Skip to content

Vorsätzliche Verletzung bei Fußballspiel – Voraussetzungen

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 129/18 – Urteil vom 29.11.2019

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19.06.2018, Az. 6 O 171/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.890 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten als Haftpflichtversicherer wegen einer Körperverletzung bei einem Fußballspiel am 07.05.2010 in Anspruch. Der Kläger wurde bei dem Fußballspiel vom Torwart der gegnerischen Mannschaft, dem bei dem Beklagten versicherten C… M…, im Strafraum durch einen Tritt mit dem Bein in sein linkes Schienbein verletzt, so dass Schien- und Wadenbein brachen. Die Verletzung musste stationär und physiotherapeutisch behandelt werden, ein Implantat musste durch eine weitere Operation entfernt werden.

Der Versicherungsnehmer wurde vom Landgericht Cottbus durch Urteil vom 20.03.2015 – 6 O 258/11 – zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Das Landgericht stellte fest, dass der Versicherungsnehmer in dem Bemühen um Abwehr des spielerischen Angriffs zwar in Richtung des Balls rannte, dann aber zu einem Sprung am Ball vorbei ansetzte und dem Kläger direkt gegen die Beine sprang. Die Situation habe den Eindruck vermittelt, dass es darum gegangen sei, zu verhindern, dass der Kläger an den Ball gelange. Das Verhalten des Versicherungsnehmers sei rechtswidrig, weil es eine Verletzung nicht in Form eines leichten, sondern bereits eines schweren Regelverstoßes darstelle. Der Beklagte habe den Kläger unter Verstoß gegen Regel 12 des Deutschen Fußballbundes zu Fall gebracht. Er habe sich nicht verschätzt, sondern den Kläger bewusst körperlich am Erreichen des Balls gehindert. Die Kammer gehe indes nicht davon aus, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt habe. Vielmehr sei der Vorfall „im Eifer des Gefechts“ erfolgt. Das Verhalten sei grob fahrlässig und rücksichtslos gewesen. Die gegen das Urteil vom dort beklagten Versicherungsnehmer geführte Berufung ist durch Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10.11.2015 – 7 U 105/15 – einstimmig zurückgewiesen worden. In dem Beschluss hat der Senat ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer die Verletzung des Geschädigten in Kauf genommen habe. Es handele sich um ein brutales Spiel im Sinn der Regel 12 des Deutschen Fußballbundes.

Der Kläger pfändete in der Folgezeit die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten. Aufgrund dieser Pfändung nimmt er den Beklagten in Anspruch.

Er hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, aufgrund des Urteils des Landgerichts Cottbus stehe fest, dass der Versicherungsnehmer lediglich grob fahrlässig gehandelt habe. Die Beklagte sei an dieses Ergebnis des Haftpflichtprozesses gebunden. Der Versicherungsnehmer habe die Verletzungsfolgen weder erkannt noch billigend in Kauf genommen. Der Beklagte müsse an den Kläger infolge der Pfändung des Freistellungsanspruchs des Versicherungsnehmers Zahlung leisten.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Form des Verschuldens aufgrund des Beschlusses des Senats vom 10.11.2015 als vorsätzliche Tatbegehung festgestellt worden sei, weil der Versicherungsnehmer die Verletzung des Klägers „billigend in Kauf genommen“ habe, wie der Senat in seinem Beschluss ausgeführt habe.

Vorsätzliche Verletzung bei Fußballspiel - Voraussetzungen
(Symbolfoto: happymay /Shutterstock.com)

Im Übrigen sei nicht für den Beklagten bindend festgestellt, ob der Kläger vorsätzlich oder fahrlässig verletzt worden sei. Insofern müsste eine weitere Inaugenscheinnahme des Videos von der Spielsituation durchgeführt oder ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Er hat im Einzelnen ausgeführt, warum das Vorgehen des Versicherten als vorsätzliche Körperverletzung einzuschätzen sei. Hinsichtlich des Sachverhalts im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in den angefochtenen Urteilen vom 19.06.2018 und vom 20.11.2018 verwiesen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Erstattung von 890 € Fahrt- und Unkosten, 1.215,35 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren und 10.000 € Schmerzensgeld verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte zur Erstattung sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus dem Schadensereignis vom 07.05.2010 verpflichtet sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte an die Feststellungen im Deckungsprozess gebunden und daher nicht leistungsfrei sei. Es hat im Einzelnen ausgeführt, was das Landgericht festgestellt hat und zu welchem Ergebnis es gelangt ist. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird insoweit verwiesen.

Gegen das am 25.07.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagten am 27.08.2018, einem Montag, Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.10.2018 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Das Landgericht hat mit Ergänzungsurteil vom 20.11.2018 das angefochtene Urteil um eine Entscheidung über die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren von weiteren 1.416,10 € und Vollstreckungskosten von 309 € ergänzt. Gegen dieses am 27.11.2018 zugestellte Ergänzungsurteil hat der Beklagte am 13.12.2018 Berufung eingelegt, die er zugleich begründet hat. Der Senat hat die Berufungsverfahren durch Beschluss vom 14.01.2019 verbunden.

Der Beklagte trägt zur Begründung seines Rechtsmittels vor: Das Landgericht habe sich mit der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses nicht ausreichend auseinandergesetzt. Das Oberlandesgericht habe im Berufungsverfahren des Haftpflichtprozesses den Eventualvorsatz angenommen. Auch die Feststellungen des Landgerichts deuteten auf Vorsatz hin, weil im Sitzungsprotokoll ausgeführt werde, dass der Beklagte eher den Gegner vom Ball fernhalten wolle, als den Ball zu spielen. Die Schilderung, dass der Beklagte dem Kläger gezielt in das linke Bein gesprungen sei, spreche dafür. Damit seien die Feststellungen in dieser Richtung bindend für den Deckungsprozess festgestellt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Vorsatz vom Landgericht nicht positiv ausgeschlossen worden sei. Daher hätte den Beweisangeboten, der Inaugenscheinnahme der Video-Sequenz und dem Angebot eines Sachverständigengutachtens nachgegangen werden müssen. Er wiederholt seine erstinstanzlich vorgetragene Schilderung des Bewegungsablaufes, der auf vorsätzliches Handeln hindeute. Zudem habe der Kläger im Haftpflichtprozess selbst ein Verhalten des dort Beklagten geschildert, das auf Vorsatz hindeute.

Der Beklagte beantragt, das am 19.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus – 6 O 171/16 – und das am 20.11.2018 verkündete Ergänzungsurteil des Landgerichts Cottbus abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft seinen erstinstanzlich gehaltenen Vortrag und seine Rechtsauffassung. Er ist der Ansicht, der Beklagte könne sich nicht auf ein seine Haftung ausschließendes vorsätzliches Verhalten berufen, da er im Haftpflichtprozess die Vertretung des Schädigers auf seine Kosten veranlasst und diesen auch vorprozessual vertreten habe. Dabei habe er jeweils ausgeführt, dass kein grobes Foul vorliege und eine Einstandspflicht des Schädigers damit nicht gegeben sei. Dazu stünde der Vortrag des Beklagten im Deckungsprozess in Widerspruch.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidungen und Klageabweisung.

Der Beklagte kann dem Kläger gegen die durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12.04.2016 gepfändeten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag seine Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 7.1. der für den Vertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Fassung 1/2006 entgegenhalten, da der Versicherte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Beklagte ist als Drittschuldner berechtigt, dem Pfändungsgläubiger Einwendungen und Einreden gegen die gepfändete Forderung, die gegen den Pfändungsschuldner bisher begründet waren, dem einziehungsberechtigten Gläubiger entgegenzuhalten (BGH, Urteil vom 13.12.1984 – IX ZR 89/84, NJW 1985, 1155, juris Rn 19).

1.

Der Einwendung des Beklagten stehen die Feststellungen des Landgerichts Cottbus aus dem Urteil vom 20.03.2015 – 6 O 258/11 – in dem zwischen dem Kläger und dem Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess nicht entgegen.

Aus dem rechtskräftigen Haftpflichturteil entsteht eine Bindungswirkung für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit, soweit es um den dort festgestellten Haftungstatbestand geht. Die Frage, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem geschädigten Dritten gegenüber haftet, soll nicht im Deckungsprozess gegen den Versicherer erneut überprüft werden müssen (BGH, Urteil vom 30.09.1992 – IV ZR 314/91 – BGHZ 119, 276, 278). Die Bindungswirkung gilt nur insoweit, als Voraussetzungsidentität besteht. Dies bedeutet, dass sich die Bindung nur auf den Teil der Entscheidung bezieht, der nach dem Begründungsansatz des Gerichts des Haftpflichtprozesses bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung entscheidungserheblich war, wenn er dies zugleich auch im Deckungsprozess ist. Die Bindungswirkung ist insoweit auf den objektiv für die Entscheidungen in beiden Verfahren erheblichen Teil begrenzt. Bindungswirkung entfalten dabei die vom Tatrichter des Haftpflichtprozesses festgestellten und seiner Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Elemente, also der äußere Tatbestand der Pflichtwidrigkeit, nicht dessen rechtliche Einordnung (BGH, Urteil vom 08.12.2010 – IV ZR 211/07, VersR 2011, 203, Rn. 10 – 13).

a.

Das Landgericht Cottbus hatte in dem am 20.03.2015 verkündeten Urteil nach dem von ihm gewählten Begründungsansatz festzustellen, ob es sich bei dem Verhalten des Klägers um einen schweren Regelverstoß handelte und er mithin grob fahrlässig die Verletzung des Geschädigten verursachte, da nach seinen Ausführungen bei der Teilnahme an einem Fußballspiel von einer stillschweigenden Begrenzung der Haftung auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten auszugehen ist.

Nach dem vom Landgericht getroffenen Begründungsansatz waren zur Frage der Haftung keine Ausführungen notwendig, ob der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Die Haftung des Beklagten war bereits bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die grobe Fahrlässigkeit hat das Landgericht angenommen.

Anlass zur Erörterung der Frage, ob der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat, hätte das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes haben können, da sich vorsätzliches Handeln erhöhend für die Bemessung des Schmerzensgeldes auswirken kann (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1992 – IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276 (278), juris Rn 12).

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Das Landgericht hat diesen Begründungsansatz aber bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht gewählt, es hat die Frage der Schuldform des dort Beklagten in diesem Zusammenhang nicht thematisiert. Nach den Ausführungen auf S. 12, Ziffer 1. d. des Urteils vom 20.03.2015 (6 O 258/11) sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes „Ausmaß und Schwere der Verletzungen und Schmerzen, Dauer der stationären Behandlung, Belastung durch Operationen und andere Behandlungsmaßnahmen, Unsicherheiten über den weiteren Krankheitsverlauf und eine endgültige Heilung, Verbleiben von dauernden Behinderungen oder Entstellungen, Alter des Verletzten, Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit oder des Erscheinungsbildes“ maßgeblich.

Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebliche Begründungsansatz des Landgerichts lässt mithin die Verschuldensform bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt.

b.

Aber auch soweit das Landgericht Ausführungen zur Verschuldensform macht, schließt es ein vorsätzliches Verhalten nach seinen tatsächlichen Feststellungen, die allenfalls Bindungswirkung entfalten könnten, nicht aus. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen bewusst fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten ist die subjektive Vorstellung des Handelnden. Während der bewusst fahrlässig Handelnde zwar mit dem Eintritt des schädigenden Erfolges rechnet, aber fahrlässig darauf vertraut, er werde nicht eintreten (BGH. Urteil vom 17.04.1997 – I ZR 131/95, NJW-RR 1998, 34, juris Rn 18), rechnet der bedingt vorsätzlich handelnde Täter mit der Möglichkeit, eine Verletzung fremder Rechtsgüter werde eintreten und nimmt dieses Ergebnis billigend in Kauf (BGH, Urteil vom 17.09.1985 – VI ZR 73/84, NJW 1986, 180, juris Rn 16). Die Art und Weise des Verhaltens kann Rückschlüsse darauf zulassen, ob eine vorsätzliche Handlung gegeben ist (BGH, Urteil vom 12.07.1966 – VI ZR 1/65, VersR 1966, 1034, juris Rn 35; RGZ 90, 106 (109)).

Das Landgericht unter Ziffer 1. der Entscheidungsgründe festgestellt, dass der Beklagte „dem Kläger gezielt in das linke Bein gesprungen ist und er den Kläger dadurch verletzt hat.“ Es führt weiter aus: „Sowohl der Kläger als Stürmer als auch der Beklagte als Torwart laufen auf den Ball zu. Der Beklagte springt, kurz bevor er den Ball erreicht hat, am Ball vorbei, dem Kläger direkt in die Beine. Den Ball spielt er dabei nicht. Bei der Spielszene ist erkennbar, dass der Beklagte zwar noch eine Chance hatte, den Ball zu spielen, er aber an dem Ball vorbei springt und dem Kläger direkt in die Beine. Das Gericht hat den Eindruck, dass es dem Beklagten darum ging, zu verhindern, dass der Kläger an den Ball gelangt.“

Zur Frage der Rechtswidrigkeit (Ziffer 1.a. der Entscheidungsgründe) wird das Verhalten als schwerer Regelverstoß gewürdigt, da der dort Beklagte „obwohl er noch die Chance hat, den Ball zu spielen, hier bewusst nicht den Ball spielt, sondern dem Kläger in die Beine springt.“

Zur Frage des Verschuldens (Ziffer 1.b. der Entscheidungsgründe) wird ausgeführt: „Der Beklagte riss hier den Kläger mit gestrecktem Bein, obwohl er noch die Chance auf den Ball hatte, zu Boden. Er ist dem Kläger direkt in die Beine gesprungen, ohne den Ball dabei zu spielen. (…) Der Beklagte hat auch nicht den Ball kurz vor dem Kläger erreicht und ins Toraus geschossen. Vielmehr liefen beide Parteien auf den Ball zu und der Beklagte, der auch eine Chance hatte, den Ball zu spielen, grätscht dem Kläger in die Beine. (…) Dabei handelte der Beklagte rücksichtslos, da es vorhersehbar war, dass er dadurch den Ball nicht erreichen würde und den Kläger bei diesem Einsteigen schwer verletzen könnte.“

Die Feststellungen des Landgerichts setzen sich mit der subjektiven Vorstellung des Schädigers nicht auseinander. Ausführungen dazu, ob der dort Beklagte darauf hoffte, eine Verletzung abzuwenden, finden sich dort nicht. Lediglich zur Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens erwähnt das Landgericht im Anschluss an die Schilderung des Hergangs des Schadensfalls die Frage des Vorsatzes:

„Dass dies im Eifer des Gefechts passiert, davon geht auch das Gericht aus unterstellt dem Beklagten keinen Vorsatz. Im Eifer des Gefechts dürften indes nahezu fast alle Fouls auf dem Spielfeld passieren.“

Zur Frage der subjektiven Seite, die maßgeblich für die Abgrenzung des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit ist, trifft das Landgericht auch insoweit keine konkreten Feststellungen. Es führt nur aus, dass es dem Kläger „keinen Vorsatz unterstellt“. Der Hinweis auf den „Eifer des Gefechts“ lässt eher darauf schließen, dass das Landgericht eine absichtliche Handlung ausschließen wollte, nicht aber das eine Verletzung in Kauf nehmende bedingt vorsätzliche Handeln.

Zu Recht weist der Beklagte danach darauf hin, dass die Ausführungen im Urteil des Landgerichts eine Abgrenzung des grob fahrlässigen zum bedingt vorsätzlichen Handeln nicht enthalten.

2.

Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Videosequenz von der Spielsituation im Termin am 05.04.2019 sowie der Lichtbilder 11 bis 13 (Bl. 88-90 d. A.) ist der Senat überzeugt, dass der Schädiger hier eine mögliche erhebliche Verletzung des Klägers vorhergesehen und in Kauf genommen hat.

Das Video zeigt den Schädiger C… M… im blauen Trikot als Torwart und den Kläger im grünen Trikot in der Rolle des Stürmers. Es beginnt mit einer Torsituation, in der Torwart offenkundig soeben den Ball vom Tor abgewehrt, ihn aber nicht festgehalten hat und dabei zu Boden gestürzt ist. Der Beginn des Videos zeigt, wie der Ball nach rechts vom Tor, aus der Richtung des Spielfelds aus gesehen, wegspringt und der Torwart schnell vom Boden aufsteht. Im Aufstehen drückt der Torwart sich mit dem rechten Bein hoch und nimmt dann mit dem linken Bein den ersten Schritt in Richtung des Balls auf, macht in der Beschleunigung noch einen Schritt mit rechts und einen mit links und setzt dann mit rechts zu einem weiten, gesprungenen Schritt an, mit dem er über den Ball in Richtung des Klägers springt, der sich zwischenzeitlich von rechts aus der Richtung des Spielfeldes ebenfalls dem Ball genähert hat und sich kurz vor Erreichen des Balles befindet. Im Sprung des Torwarts ist dessen rechtes Bein gestreckt, mit dem er in Richtung des linken Schienbeins des Klägers springt und ihn dort aus dem Sprung ungebremst trifft, der daraufhin vornüber stürzt. Der Torwart rutscht mit dem gestreckten Bein weiter in seiner Sprungrichtung und landet leicht seitlich nach rechts gedreht mit angewinkeltem linken Bein, mit dem er im Sturz noch den Ball berührt, der weiter ins Spielfeld springt und wiederum von einem gegnerischen Spieler angenommen wird.

Der geschilderte Moment des Sprungs mit dem gestreckten Bein in Richtung des Klägers ist auf den Lichtbildern Nr. 11 bis 13 wiedergegeben.

Der äußere Geschehensablauf spricht dafür, dass der bei dem Beklagten versicherte Torwart bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Dafür spricht der Bewegungsablauf, der eine starke Beschleunigung des Torwartes zeigt und mit dem gesprungenen letzten Schritt für den Torwart hinsichtlich seines Verlaufs beim Aufprall nicht mehr zu kontrollieren oder in der Geschwindigkeit zu vermindern ist. Das Abbremsen erfolgt erst durch die Kollision mit dem Kläger und den anschließenden Sturz zu Boden. Das ausgestreckte Bein ist in dem mit Beschleunigung vorgenommenen Sprung geeignet, erhebliche Verletzungen beim Aufprall zu verursachen. Der Torwart springt dabei nicht etwa in der Laufrichtung in einen Bereich vor dem Kläger, um etwa dessen Laufweg zu verstellen, sondern springt gezielt auf die Person des Klägers. Da den Kläger das Körpergewicht des Torwarts aus der Beschleunigung punktuell am Schienbein trifft, ist vorhersehbar, dass der herannahende Kläger erhebliche Verletzungen, insbesondere Knochenbrüche am Unterschenkel und am Fuß erleiden kann. Der Torwart zeigt in seinem Verhalten dabei keine Anzeichen, die Kollision vermeiden zu wollen, etwa, indem er das rechte Bein ebenfalls anzieht oder den Körper wegdreht. Daraus ergibt sich, dass es ihm gerade darum ging, mit seinem Verhalten den Kläger abzuwehren und zu Fall zu bringen. Aus dem Umstand, dass er keinen Versuch unternahm, zu stoppen, den Ball wegzuschießen oder sich vom Kläger wegzudrehen, vielmehr den direkten Sprung gezielt mit dem rechten gestreckten Bein in Richtung des Klägers vornahm, folgt auch, dass er dessen Verletzung zur Verhinderung eines Tors in Kauf nahm und mithin bedingt vorsätzlich handelte.

3.

Der Vortrag des Beklagten und seine Berechtigung, sich auf einen Haftungsausschluss zu berufen, wird durch den Vortrag im Haftpflichtprozess, in dem der Beklagte nicht Partei war, aber die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten vorgenommen hatte und durch die vorprozessualen Ausführungen gegenüber dem Kläger nicht in Frage gestellt. Der Haftpflichtversicherer ist in seiner Entscheidung frei, ob er den Ersatzanspruch anerkennt, ablehnt, weitere Ermittlungen anstellt oder den Haftpflichtprozess für den Versicherten führt. Führt er den Prozess, ist er aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, dessen Interessen zu wahren, auch wenn dies mit den Interessen des Versicherers kollidieren kann (BGH, Urteil vom 30.09.1992 – IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276, juris Rn. 17). Ein Ausschluss der eigenen Interessen in einem sich anschließenden Prozess ist damit nicht verbunden. Der Haftpflichtversicherer muss lediglich die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses gegen sich wirken lassen, die hier aber, wie ausgeführt, mangels Voraussetzungsidentität hier nicht zum Tragen kommt

Die in den Urteilen tenorierten Zahlungsverpflichtungen sind daher abzuändern und die Klage ist insgesamt abzuweisen.

4.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 S. 2, 709 Satz 2.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes folgt aus § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 3 ZPO auf 15.890 € (= 10.000 € + 890 € + 5.000 €). Die Nebenforderungen (Rechtsanwaltsgebühren und Vollstreckungskosten) zu Ziffer 1. des Urteilstenors vom 19.06.2018 und aus dem Urteilstenor vom 20.11.2018 wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, § 43 Abs. 1 GKG. Für den Feststellungsantrag schätzt der Senat den Wert auf 5.000 €.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos