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Verkehrsunfall: Restwertberechnung – verbindliche Angebote auswärtiger Händler

AG Saarbrücken, Az.: 121 C 275/17 (09), Urteil vom 27.09.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 0,56 einschließlich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagte leistete zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Restwertberechnung - verbindliche Angebote auswärtiger Händler
Symbolfoto: ginasanders/Bigstock

1. Die Parteien streiten um weitere Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11.3.2016.

Die Klägerin ist die Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen SB-A… Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es am 11.3.2017 zu einem Unfall mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug SB–B… kam. Die alleinige Haftung der Beklagten steht außer Frage.

Die Reparaturkosten betragen netto € 5823,52. Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen PKW beträgt 7100 €.

Die Klägerin hat ein Privatgutachten des Sachverständigen … eingeholt. In dem Privatgutachten der Klägerin lautet das höchste Angebot auf 1800 € durch eine Firma in Waldmohr. Die Beklagte hat der Klägerin ein verbindliches Restwertangebot der Firma …, …, … Berlin unter Angabe von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse unterbreitet. Die Firma war bereit, den PKW der Klägerin zu einem Preis in Höhe von 3120 € bei der Klägerin auf eigene Kosten der Firma abzuholen und das Fahrzeug bei Übergabe bar zu bezahlen. Die Abholung des Fahrzeugs wäre für die Klägerin kostenlos gewesen. Hierzu hat die Beklagte ein Schreiben vom 22. April 2017 vorgelegt, in dem das verbindliche Angebot der Firma vorgelegt wird.

Aus Sicht der Klägerin offen stehen weitere fiktive Reparaturkosten in Höhe von 1843,52 €, eine Wertminderung von 150 € und eine Kostenpauschale von 0,56 €, nachdem die Beklagte hierauf nur € 25 gezahlt habe. Die Klägerin fordert dabei Reparaturkosten von 5823,52 € netto. Die Beklagte hat 3980 € hierauf gezahlt.

Die Klägerin sieht sich mit außergerichtlichen Anwaltskosten von 729,23 € aus einem Gegenstandswert von 7091,31 € belastet. Hiervon hat die Beklagte 571,74 € aus einem Gegenstandswert von 5668,67 € gezahlt, so dass weitere 157,90 € zur Zahlung ausstehen.

2. Die Klägerin ist der Ansicht, das Angebot aus Berlin unterfalle nicht dem regionalen Markt und sei daher unbeachtlich. Die Schadenspauschale habe 50 DM betragen. Daher sei der rechnerische Wert von 25,56 € anzusetzen. Auch sei bei fiktiver Berechnung die Wertminderung anzurechnen. Sie behauptet, eine solche von € 150 sei eingetreten.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1994,08 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2017 zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. € 157,79 freizustellen.

3. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der zu berücksichtigende Restwert betrage 3120 €.

4. Auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist weitgehend unbegründet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz höherer Reparaturkosten aus § 249 BGB.

a) So ist auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands abzurechnen. Denn den Fall der Abrechnung auf Grundlage fiktiver Reparaturkosten hat der BGH, 6. Zivilsenat, Az. VI ZR 100/08, mit Urteil vom 3.3.2009, Rn. 11 entschieden:

[Rechnet der Kläger fiktiv ab], „stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (ebenso: OLG Düsseldorf, DAR 2008, 268, 269; AG Kaiserslautern, VersR 2005, 1303, 1304 f.; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249 Rn. 28). Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann.“

So liegen die Dinge hier, nachdem der Wiederbeschaffungsaufwand von 3980 € die Reparaturkosten von netto 5823,52 € deutlich unterschreitet.

b) Der Wiederbeschaffungswert von € 7100 war unstreitig. Im konkreten Fall richtete sich der Restwert des Fahrzeuges nach dem Angebot der … aus Berlin und lautete auf € 3120.

Der BGH hat dazu entschieden, dass insoweit auf den regionalen Markt abzustellen ist:

„Weiter ist in der bisherigen Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge leistet und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 7, mwN). Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, aaO), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, aaO; aA OLG Köln, NJW-RR 2013, 224, 225 und Beschluss vom 14. Februar 2005 – 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804). Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist freilich zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91, VersR 1992, 457, 458).

(BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15 -, Rn. 9, juris)

Daraus folgt, dass tatsächlich vorliegende Angebote aus dem regionalen Markt berücksichtigungsfähig sind.

Das Angebot von … aus Berlin ist unter der genannten Rechtsprechung berücksichtigungsfähig. Es war hinreichend konkret, verbindlich und lag der Klägerin vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin war es auch dem regionalen Markt zuzurechnen.

Das Problem der geografischen Marktabgrenzung stellt sich in der deutschen und europäischen Rechtsordnung vor allen Dingen im Wettbewerbsrecht. Dort ist im Sinne einer allgemeinen Meinung anerkannt, dass der geografische Markt das Gebiet umfasst, „in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten…“ (vgl. nur statt aller EuGH, Rs. 27/6, Slg. 1978, 207m Rn. 10f. – United Brands). Entscheidend für diese Frage ist die Nachfragsicht des Kunden (statt aller vgl. Weber in Schulte-Just, Kartellrecht, Rn. 23ff). Ein typischer Verbraucher wird indes alle Angebote, die von ihm keine weitere Anfahrt erfordern und eine liquide Zahlung sichern berücksichtigen. Abzustellen ist folglich auf die Frage, wo ein Angebot abgeben wird und wo die jeweiligen Leistungen erbracht werden sollen – und nicht auf den Sitz des Unternehmens.

Da die Firma … einen kostenfreien Abholservice an der Adresse der Klägerin gegen Barzahlung anbot und das verbindliche Angebot fernmündlich, per Fax oder Mail angenommen werden konnte, ist es folglich kartellrechtlich dem regionalen Markt am Wohnsitz der Klägerin zuzuordnen.

Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung verbietet es sich, im Schadensrecht eine andere Marktabgrenzung zu Grunde zu legen. Im Übrigen ist auch inhaltlich festzustellen, dass Leistung und Gegenleistung am Wohnort der Klägerin erbracht worden wären, so dass es auch aus wirtschaftlicher Sicht keinen Grund gibt, das Angebot der Firma … nicht zu berücksichtigen, bloß weil ihr Sitz Berlin ist. Wegen der angebotenen Barzahlung spielt auch eine eventuell nicht prüfbare Bonität des Unternehmens keine Rolle.

Der Anspruch der Klägerin auf Reparaturkostenersatz ist mithin durch Erfüllung vollständig erloschen. Die Beklagte hat den sich ergebenden Wiederbeschaffungsaufwand ausgeglichen.

2. Der Klägerin stehen weitere € 0,56 aus § 249 BGB zu.

Nach der Rechtsprechung des Landgerichts (LG Saarbrücken, Urteil vom 15. September 2017 – 13 S 59/17 -, Rn. 33, juris) beträgt die Unkostenpauschale € 25,56, so dass noch € 0,56 auszukehren sind. Das Gericht schließt sich dieser Ansicht an.

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wertminderung. Denn bei der – hier allein maßgeblichen – fiktiven Berechnungsmethode über den Wiederbeschaffungsaufwand ist eine mögliche Wertminderung bereits eingepreist, so dass sie sich keinesfalls auswirken wird.

4. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288 BGB.

5. Weitere Anwaltsgebühren stehen der Klägerin nicht zu, Aus dem oben Gesagten folgt gerade kein höher anzusetzender Gegenstandswert, so dass die Anwaltskosten ausgeglichen sind.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 92 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt wegen der Kosten aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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