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Verkehrsunfall – Hinzuziehung eigener Sachverständiger bei Nachbesichtigung durch Versicherer

Streitfall Verkehrsunfall: Wann Sie einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen können

Das Amtsgericht Bielefeld hat in einem Urteil vom 30.10.2019 (Az.: 413 C 211/19) über einen Rechtsstreit zwischen den Parteien A und B entschieden. Im Kern des Falles stand die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu einer von der Beklagten vorgenommenen Nachbesichtigung nach einem Verkehrsunfall hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 413 C 211/19   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Bielefeld hat entschieden, dass Geschädigte nach einem Verkehrsunfall berechtigt sind, eigene Sachverständige für eine von der Versicherung initiierte Nachbesichtigung hinzuzuziehen und die Kosten dafür erstattet bekommen.

  • Amtsgericht Bielefeld fällte ein Urteil am 30.10.2019 (Az.: 413 C 211/19).
  • Der Beklagte muss der Klägerin 177,31 € nebst Zinsen seit dem 31.08.2019 zahlen.
  • Hauptfrage: Durfte die Klägerin einen Sachverständigen für eine Nachbesichtigung nach einem Verkehrsunfall hinzuziehen?
  • Die Haftung des Beklagten für den Unfall vom 22.05.2018 war unstrittig.
  • Sachverständigenkosten sind zu erstatten, wenn die Begutachtung zur Geltung des Schadensersatzanspruchs notwendig und angemessen ist.
  • Die Klägerin durfte den Sachverständigen für die angekündigte Nachbesichtigung als notwendig erachten.
  • Der Beklagte hatte Zweifel an den Unfallschäden, daher wurde eine Nachbesichtigung gewünscht.
  • Die Klägerin konnte von dem Gutachter der Versicherung keine unabhängige Expertise erwarten, daher war die Hinzuziehung eines eigenen Sachverständigen sinnvoll.

Haftungsfrage und rechtliche Herausforderungen

Der Verkehrsunfall, der am 22.05.2018 stattfand, war in seiner Haftungsfrage nicht umstritten. Der Beklagte war alleinig für die Folgen des Unfalls verantwortlich. Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall lag jedoch in der Frage, ob die Klägerin berechtigt war, einen eigenen Sachverständigen für eine Nachbesichtigung hinzuzuziehen, die von der Beklagten initiiert wurde. Die Beklagte hatte offensichtlich Zweifel an den Unfallschäden am Fahrzeug der Klägerin und wünschte daher eine Nachbesichtigung.

Die Rolle des Sachverständigen im Streit

Sachverständiger nach Verkehrsunfall: Kosten und Ansprüche
(Symbolfoto: KSikorski /Shutterstock.com)

Die Klägerin entschied sich, den Sachverständigen M. zu diesem Besichtigungstermin hinzuzuziehen. Sie argumentierte, dass sie von dem von der Beklagten beauftragten Gutachter nicht unbedingt eine unabhängige Expertise erwarten konnte. Daher war die Hinzuziehung eigener sachverständiger Zeugen zur Beweissicherung im Hinblick auf einen möglichen Prozess aus ihrer Sicht vernünftig. Dies wurde durch ein Urteil des AG Salzwedel untermauert.

Gerichtliche Entscheidung und finanzielle Aspekte

Das Gericht stellte fest, dass die Sachverständigenkosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen gehören und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichen sind, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Es wurde betont, dass es darauf ankommt, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.

Im Ergebnis kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Klägerin im vorliegenden Fall die Hinzuziehung des Sachverständigen für erforderlich erachten durfte. Die von der Klägerin für den Sachverständigen aufgewandten Kosten in Höhe von 177,31 € waren daher gerechtfertigt. Das Gericht verurteilte den Beklagten, diesen Betrag nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Anspruch auf Prozesszinsen aus §§ 291, 288 I BGB resultiert und der Zinsbeginn entsprechend § 187 I BGB der auf die Klagezustellung folgende Tag, also der 31.08.2019, war. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt, und das Urteil wurde als vorläufig vollstreckbar erklärt.

Schlussfolgerungen und Bedeutung des Urteils

Das Fazit dieses Urteils unterstreicht die Bedeutung der unabhängigen Begutachtung nach einem Verkehrsunfall und die Rechte der Geschädigten, eigene Experten hinzuzuziehen, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Es betont auch die Notwendigkeit für Geschädigte, ihre Rechte zu kennen und sich bei Bedarf sachkundige Unterstützung zu sichern.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


 Hinzuziehung Sachverständiger nach einem Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall hat der Unfallgeschädigte das Recht, einen Sachverständigen zur Beweissicherung und Feststellung der entstandenen Schäden sowie der Schadenhöhe hinzuzuziehen. Dies ist besonders wichtig, um die eigenen Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen zu können. Der Sachverständige dokumentiert den Zustand des Fahrzeugs, stellt die notwendigen Reparaturarbeiten fest und bewertet den entstandenen Schaden.

Die Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen liegen in der Regel zwischen 500 und 800 Euro. Diese Kosten sind grundsätzlich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung zu tragen. Im Kaskofall wird der Gutachter in der Regel von der Versicherung beauftragt und auch die Kosten werden von der Versicherung getragen. Sollte der Geschädigte eigenständig einen Gutachter beauftragen, müssen die Kosten zunächst selbst übernommen werden.

Auch wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bereits einen eigenen Sachverständigen entsendet hat, bleibt dem Geschädigten das Recht, einen unabhängigen Gutachter zur Schadensfeststellung hinzuzuziehen. Dies kann besonders relevant sein, wenn Zweifel an der Objektivität oder den Feststellungen des von der Versicherung beauftragten Sachverständigen bestehen.

Die Schadensabwicklung kann zwischen 4 bis 8 Wochen dauern, abhängig von der Komplexität des Falls. Bei Bedarf eines Gegengutachtens oder der Anforderung zusätzlicher Akten kann die Bearbeitungszeit auch darüber hinausgehen.

Die Wahl des Sachverständigen ist entscheidend und es wird empfohlen, unabhängige und qualifizierte Sachverständige hinzuzuziehen, um die eigenen Interessen bestmöglich zu vertreten und eine gerechte Schadensregulierung zu gewährleisten.

  • Verkehrsunfall und Haftung: Ein Verkehrsunfall ist ein Ereignis im Straßenverkehr, bei dem durch das plötzliche Einwirken von mechanischer Energie ein Schaden entsteht. In Bezug auf die Haftung bedeutet dies, dass die Person, die den Unfall verursacht hat, für die daraus resultierenden Schäden verantwortlich ist. In Deutschland ist dies in § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt. Im genannten Fall bedeutet das, dass der Beklagte allein für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 22.05.2018 haftet.
  • Sachverständigenkosten und Schadensersatzanspruch: Sachverständigenkosten sind die Kosten, die für die Hinzuziehung eines Sachverständigen entstehen. Ein Sachverständiger ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und Fachkenntnisse in der Lage ist, eine qualifizierte Beurteilung in einem bestimmten Fachgebiet vorzunehmen. Im Kontext von Verkehrsunfällen kann ein Sachverständiger beispielsweise zur Schadensbegutachtung hinzugezogen werden. Ein Schadensersatzanspruch ist der Anspruch einer Person, die einen Schaden erlitten hat, auf Ersatz dieses Schadens durch die Person, die den Schaden verursacht hat. Im genannten Kontext hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten, die sie zur Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs aufgewendet hat. Dieser Anspruch basiert auf § 249 Abs. 1 BGB, der besagt, dass der Schädiger verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
  • Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Sachverständigenkosten: Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Sachverständigenkosten sind zwei Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit die Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen erstattet werden können. Erforderlich sind die Kosten, wenn der Geschädigte ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen seinen Schadensersatzanspruch nicht oder nur mit Schwierigkeiten durchsetzen könnte. Zweckmäßig sind die Kosten, wenn ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter in der gleichen Lage die Hinzuziehung eines Sachverständigen als sinnvoll erachtet hätte. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Kosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie zur Beweissicherung oder Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erfolgreich waren.

§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  1. Verkehrsrecht: Dieser Rechtsbereich ist relevant, da der Text auf einen Verkehrsunfall Bezug nimmt und die Haftung des Beklagten für die Unfallfolgen behandelt.
  2. Schadensersatzrecht nach § 249 Abs. 1 BGB: Der Text bezieht sich auf diese Rechtsnorm, um die Erstattung von Sachverständigenkosten als auszugleichende Vermögensnachteile zu begründen.
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Das BGB ist von Bedeutung, da es die rechtliche Grundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten darstellt, insbesondere § 823 I BGB.
  4. Zivilprozessordnung (ZPO): In Bezug auf die prozessualen Nebenentscheidungen wird die ZPO herangezogen, insbesondere §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Bielefeld – Urteil vom 30.10.2019 – Az.: 413 C 211/19

In dem Rechtsstreit A gegen B wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 177,31 € nebst Zinsen i. H. v 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten aus §§ 7 I, 17 I, II, 18 I, III StVG, § 823 I BGB ein Zahlungsanspruch i. H. v 177,31 € zu.

Die alleinige Haftung des Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 22.05.2018 ist unstreitig. Streit besteht lediglich in Bezug darauf, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu der von der Beklagten vorgenommenen Nachbesichtigung am 07.03.2019 hat. Das ist hier der Fall.

Die Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004, VI ZR 365/03; LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, Urteil v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03) (AG Kaiserslautern Urt. v. 4.7.2014 – 11 C 416/14, BeckRS 2014, 19362, beck-online).

Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin die Hinzuziehung des Sachverständigen anlässlich des angekündigten Nachbesichtigungstermin für erforderlich erachten.

Seitens des Beklagten bestanden in Bezug auf das Vorliegen von Unfallschäden am klägerischen Fahrzeug offensichtlich Zweifel, weswegen diese einen Termin zur Nachbesichtigung wollte. Es war auch aus Sicht der Klägerin sinnvoll den Sachverständigen M. zu dem Besichtigungstermin hinzuzuziehen. Die Klägerin konnte von dem den Nachbesichtigungstermin durchführenden Gutachter nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten, und die Hinzuziehung eigener sachverständiger Zeugen ist zur Beweissicherung im Hinblick auf einen möglichen Prozess vernünftig (vgl. AG Salzwedel, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 31 C 331/13 (IV)).

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Dass es der Klägerin aufgrund eigener Erkenntnisse und Fähigkeiten nicht möglich gewesen wäre in dem Termin möglicherweise aufkommenden Beanstandungen des seitens der Beklagten beauftragten Gutachters entgegenzutreten, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Hinzuziehung des Sachverständigen M. war daher erforderlich und zweckmäßig aus Sicht der Klägerin.

Die von der Klägerin hierfür aufgewandten Kosten sind der Höhe nach mit 177,31 € unstreitig. Ob sie diesen Betrag bereits an den Sachverständigen gezahlt hat, ist aufgrund der ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung gemäß § 250 S. 2 BGB nicht entscheidungserheblich, da sich hierdurch ein etwaiger Freistellungsanspruch jedenfalls in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.

Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 I BGB. Zinsbeginn war entsprechend § 187 I BGB der auf die Klagezustellung folgenden Tag, also der 31.08.2019.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 177,31 €

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