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Verkehrsunfall im Kreisverkehr – es haftet nicht immer der Einfahrende

Verkehrsunfall im Kreisverkehr: Wer trägt die Verantwortung?

In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Amtsgericht Bonn verhandelt wurde, ging es um einen Verkehrsunfall im Kreisverkehr. Der Kläger verlangte Schadensersatz für einen Unfall, der sich in einem Kreisverkehr ereignete. Er war mit seinem Fahrzeug, einem B #-##-###-###, beteiligt, ebenso wie der Beklagte zu 2), der Fahrer des W ##-##-####, welches bei der Beklagten zu 1) versichert war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 113 C 169/21  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Bei einem Verkehrsunfall im Kreisverkehr haftet nicht immer der Einfahrende. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass die Beklagten voll haften, da der Kläger keine Vorfahrtverletzung begangen hatte und der Unfall für den Beklagten vermeidbar gewesen wäre.

  • Verkehrsunfall ereignete sich im Kreisverkehr Q.
  • Kläger verlangt Schadensersatz nach Kollision mit dem Beklagten.
  • Fotos zeigen den Unfallort und die Position der Fahrzeuge.
  • Kläger behauptet, er habe ordnungsgemäß in den Kreisverkehr eingefahren.
  • Beklagte argumentieren, Kläger habe Vorfahrtverletzung begangen.
  • Sachverständigengutachten zeigt, Unfall war für Kläger unvermeidbar.
  • Gericht entscheidet, dass Beklagte voll haften.
  • Kläger erhält Schadensersatz, Nutzungsausfall und weitere Forderungen.

Wer hatte Vorfahrt im Kreisverkehr?

Verkehrsunfall im Kreisverkehr: Wer trägt die Verantwortung?
(Symbolfoto: Qualit Design /Shutterstock.com)

Der Kern des Falles drehte sich um die Frage der Haftung und wer im Kreisverkehr Vorfahrt hatte. Der Kläger behauptete, er habe das Fahrzeug des Beklagten in sicherer Entfernung gesehen und sei ordnungsgemäß in den Kreisverkehr eingefahren. Es kam jedoch zu einer Kollision, als der Beklagte zu 2) die Fahrspur wechselte. Fotos, die während des Prozesses vorgelegt wurden, zeigten die Endpositionen der beiden Fahrzeuge nach dem Unfall.

Die rechtliche Auseinandersetzung

Ein zentrales rechtliches Problem war, wer die Vorfahrt im Kreisverkehr hatte und ob der Kläger oder der Beklagte zu 2) den Unfall hätte vermeiden können. Der Beklagte zu 2) argumentierte, dass der Kläger eine Vorfahrtverletzung begangen habe, während der Kläger behauptete, er habe sich bereits vollständig im Kreisverkehr eingeordnet und hätte nicht mit einem Fahrstreifenwechsel des Beklagten rechnen müssen.

Sachverständigengutachten klärt den Fall

Das Gericht stützte sich auf zwei mündliche Gutachten eines Sachverständigen, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Die Gutachten deuteten darauf hin, dass der Unfall für den Kläger unvermeidbar war, da die Absicht des Beklagten zu 2), die Fahrspur zu wechseln, für den Kläger nicht erkennbar war, als er in den Kreisverkehr einfuhr.

Das Amtsgericht Bonn entschied, dass die Beklagten voll haften. Es wurde festgestellt, dass der Kläger keine Vorfahrtverletzung begangen hatte und dass der Unfall für den Beklagten zu 2) vermeidbar gewesen wäre, wenn er seinen Fahrspurwechsel zurückgestellt hätte. Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Kläger nicht wartepflichtig war, nur weil er das Fahrzeug des Beklagten gesehen hatte.

Finanzielle Forderungen und Urteilsfolgen

Die finanziellen Forderungen des Klägers wurden ebenfalls geprüft. Er forderte Schadensersatz für Reparaturkosten, Sachverständigenhonorar, Nutzungsausfall und eine Auslagenpauschale. Das Gericht stellte fest, dass die Höhe der Klageforderung gerechtfertigt war und wies darauf hin, dass die Beklagten als Schädigende das sogenannte Prognose- und Werkstattrisiko tragen.

Abschließend kann gesagt werden, dass dieses Urteil des Amtsgerichts Bonn die Bedeutung der Einhaltung von Verkehrsregeln und der Vorsicht im Kreisverkehr unterstreicht. Es zeigt auch, dass in komplexen Verkehrssituationen eine gründliche Untersuchung und Bewertung durch Sachverständige erforderlich ist, um festzustellen, wer die Schuld trägt. Das Urteil könnte auch als Präzedenzfall für ähnliche Fälle in der Zukunft dienen, in denen die Haftung bei Unfällen im Kreisverkehr in Frage gestellt wird.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Schadensersatzpflicht bei Verkehrsunfall im Kreisverkehr

Bei einem Verkehrsunfall im Kreisverkehr richtet sich die Schadensersatzpflicht nach den allgemeinen Regeln des Straßenverkehrsrechts. In der Regel wird der Unfallverursacher haftbar gemacht. Wer in den Kreisverkehr einfährt, muss die Vorfahrt der bereits im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeuge beachten, sofern die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen anders geregelt ist. Bei Missachtung dieser Vorfahrtsregel und dadurch verursachten Unfällen ist der einfahrende Fahrer in der Regel schadensersatzpflichtig.

Die Schadensersatzansprüche können unter anderem Reparaturkosten, Wiederbeschaffungsaufwand, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, Arzt- und Heilbehandlungskosten sowie eine Unkostenpauschale umfassen. Der Umfang der Haftung und der Schadensersatzansprüche kann je nach den Umständen des Einzelfalls und der jeweiligen Versicherungspolice variieren.

Es gibt Fälle, in denen die Haftung zwischen den Beteiligten aufgeteilt wird, zum Beispiel wenn beide Parteien eine Teilschuld am Unfall haben. Die genaue Haftungsverteilung kann je nach den konkreten Umständen des Unfalls variieren und sollte idealerweise durch einen Anwalt oder Gutachter geklärt werden.

Es gibt auch spezielle Urteile und Rechtsprechungen zu Unfällen im Kreisverkehr, die die Haftungsfrage klären können. Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass wenn zwei Kraftfahrzeuge nahezu gleichzeitig in einen engen Kreisverkehr einfahren, bestimmte Umstände zu beachten sind.

In jedem Fall ist es ratsam, sich nach einem Verkehrsunfall im Kreisverkehr rechtlich beraten zu lassen, um die eigene Situation und mögliche Schadensersatzansprüche korrekt einschätzen zu können.

  • Vorfahrtverletzung: Eine Vorfahrtverletzung tritt auf, wenn ein Fahrzeug die Vorfahrt eines anderen Fahrzeugs missachtet und dadurch ein Verkehrsunfall verursacht wird. In Deutschland regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) das Recht auf Vorfahrt. Die grundlegenden Regeln zur Vorfahrt sind in den §§ 8 und 9 StVO festgelegt. Eine Vorfahrtverletzung kann zu Bußgeldern, Punkten in Flensburg und in einigen Fällen auch zu einem Fahrverbot führen.
  • Selbstbeteiligung: Bei der Selbstbeteiligung handelt es sich um den Betrag, den ein Versicherungsnehmer im Schadensfall selbst tragen muss, bevor die Versicherung die restlichen Kosten übernimmt. Die Höhe der Selbstbeteiligung kann im Versicherungsvertrag individuell vereinbart werden und hat oft Einfluss auf die Höhe der Versicherungsprämie: Je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger ist in der Regel die Prämie.
  • Prognose- und Werkstattrisiko: Im Schadensrecht bezeichnen diese Begriffe die rechtliche Verantwortung für bestimmte, oft unvorhersehbare Kosten, die im Zusammenhang mit der Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs anfallen können. Das Prognoserisiko bezieht sich auf die Möglichkeit, dass die tatsächlichen Reparaturkosten höher ausfallen als ursprünglich angenommen. Das Werkstattrisiko bezieht sich auf Risiken, die mit der konkreten Durchführung der Reparatur in einer Werkstatt verbunden sind, beispielsweise wenn während der Reparatur zusätzliche Schäden entdeckt werden. Diese Risiken werden in der Regel von der Partei getragen, die für den Unfall verantwortlich ist.

§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  • Verkehrsrecht: Das vorliegende juristische Dokument betrifft hauptsächlich das Verkehrsrecht. In diesem Fall geht es um einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger Schadensersatz fordert und die Haftung der Beklagten in Frage steht. Das Verkehrsrecht regelt unter anderem die Regeln und Verantwortlichkeiten im Straßenverkehr, einschließlich der Haftung bei Verkehrsunfällen.
  • Haftungsrecht: Das Haftungsrecht ist ein relevanter Rechtsbereich, da die Entscheidung des Gerichts die Haftung der Beklagten betrifft. Das Gericht prüft, ob die Beklagten für den Unfall haftbar gemacht werden können und in welchem Maße.
  • Schadensersatzrecht: Das Schadensersatzrecht ist von Bedeutung, da der Kläger Schadensersatzansprüche geltend macht. Es regelt die rechtlichen Grundlagen für die Entschädigung von Personen, die durch das Fehlverhalten anderer geschädigt wurden.
  • Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht ist ebenfalls relevant, da es die Verfahrensregeln für diesen Rechtsstreit festlegt. Es legt die Verfahrensabläufe, die Zustellung von Klagen und die Anhörung von Zeugen fest.

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Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Bonn – Az.: 113 C 169/21 – Urteil vom 25.10.2022

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 23.08.2022 am 25.10.2022 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 2.176,04 nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 14.07.2021 und vorgerichtliche Anwaltskosten von 627,13 EUR nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 14.07.2021 zu zahlen.

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Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger klagt auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ##.##.#### in dem Kreisverkehr Q ereignete und an dem der Kläger mit seinem B #-##-###-### und der Beklagte zu 2) als Fahrer des W ##-##-####, der bei der Beklagten zu 1) versichert war, beteiligt waren.

Die Fotos Blatt 34 oben, 211.O.F zeigen die Örtlichkeit.

Das Fahrzeug des Klägers war finanziert. Der Kläger hat eine Abtretung der finanzierenden Bank an sich und eine Freigabe von Zahlungen an die Reparaturfirma durch die Bank vorgelegt, Blatt 8 f der Akte.

Der Beklagte zu 2) befuhr den Kreisverkehr zunächst auf der linken, das heißt der inneren Fahrbahn. Der Kläger stand an der Einfahrt I. Das Beklagtenfahrzeug sah er. Der Kläger fuhr in den Kreisverkehr ein. Es kam zur Kollision mit dem W, als dieser auf die rechte Spur wechselte. Die Fotos Blatt 39 f der Akte zeigen die Endstellungen der Fahrzeuge.

Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Der Kläger hat Auszüge aus der Ermittlungsakte vorgelegt, Blatt 10 ff der Akte.

Die Schäden an dem B zeigen die Fotos Blatt 56 ff, 423 ff der Akte, die an dem W die Bilder Blatt 429 ff der Akte.

In der vorprozessualen Korrespondenz lehnte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 06.10.2020 Zahlungen ab, da eine Vorfahrtverletzung vorliege, Blatt 26 der Akte.

Der Kläger holte am 3.11.2020 ein Gutachten ein, aus dem sich Reparaturkosten in Höhe von 4.330,12 EUR brutto ergaben, Blatt 41 ff der Akte. Die Rechnung des Sachverständigen belief sich auf 826,04 EUR.

Der Kläger ließ sein Kfz zwischen dem 30.11. und 04.12.2020 reparieren, was die Werkstatt bestätigte, Blatt 70 der Akte. Die Reparaturkosten betrugen 4.441,15 EUR, Blatt 384, 68 der Akte.

Eine bezifferte Zahlungsaufforderung, siehe Blatt 97 der Akte blieb erfolglos.

Für den klägerischen B bestand eine Vollkaskoversicherung. Sie erstattete die Reparaturkosten bis auf die Selbstbeteiligung des Klägers von 1.000,00 EUR.

Dieser Betrag, das Sachverständigenhonorar, ein Nutzungsausfallschaden von 325,00 EUR und eine Auslagenpauschale von 25,00 EUR bilden die Klageforderung.

Der Kläger behauptet, er habe das Beklagtenfahrzeug in einer Entfernung von ca. 80 bis 100 m etwa an der Einfahrt I fahren sehen. Der Beklagte zu 2) habe nicht geblinkt.

Er – der Kläger – sei normal eingefahren und habe normal beschleunigt. Nach dem Unfall habe er gebremst und sei noch maximal einen Meter weiter gefahren.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hafteten, da er sich schon voll eingeordnet habe und nicht mit dem Fahrstreifenwechsel habe rechnen müssen.

Er weist darauf hin, dass er hinsichtlich der Reparaturkosten nur die Selbstbeteiligung geltend mache. Nach seiner Ansicht seien die Reparaturkosten nach dem sogenannten Werkstatt – und Prognoserisiko voll erstattungsfähig.

Es spiele keine Rolle, ob er die Sachverständigenrechnung bereits bezahlt habe.

Der Kläger beantragt, zu entscheiden wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 2) sei 48 bis 50 km/h gefahren. Hinter der Ausfahrt I habe er am Beginn des Fahrbahnanteiles an dieser Ausfahrt geblinkt und seine Geschwindigkeit auf ca. 40 – 42 km/h verringert.

Der Kläger sei auf einmal schnell losgefahren. Er – der Beklagte zu 2) habe voll gebremst.

Nach Auffassung der Beklagten liege eine Vorfahrtverletzung des Klägers vor. Er habe mit dem Spurwechsel rechnen müssen.

Reparaturkosten halten die Beklagten nicht für ersatzfähig, da die Kaskoversicherung sie gezahlt habe – wobei die Höhe der Zahlung unstreitig ist. Die Stundenverrechnungssätze seien überhöht.

Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger die Sachverständigenrechnung bezahlt habe.

Das Gericht hat Beweis durch zwei mündliche Gutachten des Sachverständigen I vom 26.4. und 23.8.2022 erhoben, Blatt 379.D ff, 526 ff der Akte.

Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 13.7.2021 zugestellt worden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht auf den Akteninhalt Bezug.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet, denn die Beklagten haften voll.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtverletzung des Klägers besteht. Gegebenenfalls ist er nämlich widerlegt.

An der Einfahrt, die der Kläger benutzte, erweitert sich die Fahrbahn auf zwei Spuren und es war der Beklagte zu 2), der die Fahrspur wechselte.

Nach dem Sachverständigengutachten war der Unfall für den Kläger unvermeidbar. Als der Kläger nämlich Rückschau hielt und anfuhr, war die Absicht des Beklagten zu 2) nicht erkennbar, die Fahrspur zu wechseln. In diesem Moment befand sich der W ca. 76 m von der späteren Unfallstelle entfernt, das heißt hinter der Ausfahrt M- weg, siehe Blatt 532 der Akte. In diesem Zeitpunkt war für den Kläger nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 2) beabsichtigte, den Fahrstreifen zu wechseln. Dies gilt auch dann, wenn man dessen Vorbringen zu Grunde legt. Er hat nämlich angegeben, er habe den rechten Blinker erst gesetzt, als er sich hinter der nächsten Aus- und Einfahrt I befand. Sofern er dann blinkte, war der Kläger bereits losgefahren, orientierte sich nach vorne und konnte dies nicht mehr wahrnehmen.

Der Kläger hat keine Vorfahrtverletzung begangen.

Das Gericht folgt den Beklagten nicht darin, dass der Kläger wartepflichtig war, weil er den W der Beklagten gesehen hat. Es handelt sich um einen großen Kreisverkehr. Im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs ist es nicht erforderlich zu warten, bis kein Auto in Sicht ist. Vielmehr kann man einfahren, wenn dies ohne Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs möglich ist.

Entsprechend verhält es sich im vorliegenden Fall, wie sich aus den Gutachten des Sachverständigen ergibt. Wie oben ausgeführt konnte der Kläger davon ausgehen, er könne fahren, ohne den Beklagen zu 2) zu behindern, da der W die linke Fahrspur befuhr und nicht erkennbar war, dass der Beklagte zu 2) einen Fahrspurwechsel durchführen wollte.

Der Unfall war für den Beklagten zu 2) vermeidbar, für den Kläger hingegen unvermeidbar.

Der Audi fuhr 5,9 Sekunden vor der Kollision los. 2,4 Sekunden vor dem Unfall befand er sich in einer Position, in der der Beklagte zu 2) eindeutig erkennen konnte, dass er in den von ihm avisierten rechten Fahrstreifen eindrang und eine Gefahr darstellte, wenn er die Fahrspur wechselte, siehe Blatt 531 der Akte. Bei einer üblichen Reaktionsdauer von 1 Sekunde verblieben dem Beklagten zu 2) 1,4 Sekunden, um den Unfall zu vermeiden.

Nach dem Gutachten hatte der W eine Ausgangsgeschwindigkeit von 51 km/h. Wäre der Beklagte zu 2) stattdessen 49 km/h gefahren, hätte er den Unfall vermeiden können, weil er 0,5 m vor der späteren Unfallstelle zum Stillstand gekommen wäre. Damit liegt eine – wenn auch ganz geringfügige – Geschwindigkeitsüberschreitung vor, die unfallursächlich war.

Außerdem hätte der Beklagte zu 2) den Unfall vermeiden können, wenn er seinen Fahrspurwechsel zurückgestellt hätte, das heißt zunächst weiter auf dem linken Fahrstreifen geblieben wäre.

Demgegenüber war der Unfall für den Kläger unvermeidbar, weil der Fahrstreifenwechsel des W wie für ihn dargestellt nicht erkennbar war, als er anfuhr.

Die Höhe der Klageforderung ist nicht zu beanstanden.

Sowohl die Höhe der Stundenverrechnungssätze als auch das geringfügige Überschreiten der Kosten im Gutachten sowie nicht berechtigte Positionen, die der Sachverständige ermittelt hat, unterfallen dem sogenannten Prognose- und Werkstattrisiko. Dieses tragen nach der Rechtsprechung die Beklagten als Schädigende.

Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger die Sachverständigenrechnung bereits bezahlt hat, weil die Beklagte zu 2) vorprozessual abgelehnt hat.

Weitere Forderungen, das heißt Nutzungsausfall und Pauschale sind unstreitig.

Der Zinsanspruch folgt aus 291 BGB, wobei auf die Zustellung an die Beklagte zu 1) abzustellen ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Ziffer 11, 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 2.176,04 EUR.

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