Skip to content

Wann hat ein Beklagter Veranlassung zur Klageerhebung gegeben?

Klageerhebung: Wann hat ein Beklagter Veranlassung?

In einem Zivilrechtsfall hat das Kammergericht (KG) entschieden, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Diese Entscheidung folgt auf die sofortige Anerkennung der Ansprüche durch die Beklagte und die Einschätzung, dass keine Veranlassung zur Klageerhebung bestand. Der Fall betont die Wichtigkeit der Bewertung aller Umstände vor der Einreichung einer Klage und hebt hervor, dass eine Klageerhebung ohne hinreichenden Anlass zu Kostenverpflichtungen für den Kläger führen kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 W 167/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Kostentragung: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits übernehmen.
  2. Sofortige Anerkennung: Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers sofort anerkannt.
  3. Keine Veranlassung zur Klageerhebung: Es gab keine ausreichenden Gründe für die Klageerhebung durch den Kläger.
  4. Bewertung der Umstände: Die Entscheidung basiert auf einer detaillierten Bewertung aller spezifischen Umstände des Falls.
  5. Rechtskraft des BGH-Urteils: Ein Urteil des Bundesgerichtshofes, das Rechtskraft erlangt, spielt eine entscheidende Rolle im Kontext der Klage.
  6. Rücknahme der Hauptsacheklage: Der Kläger hatte zuvor eine Hauptsacheklage zurückgenommen, was für die Entscheidung relevant war.
  7. Berücksichtigung der Erkennbarkeit des Klägers: In dem Fall ging es auch um die Frage, ob der Kläger in der Berichterstattung erkennbar war.
  8. Folgen von Klagerücknahmen: Die Rücknahme einer Klage kann signifikante Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung nachfolgender Aktionen haben.

Sie haben Fragen zu Ihren rechtlichen Pflichten als Beklagter im Hinblick auf die Klageerhebung? Unsere erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne für eine erste Einschätzung Ihres Falls zur Verfügung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich kompetent beraten.  → Jetzt Ersteinschätzung anfragen


Klärung der Veranlassung zur Klageerhebung im Zivilrecht

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Kammergericht (KG) wurde eine entscheidende Frage im Zivilrecht behandelt: Wann hat ein Beklagter Veranlassung zur Klageerhebung gegeben? Im Kern des Falles stand die Überprüfung der Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit einer Klageerhebung. Der Kläger sah sich gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten, da er glaubte, ohne gerichtliche Hilfe nicht zu seinem Recht zu kommen. Diese Annahme führte jedoch zu einer umfassenden rechtlichen Bewertung und einer letztendlichen Entscheidung, die weitreichende Folgen für den Kläger hatte.

Kostenentscheidung: Ein Wendepunkt im Rechtsstreit

Das KG änderte mit seinem Beschluss vom 09.11.2023 die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Berlin. Bemerkenswert war, dass der Kläger, entgegen der üblichen Praxis, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte. Diese Entscheidung basierte auf der sofortigen Anerkennung der Ansprüche durch die Beklagte. Interessant ist, dass nach § 93 ZPO die Kosten einem Kläger auferlegt werden können, wenn die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Dies wirft ein bedeutendes Licht auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung und Einschätzung der Situation durch den Kläger vor einer Klageerhebung.

Die Rolle des Bundesgerichtshofes und die Klagerücknahme

Ein zentraler Aspekt des Falles war die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 06.12.2022, die einen erheblichen Einfluss auf den Verlauf des Rechtsstreits hatte. Der BGH hatte in einem Parallelverfahren zugunsten des Klägers entschieden, was die Position des Klägers in diesem Fall zu stärken schien. Jedoch stellte das KG fest, dass die Klagerücknahme des Klägers vor dem Landgericht Frankfurt am Main am 03.12.2021 eine wesentliche Zäsur darstellte. Diese Rücknahme ließ die Annahme zu, dass der Kläger keine weiteren rechtlichen Schritte unternehmen würde, was wiederum die Beklagte von der Notwendigkeit befreite, auf eine ältere Abmahnung zu reagieren.

Urteil mit weitreichenden Folgen für Klageführung

Die Entscheidung des KG setzt ein wichtiges Zeichen für die Klageführung in Zivilrechtsfällen. Sie unterstreicht, dass Kläger ihre Entscheidung zur Klageerhebung gründlich abwägen sollten, besonders wenn die Beklagte die Ansprüche bereits anerkannt hat. Eine voreilige Klage ohne ausreichende Begründung kann zu unerwarteten Kostenbelastungen für den Kläger führen. Zudem zeigt der Fall, dass die Klagerücknahme und die Entscheidungen höherer Gerichte, wie des BGH, eine signifikante Rolle in der Beurteilung solcher Fälle spielen.

Der vorliegende Fall ist ein exemplarisches Beispiel dafür, wie komplex und vielschichtig rechtliche Auseinandersetzungen sein können und wie entscheidend die richtige Einschätzung der Sachlage für den Ausgang eines Rechtsstreits ist. Er dient als Mahnung für alle Beteiligten in ähnlichen Situationen, die rechtlichen Schritte sorgfältig zu bedenken und die möglichen Konsequenzen jeder Handlung abzuwägen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was genau bedeutet  die Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO und wie wird dies rechtlich bewertet?

Die „Veranlassung zur Klageerhebung“ im Sinne von § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) bezieht sich auf das Verhalten des Beklagten vor Prozessbeginn. Hat der Beklagte durch sein Verhalten dem Kläger hinreichenden Anlass gegeben zu der Annahme, dass er ohne gerichtliche Hilfe nicht zu seinem Recht kommen würde, so liegt eine Veranlassung zur Klageerhebung vor. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Beklagte auf eine Mahnung nicht reagiert, eine Fälligkeit verstreichen lässt oder den Anspruch vorgerichtlich bestreitet.

Rechtlich wird dies so bewertet, dass der Beklagte, wenn er keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt, nicht die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Stattdessen fallen diese dem Kläger zur Last. Der Sinn dieser Regelung ist es, den Beklagten vor einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme zu schützen und den Kläger zu sanktionieren, wenn er voreilig gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt.

Die Beweislast dafür, dass keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben wurde, trägt der Beklagte. Allerdings gibt es Situationen, in denen der Kläger die Beweislast trägt, beispielsweise wenn es um künftige und wiederkehrende Leistungen geht.

Die rechtliche Bewertung erfolgt im Rahmen einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist es unerheblich, ob ein Verschulden des Beklagten vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten des Beklagten aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Klageerhebung bot.

Welche Rolle spielt die sofortige Anerkennung der Ansprüche durch den Beklagten in Bezug auf die Kostenentscheidung eines Rechtsstreits?

Die sofortige Anerkennung der Ansprüche durch den Beklagten spielt eine wichtige Rolle in Bezug auf die Kostenentscheidung eines Rechtsstreits. Nach § 91 ZPO trägt grundsätzlich die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits. Allerdings kann die Spezialnorm des § 93 ZPO vorrangig sein. Nach dieser Regelung trägt der Kläger die Kosten, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt.

Die sofortige Anerkennung muss dabei in der ersten sich bietenden prozessualen Möglichkeit erfolgen. Darüber hinaus muss der „sofort anerkannte“ Anspruch auch umgehend bzw. „kurzfristig“ erfüllt werden, um eine Kostenprivilegierung zu erreichen.

Die Regelung des § 93 ZPO soll die beklagte Partei vor übereilten Klagen schützen und unnötige Prozesse vermeiden. Wer einen Anspruch des Klägers vor Gericht anerkennt, begibt sich in die Rolle des Unterlegenen und müsste eigentlich die Kosten tragen. Durch die sofortige Anerkennung kann der Beklagte jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenprivilegierung erreichen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die sofortige Anerkennung des Anspruchs durch den Beklagten auch Risiken birgt. Durch sein Anerkenntnis ist der Prozess endgültig verloren und es ergeht ein Anerkenntnisurteil, d.h. der Klage wird ohne Prüfung der materiellen Rechtslage stattgegeben. Daher sollte ein Anerkenntnis nur ausgesprochen werden, wenn die Rechtslage völlig eindeutig ist.

Inwiefern beeinflusst die Rücknahme einer Hauptsacheklage durch den Kläger den weiteren Verlauf und die Beurteilung des Rechtsstreits?

Die Rücknahme einer Hauptsacheklage durch den Kläger hat erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verlauf und die Beurteilung des Rechtsstreits.

Erstens kann die Rücknahme der Klage dazu führen, dass der Rechtsstreit als erledigt betrachtet wird. Dies bedeutet, dass keine weiteren gerichtlichen Entscheidungen in der Sache getroffen werden. Die Rücknahme der Klage kann formlos erfolgen, bis ein Widerspruch erhoben wird.

Zweitens kann die Rücknahme der Klage Auswirkungen auf die Kostenentscheidung haben. In der Regel wird dem Kläger, der die Klage zurücknimmt, die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dies bedeutet, dass der Kläger die Gerichtskosten und möglicherweise auch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen muss.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Drittens kann die Rücknahme der Klage dazu führen, dass der Anspruch im Eilverfahren als unzulässig angesehen wird. Dies könnte bedeuten, dass der Kläger den Anspruch nicht erneut geltend machen kann, es sei denn, es liegen neue Tatsachen oder Beweise vor.

Es ist auch zu beachten, dass die Rücknahme der Klage nicht automatisch dazu führt, dass der Rechtsstreit beendet ist. In einigen Fällen kann das Gericht entscheiden, dass der Rechtsstreit fortgesetzt wird, auch wenn die Klage zurückgenommen wurde. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass noch wichtige Fragen zu klären sind, die für den Rechtsstreit relevant sein könnten.

Es ist daher ratsam, vor der Rücknahme einer Klage rechtlichen Rat einzuholen, um die möglichen Konsequenzen vollständig zu verstehen.


Das vorliegende Urteil

KG – Az.: 10 W 167/23 – Beschluss vom 09.11.2023

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagen wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Berlin vom 14.09.2023 wie folgt geändert:

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger sind gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Beklagte die Ansprüche sofort anerkannt und nach Lage der Dinge keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.

Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gibt ein Beklagter dann, wenn sein Verhalten vor dem Prozess aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Diese Beurteilung bedarf einer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und ist allgemeiner Beurteilung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2023 – XII ZB 537/22 -, NJW 2023, 2781 ff.).

Der Senat hält auch in Anbetracht der Stellungnahmen des Klägers mit Schriftsätzen vom 25.10.2023 und 02.11.2023 an seiner mit Verfügung vom 06.10.2023 mitgeteilten Auffassung fest, dass die Beklagte angesichts der besonderen Umstände vorliegend nicht verpflichtet war, nach Verkündung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 06.12.2022 – VI ZR 237/21 -, das zu einer früheren, der streitgegenständlichen Veröffentlichung vergleichbaren Berichterstattung über den Kläger ergangen war, eigenständig auf die vorliegend am 10.09.2020 ergangene Abmahnung zu reagieren. Für den Kläger bestand gleichwohl bei vernünftiger Betrachtung kein Anlass zu der Annahme, er werde ohne Inanspruchnahme des Rechtsweges nicht zu seinem Recht kommen.

Der Senat geht entgegen der Ansicht des Landgerichts in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten davon aus, dass die Rücknahme der Hauptsacheklage am 03.12.2021 vor dem zunächst angerufenen Landgericht Frankfurt am Main in vorliegender Sache durch den Kläger eine Zäsur darstellt.

In den vom Kläger gegen beide Veröffentlichungen geführten Rechtsstreitigkeiten bestand der Streit der Parteien im Kern darüber, ob der namentlich nicht genannte Kläger als Partner der thematisierten Liebesbeziehung zu erkennen und damit in seiner Privatsphäre verletzt sei. Dieser Streit wurde abschließend erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.12.2022 zu Gunsten des Klägers in dem Parallelverfahren geklärt. Zu dieser Zeit aber war die für die streitgegenständlichen Ansprüche mit der Abmahnung vom 10.09.2020 angekündigte gerichtliche Geltendmachung bereits seit einem Jahr nicht mehr aktuell, denn die zunächst im einstweiligen Rechtsschutz verfolgten Ansprüche des Klägers waren vom OLG Frankfurt am Main mit dem Urteil vom 18.11.2021 – 16 U 6/21 – zurückgewiesen worden und der Kläger selbst hatte die Hauptsacheklage vor dem LG Frankfurt am Main am 03.12.2021 zurückgenommen. Ab diesem Zeitpunkt war aus Sicht der Beklagten zunächst nicht erkennbar bzw. anzunehmen, dass der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche weiter verfolgen würde. Die Abmahnung vom 10.09.2020 hatte sich insoweit -zunächst mit der Klagerücknahme erledigt. Dass diese gleichsam mit der Verkündung bzw. Zustellung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 06.12.2022 an die dortige zum Konzernverbund der Beklagten gehörende beklagte Verlagsgesellschaft dergestalt wieder „aufleben“ würde, dass nunmehr die Beklagte eigenständig ohne weitere Erinnerung bzw. Aufforderung der ursprünglich geforderten Unterlassungserklärung Folge zu leisten hätte, kann nicht angenommen werden.

Zwar war nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 06.12.2022 die bis dahin höchst streitige und entscheidungserhebliche Frage der Erkennbarkeit des Klägers in der beanstandeten Veröffentlichung und weitergehend die in Rede stehende Verletzung seiner Privatsphäre geklärt. Aus Sicht des Klägers war nunmehr bei vernünftiger Betrachtung kein Anlass mehr zu der Annahme gegeben, er würde nur auf gerichtlichem Wege die auch vorliegend auf Unterlassung der über seine Liebesbeziehung zu ### sich beziehende Berichterstattung gerichtet war, durchsetzen können.

Eine andere Beurteilung wäre aus dem Blickwinkel des Klägers nur dann berechtigt gewesen, wenn die Schwestergesellschaft der Beklagten das Urteil des Bundesgerichtshofes weiter mit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Beschwerde bei dem EGMR angegriffen hätte. Das war indessen nicht der Fall, jedenfalls hatte der Kläger keine Kenntnis von einer Weiterverfolgung der Rechtsverteidigung in jenem Verfahren. Da aber ein Urteil des Bundesgerichtshofes mit seiner Verkündung Rechtskraft erlangt und mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann, besteht jedenfalls dann, wenn eine Fortführung des Verfahrens bei dem BVerfG oder EGMR nicht bekannt ist, in der Regel keine Veranlassung an der Akzeptanz des Urteils des Bundesgerichtshofes zu zweifeln.

Bei einer Situation wie der vorliegenden aber hätte der Kläger zunächst die Beklagte erneut abmahnen müssen, bevor er eine Klage einreicht, wie am 21.04.2023 geschehen.

Der Umstand, dass in der streitgegenständlichen Berichterstattung im Vergleich zu der früheren Berichterstattung zusätzlich die Veröffentlichung eines Bildnisses gerügt wurde, ist von untergeordneter Bedeutung. Ausgangspunkt der Berichterstattungen insgesamt war die Veröffentlichung über ### hinsichtlich der Bildberichterstattung war insoweit auch der Kontext, d.h. ob die Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Liebesbeziehung oder – wie von der Beklagten in Anspruch genommen – mit der beruflichen Verbindung der beiden zu beurteilen ist bzw. war. Die Bildberichterstattung war zwar in dem Parallelverfahren nicht streitgegenständlich, ist also durch den Bundesgerichtshof nicht entschieden und somit nicht geklärt worden. Dennoch ist hier nach Ansicht des Senats in erster Linie maßgeblich, dass der Kläger mit seiner Klagerücknahme vor dem LG Frankfurt am Main am 03.12.2021 zunächst seine Rechtsverfolgung aufgegeben hatte.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos