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Vollkaskoversicherung – Versicherungsnehmer als Repräsentant seiner Versicherung

Oberlandesgericht Hamm

Az: 20 U 218/06

Urteil vom 10.08.2007


Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. August 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei dieser für einen PKW Nissan Z 350 genommenen Vollkaskoversicherung (Selbstbeteiligung: 1.000,00 EUR) aufgrund eines Unfalls vom 18.06.2005 in Anspruch.

Der Zeuge C, Ehemann der Klägerin, hatte den PKW Nissan Z 350 am 18.06.2005 gegen 11.30 Uhr an der Einmündung der W-Straße in den O-Ring/L ### in H vor der Ampelanlage angehalten und auf der linken von zwei Linksabbiegerspuren das Grünlicht abgewartet. In der anderen Linksabbiegerspur also rechts daneben stand ein weiterer Sportwagen, dessen Fahrer gleichfalls auf Grünlicht wartete. Bei Grünlicht fuhren die Fahrzeuge an. Der PKW Nissan Z 350 fand beim Abbiegen keinen Halt mehr auf der Fahrbahn und brach aus. Unmittelbar hinter dem Einmündungstrichter der W-Straße drehte sich das Fahrzeug und geriet, um 180° gedreht, in die rechte Spur des O-Rings. Die linke Fahrzeugseite prallte dort gegen die Schutzplanke am rechten Fahrzeugrand. Der Nissan blieb entgegen der Fahrtrichtung stehen.

Der Fahrer des in der anderen Spur anfahrenden Fahrzeuges hielt hinter dem Klägerfahrzeug kurz an und fuhr dann weiter.

Der Zeuge C wendete den Nissan und fuhr auf dem O-Ring in Fahrtrichtung ca. 300 m weiter um dort eine „Notreparatur“ an dem Fahrzeug vorzunehmen.

Der am PKW Nissan Z 350 entstandene Schaden erforderte einen Reparaturaufwand von netto 7.849,16 EUR.

Die Klägerin hat behauptet, entgegen den Aussagen im Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen C sei dieser nicht mit unangemessener Geschwindigkeit in den Abbiegebereich hineingefahren. Die Geschwindigkeit habe nicht annähernd 70 km/h betragen. Ein Tempo von 70 km/h sei an der Unfallstelle erlaubt. Der Kurvenbereich sei verschmutzt gewesen, daher habe das Fahrzeug dort keinen Halt gefunden. Überdies habe der Zeuge C versehentlich das elektronische Stabilisierungsprogramm (ESP) deaktiviert gehabt, so dass es zum Ausbrechen des Fahrzeuges gekommen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.849,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Zeuge C sei an der Ampelanlage „wie ein Düsenjäger mit maximalem Schub“ losgefahren, um sich mit dem anderen Sportwagen ein Rennen zu liefern. Aufgrund einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h im Kurvenbereich habe er die Gewalt über das Fahrzeug verloren. Dieses Verhalten sei grob fahrlässig gewesen.

Das Landgericht hat die Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen.

Die Klage sei unbegründet. Die Beklagte sei gem. § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden, da der Ehemann der Klägerin, der Zeuge C, den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Im Bereich des Straßenverkehrs liege grobe Fahrlässigkeit vor, wenn das Verhalten des Fahrers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar sei. Hierfür spreche im vorliegenden Fall der Anschein.

Die Klägerin greift dieses Urteil mit ihrer Berufung an:

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Beweisangebote auf Vernehmung des Zeugen C übergangen. Es habe, nachdem der zunächst geschlossene Vergleich durch die Beklagte widerrufen worden sei, ohne Beweisaufnahme in der Sache entschieden, obwohl insbesondere das Fahrverhalten des Zeugen C, dessen Vernehmung ausdrücklich durch die Klägerin beantragt worden sei, zwischen den Parteien streitig gewesen sei.

Ihr, respektive ihrem Ehemann, werde kein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Handeln entgegengehalten werden können. Der Versicherer müsse den Ausschlusstatbestand i.S.d. § 61 VVG voll beweisen. Der „Anschein“ genüge hierfür nicht.

Die Klägerin beantragt,

das am 16.08.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.849,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, indem sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Der Senat hat die Zeugen C und I zum Unfallhergang vernommen.

II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG; 12, 13 Abs. 5 AKB auf eine Versicherungsleistung in Höhe von 6.849,16 EUR zu.

Die Beklagte ist gem. § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

a)
Die Klägerin, die den PKW Nissan Z 350 im Unfallzeitpunkt nicht selbst fuhr, muss sich das Verhalten des Zeugen C zurechnen lassen. Der Zeuge C ist versicherungsrechtlich sog. „Repräsentant“ der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten.

Im Versicherungsrecht ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Repräsentant kann also nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (vgl. BGH VersR 1993, 828; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 6 VVG, Rdn. 58).

Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Sitzungstermin hat der Ehemann der Klägerin, der Zeuge C, das Kraftfahrzeug ständig benutzt und auch seine laufenden Kosten getragen. Demnach hatte die Klägerin dem Zeugen das Kraftfahrzeug zu eigenverantwortlicher Benutzung ständig überlassen. Dies reicht aus, um den Zeugen C als Repräsentanten der Klägerin im Versicherungsverhältnis zur Beklagten betreffend den versicherten PKW Nissan Z 350 anzusehen (vgl. BGH VersR 1996, 1929; OLG Hamm VersR 1995, 1086; Prölss/Martin a.a.O., Rdn. 72).

b)
Der Unfall vom 18.06.2005 ist durch den Zeugen C grob fahrlässig i.S.d. § 61 VVG herbeigeführt worden.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Grundgedanken des § 61 VVG. Danach soll der Versicherungsnehmer, der sich in Bezug auf das versicherte Interesse völlig sorglos oder sogar unlauter verhält, keine unverdiente Vergünstigung erhalten (vgl. BGH VersR 2003, 364 f. und Prölss/Martin, a.a.O., § 6 VVG, Rdn. 117 m.w.N.).

§ 61 VVG setzt also ein Verhalten des Versicherungsnehmers oder wie hier seines Repräsentanten voraus, von dem er weiß oder wissen muss, dass es objektiv geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern und das zugleich subjektiv unentschuldbar ist (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 61 VVG, Rdn. 11 f.).

Die Beklagte hat den ihr als Versicherer obliegenden Beweis für die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles geführt.

Zwar sind so zutreffend die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar (vgl. BGH VersR 2003, 364 f.; BGH VersR 1970, 568).

Es kann aber vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (vgl. BGH VersR 2003, 364 f. und BGHZ 119, 147, 151).

Es ist sodann Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen. Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind. Bei einem Verkehrsunfall wird diese Konstellation regelmäßig gegeben sein. An der Beweislast ändert dies nichts (vgl. BGH VersR 2003, 364 f. und OLG Hamm VersR 2002, 603).

Hier ist nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme von einem Unfallhergang auszugehen, bei dem der Zeuge C den PKW Nissan Z 350 mit einer weit überhöhten Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineinfuhr, die objektiv den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet.

Die weit überhöhte Geschwindigkeit hat der Zeuge I geschildert. Danach sei der Nissan bei Umspringen der Ampel auf Grün „wie ein Rennwagen bei der deutschen Tourenmeisterschaft“ losgefahren. Es habe vom Gummiabrieb der Reifen gequalmt, dass kaum noch etwas auf der Kreuzung zu erkennen gewesen sei.

Der Zeuge I hat auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Auch wenn seine Aussage sehr plastisch gewesen ist, hat es keinen Anhaltspunkt für eine besondere Belastungstendenz gegeben, zumal sich die Zeugen I und C vor dem Unfallereignis nicht kannten. Die Aussage des Zeugen I war detailliert und konkret. Der Zeuge hat sich offensichtlich sehr genau an das Unfallereignis zu erinnern vermocht. Seine Ausführungen haben dem Senat keinen Anhaltspunkt gegeben, ihre Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Zudem ist die Aussage des Zeugen I jedenfalls im Kern, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, durch die des Zeugen C bestätigt worden. Auch der Zeuge C hat eingeräumt, dass er schnell angefahren und in den Kreuzungsbereich eingebogen sei. Allerdings hat er versucht, seinen Fahrfehler dahingehend zu relativieren, dass die in dem Kreuzungsbereich zu befahrende Linkskurve schwierig zu bewältigen sei. Auch habe er vergessen das ESP wieder einzuschalten, nachdem er es morgens auf dem Hundeplatz zunächst ausgeschaltet hatte. Jedenfalls habe er das ESP nicht ausgeschaltet, um im Unfallzeitpunkt schneller in den Kreuzungsbereich einfahren zu können. Beim Anfahren habe sich noch kein Gummiabrieb entwickelt, sondern erst als der Nissan ausgebrochen und sich um die eigene Achse gedreht habe.

In diesem Punkt folgt der Senat der Aussage des Zeugen C nicht, sondern den Ausführungen des Zeugen I. Der Senat geht davon aus, dass der Zeuge C als Ehemann der Klägerin am Ausgang des Verfahrens ein eigenes, wirtschaftliches Interesse hat. Außerdem ist nachvollziehbar, dass er als Fahrer des Unfallwagens im Unfallzeitpunkt seinen Fahrfehler zu relativieren sucht. Es liegt auf der Hand, dass der PKW Nissan Z 350 beim Anfahren nicht ausgebrochen wäre, wenn die Anfahrgeschwindigkeit nicht weit überhöht, sondern dem Abbiegevorgang angepasst gewesen wäre. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Fahrbahn im Kreuzungsbereich sei zum Unfallzeitpunkt verdreckt gewesen und habe das Unfallereignis (mit) verursacht, erfolgte „ins Blaue“ hinein; weder hat der Zeuge C der Polizei gegenüber eine Verschmutzung der Fahrbahn als Unfallursache genannt, noch hat die Polizei Verschmutzungen im Bereich der Unfallstelle vorgefunden. Auch vor dem Senat hat der Zeuge C eine Fahrbahnverschmutzung nicht bestätigt.

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Nach allem folgt der Senat daher vollumfänglich den Ausführungen des Zeugen I zum Unfallhergang und geht von einer weit überhöhten Geschwindigkeit des Zeugen C beim Anfahren in den Kreuzungsbereich aus.

Demnach liegt ein objektiver Verstoß des Zeugen C gegen § 3 Abs. 1 StVO vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Insbesondere hat er seine Geschwindigkeit den Straßen, Verkehrs, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Dies hat der Zeuge C nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getan, sondern in grober Weise gegen diese allgemeine Verkehrsregel verstoßen.

Von dem festgestellten äußeren Geschehensablauf ist auf ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten des Zeugen zu schließen.

Nach dem Vortrag der Klägerin und den Ausführungen des Zeugen C liegen keine Tatsachen vor, die ihn zu entlasten vermögen. Eine unfallmitursächliche Verschmutzung der Fahrbahn hat der Zeuge, wie schon ausgeführt, nicht bestätigt. Der hier in Rede stehende Kreuzungsbereich (W-Straße/O-Ring/L ### in H) ist dem Zeugen C auch gut bekannt gewesen. Der Zeuge hat bei seiner Einvernahme eingeräumt, dort öfter entlangfahren zu müssen, weil sein Betrieb ca. 1 km entfernt liegt. Wie im Sitzungstermin unstreitig gestellt worden ist, befinden sich im Kreuzungsbereich auch keine Straßenbahnschienen, welche für das Unfallereignis ggf. hätten mitursächlich sein können.

Schließlich entlastet es den Zeugen C auch nicht, dass er sich wie er in seiner Vernehmung zur Entschuldigung angeführt hat auf die ordnungsgemäße Funktion des ESP verließ, das er allerdings einzuschalten vergessen hatte. Von einem Kraftfahrer ist zu erwarten, dass er mit der gebotenen Konzentration und stets mit einer Geschwindigkeit fährt, in der er das Fahrzeug zu beherrschen vermag. Der Abbiegevorgang nach dem Anhalten vor der Rotlicht zeigenden Ampel stellte keine besonderen Anforderungen an einen durchschnittlich sorgfältigen Fahrzeugführer. Erst der von dem Zeugen C durchgeführte Rennfahrerstart führte dazu, dass das Fahrzeug außer Kontrolle geriet. Ein solch äußerst riskantes und auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdendes Fahrmanöver ist nicht nur objektiv vorwerfbar, sondern auch in subjektiver Hinsicht nicht zu entschuldigen. Die Ausstattung eines Fahrzeugs mit einem elektronischen Stabilitätsprogramm (ESP), das durch gezieltes Bremsen einzelner Räder oder durch Drosselung der Motorleistung ein Schleudern des Fahrzeugs in Grenzbereichen verhindern soll, gibt keinen Freibrief für ein Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit. In der konkreten Abbiegesituation (doppelte Linksabbiegerspur) war es nicht zu entschuldigen, dass der Zeuge C sein Fahrzeug aus dem Stand in eine Grenzsituation hinein beschleunigte, die er nicht beherrschen konnte und die wenn überhaupt nur durch einen Eingriff des ESP hätte gemeistert werden können.

Der Versicherungsfall ist also i.S.d. § 61 VVG grob fahrlässig herbeigeführt worden. Dies muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.

2.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

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