Oberlandesgericht Koblenz
Az: 1 SsBs 127/09
Beschluss vom 12.01.2010
In der Bußgeldsache w e g e n Geschwindigkeitsüberschreitung hat der 1. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen – des Oberlandesgerichts am 12. Januar 2010 b e s c h l o s s e n:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 30. Oktober 2009 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 30. Oktober 2009, durch das er wegen fahrlässiger Überschreitung der außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h zu einer Geldbuße von 105 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem geeichten Lasermessgerät Riegl FG 21/P.
Das Rechtsmittel ist ungegründet. Ergänzend zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Verwerfungsantrag vom 17. Dezember 2009 ist anzumerken:
1. Standardisiert ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Diesen Anforderungen wird grundsätzlich auch die Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Gerät Riegl FG 21 – P gerecht.
2. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei der Messung mit dem Laser-Gerät Riegl FG 21 – P keine Foto- oder Videoaufnahme erfolgt. Entgegen der Fehlvorstellung des Verteidigers gewährleistet auch eine Bilddokumentation nicht zwangsläufig eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle (einem „Radarfoto“ kann man nicht ansehen, ob ein Gerät wegen eines technischen Defekts eine falsche Geschwindigkeit angezeigt hat). Im Übrigen ist bei anderen Verfahren die Ermöglichung einer nachträglichen Kontrolle (in Teilbereichen) nicht Sinn und Zweck der Bilddokumentation, sondern nur ein Nebeneffekt.
3. Dass für die Bestätigung oder Widerlegung eines bestimmten Sachverhalts – wie etwa die ordnungsgemäße Bedienung eines Messgeräts – „nur“ Zeugen und keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen, ist in unserer Rechtsordnung nichts Ungewöhnliches. Ein Sonderrecht für Bußgeldverfahren, die Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Gegenstand haben, gibt es nicht (siehe z.B. OLG Hamm v. 12.03.2009 – 3 Ss OWi 55/09 zur Feststellung eines Rotlichtverstoßes durch Mitzählen).
4. Die Möglichkeit einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle ist keine Voraussetzung für die Verwertbarkeit eines Messergebnisses. Der Verweis auf die „Wahlcomputerentscheidung“ des BVerfG vom 3. März 2009 (2 BvC 3 u. 4/07) liegt neben der Sache; sie ist den besonderen Anforderungen an ein Wahlverfahren in einer parlamentarischen Demokratie geschuldet.
5. Bei Messgeräten, deren Ergebnisse amtlich verwertet werden sollen, erfolgt eine „Richtigkeitskontrolle“ im Voraus durch eine Eichung. Nach dem Eichrecht gilt ein Messgerät rechtlich als richtig messend, wenn es die Gewähr dafür bietet, über einen längeren Zeitraum Messergebnisse innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen zu liefern (§§ 33, 36, 37 EO). Für Geschwindigkeitsmessgeräte sind die in Anlage 18, Abschnitt 11 zu § 33 EO aufgeführten Fehlergrenzen maßgeblich. Sie entsprechen den „Toleranzen“, die immer zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden müssen.
Kosten: §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.