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Fahrzeugunterstellung über mehrere Jahre – Eigentumsaufgabe

AG Brandenburg, Az.: 31 C 216/16, Urteil vom 22.09.2017

1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 600,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 60 % zu tragen. Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben als Gesamtschuldner von den Kosten des Rechtsstreits 40 % zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1.) und 2.) können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1.) und 2.) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss: Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 1.500,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1.) und 2.) auf Schadensersatz für den Verlust eines Personenkraftwagens vom Typ Trabant P 601 Kombi mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: … in Anspruch, welcher auf ihn seit dem 23. Mai 2011 – den Kläger – als Halter zu dem damaligen amtlichen Kennzeichen: PM… – Anlage K 1 (Blatt 4 der Akte) – zugelassen war.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) erwarben dann mittels notariellen Kaufvertrag vom 02. November 2011 von dem Zeugen G. L. – dem Vater des Klägers – und dessen Ehefrau – Frau S… L… – das Hausgrundstück, gelegen … Straße .. in …. Der Besitz, die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung sowie die Nutzung des Vertragsbesitzes gingen gemäß dem notariellen Kaufvertrag vom 02.11.2011 unstreitig ab Anfang des Jahres 2012 – d.h. mit der Zahlung des Kaufpreises – auf die nunmehrigen Beklagten zu 1.) und 2.) als Käufer des Hausgrundstücks über.

Da es bei der Fertigstellung des neuen Hauses des Zeugen G. L. – d.h. des Vaters des Klägers – unstreitig Anfang des Jahres 2012 noch Probleme gab, gestatteten die Beklagten zu 1.) und 2.) der Familie L… ebenso unstreitig noch persönlichen Sachen der Familie L… auf dem von den Beklagten zu 1.) und 2.) erworbenen und von ihnen in Besitz genommenen Hausgrundstück, gelegen … Straße .. in …, zu belassen, wobei jedoch zwischen den Prozessparteien streitig blieb, ob insoweit zwischen dem Zeugen G… L… und den Beklagten zu 1.) und 2.) eine Frist bis Ende Februar 2012 oder Sommer 2012 zur Abholung dieser Sachen vereinbart wurde.

Die neue, von dem Zeugen G… L… bewohnte Hausanschrift (…weg .. in …) war den Beklagten im Übrigen aber ebenso unstreitig bekannt wie dessen Telefonnummer. Auch ist Frau S… L… – die Ehefrau des Zeugen G… L… – die Grundschullehrerin der Tochter der Beklagten zu 1.) und 2.), so dass den Beklagten Frau S… L… auch insofern bekannt ist.

Unter den insofern im Jahre 2012 auf dem Grundstück, gelegen … Straße .. in … zurück gelassen Sachen gehörte unstreitig aber auch ein Personenkraftwagen vom Typ Trabant P 601 Kombi.

Fahrzeugunterstellung über mehrere Jahre - Eigentumsaufgabe
Symbolfoto: nitinut380/Bigstock

Mit Schriftsatz seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2016 – Anlage K 2 (Blatt 5 bis 6 der Akte) – gab der Kläger den Beklagten Gelegenheit bis zum 29.02.2016 den Pkw Trabant nebst Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Schlüssel an ihn – den Kläger – herauszugeben. Zugleich forderte die Klägerseite die Beklagten auf, einen Termin zu benennen, zu dem der Kläger das Fahrzeug abholen könne.

Unstreitig befindet sich der im Jahre 2012 auf dem Grundstück, gelegen … Straße .. in … zurück gelassen Personenkraftwagen vom Typ Trabant P 601 Kombi jedoch jetzt nicht mehr auf diesem Grundstück und wurde dieser Pkw auch nicht von den Beklagten zu 1.) und 2.) an den Kläger herausgegeben.

Der Kläger trägt vor, dass er den Pkw vom Typ Trabant P 601 Kombi mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: … und dem damaligen amtlichen Kennzeichen: PM… von seinem Vater – dem Zeugen G… L… – im Mai 2011 übereignet bekommen habe. Sein Vater sei nämlich zuvor der Eigentümer dieses Pkws gewesen.

Er habe diesen Pkw jedoch auf dem ehemaligen Wohngrundstück seiner Eltern, gelegen … Straße .. in …, abgestellt gehabt. Zum damaligen Zeitpunkt sei dieser Pkw noch angemeldet gewesen und habe erst eine Laufleistung von ca. 65.000 km gehabt. Im Übrigen sei dieser Pkw auch erst im Jahre 1990 erstmals zugelassen worden und zudem auch unfallfrei gewesen.

Als er im Januar 2012 letztmalig auf dem Grundstück der Beklagten gewesen sei habe sich sein PKW vom Typ Trabant im Übrigen nicht in einer Scheune, sondern in einer Ecke des Rufes befunden. Auch hätten sich zu diesem Zeitpunkt noch die amtlichen Kennzeichen an dem Fahrzeug befunden und sei dieser Pkw noch fahrtüchtig gewesen, d.h., dass auch die Reifen noch nicht „platt“ war. Insofern müsse er deshalb auch bestreiten, dass sich der Pkw zum Jahreswechsel 2014/2015 in der Scheune auf dem Grundstück befunden habe.

Nach dem Einzug der Beklagten zu 1.) und 2.) habe er mit dem Beklagten zu 2.) besprochen, den PKW im Sommer 2012 abzuholen. Auch habe er dann mehrfach telefonisch versucht, mit dem Beklagten zu 2.) Kontakt aufzunehmen, um einen Abholtermin zu verabreden. Der Beklagte zu 2.) habe ihn – den Kläger – aber hingehalten und mehrfach erklärt, dafür keine Zeit zu haben.

Entgegen der Behauptung der Beklagtenseite habe er auch keine Termine „platzen“ lassen, auch keinen Termin für den 29. Juli 2012. Vielmehr sei allein damals nur die Rede davon gewesen, dass er – der Kläger – den streitgegenständlichen Pkw im Sommer 2012 abholen wollte. Dies sei dann jedoch daran gescheitert, dass der Beklagte zu 2.) ihn bei dessen Anrufen mit der Behauptung, keine Zeit zu haben, vertröstet habe.

Dass sich zum Jahreswechsel 2014/2015 neben dem Pkw vom Typ Trabant noch weitere Gegenstände auf dem Grundstück der Beklagten befunden hätten, die seinen – des Klägers – Eltern gehörten, würde er im Übrigen mit Nichtwissen bestreiten. Insofern würde er auch bestreiten, dass die Beklagten über den Jahreswechsel 2014/2015 beschlossen hätten, ihre Scheune zu entrümpeln. Mit Nichtwissen würde er auch bestreiten, dass sich dort noch Sperrmüll seiner – des Klägers – Eltern befunden hätte.

Die Angelegenheit sei sodann aus seinem Blickwinkel geraten. Im Januar 2016 sei ihm dann dieser Pkw wieder eingefallen, zumal er weiterhin Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung für dieses Fahrzeug gezahlt haben.

Am 27. Januar 2016 habe er dann eine SMS an den Beklagten zu 2.) gesandt, in der er angekündigt habe, das Fahrzeug abmelden zu wollen und dafür die Autokennzeichen und den Kfz-Schein (Zulassungsbescheinigung Teil 1), zu benötigen.

Der Beklagte zu 2.) habe daraufhin per SMS geantwortet, dass für ihn alle Dinge in Zusammenhang mit dem Kauf des Hauses erledigt seien.

Daraufhin habe er – der Kläger – seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beauftragt, den Beklagten zu 1.) und 2.) mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 eine Frist zur Herausgabe dieses Pkws zu setzen.

Dass das „Schicksal“ des streitgegenständlichen Fahrzeugs jetzt nicht mehr nachvollziehbar sein soll, sei im Übrigen seiner Ansicht nach unglaubwürdig und würde von ihm auch bestritten werden. Bestreiten würde er insbesondere, dass sich der Pkw tatsächlich nicht mehr im Besitz der Beklagten zu 1.) und 2.) befindet.

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Die Beklagten könnten sich auch nicht damit herausreden, dass es sich bei dem Fahrzeug um zu entsorgenden Sperrmüll gehandelt habe. Wenn die Beklagten dem Pkw entfernen lassen wollten, hätten sie in jedem Fall sein Eigentum beachten müssen. Wenn die Beklagten im Übrigen davon ausgegangen sein sollten, dass es sich um Eigentum seines – des Klägers – Vaters handeln würde, hätten sie auch seinen Vater kontaktieren und anfragen können, was mit dem Pkw nun geschehen soll. Gerade weil die Beklagten selbst nach ihren eigenen Angaben ein gutes Verhältnis zu seinen – des Klägers – Eltern und auch zu ihm gehabt hätten, hätte eine solche Anfrage nämlich nahgelegen.

Letztlich seien die Beklagten jedenfalls verpflichtet gewesen, ihn über eine beabsichtigte Entfernung des Pkws zu informieren, um ihm zu ermöglichen, seinen Pkw abzuholen.

Wenn es also zuträfe, dass die Beklagte nicht mehr im Besitz dieses Pkws sind, ohne – unstreitig – ihm Gelegenheit zu geben, vor der Entfernung des Pkws diesen selbst abzuholen, hätten die Beklagten zu 1.) und 2.) sich auch schadenersatzpflichtig gemacht.

Insbesondere habe hier auch eine Eigentumsaufgabe seiner Person nicht vorgelegen. Dazu hätte es nämlich einer darauf gerichteten Willenserklärung seiner Person bedurft. Eine solche Willenserklärung seiner Person würden aber noch nicht einmal die Beklagten vortragen. Auch habe es eine solche Willenserklärung seiner Person nicht gegeben.

Die Höhe des Schadenersatzes würde sich insoweit aus dem Wert des klägerischen Pkws ergeben. Vergleichbare Fahrzeugen vom Typ Trabant P 601 Kombi, unfallfrei, mit einer Erstzulassung im Jahre 1990 und einer vergleichbaren Laufleistung würden nämlich zwischen 1.000,00 € bis 2.500,00 € angeboten und verkauft werden. Gegebenenfalls möge aber das Gericht gemäß § 287 ZPO den Schaden schätzen.

Der Kläger beantragt – nachdem er den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglich begehrten Herausgabeanspruchs gemäß § 91a ZPO für erledigt erklärt hat –,

die Beklagten zu 1.) und 2.) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn – den Kläger – einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2016 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldnern aufzuerlegen.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) beantragen – nachdem sie den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglich von der Klägerseite begehrten Herausgabeanspruchs auch gemäß § 91a ZPO für erledigt erklärten –, die Klage abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) behaupten, dass die Verkäufer des Hausgrundstücks – die Eheleute G… und S… L… – Probleme mit der Fertigstellung ihres Neubaus hatten. Aus diesem Grunde hätten sie – die Beklagten – es dann auch geduldet, dass noch bewegliche Sachen der Familie L… in der Scheune und im Haus temporär verbleiben durften. Die konkreten Eigentumsverhältnisse an diesen Sachen sei ihnen jedoch nicht bekannt gewesen. Vielmehr seien sie davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Sachen um das Eigentum der Eheleute L… handeln würde.

Die Eheleute L… hätten dann ihren Sohn – d.h. den Kläger – beauftragt schrittweise diese Sachen abzuholen. Auch habe der Kläger dann noch Bauarbeiten an dem Haus ausgeführt. Während dieser Bauarbeiten habe der Kläger auch über die Schlüssel der Scheune verfügt und hätte somit jederzeit den Pkw vom Typ Trabant an sich nehmen können.

Die Abholung der Sachen der Familie L… sei dann allerdings ins Stocken geraten, da der Kläger vereinbarte Termine „platzen“ ließ, so einen Termin vom 29.07.2012.

Zu keinem Zeitpunkt sei im Übrigen der Pkw in der Scheune ein Gesprächsthema gewesen. Auch habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Abholtermin für diesen Pkw mit ihnen vereinbaren wollen. Der diesbezügliche klägerische Vortrag sei somit unrichtig und würde von ihnen bestritten werden.

Über den Jahreswechsel 2014/2015, mithin drei Jahre nach dem Grundstückserwerb, hätten sie dann aber beschlossen die Scheune auf ihrem Grundstück mithilfe von Freunden zu entrümpeln, um diese Scheune für ihre eigenen Zwecke nutzen zu können. In dieser Scheune hätte sich zu diesem Zeitpunkt aber immer noch allerlei Sperrmüll der Familie Lehmann und auch der hier streitgegenständliche Pkw – jedoch ohne Nummernschild mit platten Reifen, völlig eingestaubt und verdreckt – befunden.

Vieles sei dann zum Jahreswechsel 2014/2015 entsorgt und einiges verschenkt worden. Jeder habe mitnehmen können „was er wollte“. Insofern sei das Schicksal des streitbefangenen Pkws bzw. seiner Einzelteile jetzt für sie – die Beklagten – nicht mehr nachvollziehbar.

Die aufwändige bei Räumung der Scheune zum Jahreswechsel 2014/2015 sei zwar eigentlich Sache der Familie L… gewesen, jedoch hätten sie – die Beklagten – die Familie L… (wegen des guten Verhältnisses zu der Familie L…) dazu nicht aufgefordert.

Auch sei für sie nicht nachvollziehbar, warum sie wegen des Pkws mit dem Kläger hätten Kontakt aufnehmen sollen. Sie hätten nämlich nicht gewusst, dass dieser Pkw im Eigentum des Klägers gestanden habe.

Die geltend gemachten Ansprüche würden dementsprechend ihrer Meinung nach hier nicht bestehen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Pkws sei schon von Anfang an daran gescheitert, dass sie nicht mehr im Besitz dieses Pkws waren und auch nicht mehr nachvollziehen können, wo sich die Teile dieses Pkws befinden.

Aber auch ein Schadensersatzanspruch gegen sie wurde hier nicht bestehen. Sie hätten nämlich mit dem Kläger nie eine Form von Verwahrung oder einen ähnlichen Vertrag geschlossen.

Auch würde es an dem in § 823 BGB vorausgesetzten Verschulden hier fehlen. Sie hätte nämlich davon ausgehen dürfen, dass der alte Pkw nicht mehr zugelassen ist.

Weiter hätten sie auch davon ausgehen können, dass seitens der Familie L… kein Interesse mehr an diesem Pkw bestand, da dieser seit mehr als 4 Jahren in der Scheune auf dem Grundstück stand, ohne dass irgendjemand Ansprüche auf diesen Pkw erhoben hätte. Aus ihrer Sicht sei somit eine Dereliktion im Sinne des § 959 BGB hier anzunehmen.

Darüber hinaus würden sie einwenden, dass – sofern überhaupt ein Anspruch bestehen würde – hier auch ein erhebliches Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB bestehen würde, welches einen etwaigen Anspruch auf Null reduziere. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht hätte sich der Kläger nämlich ihrer Meinung nach absolut rechtsmissbräuchlich verhalten. Sie – die Beklagten – hätten nämlich nicht gewusst, wem der Pkw gehört, noch dass jemand aus der Familie L… Interesse daran gehabt habe. Der Kläger hätte über vier Jahre die Möglichkeit gehabt, diesen Pkw abzuholen.

Vorsorglich würden sie den von dem Kläger angenommenen Wert des Pkws in Höhe von 1.500,00 Euro bestreiten. Ein 26 Jahre alter, in einer Scheune ungewartet gelagerter Pkw habe nämlich keinen Restwert mehr, schon wegen der für den Pkw vom Typ Trabant bekannten Rostproblematik. Die von dem Kläger genannten Werte würden insofern Liebhaberstücke betreffen, die aufwändige restauriert und in Benutzung seien.

Dass der Zeuge G… L… noch im Jahre 2011 mit diesem Fahrzeug gefahren sei, würde sich im Übrigen ihrer Kenntnis entziehen und müsse dementsprechend von ihnen auch mit Nichtwissen bestritten werden.

Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 11.07.2017 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen G… L… wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 11.07.2017 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Darüber hinaus wird auch auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird zudem auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11.07.2017 und die richterlichen Hinweise vom 25.01.2017 (Blatt 56 der Akte) sowie vom 27.02.2017 (Blatt 68 bis 71 der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 12 und § 13 ZPO bzw. § 32 ZPO in Verbindung mit § 23 Ziffer 1 GVG.

Die zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldnern ein berechtigter Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von insgesamt 600,00 Euro zu (§ 254, § 688, § 690, § 823 und § 959 BGB).

Der Kläger kann die hier geltend gemachten Ersatzansprüche grundsätzlich auf seine Stellung als Eigentümer des Personenkraftwagens vom Typ Trabant P 601 Kombi mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: … und dem ehemaligen amtlichen Kennzeichen: PM… stützen.

Grundsätzlich trägt zwar zunächst der Geschädigte – wie hier der Kläger – sowohl für seine Rechtsstellung als auch für die Art und den Umfang des ihm nach seinem Vorbringen entstandenen Schadens die Beweislast, da nach ständiger herrschender Rechtsprechung der Nachweis des Haftungsgrundes, d.h. des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und der Rechtsgutverletzung (so genannte haftungsbegründende Kausalität) den strengen Anforderungen des § 286 ZPO unterliegt (BVerfG, NJW 1979, Seiten 413 f.; BGH, NJW 2003, Seiten 1116 ff.; BGH, NJW 1995, Seiten 49 ff.; BGH, MDR 1993, Seite 175; BGH, NJW 1991, Seiten 1052 ff.; BGH, NJW-RR 1987, Seiten 339 f.; BGH, NJW 1983, Seiten 998 f.; BGH, BGHZ Band 101, Seite 179; BGH, BGHZ Band 87, Seiten 399 f.; BGH, VersR 1968, Seiten 850 f.; BGH, NJW 1952, Seite 301; OLG Brandenburg, OLG-NL 2005, Seiten 30 ff. = OLG-Report 2005, Seiten 64 ff.; OLG Hamm, NZV 1994, Seiten 483 f.). Es ist nämlich nicht Aufgabe der Beklagtenseite oder des erkennenden Gerichts, näher darzulegen, wie und wann bzw. auf welche Art und Weise es zu einem etwaigen Verlust des im Eigentum des Klägers stehenden Kraftfahrzeugs gekommen sein könnte. Vielmehr muss die Klägerseite grundsätzlich darlegen und ggf. auch beweisen, dass das von ihr hier benannte Kraftfahrzeug auch im Eigentum des Klägers stand.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist insofern aber zunächst „nur“, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGH, BGHZ Band 13, Seite 351; BGH, BGHZ Band 87, Seiten 133 ff.; BGH, VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH, NJW 2007, Seiten 3120 ff.). Entscheidend ist bei der Halter-Eigenschaft also nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigentümer ist. Aus diesem Grunde ist der Halter eines Fahrzeugs oft gerade nicht auch der Eigentümer dieses Kraftfahrzeugs (BGH, VersR 1986, Seite 169; BGH, VersR 1969, Seiten 907 f.; BGH, NJW 2007, Seiten 3120 ff.; LG Görlitz, SVR 2014, Seiten 389 f.; LG Essen, Urteil vom 17.12.2012, Az.: 2 O 126/12, u.a. in: „juris“).

Voraussetzung für eine Haftung der Beklagtenseite ist somit zunächst, dass die Klägerseite den Nachweis der Eigentümerstellung des Klägers an diesem Kfz auch erbracht hat (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, Seiten 749 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 03.07.2015, Az.: 31 C 163/14, u.a. in: NJOZ 2015, Seiten 1375 f. = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 05405 = „juris“).

Die Klägerseite musste insofern vorliegend somit grundsätzlich nachweisen, dass der Kläger auch Eigentümer dieses Kraftfahrzeugs war, um die Aktivlegitimation des Klägers nachzuweisen. Für die Überzeugung des Gerichts ist insoweit jedoch nur ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifel schweigend gebietet, erforderlich (BGH, Beschluss vom 27.10.2004, Az.: VI ZR 47/04; BGH, NJW-RR 1994, Seite 567; BGH, NJW 1993, Seite 935; OLG Brandenburg, OLG-NL 2005, Seiten 30 ff. = OLG-Report 2005, Seiten 64 ff.).

Das erkennende Gericht hat vorliegend unter Beachtung dessen aber die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger Eigentümer dieses Kraftfahrzeugs war. Der Zeuge G… L… hat nämlich glaubhaft ausgesagt, dass er diesen Pkw vom Typ Trabant kenne und dieses Fahrzeug seinem Sohn – d.h. dem Kläger – gehört habe. Er – d.h. der Zeuge L… – sei zwar der Vorbesitzer dieses Pkws vom Typ Trabant gewesen und habe diesen Pkw auch benutzt, z.B. zur Jagd. Jedoch habe er dann diesen Pkw seinem Sohn – d.h. dem Kläger – verkauft. Zwar sei ein schriftlicher Kaufvertrag nicht angefertigt worden, jedoch sei sein Sohn – d.h. der Kläger – als Halter in dem Kfz-Brief eingetragen worden. Auch sagte der Zeuge insoweit glaubhaft aus, dass jeden Fall der Kläger der Eigentümer des Pkws gewesen sei.

Zwar müsste der Kläger bei einem substantiierten Bestreiten durch die Beklagtenseite insofern auch ggf. noch spezifischer nachweisen, dass er Eigentümer dieses Kraftfahrzeugs war, um die Aktivlegitimation nachzuweisen, jedoch fehlt es hier schon an einem derartig substantiierten Bestreiten durch die Beklagtenseite. Die Beklagtenseite ist zwar gemäß § 138 Absatz 4 ZPO berechtigt, die Eigentümerstellung der Klägerseite mit Nichtwissen zu bestreiten, da der von der Klägerseite behauptete Eigentumserwerb weder eine eigene Handlung der Beklagtenseite war noch Gegenstand deren eigener Wahrnehmung. Insofern darf jede Partei ihr nicht bekannte Tatsachen auch dann mit Nichtwissen bestreiten, wenn keine Anhaltspunkte für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit ersichtlich sind (KG Berlin, NZV 2009, Seite 292; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u.a. in: beck-online, BeckRS 2014, Nr. 05405 = „juris“).

Begründen somit „Auffälligkeiten“ und/oder „Unstimmigkeiten“ einen nachhaltigen Zweifel an der Richtigkeit der durch die Klägerseite behaupteten Eigentümerstellung des Klägers an dem Kraftfahrzeug, ist wäre dann auch ggf. die fehlende Aktivlegitimation festzustellen (OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2011, Seiten 114 f.), jedoch hat die Beklagtenseite derartige „Auffälligkeiten“ und/oder „Unstimmigkeiten“ hier nicht im Ansatz vorgetragen.

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist im Übrigen zwar nur dann schlüssig und damit erheblich, wenn die Klägerseite Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss insoweit in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Klägerseite zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen oder nicht (KG Berlin, VRS Band 110, Seiten 249 ff. = KG-Report 2006, Seiten 746 ff.; LG Görlitz, SVR 2014, Seiten 389 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 03.07.2015, Az.: 31 C 163/14, u.a. in: NJOZ 2015, Seiten 1375 f. = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.02.2014, Az.: 31 C 153/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 05405 = „juris“).

Insofern hat die Klägerseite hier aber durch die Vernehmung des Zeugen L… einen konkreten Nachweis über den Erwerb dieses Kraftfahrzeugs durch den Kläger vorgebracht.

Für eine rechtsgeschäftliche Eigentums-Übertragung an einem Kfz können im Übrigen auch folgende Umstände sprechen (OLG Naumburg, Beschluss vom 05.08.2011, Az.: 3 UF 132/11, u.a. in: FamFR 2012, Seite 70):

– das hier streitige Kfz wurde überwiegend von dem Kläger allein genutzt und war in dessen Alleinbesitz;

– der Kläger verfügte über den Kfz-Brief;

– der Kläger ist als Halter im Kfz-Brief eingetragen;

– Versicherungsnehmer hinsichtlich der Versicherungen für dieses Kfz ist der Kläger.

Insofern können die Eintragung des Klägers als Halter im Kfz-Brief – Anlage K 1 (Blatt 4 der Akte) – und die (unstreitige) Tatsache, dass er der Versicherungsnehmer dieses Pkws war auch als Indizien für die Eigentümerstellung mit herangezogen werden. In der Eintragung einer Person in einem Kraftfahrzeugbrief bzw. in einem Fahrzeugschein liegt zwar kein Beweis für dessen Eigentümerstellung, da bei Kraftfahrzeugen das Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung gerade nicht untypisch ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2008, Az.: 12 U 113/08), wie bereits oben näher dargelegt.

Aus diesem Grunde hat die Kfz-Zulassungsstelle bei der Bearbeitung von Anträgen und Aushändigung der Briefe auch nicht die privatrechtliche Rechtslage zu prüfen, jedoch kann eine Eintragung einer Person im Fahrzeugbrief bzw. im Fahrzeugschein zumindest ein Indiz für die Eigentümerstellung dieser Person sein (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2008, Az.: 12 U 152/08, u. a. in: „juris“). Wenn aber die Beklagtenseite nach Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes bzw. des Fahrzeugscheins und nach Vernehmung des Zeugen L… keine weiteren konkreten und substantiierten Zweifel mehr äußert, kann die Eigentümerstellung des Klägers an dem Pkw vom Typ Trabant P 601 Kombi mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: … und dem damaligen amtlichen Kennzeichen: PM… gemäß § 138 Abs. 3 ZPO hier auch als zugestanden gelten (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2008, Az.: 12 U 113/08).

Eine Eigentumsaufgabe im Sinne des § 959 BGB (Dereliktion) lag hier auf Seiten des Klägers nach Überzeugung des Gerichts im Übrigen nicht vor. Durch die bloße Besitzaufgabe wird eine bewegliche Sache nämlich noch nicht herrenlos. Es muss vielmehr die erkennbare Absicht/Willensbetätigung des Eigentümers hinzukommen, auf sein Eigentum an dieser beweglichen Sache zu verzichten („animus derelinquendi“).

Der rechtsgeschäftliche Wille, mit der Besitzaufgabe auf das Eigentum zu verzichten, braucht zwar nicht besonders erklärt zu werden; es genügt, wenn sich der Verzichtswille des Eigentümers aus der Art und Weise und den Begleitumständen der Besitzaufgabe erschließen lässt. Hierzu ist zwar nicht nur die Ermittlung des tatsächlichen Willens im Wege eines Rückschlusses aus Indizien, sondern – da es sich meist um sehr allgemein gehaltene laienhafte Vorstellungen handeln wird – auch die „Aufbereitung“ und juristische Qualifizierung dieses voluntativen Elements erforderlich, so dass man ggf. die Dereliktionsabsicht bei der Besitzaufgabe auch dann annehmen kann, wenn z.B. dem wegwerfenden Eigentümer das rechtliche Schicksal der beweglichen Sache ersichtlich gleichgültig war, wenn er also zu diesem Zeitpunkt nichts dagegen hatte, dass sich ein anderer diese Sache zueignen könnte (z.B. eine im Zug zurück gelassene Zeitung).

Unstreitig hat hier aber nicht der Kläger als Eigentümer sein Kraftfahrzeug den Beklagten überlasen sondern hat vielmehr der Zeuge G… L… den klägerischen Pkw dort auf dem Grundstück zurück gelassen. Auch hat hier ebenso unstreitig nicht der Kläger als Eigentümer dieses Kraftfahrzeugs gegenüber den Beklagten (zumindest konkludent) erklärt, dass er sein Eigentum an diesem Pkw aufgeben will (vgl. AG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.01.1993, Az.: 32 C 1939/92, u.a. in: ZAP EN-Nr. 241/93), so dass es insofern vorliegend auch an einer erkennbaren Absicht/Willensbetätigung des Klägers zu einem derartigen Eigentumsverzicht sogar unstreitig fehlt.

Eine Erklärung des Klägers hinsichtlich eines Verzichtswillens ist hier somit gerade nicht – und erst recht nicht gegenüber den Beklagten – erfolgt (BGH, Urteil vom 30.03.2007, Az.: V ZR 179/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2182 f.).

Ein Verzicht auf das Eigentum gemäß § 959 BGB zugunsten der Beklagten war zudem sowieso nicht möglich (LG Berlin, Urteil vom 10.02.2009, Az.: 19 O 116/08, u.a. in: ZOV 2009, Seiten 77 ff.; Herrler, in: Palandt, BGB-Kommentar, 76. Auflage 2017, § 959 BGB, Rn. 1), so dass hinsichtlich des streitbefangenen Pkws der Kläger hier auch sein Eigentum gemäß § 959 BGB nicht (erst Recht nicht zugunsten der Beklagten) aufgegeben hatte.

Ein Schadensatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) wegen Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist hier aber zu verneinen. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 246 StGB besteht nicht, da die Staatsanwaltschaft Potsdam das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2.) wegen Unterschlagung (Az.: 4101 Js …/2016) nämlich unstreitig zwischenzeitlich rechtskräftig eingestellt hat (vgl.: OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2014, Az.: 3 U 1335/13, u.a. in: IPRspr 2014, Nr. 204, 512). Diese rechtliche Würdigung macht sich das erkennende Gericht insofern auch zu eigen.

Durch einen Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff. BGB) wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

Mit ihrer Bereitschaft, die Unterstellung des Fahrzeugs des Klägers auf ihrem Grundstück zu dulden, haben die Beklagten nach Ansicht des erkennenden Gerichts mit dem Zeugen G… L… als Vertreter des Klägers auch einen Verwahrungsvertrag vereinbart und nicht nur eine Gefälligkeitszusage gemacht.

In Fällen der vorliegenden Art ist insofern zwar eine sorgfältige, alle Einzelumstände berücksichtigende Auslegung notwendig. Sie zeigt hier aber zunächst, dass das untergestellte Fahrzeug noch einen nicht unerheblichen Wert hatte. Zudem ist hier zu beachten, dass der die Beklagten mit den Eltern des Klägers – den Eheleuten G… und S… L… – zuvor einen Grundstückskaufvertrag über dieses Grundstück vereinbart hatten, die Eheleute L… jedoch Probleme mit der Fertigstellung ihres Neubaus hatten. Insofern räumt die Beklagtenseite auch ein, dass aus diesem Grunde (d.h. dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages, der Inbesitznahme des Grundstücks durch die Beklagten bereit Anfang des Jahres 2012 und den Problemen der Eheleute L… mit ihrem Neubau) die Beklagten es dann auch ausdrücklich geduldet hätten, dass nicht nur der hier streitige Pkw sondern sogar noch weitere bewegliche Sachen der Familie L… in der Scheune und im Haus des von ihnen – den Beklagten – gerade erworbenen Hausgrundstücks temporär verbleiben durften.

Für die Abgrenzung zwischen einem Erfüllungspflichten begründenden Vertrag und bloßer Gefälligkeit ist zwar ein Rechtsbindungswille erforderlich. Dieser wird aber grundsätzlich durch die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung – wie etwa den Wert der anvertrauten Sache – sowie Art und Grund der Zusage und die bestehenden Interessenlagen der Parteien bestimmt (BGH, Urteil vom 22.06.1956, Az.: I ZR 198/54, u.a. in: BGHZ Band 21, Seiten 102 ff. = NJW 1956, Seite 1313; AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 04.06.1985, Az.: 12 C 264/84, u.a. in: NJW-RR 1986, Seite 113; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 688 BGB, Rn. 6).

Soweit insofern die Leistung der Beklagten einen Vermögenswert hat (hier die Nichtbenutzbarkeit der Scheune bzw. Teile des Grundstücks), liegt zudem wohl zumindest eine rechtsgeschäftliche Rechtsgrundabrede vor, weil sonst – entgegen dem Willen der Beteiligten – ggf. Bereicherungsansprüche in Form von „Standgebühren“ bzw. „Standkosten“ oder „Verwahrungsgebühren“ [vgl. hierzu u.a.: AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.10.2016, Az.: 31 C 63/15, u.a. in: „juris“] entstehen könnten.

Wenn die Beklagten somit hier unstreitig gestattet haben, dass unentgeltlich ein Fahrzeug auf ihrem Grundstück bzw. in ihrer Scheune abgestellt werden darf, so ist demnach unabhängig davon, ob ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten vorlag, ein Vertragsverhältnis anzunehmen (OLG Köln, Urteil vom 15.03.1996, Az.: 11 U 209/95, u.a. in: FamRZ 1997, Seiten 53 f.; OLG Köln, Urteil vom 26.05.1993, Az.: 27 U 216/92, u.a. in: NJW-RR 1994, Seiten 25 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2004, Az.: 1 U 46/04, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 1610 f.; Reuter, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2015, § 688 BGB, Rn. 1).

Zwar muss bei Abschluss des Verwahrungsvertrages (eine grundsätzlich formfreie) Einigung vorliegen, aufgrund der es die Beklagten übernommen hatten, das in ihrem Besitz befindliche Kraftfahrzeug für den Hinterleger auf Zeit aufzubewahren. Dieser Vertrag kann aber auch stillschweigend durch konkludente Handlungen zustande kommen (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; BGH, Urteil vom 29.01.1969, Az.: I ZR 18/67, u.a. in: NJW 1969, Seiten 789 f.; BGH, Urteil vom 01.02.1967, Az.: VIII ZR 196/64, u.a. in: WM 1967, Seiten 343 ff.; BGH, Urteil vom 14.07.1956, Az.: V ZR 223/54, u.a. in: BGHZ Band 21, Seiten 319 ff.; BGH, Urteil vom 22.06.1956, Az.: I ZR 198/54, u.a. in: BGHZ Band 21, Seiten 102 ff. = NJW 1956, Seite 1313; Reichsgericht, JW 1913, Seite 265; OLG Köln, Urteil vom 15.03.1996, Az.: 11 U 209/95, u.a. in: FamRZ 1997, Seiten 53 f.; OLG München, OLGR 28, Seite 207; LG Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 1 S 53/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 603 f.; LG Rostock, Urteil vom 11.04.2008, Az.: 1 S 54/07, u.a. in: „juris“; LG München I, Urteil vom 18.02.2003, Az.: 20 S 20801/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 55991; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.09.2016, Az.: 31 C 70/15, u.a. in: NJOZ 2016, Seiten 1641 f. = „juris“; AG München, Urteil vom 07.02.2014, Az.: 411 C 30047/13; AG Ravensburg, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 5 C 1367/12, u.a. in: ACE-Verkehrsjurist 2016, Nr. 2, Seiten 36 f.; AG Würzburg, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12; AG Heidelberg, Urteil vom 16.06.2011, Az.: 26 C 64/11, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 93664; AG Bremen, Urteil vom 16.12.2010, Az.: 25 C 478/10, u.a. in: NZV 2012, Seite 340; AG Zwickau, Urteil vom 30.06.2010, Az.: 22 C 2221/09, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 98403; AG München, Urteil vom 08.04.2009, Az.: 415 C 21882/08, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 86490; AG München, Urteil vom 21.10.2002, Az.: 113 C 18084/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 56093; Reuter, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2015, § 688 BGB, Rn. 2) und im Übrigen – wie jeder Vertrag – auch von einem Vertreter vereinbart werden.

Der Zeuge G… L… hat insofern aber ausgesagt, dass er damals mit beiden Beklagten darüber gesprochen habe, ob dieser Pkw vom Typ Trabant dort noch stehen bleiben könne. Er sei nämlich mit dem Bau seines Hauses noch nicht ganz fertig gewesen. Damit seien die Beklagten aber ausdrücklich einverstanden gewesen. Sie seien also grundsätzlich damit einverstanden gewesen, dass dieser Trabant dort weiterhin stehen könne. Zwar sei ein Geldbetrag für diese Unterstellung des Pkws nicht vereinbart worden; dies sei aber eine Absprache zwischen ihm und den Beklagten gewesen. Auf Vorhalt erklärte der Zeuge zudem, dass bereits bei dem ersten Grundstück-Besichtigungstermin mit dem Makler und den Beklagten auch darüber gesprochen wurde, dass ein Teil des Werkzeugs dort verbleiben könne und auch noch Möbel. Die Beklagten seien auch damit einverstanden gewesen.

Insofern hatten die Beklagten hier aber wohl auch ein eigenes Interesse an der Übernahme der Obhutspflicht hinsichtlich dieser Sachen, um ihrem Vertragspartner damit die Möglichkeit zu geben, möglichst schnell aus dem von den Beklagten erworbenen Haus ausziehen zu können, damit die Beklagten dann selbst den Besitz an diesem Hausgrundstück ausüben konnten, selbst wenn dort auf dem Grundstück noch einzelne Sachen der Familie L… lagerten. Aus diesem Grunde ist hier auch von einem unentgeltlichen Verwahrungsvertrag gemäß §§ 688 ff. BGB auszugehen.

Bei einer unentgeltlichen Verwahrung hat ein Verwahrer aber gemäß § 690 BGB nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die Vorschrift enthält eine Billigkeitsregelung. Wer unentgeltlich verwahrt, soll nicht die verkehrserforderliche, sondern nur die eigenübliche Sorgfalt schulden, sogenannte „diligentia quam in suis“. Bei der eigenüblichen Sorgfalt gilt aber – abweichend von § 276 BGB – gerade kein objektiver, sondern ein subjektiver, auf die Veranlagung und das gewohnheitsmäßige Verhalten des Handelnden abstellender Maßstab. Zu berücksichtigen ist demnach auch ein bei dem Schädiger üblicher „Schlendrian“, jedoch nur, soweit dieser nicht schon grob fahrlässig ist, da von der Haftung nicht befreit ist, wer grob fahrlässig handelt (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2014, Az.: 3 U 1335/13, u.a. in: IPRspr 2014, Nr. 204, 512).

Wenn man somit hier von einer vertraglichen Beziehung der Parteien ausgeht, kann den Beklagten das „Verschwinden“ des streitbefangenen Pkws von ihrem Grundstück aber wohl zumindest als grobe Fahrlässigkeit im Sinne der § 690 BGB vorgehalten werden, da sie die ihnen obliegenden Schutzvorkehrungen unterlassen hat.

Der dabei anzulegende Verschuldensmaßstab beschränkt sich gemäß § 690 BGB jedoch zunächst auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.

Die Beklagten tragen insofern zwar vor, dass über den Jahreswechsel 2014/2015 sie beschlossen hätten die Scheune auf ihrem Grundstück mithilfe von Freunden zu entrümpeln, um diese Scheune für ihre eigenen Zwecke nutzen zu können. Vieles sei dann zum Jahreswechsel 2014/2015 entsorgt und einiges verschenkt worden. Jeder habe mitnehmen können „was er wollte“, so dass wohl nicht nur der streitbefangenen Pkw sondern auch Sachen der Familie L… – der Eltern des Klägers – bzw. sogar Sachen der Beklagten von dritten Personen mitgenommen werden konnten. Trifft dies zu, so haben die Beklagten aber unsorgfältig gehandelt, zumal es den Beklagten wohl ein Leichtes gewesen wäre zumindest die Eltern des Klägers – die Eheleute L… – hierüber (telefonisch, mündlich oder schriftlich) zu informieren. Dessen ungeachtet haben die Beklagten dies aber unstreitig gerade nicht getan.

Zwar haben sich die Beklagten durch ihr eigenes Verhalten insofern ggf. zugleich selbst geschädigt, da auch ihr Eigentum insoweit von dritten Personen ggf. mitgenommen wurde. Da nicht anzunehmen ist, dass sich die Beklagten anders verhalten hätte, wenn der im Eigentum des Klägers stehende Pkw nicht in ihrer Scheune eingelagert gewesen wäre, muss hieraus dann wohl auch gefolgert werden, dass die Beklagten die eigenübliche Sorgfalt vorliegend beachtet haben (BGH, VersR 1960, Seiten 802 ff.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.04.2002, Az.: 4 U 122/01, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 1456 f.).

Nach den Umständen des hier vorliegenden Falles bestand aber eine konkludente Absprache dahin, dass die Beklagte nicht nur für die Sorgfalt einzustehen haben, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen („diligentia quam in suis“) sondern hier auch eine Haftung auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit möglich ist (§ 690 BGB; OLG Celle, Urteil vom 03.04.2014, Az.: 5 U 168/13, u.a. in: MDR 2014, Seite 775; OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2014, Az.: 3 U 1335/13, u.a. in: IPRspr 2014, Nr. 204, 512; OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2011, Az.: 5 U 174/11, u.a. in: KHE 2011, Seite 186).

Die „grobe Fahrlässigkeit“ wird im Anschluss an Formulierungen in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, aber auch des Bundesgerichtshofs als ein Verhalten definiert, durch das die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlichem Maße verletzt wird. In der Rechtsprechung wird grob fahrlässiges Verhalten meist näher dahin beschrieben, dass „dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss“ (BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: XII ZR 197/05, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2988 f.; BGH, Urteil vom 17.10.2000, Az.: XI ZR 42/00, u.a. in: NJW 2001, Seiten 286 f.; BGH, Urteil vom 29.09.1992, Az.: XI ZR 265/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 3235 ff.; BGH, Urteil vom 12.01.1988, Az.: VI ZR 158/87, u.a. in: NJW 1988, Seiten 1265 f.; BGH, Urteil vom 11.05.1953, Az.: IV ZR 170/52, u.a. in: BGHZ Band 10, Seiten 14 ff.; Reichsgericht, Urteil vom 04.02.1941, Az.: VI 111/40, u.a. in: RGZ Band 166, Seiten 98 ff.; Reichsgericht, Urteil vom 21.03.1940, Az.: V 4/40, u.a. in: RGZ Band 163, Seiten 104 ff.; Reichsgericht, Urteil vom 26.05.1933, Az.: VII 69/33, u.a. in: RGZ Band 141, Seiten 129 ff.).

Diese Formulierungen treffen insofern zu, als sie zum Ausdruck bringen, dass die grobe Fahrlässigkeit in objektiver Hinsicht einen höheren Grad an Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bedeutet. In diesem Sinne legen vor allem klare Verstöße gegen eindeutig formulierte, dem Schutz anderer dienende Normen das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nahe (BGH, Urteil vom 30.01.2001, Az.: VI ZR 49/00, u.a. in: NJW 2001, Seiten 2092 ff.), selbst wenn die „grobe Fahrlässigkeit“ einen schweren subjektiven Vorwurf beinhalten muss (BGH, Urteil vom 12.01.1988, Az.: VI ZR 158/87, u.a. in: NJW 1988, Seiten 1265 f.; BGH, Urteil vom 21.04.1970, Az.: VI ZR 226/68, u.a. in: VersR 1970, Seiten 568 f.; BGH, Urteil vom 11.07.1967, Az.: VI ZR 14/66, u.a. in: VersR 1967, Seiten 909 f.; BAG, Urteil vom 22.02.1972, Az.: 1 AZR 223/71, u.a. in: NJW 1972, Seite 1388; BSG, Urteil vom 20.09.1977, Az.: 8/12 RKg 8/76, u.a. in: NJW 1978, Seiten 1175 f.), so dass grobe Fahrlässigkeit „eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigt“ erfordert, wobei „das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach den persönlichen Umständen, der Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten wie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen“ ist (BGH, Urteil vom 10.02.2009, Az.: VI ZR 28/08, u.a. in: NJW 2009, Seiten 1482 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.2007, Az.: XII ZR 197/05, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2988 f.; BGH, Urteil vom 29.01.2003, Az.: IV ZR 173/01, u.a. in: NJW 2003, Seiten 1118 f.; BGH, Urteil vom 30.01.2001, Az.: VI ZR 49/00, u.a. in: NJW 2001, Seiten 2092 f.; BGH, Urteil vom 29.09.1992, Az.: XI ZR 265/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 3235 f.; BGH, Urteil vom 08.10.1991, Az.: XI ZR 238/90, u.a. in: NJW 1992, Seiten 316 f.).

Das hiesige Verhalten der Beklagten ist insofern aber als grob fahrlässig anzusehen. Sie wussten nämlich unstreitig, dass der streitbefangene Pkw nicht ihnen sondern zumindest einem Mitglied der Familie L… gehörte. Trotzdem unternahmen sie unstreitig nicht den geringsten Versuch, die Familie L… darüber zu informieren, dass der Pkw abgeholt werden müsse, da ansonsten dritte Personen den Pkw bei Beräumung der Scheune in Besitz nehmen würden. Vielmehr ließen die Beklagten es einfach zu, dass eine unbekannt gebliebene dritte Person das Fahrzeug zum Jahreswechsel 2014/2015 in ihren Besitz nahm.

Dies ist aber als grob fahrlässig anzusehen, da den Beklagten zu 1.) und 2.) beim Überlassen dieses Pkws an die unbekannte dritte Person zumindest hätte aufdrängen müssen, dass sie zuvor noch hätten versuchen müssen die Familie L… hierüber zu informieren. Dass die Beklagten diesen Versuch unternommen hatten wird aber noch nicht einmal von der Beklagtenseite selbst behauptet. Insofern müssen sich die Beklagten den Vorwurf gefallen lassen, dass sie die Entfernung des klägerischen Pkws zum Jahreswechsel 2014/2015 zugelassen haben, ohne dass sie zuvor dem Klägerin die Möglichkeit gegeben hatten den Pkw noch selbst abzuholen, was aber in hohem Maße treuwidrig ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.04.2010, Az.: 3 U 122/09; LG Saarbrücken, Urteil vom 07.02.1991, Az.: 2 S 297/89, u.a. in: TranspR 1991, Seiten 157 f.; AG Göttingen, Beschluss vom 19.06.1995, Az.: 25 C 139/95, u.a. in: RRa 1996, Seiten 16 f.).

Die Beklagten handelten insofern als Verwahrer des Kfz somit hier grob fahrlässig, wenn sie das ihnen zur Obhut überlassene Fahrzeug jeden haben mitnehmen lassen „was er wollte“ und damit die Möglichkeit und den Anreiz verschafften, das Fahrzeug wegzuholen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.1984, Az.: 1 U 168/83, u.a. in: VersR 1985, Seite 769).

Da nunmehr unstreitig der Pkw vom Typ Trabant irgendwie „abhandengekommen“ ist, während der Wagen mehrere Jahre auf dem Grundstück der Beklagten stand, trifft die Beklagten hier auch die Beweislast dafür, dass die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht die Folge eines von ihnen zu vertretenden Umstandes ist (BGH, Urteil vom 29.01.1969, Az.: I ZR 18/67, u.a. in: NJW 1969, Seiten 789 f.). Dieser Beweispflicht genügt die Beklagtenseite im Streitfall nicht etwa durch den – im Übrigen bislang auch nicht erbrachten – Nachweis, die Beklagten hätten alle ihnen obliegende Sorgfalt beobachtet. Solange vielmehr auf Grund der hiesigen Umstände damit gerechnet werden kann, dass die Unmöglichkeit der Rückgabe des Pkws von den Beklagten verschuldet ist, können sie ihrer Beweispflicht nur dadurch genügen, dass sie das ursächliche Ereignis aufklären (BGH, Urteil vom 29.01.1969, Az.: I ZR 18/67, u.a. in: NJW 1969, Seiten 789 f.; BGH, Urteil vom 17.04.1952, Az.: IV ZR 168/51, u.a. in: NJW 1952, Seiten 1170 f.; Reichsgericht, Urteil vom 08.11.1935, Az.: III 136/35, u.a. in: RGZ Band 149, Seiten 282 ff.), was den Beklagen jedoch vorliegend nicht gelungen ist.

Die Entscheidung des Streitfalles hängt hiernach davon ab, ob – worauf sich die Beklagten hilfsweise berufen – den Kläger nach § 254 BGB ein Verschulden trifft, das dem Schadensersatzanspruch ganz oder zumindest teilweise entgegensteht.

Wenn den Kläger ein Mitverschulden trifft, dann ist das Maß des dem Kläger zuzurechnenden Mitverschuldens in erster Linie danach zu bestimmen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; hierfür ist maßgebend, ob die Handlungsweise der einen Partei den Schaden nicht nur ermöglicht, sondern in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat als das Verhalten der anderen Partei, wobei es nicht auf die zeitliche Reihenfolge ankommt, in der die Bedingungen, die den Schaden herbeigeführt haben, eingetreten sind (BGH, Urteil vom 29.01.1969, Az.: I ZR 18/67, u.a. in: NJW 1969, Seiten 789 f.; BGH, Urteil vom 04.03.1963, Az.: II ZR 68/61, u.a. in: NJW 1963, Seiten 1447 f.; BGH, Urteil vom 08.02.1952, Az.: I ZR 92/51, u.a. in: NJW 1952, Seiten 537 ff.).

Eine besondere Sicherung für diesen Pkw hat aber wohl auch der Kläger selbst nicht erwartet, da er seinen eigenen Angaben das Fahrzeug einfach so auf dem Grundstück (d.h. noch nicht einmal in der Scheune) der Beklagten stehen ließ und sogar noch die Fahrzeugschlüssel dieses Pkws dort beim Pkw belassen hatte. Diese Betrachtung bestätigt sich auch in der Art des Zustandekommens der Überlassung des Pkws. Weitere Absprachen wurden ebenso nicht getroffen. Es gab auch keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer besonderen Sicherung für dieses Fahrzeug. Der Kläger konnte und durfte deshalb auch nicht erwarten, dass gerade sein Pkw anders behandelt und besonders von den Beklagten gesichert würde (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.09.2003, Az.: 2 U 9/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 620 f.).

Wenn sich hier jedoch ergibt, dass das Maß der ursächlichen Wirksamkeit des beiderseitigen Verhaltens es nicht rechtfertigt, von einer überwiegenden Verursachung durch den einen Teil zu sprechen, ist in eine Prüfung des Verschuldensgrades beider Teile einzutreten. Dabei ist zunächst, d.h. vor der Abwägung, das Maß des beiderseitigen Verschuldens festzustellen.

Insoweit ist hier der Umstand zu berücksichtigen, dass der Kläger den Pkw über mehrere Jahre hinweg sogar mit den Kfz-Schlüsseln – und damit der erhöhten Gefahr eines Entwendens – auf dem Grundstück der Beklagten belassen hatte (§ 254 BGB; BGH, Urteil vom 29.01.1969, Az.: I ZR 18/67, u.a. in: NJW 1969, Seiten 789 f.).

Dieses für sich betrachtet die eigenen Interessen grob vernachlässigende Verhalten des Klägers kann aber aus verschiedenen Umständen weniger belastend erscheinen. So darf hier nicht außer Betracht bleibe, dass das Fahrzeug auf einem Privatgelände – und entsprechend dem Vortrag der Beklagten dann sogar in ihrer Scheune – untergestellt war. Insofern konnte der Kläger wohl erwarten, dass sein Pkw jedenfalls in gleicher Weise von den Beklagten gesichert wird, wie sie es selbst mit ihrem Fahrzeug tun würden.

Es kommt im Streitfall hinzu, dass der Kläger und seine Eltern langjährige Bekannte der Beklagten waren und dass den Beklagten bekannt war, dass dieses Fahrzeug nicht ihnen sondern zumindest einem Mitglied der Familie des Klägers gehörte. Auch haben die Beklagten das Grundstück von den Eltern des Klägers erworben. Es ist somit hier auch zu berücksichtigen, dass hierdurch ein gewisses Vertrauen des Klägers erweckt werden konnte, sein Pkw befinde sich angesichts einer sicheren Unterstellung auf dem Privatgelände der Beklagten in guter Obhut (BGH, Urteil vom 29.01.1969, Az.: I ZR 18/67, u.a. in: NJW 1969, Seiten 789 f.).

Aus diesen Gründen geht das erkennende Gericht hier von einem hälftigen Mitverschulden des Klägers aus, so dass der Kläger dem Grunde nach gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern ein Anspruch auf Ersatz von 50 % des Schadens zur Seite steht.

Für die hier gemäß § 287 ZPO erforderlich Schätzung der Höhe des Schadens ist es erforderlich, dass der geschädigte Kläger dem Gericht zumindest Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorträgt (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az.: VIII ZR 326/09, u.a. in: NZM 2010, Seiten 815 f.; BGH, Urteil vom 19.10.2005, Az.: VIII ZR 392/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 243 f.; BGH, Urteil vom 26.07.2005, Az.: X ZR 134/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 3348 f.; BGH, Urteil vom 16.03.2004, Az.: VI ZR 138/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1945 ff.; BGH, Urteil vom 15.01.2002, Az.: X ZR 31/00, u.a. in: BGH-Report 2002, Seite 575; BGH, Urteil vom 17.06.1998, Az.: XII ZR 206/96, u.a. in: NZM 1998, Seiten 666 f.; BGH, Urteil vom 15.03.1988, Az: VI ZR 81/87, u.a. in: NJW 1988, Seiten 3016 ff.; BGH, Urteil vom 05.05.1970, Az.: VI ZR 212/68, u.a. in: NJW 1970, Seiten 1411 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013, Az.: I-1 U 226/12, u.a. in: Schaden-Praxis 2014, Seiten 16 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 19.12.2003, Az.: 4 U 4/00, u.a. in: OLG-Report 2005, Seiten 104 ff.; OLG Köln, Urteil vom 15.05.2003, Az.: 12 U 172/02, u.a. in: Schaden-Praxis 2004, Seiten 128 f.; OLG Köln, Urteil vom 28.04.2003, Az.: 12 U 223/02, u.a. in: Schaden-Praxis 2004, Seiten 276 f.; LG Wuppertal, Urteil vom 25.09.2012, Az.: 2 O 378/11, u.a. in: „juris“; LG Hannover, Beschluss vom 02.03.2012, Az.: 8 S 82/11, u.a. in: Schaden-Praxis 2012, Seiten 364 f.; AG Köln, Urteil vom 24.08.1994, Az.: 262 C 109/94, u.a. in: BeckRS 2009, Nr.: 14197), da auf Grundlage des § 287 ZPO insofern gilt, dass die Schadenshöhe durch das Gericht auch geschätzt werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2015, Az.: I-1 U 179/14, u.a. in: VersR 2017, Seiten 639 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013, Az.: I-1 U 226/12, u.a. in: Schaden-Praxis 2014, Seiten 16 ff.; OLG Köln, Urteil vom 16.04.1980, Az.: 2 U 107/79, u.a. in: VersR 1980, Seite 952; OLG Nürnberg, Urteil vom 22.04.1970, Az.: 4 U 159/69, u.a. in: VersR 1972, Seite 54).

Insofern muss der Geschädigte – mithin hier also der Kläger – aber hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Schätzung des Gerichts liefern, welche auch eine ausreichende Schätzungsunterlage belegen (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az.: VIII ZR 326/09, u.a. in: NZM 2010, Seiten 815 f.; BGH, Urteil vom 16.03.2004, Az.: VI ZR 138/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1945 ff.; BGH, Urteil vom 15.01.2002, Az.: X ZR 31/00, u.a. in: BGH-Report 2002, Seite 575; BGH, Urteil vom 05.05.1970, Az.: VI ZR 212/68, u.a. in: NJW 1970, Seiten 1411 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2015, Az.: I-1 U 179/14, u.a. in: VersR 2017, Seiten 639 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013, Az.: I-1 U 226/12, u.a. in: Schaden-Praxis 2014, Seiten 16 ff.; OLG Köln, Urteil vom 16.04.1980, Az.: 2 U 107/79, u.a. in: VersR 1980, Seite 952; LG Hannover, Beschluss vom 02.03.2012, Az.: 8 S 82/11, u.a. in: Schaden-Praxis 2012, Seiten 364 f.).

Legt der geschädigte Kläger aber die insofern notwendigen Belege für eine Schadensschätzung vor, hat eine solche Schätzung auch zu erfolgen. Die Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung durch das Gericht musste der Kläger somit hier aber zunächst darlegen und ggf. auch beweisen.

Als Nachweisunterlagen kommt hier vor allem die Zulassungsbescheinigung Teil II von dem streitbefangenen Personenkraftwagens vom Typ Trabant P 601 Kombi mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …. Baujahr 1990 und dem damaligen amtlichen Kennzeichen: PM… – Anlage K 1 (Blatt 4 der Akte) – sowie grundsätzlich auch die Aussage des Zeugen G… L… in Betracht.

Der Zeuge G… L… hat insofern aber ausgesagt, dass er im Januar 2012 diesen Trabant das letzte Mal gesehen habe und der Trabant zu diesem Zeitpunkt noch zugelassen und verkehrstüchtig gewesen sei. An dem Auto seien auch nur normale Gebrauchsspuren vorhanden gewesen, jedoch keine sonstigen Schäden.

Dass dieser Pkw aber nur eine Laufleistung von ca. 65.000,00 Kilometern aufgewiesen hatte – wie vom Kläger behauptet -, hat der Zeuge jedoch nicht ausgesagt.

Zur Schätzung eines Mindestschadens nach § 267 ZPO können als Schätzgrundlage durch das Gericht auch Tatsachen zugrunde gelegt werden, die als Ergebnis einer Internet-Recherche des Gerichts ermittelt wurden (OLG Köln, Beschluss vom 25.05.2016, Az.: I-1 W 6/16, u.a. in: MDR 2016, Seite 1266; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.06.2014, Az.: 12 U 51/13, u.a. in: ZAP EN-Nr 743/2014).

All´ diese Ergebnisse dienen dem Gericht jedoch nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Es kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge – abweichen (BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az.: VI ZR 316/11, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1539 f.), so dass auch hier unter Heranziehung der Zulassungsbescheinigung Teil II, der Zeugenaussage und der insofern einschlägigen Internetportale für den Verkauf derartiger Fahrzeuge durch das Gericht ermittelten Werte (vgl. Blatt 43 bis 49 der Akte) eine Schadensschätzung des Gerichts möglich ist.

Unter Berücksichtigung all´ dieser Umstände geht das erkennende Gericht in der hiesigen Sache unter Beachtung von § 287 ZPO von einem Verkehrswert dieses Pkws von 1.200,00 Euro aus, so dass dem Kläger vorliegend also ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.

Da dem Kläger gegenüber den Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldnern entsprechend den o.g. Rechtsgrundsätzen hier aber nur ein Anspruch auf Ersatz von 50 % des ihm entstandenen Schadens zur Seite steht, sind die Beklagten auch nur zur Zahlung von 600,00 Euro (50 % von 1.200,00 €) an den Kläger verpflichtet.

Im Übrigen ist die Klage jedoch abzuweisen.

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den § 247, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91, § 91a, § 92 und § 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.

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