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Widerrufsbelehrung – Unwirksamkeit der Anlage 2

Landgericht Koblenz

Az: 12 S 128/06

Urteil vom 20.12.2006

Vorinstanz: Amtsgericht Montabaur – Az.: 10 C 203/05


In dem Berufungsverfahren hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2006 für Recht erkannt

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 04. Mai 2006 – 10 C 203/05 – wie folgt abgeändert:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 27. Oktober 2005 wird die Widerklage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 27. Oktober 2005 entstanden sind. Diese trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils für die Gegenseite vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Rahmen eines Vertreterbesuches, der ohne vorherige Bestellung des Klägers zustande gekommen war, unterzeichnete dieser am 06. Oktober 2004 eine Bestellurkunde für eine Bertelsmann-Lexikothek.

Das Formular enthielt folgende Widerrufsbelehrung:

„Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

XXX GmbH, “

Die Lieferung erfolgte am 02. November 2004. Der Kläger sandte die Ware per Einschreiben am 16. November 2004 zurück. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 forderte der Kläger die Beklagte auf klarzustellen, dass aus der Bestellung keine Rechte hergeleitet würden. Die Beklagte lehnte dies ab.

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Widerrufsbelehrung in der vom Kläger unterzeichneten Bestellurkunde den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

festzustellen, dass er der Beklagten keine Zahlung von 2.258,00 EUR für die Lieferung eines Lexikons schulde.

Die Beklagte hat ursprünglich beantragt,
die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie beantragt,

1. den Kläger zu verurteilen; an sie 1.798,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2005, 10,00 EUR , Mahnkosten und 261,50 EUR Inkassokosten zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Werkes XXX, bestehend aus einer DVD“,

2. festzustellen, dass sich der Kläger mit der Annahme der im Widerklageantrag zu 1. näher bezeichneten DVD in Annahmeverzug befinde.

Nachdem der Kläger im Termin vom 27. Oktober 2005 nicht erschienen war, erging gegen ihn entsprechend den Anträgen der Beklagten ein Versäumnisurteil. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Die Parteien haben die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat sodann beantragt,
das Versäumnisurteil vom 27. Oktober 2005 aufzugeben und die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil hinsichtlich der Widerklage aufrecht zu erhalten.

Das Amtsgericht hat dem Antrag der Beklagten in vollem Umfang stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat. es im Wesentlichen ausgeführt, der wirksam abgeschlossene Kaufvertrag zwischen den Parteien sei von dem Kläger nicht fris.tgerecht widerrufen worden. Die!Widerrufsfrist habe mit der Erteilung der Widerrufsbelehrung zu! laufen begonnen.
Diese sei ordnungsgemäß, weil sie mit dem Muster der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV übereinstimme. § 312 Abs. 2 BGB stehe dem nicht entgegen. Ein Hinweis auf die Widerrufsfolgen gemäß § 357 BGB sei nicht erforderlich gewesen, da die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht worden seien. In diesen Fällen könne die Belehrung zu den Widerrufsfolgen entfallen.

Danach sei der Widerruf durch Rücksendung der Ware am 16. November 2004 nicht fristgerecht erfolgt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der eine falsche Rechtsanwendung rügt.

Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat durch Rücksendung der Ware am 16. November 2004 den mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag gemäß den §§ 312, 355, 357, 346 ff. BGB wirksam widerrufen. Dieser Widerruf erfolgte rechtzeitig; da eine Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Rücksendung der Ware noch nicht zu laufen begonnen hatte.

Zwar ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen einzuhalten, die gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 mit Aushändigung einer Widerrufsbelehrung beginnt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine wirksame Belehrung vorliegt. Anderenfalls beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und das Widerrufsrecht kann noch bis zur Grenze der Verwirkung ausgeübt werden (Staudinger-Kaiser, Art. 245 EGBGB,Rdn. 4; Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Auflage, § 355, Rdn. 12). Dies ist hier der Fall. Die dem Kläger ausgehändigte Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt erfolgte die Bestellung des Klägers im Rahmen eines Haustürgeschäftes gemäß § 312 BGB. Entsprechend der Regelung in § 312 Abs. 2 BGB muss in diesen Fällen die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen. Die hier streitige Widerrufsbelehrung enthält einen solchen Hinweis jedoch nicht.

Allerdings ist in der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV unter Fußnote 4) zu der Belehrung über die Widerrufsfolgen ausgeführt:

„Dieser Absatz kann entfallen, wenn die! Beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden …“

Zwar erfolgte im streitigen Falle die Lieferung der Ware erst am 02. November 2004, somit nach Ablauf von mehr als zwei Wochen seit Übergabe der Widerrufsbelehrung am 06. Oktober 2004. Trotzdem kann sich die Beklagte nach Ansicht der Kammer nicht auf diese Regelung berufen. Diese widerspricht nämlich der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift in § 312 Abs. 2 BGB.

Welche Rechtsfolgen dieser Konflikt nach sich zieht, ist streitig. Teilweise wird vertreten, dass bei Verwendung des Musters der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV die Belehrung des Unternehmers den gesetzlichen Anforderungen genügt (Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Auflage, § 312, Rdn. 24). Nach anderer Ansicht gilt dies jedoch nur, soweit sich die Musterbelehrung im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage hält und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Soweit die Musterbelehrungen hinter den Anforderungen des BGB zurückblieben, seien sie wegen Überschreitens der Ermächtigungsgrundlage und wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig (Staudinger a.a.O., Randnummer 3 m.w.N.).

Die Kammer schließt sich der letzteren Ansicht an. Die BGB-InfoV kann als nachrangiges Recht nicht die Regelungen des BGB außer Kraft setzen. In § 312 Abs. 2 BGB aber ist ausdrücklich und ohne Einschränkung vorgeschrieben, dass bei Haustürgeschäften auch auf die Rechtsfolgen des § 357 BGB hinzuweisen ist. Die Fußnote 4) der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV verstößt gegen diese Anordnung und ist deshalb nichtig.

Mangels wirksamen Kaufvertrag zwischen den Parteien mußte die Widerklage damit abgewiesen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits waren aus den nämlichen Erwägungen gemäß den §§ 91, 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Die Ausnahme für die Kosten der Versäumnis ergibt sich aus § 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage war die Zulassung der Revision angebracht: (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.698,00 EUR

 

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