OLG Hamm
Az: II-8 WF 105/11
Beschluss vom 13.04.2011
Leitsatz:
Nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB besteht die Rechtspflicht eines Ehegatten, dem anderen Ehegatten den durch ihn erzielten Schadensfreiheitsrabatt in einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der Trennung zu übertragen . Dieser Anspruch beruht auf dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und darauf, dass der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist, während der andere Ehegatte diesen durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs „erzielt“ hat.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m . § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte auf Abtretung eines Schadensfreiheitsrabatts gerichtete Verfahren abgelehnt.
Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts für den PKW Toyota nicht zu. Zwar kann gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB die Rechtspflicht der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander dazu führen, dass ein Ehegatte dem anderen aus der ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sein kann, dem vom anderen tatsächlich erzielten Schadensfreiheitsrabatt einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der Trennung rechtlich zu übertragen (LG Freiburg, FamRZ 2007, 146; LG Flensburg, FamRZ 2007, 146; LG Freiburg, FamRZ 1991; 1447). Dieser Anspruch beruht auf dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und gründet darauf, dass der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist, während der andere Ehegatte diesen durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs „erzielt“ hat. Diese Voraussetzungen liegen aber schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht vor. Sie hat nicht dargelegt, dass sie den PKW während der Ehezeit ausschließlich selbst genutzt hat, während der Antragsgegner lediglich formal Versicherungsnehmer war. Die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, sie habe während der Ehe den PKW „fast ausschließlich vollständig allein“ genutzt. Dieser bereits in sich widersprüchliche Vortrag, aus dem der Umfang der Nutzung des PKW durch die Antragstellerin während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens nicht eindeutig hervorgeht, wird zudem relativiert durch ihren weiteren Vortrag, es möge „im Einzelfall schon so gewesen sein, dass der PKW hin und wieder“ vom Antragsgegner genutzt worden sei. Die von ihr pauschal behauptete Nutzungsquote von 90 % genügt für eine eindeutige Zuordnung des Fahrzeugs zur Antragstellerin jedenfalls nicht. Auch der Umstand, dass sich der Antragsgegner ein Wohnmobil angeschafft hat, belegt den Vortrag der Antragstellerin nicht. Ein für Urlaubsfahrten konzipiertes Wohnmobil ist in der Regel nicht für alltägliche Fahrten zur Arbeit oder zum Einkaufen geeignet und kann daher einen PKW nicht ersetzen. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass der Antragsgegner allein das Wohnmobil genutzt hat, während allein die Antragstellerin mit dem PKW gefahren ist. Das behauptet die Antragstellerin, die nur vorträgt, der Antragsgegner sei „häufig“ mit dem Wohnmobil unterwegs gewesen, auch gar nicht. Ihr Vorbringen in der Beschwerdeschrift, das Fahrzeug sei versicherungstechnisch ihr zugeordnet, ist schließlich schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Antragstellerin das vorliegende Verfahren gerade nur deshalb führt, weil das Fahrzeug über den Antragsgegner versichert ist. Demnach muss nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin davon ausgegangen werden, dass der Schadensfreiheitsrabatt durch die gemeinsame Nutzung des Fahrzeugs durch die Beteiligten „erzielt“ wurde, so dass ein vermögensrechtlicher Ausgleich im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Treu und Glauben nicht erforderlich erscheint.
Schließlich kann die Antragstellerin sich nicht darauf berufen, sie habe das Fahrzeug nach der Trennung der Parteien ausschließlich allein genutzt. Nach dem Scheitern der Ehe kann der Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB, der eine Rechtspflicht der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur gegenseitigen Verantwortung normiert, nicht mehr hergeleitet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.