu begleichen und wurden u.a. auf einem Courtagevorschusskonto verbucht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf die Anlagen S&P 01 und S&P 11 verwiesen. Da die Beklagte keine entsprechenden Provisionen verdiente bzw. Rückbelastungen wegen Stornofällen erfolgten, erhöhte sich der zu ihren Lasten bestehende Saldo kontinuierlich und belief sich per 29.12.2012 auf 24.000,00 EUR, per 1.4.2014 auf 34.821,62 EUR und per 18.3.2015 auf 39.624,47 EUR. Wegen der Einzelheiten der Provisionsabrechnungen sowie der Buchungen auf den verschiedenen Konten wird auf die Anlagen S&P 02, S&P 13, S&P 14, S&P 15 und S&P 90A sowie BK03 und BK05 verwiesen. Durch Vereinbarung vom 19./20.3.2012, wegen deren weiterer Einzelheiten auf die Anlage S&P 03 Bezug genommen wird, erkannte die Beklagte einen per 29.2.2012 bestehenden Sollsaldo auf dem Courtagekonto in Höhe von 24.000,00 EUR an und die Parteien vereinbarten Rückführungsmodalitäten. Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 28.11.2012 und verlangte mit Schreiben vom 10.12.2012 die Erteilung eines Buchauszugs. Die Klägerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 11.12.2012, dem die Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2012 widersprach und die Abmahnung der Klägerin mit Schreiben vom 14.12.2012 zurückwies. Die Klägerin reagierte darauf mit einer fristlosen Kündigung vom 27.12.2012.

Die Klägerin hat durch Mahnbescheid vom 3.3.2014 einen Betrag von 34.492,79 EUR sowie im streitigen Verfahren zunächst den o.g. Saldo per 1.4.2014 klageweise geltend gemacht und die Klage sodann auf den o.g. Saldo per 18.3.2015 (jeweils nebst Zinsen) erhöht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sich ein entsprechender Zahlungsanspruch aus den Abrechnungen ergebe, die als Kontokorrent geführt worden seien, so dass es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis handele. Die in die Abrechnungen eingestellten Belastungen seien zutreffend, insbesondere seien abgesehen von Kleinststorni bis zu 50,00 EUR, bei denen ihres Erachtens keine Verpflichtung zur Nachbearbeitung bestehe, hinreichende Bemühungen zur Stornogefahrabwehr vorgenommen worden. Hierzu hat die Klägerin ferner behauptet, dass Vertragsstornierungen von der Beklagten zugunsten ihres neuen Dienstherrn veranlasst worden seien. Die Rückforderungsklausel hat die Klägerin für wirksam gehalten, weil damit ihres Erachtens kein unzulässiges Kündigungserschwernis verbunden sei. Bestandspflegeprovisionen seien nicht geschuldet, da die Beklagte eine aktive Betreuung nicht (mehr) geleistet habe. Zudem ergebe sich der Zahlungsanspruch in Höhe von 24.000,00 EUR aus der Vereinbarung vom 19./20.3.2012.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Rückzahlungsklausel sowie die Vereinbarung vom 19./20.3.2012 als unwirksam erachtet. Eine Saldofeststellung sei nicht erfolgt. Die Darlegung von Stornofällen sei ebenso wenig nachvollziehbar wie der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch, der ihres Erachtens nicht mit den Provisionsabrechnungen der Klägerin und deren Mitteilung an den AVAD in Einklang stehe.

Widerklagend hat die Beklagte eine Verurteilung der Klägerin zur Erteilung eines Buchauszugs mit den aus dem Schriftsatz vom 1.7.2014 ersichtlichen Angaben beantragt. Die Beklagte hat behauptet, dass die Klägerin die insofern zu erteilenden Informationen bislang nicht vollständig übermittelt habe und sie keine Zugriffsmöglichkeit auf deren elektronisches Portal mehr habe. Nachdem die Klägerin während des Prozesses einige der begehrten Auskünfte in Form eines Buchauszugs (CD als Anlage S&P 07) erteilt hatte, hat die Beklagte die Widerklage insoweit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt und nur noch die Erteilung eines Buchauszugs mit den aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlichen Informationen sowie weiteren Angaben begehrt.

Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt und die Auffassung vertreten, dass der Beklagten kein weitergehender Informationsanspruch (mehr) zustehe. Der Buchauszug könne ihres Erachtens durch Provisionsabrechnungen ersetzt werden und ein darauf gerichteter Anspruch der Beklagten sei auch deshalb ausgeschlossen, weil kein Zahlungsanspruch bestehe, sondern von der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch anerkannt worden sei. Jedenfalls verhalte sich die Beklagte treuwidrig, wenn sie auf der Erteilung eines Buchauszugs bestehe, zumal sie weiterhin die Möglichkeit habe, auf das elektronische Portal der Klägerin zuzugreifen und von dem Angebot, den Buchauszug abzuholen, keinen Gebrauch gemacht habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Rückforderungsklausel im Vertriebspartnervertrag gemäß § 83 a Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 134 BGB unwirksam sei, weil es sich um ein unzulässiges mittelbares Erschwernis der Kündigungsmöglichkeit handele. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin folge auch nicht aus einem Kontokorrent oder einem (sonstigen) Schuldanerkenntnis, insbesondere auch nicht aus der Vereinbarung vom 19./20.3.2012, da es sich dabei um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handele, das ebenfalls nichtig sei. Zur Widerklage hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Anspruch der Beklagten auf Erteilung eines Buchauszugs von der Klägerin hinsichtlich der von der Beklagten noch nicht für erledigt erklärten Punkte abgesehen von den mit dem Widerklageantrag zu g., i. bb. und i. ff. begehrten Informationen bestehe und von der Klägerin bislang nicht erfüllt worden sei, weil die Provisionsabrechnungen einen Buchauszug nicht ersetzen könnten, die Verweisung auf eine elektronische Abrufbarkeit nicht ausreiche und die Klägerin die angebotene Abholung des Buchauszugs von der Vorlage weiterer Vollmachten abhängig gemacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 16.9.2015 (Bl. 617 ff. GA) Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt sowie ihr Vorbringen aus erster Instanz wiederholt, vertieft und ergänzt. Die Klägerin meint, dass das Landgericht zur Begründung der Klageabweisung zu Unrecht eine einheitliche Beurteilung sämtlicher Vorschusszahlungen vorgenommen habe, während ihres Erachtens eine Differenzierung zwischen Zahlungen, die aufgrund von Regelungen im Rahmen des Vertriebspartnervertrags (§ 5 Abs. 4 des Vertrags) einerseits und aufgrund einer gesonderten Vereinbarung (§ 3 Abs. 3 der Courtageordnung) andererseits als Anschubfinanzierung erfolgten, hätte vorgenommen werden müssen. Jedenfalls hinsichtlich der vor vollständigem Verdienen von Provisionen geleisteten Zahlungen, welche die Klägerin auf 18.324,47 EUR beziffert, besteht ihres Erachtens eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass die Rückzahlungsvereinbarung nicht gemäß § 134 BGB nichtig sei, weil sie kein unzulässiges Kündigungserschwernis darstelle, da die Zahlungsverpflichtung nicht an die Kündigung oder das Ausscheiden des Handelsvertreters geknüpft sei, sondern der Rückzahlungsanspruch jederzeit fällig gewesen und laufend mit Provisionseinnahmen verrechnet worden sei. Die Klägerin beruft sich darauf, dass die Festsetzung der Vorschusshöhe sich an den Angaben der Beklagten zu ihren durchschnittlichen Courtagen der letzten 36 Monate orientiert habe, auf das Sechsfache des Monatswerts beschränkt war, der niemals erreicht worden sei, und die Beklagte auch regelmäßig die monatlichen Vorschüsse erreicht habe, wie sich nach Meinung der Klägerin daraus ergibt, dass der im Januar 2013 auf das Mitarbeiterkonto umgebuchte Saldo des Courtagevorschusskontos weit weniger betragen habe als der mögliche Sollsaldo von 24.000,00 EUR. Jedenfalls stehe der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch in Höhe des von der Beklagten in der vor der Kündigung getroffenen Vereinbarung vom 19./20.3.2012 anerkannten Betrages zu, welche nach Auffassung der Klägerin ein wirksames konstitutives Schuldanerkenntnis darstellt. Im Übrigen bestünde ein entsprechender Rückzahlungsanspruch zumindest aus § 812 BGB. Ferner hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, dass die widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen ein abstraktes Schuldanerkenntnis darstelle, weil die Parteien auf die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Provisionsabrechnungen nach Ablauf eines Monats verzichtet hätten. Nach Meinung der Klägerin erfolgte auch die Verurteilung auf die Widerklage zu Unrecht, da der Anspruch der Beklagten auf Erteilung eines Buchauszugs erfüllt sei, weil die von ihr zusätzlich begehrten Informationen nicht erforderlich seien, um der Beklagten eine Berechnung von etwaigen Provisionsansprüchen zu ermöglichen. Jedenfalls in Kombination der übermittelten Unterlagen (Provisionsabrechnungen, Buchauszug und weitere Informationen) lägen der Beklagten bereits alle benötigten Informationen vor. Die Beklagte könne zumindest keine Angaben zu Geschäftsvorgängen vor dem Schuldanerkenntnis vom 19./20.3.2012 verlangen, da sie insoweit mit etwaigen Einwendungen ausgeschlossen sei. Jedenfalls habe die Beklagte keinen Anspruch auf Informationen zu möglichen Vertragsänderungen, da insofern vorhandene Informationen der Beklagten übermittelt worden seien und weitergehende Daten der Klägerin nicht vorlägen, zu Angaben für den Kündigungsfall, weil diese – abgesehen von Kleinststorni, bei denen ihres Erachtens keine Nachbearbeitungspflicht besteht – in der Liste der Vertragsstornierungen enthalten seien, und zur Stornoreserve mehr, da diese aus der Haftungszeitstatistik ersichtlich seien. Mangels vollständiger Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und fehlender Erteilung von nach Meinung der Klägerin erforderlichen richterlichen Hinweisen liege zudem ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 39.624,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. aus 27.046,70 EUR seit dem 9.7.2013 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und die Widerklage abzuweisen, hilfsweise die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte erklärt den Rechtsstreit hinsichtlich des Widerklageantrags zu 2. j. in der Hauptsache (einseitig) für erledigt, verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für verfahrensfehlerfrei und in der Sache zutreffend. Die Beklagte meint, dass die Klägerin auch mit ihrem zweitinstanzlichen Vorbringen, dessen Verspätung gerügt wird, etwaige Rückzahlungsansprüche wegen Provisionsstornierungen nicht schlüssig dargelegt habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten zu der als Anlage BK05 vorgelegten Liste der Vertragsstornierungen wird auf die Ausführungen auf den Seiten 4 ff. der Berufungserwiderung verwiesen. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass das Landgericht seine Hinweispflicht nicht verletzt habe und die Klägerin im Übrigen auch nicht dargelegt habe, was auf einen etwaigen Hinweis weiter vorgetragen worden wäre. Auch in der Sache habe das Landgericht zutreffend entschieden, da die Rückzahlungsklausel nichtig sei und die Klägerin jedenfalls nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, die gewährten Vorschüsse einzustellen bzw. anzupassen. Das Schweigen auf die Provisionsabrechnungen stelle auch kein Schuldanerkenntnis dar. Das Anerkenntnis der Beklagten in der Vereinbarung vom 19./20.3.2012 sei als deklaratorisches anzusehen und deshalb ebenfalls unwirksam. Schließlich sei die Klägerin auf die Widerklage zu Recht zu ergänzenden Informationen verurteilt worden, da die verlangten Angaben zur Ermittlung eines Provisions- bzw. Schadensersatzanspruchs der Beklagten erforderlich und daher in einen Buchauszug aufzunehmen seien.

Der Senat hat durch Beschluss vom 18.2.2016 auf seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage hingewiesen und durch Beschluss vom 10.3.2016 mit Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren und des Verfahrensablaufs wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei, im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und der Widerklage in dem Umfang, in dem sie nicht von der Beklagten – einseitig – für erledigt erklärt wurde, stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Rückzahlungsanspruch aus dem Vertriebspartnervertrag oder einem anderen Rechtsgrund, während der Beklagten der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs zusteht. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

1. Die (zuletzt) auf Zahlung von 39.624,47 EUR gerichtete Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund der Courtageordnung gezahlten Vorschüsse, weil kein wirksames Anerkenntnis vorliegt und die diesbezügliche Rückzahlungsvereinbarung nichtig ist, noch auf Rückzahlung eines Teilbetrags wegen infolge von Stornierungen nicht (endgültig) ins Verdienen gelangter Provisionen.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

a) Die Zahlung von 39.624,47 EUR kann nicht als (angeblich) anerkannter Sollsaldo auf dem Courtagekonto verlangt werden, gemäß §§ 780, 781 BGB, 350 HGB i.V.m. § 5 (4) Sätze 3 und 4 des Vertriebspartnervertrags der Parteien. Zwar beläuft sich der Saldo auf dem von der Klägerin für die Beklagte geführten Courtagekonto gemäß der Abrechnung per 18.3.2015 auf den Sollbetrag in Höhe von 39.624,47 EUR. In § 5 (4) Satz 3 des Vertriebspartnervertrags ist auch vorgesehen, dass ein Sollsaldo vom Vertriebspartner, mithin von der Beklagten, auf erste Anforderung innerhalb von zehn Tagen zum Ausgleich zu bringen ist. Jedoch kann hier nicht von einem wirksamen Anerkenntnis des Abrechnungssaldos durch die Beklagte ausgegangen werden.

Dass sich die Beklagte hinsichtlich eines Anerkenntnisses der Courtageabrechnungen gegenüber der Klägerin geäußert hätte, wird klägerseits nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin meint, in dem Schweigen der Beklagten auf die Courtageabrechnungen sei ein abstraktes Schuldanerkenntnis zu sehen, ist das Landgericht dem zu Recht nicht gefolgt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen in der Berufungsbegründung zu einem nach Meinung der Klägerin vorliegenden konkludenten Schuldanerkenntnis, eines konkludenten Verzichts auf die Erhebung von Einwendungen gegen die Provisionsabrechnungen und/oder einer mit den Monatsabrechnungen konkludent erfolgten Zahlungsaufforderung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 29.11.1995 – VIII ZR 293/94 und Urteil vom 23.10.1981 – I ZR 171/79; jeweils zitiert nach juris), der sich der Senat anschließt, rechtfertigt die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen durch den Handels- bzw. Versicherungsvertreter nicht die Annahme, dieser habe sich mit den ihm von dem Unternehmer erteilten Abrechnungen einverstanden erklärt und auf ihm etwa zustehende weitergehende Provisionsansprüche für diesen Zeitraum verzichtet. Denn ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann im Allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handels- bzw. Versicherungsvertreters gefolgert werden; für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handels- bzw. Versicherungsvertreter bedarf es vielmehr in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handels- bzw. Versicherungsvertreters (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1995 – VIII ZR 293/94). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass an die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 16.11.1993 – XI ZR 70/93 und Urteil vom 22.6.1995 – VII ZR 118/94; jeweils zitiert nach juris).

Etwas anderes kann hier auch nicht gelten, weil die Parteien in § 5 (4) Satz 4 des Vertriebspartnervertrags vereinbart haben, dass Einwendungen gegen die Courtageabrechnung innerhalb eines Monats nach Empfang der Abrechnung geltend gemacht werden müssen, anderenfalls die Berechnung vom Vertriebspartner als anerkannt gelte. Eine solche Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 87 c HGB unwirksam. Der Annahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handels- bzw. Versicherungsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handels- bzw. Versicherungsvertreters dienenden §§ 87 a Abs. 5, 87 c Abs. 5 HGB entgegen. Denn diese Annahme führt zu einer gegen die genannten Bestimmungen verstoßenden Beschränkung der Ansprüche des Handels- bzw. Versicherungsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs und Zahlung von Provision für die Zukunft, weil sie ihn nötigt, Abrechnungen des Unternehmers künftig zu widersprechen, um insoweit ein (sich ständig wiederholendes) negatives Schuldanerkenntnis zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1995 – VIII ZR 293/94 und Urteil vom 20.9.2006 – VIII ZR 100/05).

b) Die Klägerin kann von der Beklagten auch keine Rückzahlung der gewährten Provisionsvorschüsse verlangen, auch wenn die Vorschussleistungen – unstreitig – nicht vollständig durch tatsächlich erwirtschaftete Provisionen gedeckt sind. Die Vereinbarung der Parteien über die Rückzahlung der Vorschussleistungen ist nämlich gemäß §§ 89 Abs. 2 Satz 1 2. HS, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 134 BGB ebenfalls unwirksam.

Nach § 89 a Abs. 1 HGB ist ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündbar. Dieses Recht darf gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; es ist mithin für beide Teile unabdingbar (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 36. Auflage 2014, § 89 a HGB Rn 26, zitiert nach beck-online). Grundsätzlich sind nicht nur unmittelbare Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit unzulässig, sondern auch mittelbare Erschwernisse, die Vertragsbeziehung zu beenden, etwa in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen (vgl. zur Nichtigkeit der Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags: BGH, Urteil vom 3.7.2000 – II ZR 282/98). Entsprechendes gilt auch für den Handels- bzw. Versicherungsvertretervertrag, wenn an die Kündigung des Handels- bzw. Versicherungsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O.; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn [EBJS], Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 89 a HGB Rn 57, zitiert nach beck-online; Emde BB 2011, 2755, 2763; Emde, in: Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2015, § 89 a HGB Rn 49; zitiert nach juris). Ein solcher Nachteil kann auch in der vertraglich vorgesehenen Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung langfristiger Vorschussleistungen bei einer Kündigung durch den Handels- bzw. Versicherungsvertreter bestehen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.2.2010 – 1 U 113/09; OLG Hamburg, Urteil vom 17.3.2000 – 14 U 77/99; jeweils zitiert nach juris). In einer solchen Vertragsklausel kann zudem ein unzulässiger Verstoß gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 2. HS HGB liegen, wonach die Frist zur ordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrags für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als für den Handelsvertreter. Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zu Gunsten des im Allgemeinen wirtschaftlich schwächeren Handels- bzw. Versicherungsvertreters dar, die verhindern soll, dass der schwächere Vertragsteil einseitig in seiner Entscheidungsfreiheit zur Vertragsbeendigung beschnitten wird (vgl. Emde, in: Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, a.a.O., § 89 HGB Rn 69; Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89 HGB Rn 16 und Rn 28). Auch in Bezug auf § 89 Abs. 2 Satz 1 2. HS HGB kann ein unzulässiger Nachteil in der Vereinbarung der Rückzahlung von gewährten Provisionsvorschüssen bestehen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013 – 13 U 30/13; OLG Hamburg, a.a.O.). Abweichende Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig (vgl. zum Geschäftsführeranstellungsvertrag: BGH, a.a.O.; zum Handelsvertretervertrag: OLG Karlsruhe, a.a.O., OLG Hamburg, a.a.O., und OLG Oldenburg, a.a.O.). Ob die an eine Vertragsbeendigung geknüpften finanziellen Nachteile von solchem Gewicht sind, dass sie zu einer gemäß §§ 89 Abs. 2 Satz 1 2. HS, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB, § 134 BGB unwirksamen Kündigungserschwernis führen, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei es insbesondere auf die Höhe der ggf. zurückzuerstattenden Zahlungen sowie den Zeitraum, für den diese zurückzuerstatten sein sollen, ankommt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.). Letztlich ist entscheidend, ob im Einzelfall die vertragliche Regelung über die Rückzahlungspflicht von empfangenen Provisionsvorschüssen geeignet ist, den Handels- bzw. Versicherungsvertreter von einer Kündigung des Vertretervertrags abzuhalten (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 1.8.2013 – 16 U 183/12, abrufbar bei juris).

Wie bereits das Landgericht überzeugend festgestellt hat, ist nach diesen Grundsätzen von einer Unwirksamkeit der vorliegend in Rede stehenden Rückzahlungsvereinbarung auszugehen. Von Beginn ihrer Tätigkeit im Dezember 2008 an erhielt die Beklagte bis einschließlich November 2011 – unstreitig – einen monatlichen Provisionsvorschuss von 4.000,00 EUR. Dem standen durchschnittlich deutlich geringere Provisionen gegenüber, die von der Beklagten in dieser Zeit erwirtschaftet worden sind, wie sich schon aus der – abgesehen von geringen Schwankungen – kontinuierlichen Erhöhung des zu Lasten der Beklagten verbuchten Sollsaldos ergibt. Dies bestätigt auch und gerade das eigene Vorbringen der Klägerin, wonach der im Januar 2013 umgebuchte Sollsaldo (in Höhe von 21.300,00 EUR) „weit weniger“ betragen habe als der mögliche Sollsaldo von 24.000,00 EUR. Aufgrund der Höhe des stetig wachsenden Sollstandes war der für den Fall der Vertragsbeendigung zur sofortigen Rückzahlung fällige Vorschussbetrag durchaus geeignet, die Beklagte von einer Kündigung des Versicherungsvertretervertrags abzuhalten. Auch und gerade der Zeitraum von drei Jahren, für den die Klägerin den Provisionsvorschuss gewährt hat, war geeignet, die Beklagte in eine derart starke wirtschaftliche Abhängigkeit von der Klägerin zu bringen, dass ihre Kündigungsfreiheit erheblich beschränkt wurde. Die Vorschussgewährung über einen derart langen Zeitraum zeigt, dass sie nicht lediglich „auslaufend“ im Sinne einer „Anschubfinanzierung“, sondern langfristig angelegt war (vgl. ebenso bei Vorschussgewährung über 24 Monate: OLG Hamburg, a.a.O.). Es mag sein, dass der Vorschussbetrag zunächst aufgrund der Angaben der Beklagten zu den in ihrem früheren Beschäftigungsverhältnis erhaltenen Einkünften festgesetzt worden ist. Dieser Umstand verstärkt indes noch den Eindruck, dass die Beklagte mit der laufenden Zahlung steigender Beträge bei kontinuierlich anwachsendem Sollsaldo in ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu der Klägerin gebracht worden ist, da sich ihr Lebensstandard und Verdienstinteresse an dem früher erzielten Einkommen und den laufenden Vorschüssen ausgerichtet haben dürften. Hinzu kommt, dass die Klägerin ungeachtet dessen während des bestehenden Vertragsverhältnisses keine Anpassung (Reduzierung) der Vorschusszahlungen vorgenommen und auch keine (ernsthaften) Bemühungen entfaltet hat, um den Sollsaldo zurückzuführen, sondern mit – ausdrücklichen – Zahlungsaufforderungen erst nach Vertragsbeendigung an die Beklagte herangetreten ist. Hierdurch hat die Klägerin das Entstehen der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Beklagten zumindest billigend in Kauf genommen.

Da eine Angleichung der Kündigungsfrist, wie sie § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB im Fall ungleicher Kündigungsfristen vorsieht, hier nicht in Betracht kommt und es gerade die Verpflichtung zur Rückzahlung der Provisionsvorschüsse ist, die eine unzulässige Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 89 a Abs. 1 HGB mit sich bringt, ist diese vertragliche Regelung gemäß § 134 BGB nichtig (ebenso: OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.). Soweit das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 29.10.2009 – 11 U 36/09) und das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 24.7.2012 – 13 U 118/11) in den jeweils dort zu entscheidenden Fällen zu einem anderen Ergebnis gelangt sind, führt das nicht zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts. Im Gegenteil: Der Grundsatz, dass eine unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit auch bei mittelbaren Erschwernissen vorliegen kann, u.a. wenn Vertragsklauseln die sofortige Rückzahlung langfristiger Vorschussleistungen bei einer Kündigung des Handels- bzw. Versicherungsvertretervertrages vorsehen, wird in den genannten Entscheidungen bestätigt. Es muss allerdings nach dem oben Gesagten anhand des Einzelfalls geprüft werden, ob durch eine Rückzahlungsvereinbarung das Recht zur Kündigung tatsächlich faktisch mittelbar beschränkt oder ausgeschlossen ist. In den beiden vorgenannten Fällen einer einmaligen Vorschusszahlung in Höhe von 2.000,00 EUR (OLG Oldenburg, a.a.O.) und einer Sondergratifikation in Höhe von 5.748,97 EUR (OLG Celle, a.a.O.) ist dies nicht angenommen worden. Demgegenüber geht es vorliegend um die über einen Zeitraum von mehreren Jahren fortlaufend erfolgte Zahlung eines wesentlich höheren (Gesamt-) Betrags mit entsprechend stärkeren Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten und deren Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf eine eventuelle Beendigung des Handels- bzw. Versicherungsvertreterverhältnisses zur Klägerin.

Im Ergebnis entfällt deshalb vorliegend eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung des gewährten Vorschusses. Dass damit faktisch die monatlichen Zahlungen zu einem Provisionsfixum werden, obwohl die Parteien ein solches nicht vereinbart hatten, erscheint auch nicht – wie die Klägerin meint – unbillig, da die Beklagte von diesem Betrag ihren notwendigen laufenden Lebensunterhalt sowie Arbeits- und Werbungskosten zu bestreiten hatte und die Klägerin von den durch die Beklagte erbrachten Leistungen profitiert hat.

c) Die Klägerin kann den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht in Höhe eines Teilbetrags von 24.000,00 EUR auf die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung vom 19./20.3.2012 (Anlage S&P 03) stützen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in dieser Vereinbarung der Parteien kein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB zu sehen. Auch insoweit ist der Beurteilung des Landgerichts zuzustimmen.

Ein konstitutives Schuldanerkenntnis soll unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schaffen, auch wenn der ursprüngliche Anspruch nicht (mehr) besteht (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 781 BGB Rn 2, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Ob die Parteien ein solches Schuldanerkenntnis gewollt haben, oder ggf. ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen, keine neue begründen soll (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rn 3), ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei sind neben dem Wortlaut vor allem der mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 780 BGB Rn 4, § 781 BGB Rn 1).

Der Wortlaut der Vereinbarung der Parteien vom 19./20.3.2012 spricht in dem eigentlichen Anerkenntnis zu Ziff. 1 deutlich gegen ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne einer neuen selbstständigen Verpflichtung. Denn dort wird ausdrücklich auf die (vermeintlich) bestehende Verpflichtung zur Rückführung des Sollsaldos auf dem Courtagekonto Bezug genommen. Ist – wie hier – der Verpflichtungsgrund in der Urkunde konkret genannt, kann im Zweifel nicht von einem selbständigen Schuldversprechen ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.2.2002 – VI ZR 288/00, zitiert nach juris). Auch der von den Parteien in der Vereinbarung vom 19./20.3.2012 formulierte Zweck spricht gegen die Annahme eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses: Die Parteien wollten offenbar die Rückzahlung einer ihres Erachtens ohnehin bestehenden Schuld regeln. Die Begründung einer neuen selbständigen Verpflichtung war damit erkennbar nicht bezweckt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die eine oder andere Partei ein berechtigtes Interesse an der Begründung einer eigenständigen, von dem bestehenden Schuldgrund unabhängigen Verpflichtung hatte. Ein solches ist klägerseits auch nicht vorgebracht worden. Dass die Parteien seinerzeit bereits über Grund oder Höhe der Rückzahlungsverpflichtung gestritten hätten und ggf. mit dem Anerkenntnis eine abschließende Regelung hätten treffen wollen, ist nicht vorgetragen. Die allgemeine Verkehrsauffassung führt hier zu keinem anderen Ergebnis, da offenbar lediglich eine Vereinbarung über die Modalitäten der Rückzahlung getroffen worden ist. Das Landgericht ist mithin zu Recht nicht von einem konstitutiven, sondern von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis ausgegangen. Dieses teilt das Schicksal der bestätigten Verbindlichkeit. Ist das dem anerkannten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis nichtig, ist auch das deklaratorische Schuldanerkenntnis unwirksam, soweit die Nichtigkeitsgründe bei Abgabe fortbestehen (vgl. BGH, Urteil vom 16.3.1988 – VIII ZR 12/87, zitiert nach juris). Hier sollte mit dem Anerkenntnis im Rahmen der Vereinbarung vom 19./20.3.2012 die vermeintliche Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der erhaltenen und nicht tatsächlich erwirtschafteten Provisionsvorschüsse bestätigt werden. Ein solcher Rückzahlungsanspruch besteht jedoch aus den oben dargelegten Gründen gemäß §§ 89 Abs. 2 Satz 1 2. HS, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB, § 134 BGB nicht. Soweit die Klägerin auf eine möglicherweise die Beklagte aufgrund des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses treffende Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Wegfalls der Forderung hinweist, kommt es hierauf nicht an. Denn die Nichtigkeit der dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegenden Forderung folgt nach dem Vorstehenden bereits aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien.

d) Auch den in der Klageforderung enthaltenen Betrag wegen der Stornierung von Versicherungsverträgen, die von der Beklagten vermittelt worden sind, den die Klägerin in der Berufungsbegründung auf 18.324,47 EUR beziffert (vgl. Bl. 661 GA), kann sie nicht von der Beklagten zurückverlangen.

Soweit die Klägerin auf entsprechende Provisionsbelastungen verweist, kommt zwar ein Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 87 a Abs. 3, 92 Abs. 4 HGB, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Es fehlt jedoch – jedenfalls zunächst – eine konkrete Darlegung der Klägerin, aus welchen stornierten Geschäften die Provision zurückverlangt wird und wie sich der insoweit geltend gemachte Betrag zusammensetzt. Statt im Einzelnen darzulegen, welche von der Beklagten vermittelten Versicherungsverträge storniert worden sind und welche konkrete Provision jeweils zurückzuzahlen ist, hat die Klägerin schlicht die Entwicklung des Courtagekontos dargelegt und im Übrigen auf – z.T. digitalisiert – eingereichte Anlagen verwiesen. Es mag sein, dass sich die erforderlichen Daten hieraus ergeben. Allerdings genügt der schlichte Verweis auf Anlagen nicht den an einen geordneten substantiierten Sachvortrag zu stellenden Anforderungen. Auch die im Zusammenhang mit der Stornonachbearbeitung vorgelegte Liste der Provisionsstornierungen (Anlagen S&P 14) ersetzt nicht den erforderlichen substantiierten Sachvortrag zu den geltend gemachten Provisionsbelastungen. Im Übrigen erfassen die darin aufgelisteten Geschäfte den Angaben der Klägerin zufolge nur über eine angenommene Kleinststornogrenze von 50,00 EUR hinausgehende Stornierungsfälle. Eine solche pauschale Kleinststornogrenze gibt es jedoch nicht, sondern die Frage, ob und in welchem Umfang Nachbearbeitungsmaßnahmen bei Stornogefahr erforderlich sind, hängt nicht nur von der Höhe des gefährdeten Provisionsanspruchs, sondern von den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls ab (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 10.5.2012 – 19 U 3/12, zitiert nach juris), zu deren Beurteilung u.a. eine vollständige Darlegung aller Stornofälle erforderlich ist, woran es vorliegend fehlt. Soweit die Klägerin eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.03.2015 – VII ZR 336/13, zitiert nach juris) angeführt, rechtfertigt dies keine andere Sicht. Der Bundesgerichtshof hat in dem konkret zur Entscheidung anstehenden Fall für das weitere Verfahren ausgeführt, dass die dort Beklagte zur Nachbearbeitung der in Rede stehenden Abonnementverträge nicht verpflichtet sei. Angesichts der geringfügigen Forderungsbeträge könne eine Nachbearbeitung der nicht oder nicht vollständig ausgeführten Verträge nicht gefordert werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte sei anerkannt, dass ein Nachweis von Nachbearbeitungsbemühungen vom Unternehmer nicht verlangt werden könne, wenn die ausstehenden Zahlungsbeträge verhältnismäßig geringfügig seien (BGH, a.a.O., unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21.10.1971 – VII ZR 54/70, MDR 1972, 135 f.; OLG Celle, OLGR 2001, 267, 268), und dass diese Voraussetzungen vorliegen, sei nicht in Abrede gestellt worden. Der Senat weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab, sondern entscheidet auf dieser Grundlage den vorliegenden konkreten Einzelfall (vgl. Senat, a.a.O.), bei dem Gegenstand des Vertrags im Übrigen nicht wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen Massengüter des täglichen Bedarfs mit geringem Wert des Einzelstücks (Jahresabonnements für Zeitschriften) waren. Schließlich ist die konkrete Verbuchung der Beträge zwischen Stornoreservekonto einerseits und Courtagekonto andererseits nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus der Auflistung. Auf Anlagen kann insoweit nicht allein verwiesen werden. Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.4.2016 zu den in der Liste BK 24 enthaltenen 99 Stornofällen auf den Seiten 16 bis 36 dieses Schriftsatzes und in den Anlagen BK 08 bis BK 24 ergänzend vorträgt, ändert dies an dem vorgenannten Ergebnis nichts. Insoweit ist dieser Vortrag zum einen wegen Verspätung nach den §§ 530, 520, 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, da das Vorbringen bereits erstinstanzlich hätte erfolgen müssen und selbst zweitinstanzlich erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgte. Eine Entschuldigung für die Verspätung ist nicht ersichtlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei dem Senat etliche in weiten Teilen identische Verfahren mit den jeweils gleichen Prozessbevollmächtigten anhängig sind, wodurch die Streitpunkte längst bekannt sind. Die Zulassung des neuen Vorbringens würde die Entscheidung des derzeit im Übrigen entscheidungsreifen Rechtsstreits nach Auffassung des Senats schon deshalb verzögern, da zunächst der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben werden müsste (vgl. OLG München, Beschluss vom 1.6.2015 – 25 U 3379/14, abrufbar bei juris), was zeitlich vor dem Verkündungstermin nicht möglich ist. Zum anderen fehlt es weiterhin an einem ausreichenden Bezug der dargestellten Sollbuchungen zum klageweise geltend gemachten Saldo und die Darstellung der Klägerin ist auch insofern nicht nachvollziehbar, als zum einen der Gesamtbetrag der nunmehr geltend gemachten Provisionsbelastungen sich auf mehr als 30.000,00 EUR beläuft und sich nicht mit dem nach den Angaben in der Berufungsbegründung zu erstattenden Betrag von 18.324,47 EUR in Einklang bringen lässt und ferner nach – aus den o.g. Gründen unzutreffender – Auffassung der Klägerin eine Darlegung sog. Kleinststorni generell nicht erforderlich sein soll, die Auflistung im Schriftsatz vom 22.4.2016 indes einige solcher Fälle enthält. Insofern fehlt es nach wie vor an einer geordneten Zusammenstellung und Bezifferung der nach Auffassung der Klägerin unter Berücksichtigung der Verrechnung der Stornoreserve zurückzuzahlenden Provisionen. Namentlich sieht der Senat es nicht als seine Aufgabe an, aus umfangreichen – variierenden – Zahlenwerken, teilweise schwer lesbaren Aufstellungen zu Stornofällen in den Schriftsätzen der Klägerin und in verschiedenen Versionen eingereichten Anlagen die Provisionen zu ermitteln, zu deren Rückzahlung die Beklagte wegen Stornierungen von Versicherungsverträgen – möglicherweise – verpflichtet ist.

2. Die Berufung der Klägerin hat auch hinsichtlich der Widerklage, soweit sie nach der teilweisen Erledigungserklärung der Beklagten noch aufrecht erhalten wurde, keinen Erfolg, weil die Verurteilung insoweit ebenfalls zu Recht erfolgte. Die Beklagte kann von der Klägerin gemäß § 87 c Abs. 2 HGB verlangen, den erstinstanzlich vorgelegten Buchauszug (Anlage S&P 07) um die aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlichen Angaben (außer zu j.) zu ergänzen.

a) Gemäß § 87 c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Der Anspruch auf Buchauszug steht dem Handelsvertreter grundsätzlich auch über das Ende des Vertretervertrags zu, selbst nach fristloser Kündigung wegen groben Fehlverhaltens (vgl. Löwisch, in: EBJS, a.a.O., § 87 c HGB Rn 50 und Rn 74), wofür es vorliegend im Übrigen keine Anhaltspunkte gibt. Daher kann die Beklagte auch nach der Vertragsbeendigung den Buchauszug verlangen. Sie verhält sich auch nicht treuwidrig, weil die Geltendmachung der Rechte des § 87 c HGB grundsätzlich nicht gegen § 242 BGB verstoßen kann (vgl. Löwisch, in: EBJS, a.a.O., § 87 c HGB Rn 34 und Rn 50).

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Anspruch der Beklagten auf Erteilung des Buchauszuges in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang (außer zu j.) nicht durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

Durch die Übermittlung der Provisionsabrechnungen ist keine Erfüllung eingetreten, zumal diese nicht den inhaltlich und formal an einen Buchauszug zu stellenden Anforderungen entsprechen. Grundsätzlich können selbst vollständige Provisionsabrechnungen den Buchauszug inhaltlich nicht ersetzen, weil in ihnen nicht alle in den Buchauszug gehörenden Angaben enthalten sein müssen und dort regelmäßig auch nicht vorhanden sind (vgl. Löwisch, in: EBJS, a.a.O., § 87 c HGB Rn 67). Der Buchauszug muss in Form einer geordneten Zusammenstellung alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren Unterlagen über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87 c HGB Rn 15). Nur ausnahmsweise können laufende Abrechnungen des Unternehmers einen Buchauszug darstellen, wenn sie den an einen Auszug zu stellenden Anforderungen nach Form und Inhalt vollständig entsprechen, die zum Auszug gehörende Übersichtlichkeit und Verständlichkeit gewahrt bleiben sowie zusammenhängende Geschäftsvorgänge nicht auseinandergerissen werden (vgl. Löwisch, in: EBJS, a.a.O., § 87 c HGB Rn 67). Diesen Anforderungen entsprechen die von der Klägerin übermittelten Courtageabrechnungen sowohl inhaltlich als auch formal nicht.

Entgegen dem von der Klägerin verfochtenen Standpunkt ergibt sich aus dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis der Beklagten vom 19./20.3.2012 jedenfalls deshalb keine zeitliche Beschränkung ihres Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs, weil dieses Anerkenntnis – wie bereits ausgeführt – nichtig ist.

Der Anspruch der Beklagten auf Erteilung eines Buchauszuges ist auch nicht durch die Einräumung des Zugangs zu dem elektronischen Portal der Klägerin erfüllt worden. Der dem Handels- bzw. Versicherungsvertreter ermöglichte Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem des Unternehmers kann den geschuldeten Buchauszug insbesondere dann nicht ersetzen, wenn das System jeweils nur den aktuellen Stand der provisionsrelevanten Daten wiedergibt und sich ein Gesamtüberblick über den Zeitraum, auf den sich der Buchauszug zu erstrecken hat, allenfalls dadurch gewinnen ließe, dass der Handels- bzw. Versicherungsvertreter die nur vorübergehend zugänglichen Daten fixieren, sammeln und auf diese Weise den Buchauszug selbst erstellen müsste. Nur wenn das Agenturinformationssystem des Unternehmers den Anforderungen an einen Buchauszug vollständig entspricht und der Handels- bzw. Versicherungsvertreter auch nach Vertragsende für die Dauer der Durchsetzbarkeit seines Anspruchs aus § 87 c Abs. 2 HGB noch einen uneingeschränkten Zugriff auf das System hat, wird der Unternehmer den Handels- bzw. Versicherungsvertreter ausnahmsweise auf diese Zugriffsmöglichkeit als Ersatz für einen Buchauszug verweisen dürfen (vgl. Löwisch, in: EBJS, a.a.O., § 87 c HGB Rn 67). Dass das Portal der Klägerin diese Anforderungen erfüllt, ist klägerseits weder erst- noch zweitinstanzlich dargelegt worden. Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagten nach wie vor das Portal überhaupt zugänglich ist, braucht dem deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie auch durch die Übermittlung des erstinstanzlich vorgelegten Buchauszugs (Anlage S&P 7) den entsprechenden Anspruch der Beklagten nicht vollständig erfüllt. Denn es fehlen einige erforderliche Angaben. Ein Buchauszug genügt der Vorschrift des § 87 c Abs. 2 HGB nur dann, wenn er den Handels- bzw. Versicherungsvertreter in die Lage versetzt, sich umfassend über die zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse zu informieren und anhand des Buchauszugs die erteilte Provisionsabrechnung für jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft zu überprüfen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 12.4.2013 – 19 U 101/12, abrufbar bei juris).

Diesen Anforderungen entspricht der von der Klägerin erstellte Buchauszug nur zum Teil. Zu den nach dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils vorgesehenen Inhalt ergänzend in den zu erteilenden Buchauszug aufzunehmenden Informationen gilt Folgendes:

Angaben über mögliche Vertragsänderungen (Datum, Art und Grund) sind grundsätzlich in den Buchauszug aufzunehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 1.7.2003 – 23 U 1637/03, zitiert nach juris), da sie Auswirkungen auf die dem Handels- bzw. Versicherungsvertreter zustehende Provision haben können. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass ihr als Maklerin nicht alle Informationen vorliegen, ist sie darauf zu verweisen, dass sie sich die notwendigen Unterlagen erforderlichenfalls bei ihren Partnergesellschaften zu besorgen hat (vgl. Löwisch, in: EBJS, a.a.O., § 87 c HGB Rn 56; Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87 c HGB, Rn 15).

Angaben zum Kündigungsfall schuldet die Klägerin ebenfalls, weil – wie bereits unter 1. d) ausgeführt – die hierzu bislang erteilten Informationen von einer jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht anzuerkennenden sog. Kleinststornogrenze ausgehen und insofern unvollständig sind. Dabei kommt es für den Anspruch auf Erteilung bzw. Ergänzung des Buchauszugs schon nicht darauf an, ob und in welchem Umfang ein Versicherungsunternehmen auch bei Kleinstbeträgen zur Stornoabwehr verpflichtet ist. Die Frage, ob und ggf. ab welcher Provisionshöhe Stornoabwehrmaßnahmen geschuldet sind, stellt sich erst, wenn über den Provisionsanspruch selbst gestritten wird. Denn der Buchauszug soll den Versicherungsvertreter überhaupt erst in die Lage versetzen zu prüfen, ob ihm ein Provisionsanspruch zusteht (vgl. Senat, Beschluss vom 24.5.2012 – 19 U 169/11, in: RuS 2013, 311 f.). Der Anspruch der Beklagten auf Erteilung eines Buchauszugs umfasst auch die insofern im Einzelnen zugesprochen Informationen (Datum der Stornierung/Kündigung, Art der ergriffenen Vertragserhaltungsmaßnahmen pp., Stornierungsgrund, Höhe und Fälligkeit der offenen Prämien/Beitragszahlungen), weil die Beklagte hierauf angewiesen ist, um beurteilen zu können, ob und ggf. inwieweit etwaige Rückforderungen wegen nicht endgültig ins Verdienen gelangter Provisionen im Zusammenhang mit „notleidend“ gewordenen Versicherungsverträgen zu Recht erfolgten.

Begründet war die Widerklage auch hinsichtlich des Antrags zu j., nämlich Angaben zur Stornoreserve (Höhe der Stornoreserve sowie Haftungszeit jedes Vertrages, für den Stornoreserve einbehalten wurde), weil die Beklagte auf entsprechende Angaben zur Prüfung von möglichen Ansprüchen gegen die Klägerin angewiesen war (vgl. auch Emde, in: Staub, HGB Großkommentar, a.a.O., § 87 c HGB Rn 120) und die Informationen erst während des Rechtsstreits erteilt wurden. Dadurch hat sich der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt, was auf die entsprechende, als Feststellungsantrag auszulegende Erklärung der Beklagten festzustellen ist. Soweit die Klägerin auf die zuvor übersandten Unterlagen verweist, greift dieser Einwand deshalb nicht durch, weil die Angaben in den monatlichen Provisionsabrechnungen schon angesichts ihres erheblichen Umfangs einen (übersichtlichen) Buchauszug nicht zu ersetzen vermögen, da es der Beklagten nicht zuzumuten ist, sich die begehrten Informationen aus diesen Unterlagen zusammenzusuchen.

Zur Angabe des Provisionseingangsdatums ist die Klägerin im vorliegenden Fall vom Landgericht nicht verurteilt worden, so dass es auf die insofern in der mit Schriftsatz vom 22.4.2016 eingereichten Anlage BK 07 ergänzend erteilten Informationen und deren prozessuale Berücksichtigungsfähigkeit nicht ankommt.

3. Schließlich liegt kein zur – hilfsweise beantragten – Aufhebung und Zurückverweisung führender Verfahrensfehler vor. Soweit die Klägerin meint, dass der vorgetragene Sachverhalt vom Landgericht nicht vollständig gewürdigt worden sei, handelt es sich dabei schon nicht um einen Verfahrensfehler i.S.d. § 538 ZPO und fehlt es im Übrigen jedenfalls deshalb an den (weiteren) Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung, weil die Sache nach dem Vorstehenden entscheidungsreif ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die teilweise Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Widerklage ändert nichts an der alleinigen Kostentragungspflicht der Klägerin, da die Widerklage auch hinsichtlich des Antrags zu j. zunächst zulässig und begründet war und erst durch die Einreichung der Haftungszeitstatistik unbegründet geworden ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Streitentscheidend sind die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere Höhe und Dauer der Vorschusszahlungen. Soweit sich die Klägerin zur Klage auf einen Hinweis des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11.11.2015 (3 U 109/15) bezieht, lässt sich mangels Veröffentlichung oder Vorlage der Entscheidung (einschließlich des zugrunde liegenden Sachverhalts) eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall nicht feststellen. Auch hinsichtlich der Widerklage liegt kein Zulassungsgrund vor, zumal eine Abweichung der vorliegenden Beurteilung von den seitens der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.7.2015 (18 U 50/185 [?]) und des als Anlage BK 06 vorgelegten Endurteils des Oberlandesgerichts München vom 26.7.2015 (14 U 2731/14) nicht erkennbar ist, weil darin jeweils eine Teilerfüllung angenommen wurde, was mit der erstinstanzlichen Beurteilung im vorliegenden Fall übereinstimmt, der sich der Senat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung anschließt. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

Berufungsstreitwert: 42.124,47 EUR (davon entfallen 2.500,00 EUR auf die Widerklage).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos