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Zahnarzttermin nicht wahrgenommen – Schadensersatzanspruch Zahnarzt

Versäumter Zahnarzttermin: Rechtliche Konsequenzen und Schadensersatzanspruch

In einem interessanten Fall, der vor dem Amtsgericht Bielefeld verhandelt wurde, ging es um einen nicht wahrgenommenen Zahnarzttermin und die daraus resultierenden finanziellen Konsequenzen. Eine Patientin hatte ihren fest vereinbarten Zahnarzttermin am 07.07.16 kurzfristig abgesagt und war nicht erschienen. Dies führte zu einem Schadensersatzanspruch des Zahnarztes, da sie die vereinbarte Vergütung für die nicht geleisteten Dienste schuldete. Der entgangene Gewinn belief sich auf 375,02 €.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:411 C 3/17 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Ein Zahnarzt hat das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wenn ein Patient einen vereinbarten Termin nicht wahrnimmt und diesen nicht rechtzeitig absagt, insbesondere wenn vertragliche Vereinbarungen dies vorsehen.

  • Amtsgericht Bielefeld entschied über einen nicht wahrgenommenen Zahnarzttermin und den daraus resultierenden Schadensersatzanspruch.
  • Die Beklagte sagte den Termin am 07.07.16 kurzfristig ab und erschien nicht.
  • Bei der Anmeldung verpflichtete sich die Beklagte, Schadensersatz zu zahlen, wenn sie nicht 24 Stunden vorher absagt.
  • Solche Vereinbarungen, insbesondere mit AGBs, sind rechtlich zulässig.
  • Der Honoraranspruch des Zahnarztes wurde an die Klägerin abgetreten.
  • Der Zahnarzt Dr. T. betreibt eine Bestellpraxis, wodurch Termine exklusiv für den Patienten reserviert sind.
  • Die Beklagte schuldet einen entgangenen Gewinn von 375,02 €.
  • Zusätzliche Kosten: Mahnkosten von 5,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 70,20 €.

Vertragliche Grundlagen und ihre rechtliche Zulässigkeit

Der Kern des Problems lag in der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Patientin und dem Zahnarzt. Bei der Anmeldung hatte sich die Beklagte verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, falls sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht 24 Stunden im Voraus absagt. Diese Vereinbarung war nicht nur zur Sicherung eines reibungslosen Ablaufs getroffen worden, sondern auch, weil der Termin ausschließlich für die Patientin und ihre Behandlung reserviert war. Es wurde festgestellt, dass solche Vereinbarungen, insbesondere unter Verwendung von AGBs, rechtlich zulässig sind. Dies wurde durch Urteile anderer Gerichte bestätigt.

Die Rolle des Dienstvertrags und Annahmeverzugs

Nicht wahrgenommener Zahnarzttermin: Schadensersatz
(Symbolfoto: H_Ko /Shutterstock.com)

Das Gericht stellte fest, dass der Honoraranspruch des Zahnarztes Dr. T. an die Klägerin abgetreten wurde. Daher stand der Klägerin aus abgetretenem Recht der Zahlungsanspruch zu. Es wurde auch klargestellt, dass zwischen der Beklagten und dem Zahnarzt ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB bestand. Der Zahnarzt schuldete grundsätzlich nur das Bemühen um den Erfolg seiner Behandlung. Da die Beklagte am vereinbarten Termin nicht erschien, geriet sie in Annahmeverzug. Der Zahnarzt Dr. T. war bereit und in der Lage, die Beklagte zu behandeln, und der einzige Grund, warum die Dienste nicht erbracht wurden, war das Nichterscheinen der Beklagten.

Besonderheiten einer Bestellpraxis

Ein weiterer interessanter Aspekt dieses Falles ist, dass Dr. T. eine reine Bestellpraxis betreibt. Das bedeutet, dass die Vereinbarung eines Behandlungstermins nicht nur der Sicherung eines geordneten Ablaufs dient, sondern als exklusive Terminvereinbarung eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit darstellt. Dies unterscheidet sich von vielen anderen Zahnarztpraxen, in denen keine festen Termine vergeben werden oder Patienten nach der Reihenfolge ihres Erscheinens behandelt werden.

Konsequenzen und Bedeutung des Urteils

Als Ergebnis wurde die Beklagte verurteilt, den entgangenen Gewinn von 375,02 € zu zahlen. Zusätzlich schuldete sie Mahnkosten von 5,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 70,20 €. Der Zinsanspruch wurde ebenfalls bestätigt. Die Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld unterstreicht die Bedeutung von vertraglichen Vereinbarungen und die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus ihrer Nichteinhaltung ergeben können. Es zeigt auch, wie wichtig es ist, vereinbarte Termine einzuhalten, insbesondere in einer Bestellpraxis, in der Termine exklusiv für den Patienten reserviert sind. Es ist ein lehrreiches Urteil für Patienten und medizinische Dienstleister gleichermaßen, das die Bedeutung von Verantwortung und Verbindlichkeit in der medizinischen Praxis hervorhebt.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Schadensersatzanspruch Arzt wegen des Nichterscheinens eines Patienten

Ein Arzt kann bei Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins durch einen Patienten unter bestimmten Umständen ein Ausfallhonorar berechnen. Die Höhe des Ausfallhonorars ist nicht festgelegt, aber der Arzt kann die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) heranziehen und beispielsweise den einfachen Satz der ursprünglich geplanten Leistung abrechnen. Es ist jedoch zu beachten, dass reguläre Arzttermine, wie Kontrolltermine beim Zahnarzt oder Untersuchungen beim Hausarzt, auch kurzfristig abgesagt werden können, ohne dass Kosten anfallen. Das gilt auch für verpasste Termine.

Eine entscheidende Rolle spielt die frühzeitige Absage des Patienten. Eine frühzeitige Absage ermöglicht es dem Arzt, den Termin anderweitig zu vergeben und somit finanzielle Einbußen zu vermeiden. Es wird daher empfohlen, dass Patienten ihre Termine rechtzeitig absagen und einen neuen Termin vereinbaren, wenn sie einen bereits vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können.

Das Amtsgericht Diepholz hat entschieden, dass ein Arzt keinen Anspruch auf Vergütung hat, wenn der Patient den Termin versäumt. Die Situation kann jedoch je nach den spezifischen Umständen und regionalen Gesetzen variieren. Es ist daher ratsam, sich über die geltenden Regelungen in der jeweiligen Region zu informieren.

In einigen Fällen können Schadensersatzansprüche des Arztes geltend gemacht werden, wenn zwischen Arzt und Patient ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde und der Patient diesen Dienstvertrag durch Nichterscheinen zum vereinbarten Termin verletzt. Die Durchsetzung solcher Ansprüche kann jedoch komplex sein und erfordert möglicherweise rechtliche Beratung.

Es gibt auch Diskussionen darüber, ob und in welchem Umfang ein Schadensersatzanspruch des Arztes gegenüber dem Patienten besteht, wenn der Patient einen vereinbarten Termin nicht wahrnimmt. Die rechtliche Lage kann sich je nach Land und spezifischer Situation unterscheiden, und es gibt verschiedene Meinungen und Urteile zu diesem Thema.

  • Vollstreckungsbescheid: Ein Vollstreckungsbescheid ist eine gerichtliche Verfügung, die auf Antrag einer Partei erlassen wird, um die Vollstreckung eines zuvor ergangenen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Titels zu ermöglichen. Ein solcher Bescheid wird normalerweise nach einem Mahnverfahren erlassen und ermöglicht es dem Gläubiger, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner zu ergreifen, um die geschuldete Leistung zu erlangen. In dem genannten Fall bleibt der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 09.12.2016 teilweise aufrechterhalten, was bedeutet, dass einige Teile des Bescheids weiterhin vollstreckbar sind.
  • Annahmeverzug: Der Annahmeverzug tritt ein, wenn eine Partei, die zur Annahme einer Leistung verpflichtet ist, diese Leistung nicht annimmt, obwohl der andere Vertragspartner zur Leistung bereit und in der Lage ist. Dies ist in § 293 BGB geregelt. Im genannten Fall geriet die Beklagte in Annahmeverzug, weil sie einen vereinbarten Termin beim Zahnarzt nicht wahrgenommen hat. Das Nichterscheinen zu einem vereinbarten Termin kann als Verweigerung der Annahme der Leistung (hier: zahnärztliche Behandlung) angesehen werden.
  • Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren: Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind die Kosten, die einem Mandanten durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens entstehen. Diese Kosten können unter bestimmten Umständen von der Gegenseite erstattet werden, insbesondere wenn diese zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Im genannten Fall wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen, was bedeutet, dass sie die Kosten für den von der Klägerin beauftragten Anwalt übernehmen muss.

§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  • Vertragsrecht: In diesem Fall ist das Vertragsrecht von Bedeutung, insbesondere die §§ 611 und 615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese Paragraphen regeln die vertraglichen Pflichten und Ansprüche im Zusammenhang mit Dienstverträgen, zu denen auch der zahnärztliche Behandlungsvertrag gehört.
  • Schadensersatzrecht: Im Kontext des nicht wahrgenommenen Zahnarzttermins und der daraus resultierenden Forderung des Zahnarztes nach Schadensersatz ist das Schadensersatzrecht relevant. Es umfasst die Bestimmungen der §§ 280 und 286 BGB, die die Voraussetzungen und Folgen des Verzugs und Schadensersatzansprüche regeln.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Die Wirksamkeit der Vereinbarung bezüglich der Absage von Terminen und der damit verbundenen Kosten wird durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Diese werden im Urteil erwähnt und fallen unter das AGB-Recht nach deutschem Recht.
  • Vollstreckungsrecht: Das Urteil erwähnt auch die Aufrechterhaltung eines Vollstreckungsbescheids. Hierbei handelt es sich um einen Aspekt des Vollstreckungsrechts, insbesondere des Zivilprozessrechts nach der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Amtsgericht Bielefeld – Az.: 411 C 3/17 – Urteil vom 10.02.2017

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 09.12.2016 bleibt insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 380,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375,20 € seit dem 01.09.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 09.12.2016 in seinem Hauptausspruch aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 € gegenüber der Kanzlei s.rechtsanwälte freizustellen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch ist zulässig. Die Klage hat Erfolg. Aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarung wie auch gem. §§ 611, 615 S.1 BGB steht der Klägerin aus abgetretenem Recht der Zahlungsanspruch zu.

Unstreitig wurde an die Klägerin der Honoraranspruch des Zahnarztes Dr. T. aus der Rechnung vom 08.07.16 abgetreten. In der nun begehrten Höhe von 375,02 € schuldet die Beklagte den Betrag aber auch.

Unstreitig nahm die Beklagte aufgrund einer am gleichen Tag erfolgten Absage den fest vereinbarten Termin am 07.07.16 nicht wahr. Damit aber schuldet die Beklagte die vereinbarte Vergütung für die infolge des Annahmeverzugs der Beklagten nicht geleisteten Dienste und mithin den üblicherweise entgangenen Gewinn von 375,02 €. Zum einen aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarung und zum anderen aus §§ 611, 615 BGB.

Denn unstreitig verpflichtete sich die Beklagte mit der Anmeldung dazu, bei Nichteinhaltung eines vereinbarten Behandlungstermins, sofern dieser nicht 24 Stunden zuvor abgesagt worden ist, Schadensersatz zu leisten.

Aufgrund dieser Vereinbarung musste die Beklagte von Anfang an damit rechnen, dass ein vereinbarter Termin gerade nicht nur der Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes dient, sondern dass er ausschließlich für sie und ihre Behandlung reserviert ist.

Diese Vereinbarung  ist auch wirksam. Denn es ist zulässig, mit dem Patienten vor dem Beginn einer Behandlung und unter Verwendung von AGBs zu vereinbaren, dass er im Falle einer zu kurzfristigen Absage (weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Termin) oder gar eines unentschuldigten Nichterscheinens das Honorar dennoch zu tragen hat (vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 02.04.08, 2 S 446/07; AG Fulda, Urteil vom 16.05.2002, 34 C 120/03; AG Nettetal, Urteil vom 12.09.2006, 17 C 71/03; AG Viersen, Urteil vom 30.12.2005, 17 C 199/05).

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Der Anspruch ist auch aus §§ 611, 615 BGB aufgrund Annahmeverzugs der Beklagten geschuldet. Die Voraussetzungen der §§ 611, 615 BGB liegen vor.

Zwischen der Beklagten und dem Zahnarzt ist ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB zu Stande gekommen. Inhalt dieses Dienstvertrags war die Erbringung von zahnärztlichen Behandlungsleistungen seitens des Zedenten. Der zahnärztliche Behandlungsvertrag ist rechtlich als Dienstvertrag gem. § 611 BGB einzuordnen, da der Zahnarzt grundsätzlich nur das Bemühen um den Erfolg seiner Behandlung schuldet.

Mit der Entgegennahme der zahnärztlichen Leistung geriet die Beklagte in Annahmeverzug als sie am 07.07.16 zu dem vereinbarten Termin nicht erschien. Denn die Erbringung der zahnärztlichen Leistung war dem Zahnarzt Dr. T. möglich, da er am 07.07.2016 bereit stand, um die Beklagte zu behandeln. Dass die Dienste unterblieben, hat seinen ausschließlichen Grund darin, dass die Beklagte zum vereinbarten Termin nicht erschienen war und bei jenem Termin handelte es sich um eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 296 BGB mit der Folge, dass es keines tatsächlichen (§ 294 BGB) oder wörtlichen (§ 295 BGB) Angebots des Zahnarztes bedurfte, um die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen.

Unstreitig nämlich betreibt der Zahnarzt Dr. T. eine reine Bestellpraxis.

Betreibt der Arzt eine reine Bestellpraxis, so dient die Vereinbarung eines Behandlungstermins aber nicht lediglich der Sicherung eines zeitlichen geordneten Behandlungsablaufs und stellt die mithin exklusive Terminvereinbarung eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 296 BGB dar (LG Konstanz NJW 94, 3015; AG Meldorf NJW-RR 2003, 1029; AG Nettetal NJW-RR 2007, 1216, 1217; AG Bad Homburg, MDR 1994, 888; AG Bremen, NJW RR 1996, 818; AG Rastatt, NJW RR 1996, 817; Palandt-Weidenkaff, §615 Rz. 2; a.A. ohne aber nachvollziehbare Begründung: LG Osnabrück, Urteil vom 02.04.08, 2 S 446/07). Unter Berücksichtigung dessen, dass der Zahnarzt der Beklagten die Erbringung seiner zahnärztlichen Leistungen für die vereinbarten Termine ausdrücklich garantiert hat, folgt, dass im Unterschied zu den Gepflogenheiten vieler sonstiger Zahnarztpraxen, in denen entweder keine Termine vergeben werden, die Patienten nur nach der Reihenfolge ihres Erscheinens behandelt werden oder es zu einer Mehrfachvergabe von Terminen kommt und Patienten gleichwohl über einen längeren Zeitraum im Wartezimmer verharren müssen, dass der Zahnarzt Dr. T. wegen der Exklusivität seiner Termine bei Terminsvereinbarungen eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit i.S. von § 296 BGB trifft (vgl. auch LG Konstanz, a.a.O., AG Bad Homburg, a.a.O., AG Nettetal, a.a.O., AG Bremen, a.a.O.).

Als Schadensersatz schuldet die Beklagte den von ihr begehrten Betrag

Unstreitig sah der vereinbarte Termin eine Behandlung von 195 Minuten vor und dass mehr als 115 Minuten durch andere Patienten abgedeckt werden konnten ist nicht dargetan. Damit schuldet die Beklagte einen entgangenen Gewinn für 80 Minuten und folglich einen von 375,02 €. Denn dass der durchschnittliche Jahresgewinn 2016 des Zahnarztes entsprechend der Behauptung der Klägerin 281,74 € beträgt ist mangels Vortrags der Beklagten zugrunde zu legen.

Aus Verzug gem. §§ 280 Abs. I, II, 286 Abs. I Satz 1 BGB schuldet die Beklagte auch die Mahnkosten von 5,00 € und –in Form der Freistellung- vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von weiteren 70,20 €.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 I, II, 286 I 1, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Absatz I Satz 1, 344, 700 Abs. III ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713  ZPO.

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